Beruf selbständiger Versicherungskaufmann, ist Sohn des 1936 geborenen B…, C…-Str., D…. Letzterer war seit mindestens 1973 Inhaber eines Einzelunternehmens „Kfz-Reparatur E…“ mit Sitz in D…, F…-Str. und wurde vom Antragsgegner zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Vater des Antragstellers hatte mindestens seit dem Jahr 2001 ganz erhebliche Steuerschulden beim Antragsgegner (im Jahr 2003 in sechsstelliger EUR-Höhe), weshalb letzterer die Zwangsvollstreckung gegen den Vater betrieb. Randnummer 3 Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 10. Dezember 2002 übertrugen B… sowie seine Ehefrau das jeweils hälftige Eigentum an dem bebauten Grundstück C…-Str., D… auf den Antragsteller. Gleichzeitig erhielten die Eltern ein lebenslanges, grundbuchrechtlich abgesichertes, uneingeschränktes Nießbrauchsrecht an dem Grundstück. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einem Hypothekenkredit in Höhe
über 140 000,00 EUR belastet, der vom Antragsteller schuldrechtlich nicht übernommen wurde. Randnummer 4 Im Jahr 2003 gab B… sein Einzelunternehmen auf. Neben dem Einzelunternehmen existierte die Autohaus G… GmbH (Alleingesellschafter: B…), bezüglich derer zum
./. 21 587,00 EUR. Der Antragsgegner folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom
insgesamt 6 094 EUR (Rentenbeginn: 14. Februar 2001). Seine ebenfalls 1936 geborene Ehefrau bezog im Jahr 2004 jährliche Renteneinkünfte in Höhe
insgesamt 10 343 EUR. Sie ist schwerbeschädigt mit einem GdB in Höhe
90 v. H. Randnummer 8 Ab dem
29 504,93 EUR sowie ein Betriebsaufgabegewinn in Höhe
136 311,77 EUR erklärt. Der Außenprüfer ermittelte hingegen einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe
361 882,46 EUR. Die Abweichung beruht in Höhe eines Teilbetrags in Höhe
223 500,00 EUR darauf, dass der betriebliche Teil des zum Teil als Werkstatt genutzten und insgesamt im Alleineigentum des Vaters des Antragstellers stehenden Grundstücks „F…-Str.“ in D…
diesem in der Einkommensteuererklärung 2003 mit 232 500,00 EUR (= 46,63 v. H. bei einem Entnahmewert des Gesamtgrundstücks in Höhe
500 000,00 EUR) angesetzt wurde. Der Außenprüfer berechnete diesen betrieblichen Anteil hingegen mit 456 000,00 EUR(= 60 v. H. bei einem Entnahmewert des Gesamtgrundstücks in Höhe
760 000,00 EUR, vgl. Tz. 24 des o. g. Berichts). Außerdem stellte der Außenprüfer fest, dass der Vater des Antragstellers einen Kredit bei der I… Bank in der Bilanz des Einzelunternehmens auf den
insgesamt 189 466,00 EUR auswiesen. Auf Antrag der Eltern des Antragstellers ergingen im Anschluss Aufteilungsbescheide i. S.
AO hinsichtlich der Einkommensteuerverbindlichkeiten des Vaters einerseits und der Mutter andererseits. Randnummer 10 Der Vater des Antragstellers bezog im Jahr 2004 für 11 Monate (1.1.-30.11.2004) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstücks „F…-Str., D…“ in Höhe
56 706,00 EUR (vgl. Tz. 25 des o. g. BP-Berichts). Diesbezüglich hatte er in der Einkommensteuererklärung 2004 Mieteinnahmen in Höhe
insgesamt 96 977,00 EUR sowie Werbungskosten in Höhe
34 733,00 EUR erklärt. Randnummer 11 Die Immobilie umfasste vier Vermietungseinheiten (Autowerkstatt, Autohandel, Restaurant, Büro) und war mit drei Sicherungshypotheken über insgesamt rund 112 000 EUR zugunsten des Landes D… wegen Steuerschulden des Vaters des Antragstellers belastet (eingetragen am
F… Blatt 8120“ an den Übernehmer übergeben. Randnummer 15 Der Übernehmer übernimmt die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken bzw. hat sie schon aus Eigenmitteln übernommen. Randnummer 16 Beide Parteien vereinbaren hiermit, dass der Übernehmer nach Vollzug der Übernahme des vorstehenden Grundstücks an den Übergeber monatliche Entgeltzahlungen als Versorgungsleistungen bis zum Lebensende des Übergebers zu leisten hat. Randnummer 17 Grundlage für die Ermittlung der Versorgungsleistungen sind die den Parteien bekannten, derzeitigen Erträge aus dem Objekt „F…-Str.“. Diese belaufen sich aufgrund der den Parteien bekannten Mietverhältnisse auf monatlich ca. 9 000,00 EUR (netto/kalt). Randnummer 18 Höhe der Versorgungsleistungen Randnummer 19 Die Parteien vereinbaren ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums des vorstehenden Objektes auf den Übernehmer eine jährliche Versorgungsleistung
mindestens 54 000,00 EUR …., welche in monatlichen Raten während des Jahres an den Übergeber zu entrichten sind. Randnummer 20 Die sich rechnerisch aus der Jahresleistung ermittelte monatliche Rate
4 500,00 EUR ist spätestens bis Monatsende für den laufenden Monat zu entrichten und kann während eines Monats in Teilbeträgen erbracht werden (z. B. wöchentliche Teilzahlung der vereinbarten Rate). Vorauszahlungen auf die vereinbarte Jahresleistung durch höhere monatliche Raten sind zulässig und können mit den Leistungen der folgenden Monate verrechnet werden. Randnummer 21 Laufzeit der Versorgungsleistungen Randnummer 22 Die vereinbarte Versorgungsleistung endet mit dem Tod des Übergebers. Randnummer 23 Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen Randnummer 24 Die Höhe der vorstehenden Versorgungsleistung
jährlich 54 000,00 EUR wurde nach dem Jahresertrag des übertragenen Grundstückes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bemessen. Sollte eine Veränderung des Jahresertrages nach oben oder nach unten eintreten, so ist auch eine Abänderung der vereinbarten Versorgungsleistung notwendig. Die Vertragsparteien werden eine Anpassung der Versorgungsleistung vornehmen, sobald der Jahresertrag um mehr als 30 % vom heutigen Ertrag abweicht. Randnummer 25 Ablösung Versorgungsleistung im Falle der Veräußerung des Grundstückes Randnummer 26 Sollte eine Veräußerung des Grundstückes zu Lebzeiten des Übergebers durch den Übernehmer erfolgen, so hat der Übergeber (Versorgungsberechtigte) einen Anspruch auf eine Ablösesumme in Höhe des Bartwerts der Versorgungsleistungen. Die vorgenannte Ablösesumme ermäßigt sich um die bis zur Geltendmachung der Ablösesumme an den Übergeber gezahlten Versorgungsbeträge. Randnummer 27 Vertragliche Zusatzvereinbarungen Randnummer 28 Die Parteien verzichten zunächst auf die grundbuchliche Eintragung der Zahlungsverpflichtung des Übernehmers (Eintragung einer dauernden Last). Der Übernehmer verpflichtet sich jedoch auf erstes Anfordern des Übergebers eine grundbuchliche Absicherung zu veranlassen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.„ Randnummer 29 Nach Aktenlage wurde diese Vereinbarung dem Antragsgegner erst während der Außenprüfung überreicht. Randnummer 30 Mit Vertrag vom 27. Oktober 2004 (UR-Nr. … des Notars H… aus D…), der die Vereinbarung nicht erwähnt, veräußerte B… das o. g. Grundstück an den Antragsteller. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 530 000,00 EUR und sollte vom Antragsteller durch Übernahme der im Grundbuch unter den lfd. Nrn. 15 - 18 eingetragenen Hypotheken entrichtet werden. Zugleich sollten die weiteren unter Nrn. 18 (wohl Nr. 19) - 23 eingetragenen Belastungen im Grundbuch gelöscht werden. Nach Aktenlage erfolgte die Löschung am 13. Dezember 2001. Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang deshalb darauf hin, dass er noch im selben Jahr die hypothekarisch gesicherten Abgabenverbindlichkeiten seines Vaters beim Antragsgegner in Höhe
über 110 000,00 EUR getilgt habe. Außerdem war das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrags vom 27. Oktober 2004 mit zwei Grundschulden zugunsten der I… Bank über nominal 900 000,00 DM bzw. 600 000,00 DM belastet. Die zugrunde liegenden Hypothekendarlehen valutierten damals noch in Höhe
351 656,59 EUR (s. Abrechnung der J… AG vom 7. Oktober 2004) und wurden vom Antragsteller ebenfalls noch im Laufe des Jahres 2004 vollständig abgelöst. Hierfür musste er einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe
24 194,41 EUR insgesamt 376 263,40 EUR entrichten. Hinzu kamen noch 3 198,99 EUR als rückständige monatliche Leistungsrate des Vaters. Ferner zahlte der Antragsteller in zeitlichem Zusammenhang zum Grundstückserwerb und zur Erfüllung einer
ihm gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Bürgschaftserklärung 10 000,00 EUR auf die Steuerschulden seines Vaters, sodass der Antragsgegner die Bürgschaftserklärung des Antragstellers für hinfällig erklärte. Randnummer 31 Zur Finanzierung dieser Kaufpreiszahlungen wurden nach Aktenlage vom Antragsteller zwei Hypothekenkredite aufgenommen bzw. übernommen. Zum 25. Oktober 2007 löste er den Kredit bei der J… AG vollständig ab. Der verheiratete Antragsteller verfügte z. B. im Jahr 2005 über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der K… GmbH aus D… in Höhe
brutto 63 236,21 EUR sowie über durch Einnahme-/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Versicherungsvertretung) in Höhe
31 424,15 EUR. Randnummer 32 Der Antragsgegner ermittelte im Rahmen einer Liquiditätsprüfung für Vollstreckungszwecke einen Kapitalwert der dem Vater versprochenen Versorgungsleistungen nach § 14 BewG i. V. m. Anl. 9 in Höhe
438 380,00 EUR und einen Verkehrswert des Grundstücks F…-Str. zum 1. Januar 2004 in Höhe
760 000,00 EUR. Ein Sachverständiger der IHK D…, Herr L…, ermittelte durch Gutachten vom 15. September 2004 einen Verkehrswert der Immobilie in Höhe
828 000,00 EUR. Randnummer 33 Der Antragsteller bzw. sein Vater erklärten folgende Kaltmieteinnahmen und Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Vermietung der streitgegenständlichen Immobilie (teilweise nach Außenprüfungen geringfügig geändert): Randnummer 34 Mieteinnahmen ohne Umlagen: Überschuss VuV: 2004: … EUR … EUR [davon für 11 Monate … EUR (nach Zusammenfassung) Antragsteller für einen Monat: … EUR - jeweils nach Außenprüfung] 2005: … EUR … EUR 2006: … EUR … EUR 2007: … EUR … EUR 2008: … EUR … EUR 2009: … EUR … EUR 2010: … EUR … EUR 2011: … EUR … EUR Randnummer 35 Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen ab dem Jahr 2005 machte der Antragsteller die an seinen Vater geleisteten Versorgungsleistungen als „dauernde Last“ steuermindernd geltend. Der Antragsgegner erkannte die Zahlungen jeweils als Sonderausgaben i. S.
G an. Randnummer 36 Am
jährlich 54 000,00 EUR reduziert sich auf eine Gesamt-Versorgungsleistung ab 2006
jährlich 43 195,00 EUR. Randnummer 40 Die sich rechnerisch ergebende monatliche Rate beträgt 3 599,58 EUR, gerundet 3 600,00 EUR, gemäß den getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung der monatlichen Versorgungsleistungen aus dem Versorgungsvertrag. Die Vorauszahlung aus 2005 in Höhe
1 815,00 EUR ist in dem Betrag
43 195,00 EUR enthalten. Randnummer 41 Mietminderung durch den Mieter M… (Werkstatt) sowie eine Erhöhung der Kosten für die Immobilie sind die Gründe für die vorgenommene Anpassung. Randnummer 42 Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.“ Randnummer 43 Am
43 195,00 EUR p. a. wie folgt angepasst wird: Randnummer 46 Für das erste Quartal 2007 (Monat 1-4) monatlich 2 355,00 EUR, ab Monat 05-2007 1 400,00 EUR monatlich. Das entspricht einer Jahresversorgungsleistung für 2007 in Höhe
20 620,00 EUR und ab 2008 eine Jahresversorgungsleistung in Höhe
16 800,00 EUR. Randnummer 47 Begründung: Die wesentlichen Gründe für diese Anpassung liegen in der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Risikomieters Werkstatt. Durch unberechtigte Mietminderung und im Anschluss Total-Ausfall des Mieters Werkstatt ist in 2006 ein Verlust
29 770,00 EUR eingetreten. Die Forderung ist uneinbringbar, da der Mieter die EV abgegeben hat (s. Anlage 1). Randnummer 48 Bei dem Nachfolgemieter ist bis 02-2007 das Mieterkonto mit 9 600,00 EUR Kaution zuzüglich 5 960,00 EUR Mieten = 15 560,00 EUR im Soll. Das entspricht einem Gesamtverlust aus der Mieteinheit Werkstatt bis heute
45 330,00 EUR. Randnummer 49 Des weiteren besteht bei der Immobilie ein erheblicher Instandhaltungsrückstau sowie erhebliche Kosten für die Zukunft. Der Vormieter verursachte u. a. erhebliche Gebäudeschäden. Die Kosten für notwendige Reparaturmaßnahmen sind so erheblich und im Einzelnen so kostenintensiv, dass eine aufwendige Sanierung bevorsteht. Randnummer 50 Gebäudemängel sind u. a. Elektroinstallation im Werkstattbereich, feuchte Wände, Dachundichtigkeiten etc. Zusätzlich steht eine Dachreparatur oder Total-Erneuerung am Haupthaus an, sowie eine kostenintensive Instandsetzung des Ölabscheiders auf dem Grundstück, um nur die wesentlichen, noch bevorstehenden Maßnahmen zu benennen. Aus diesen wichtigen und vorher nicht absehbaren Gründen ist diese Anpassung existentiell und wirtschaftlich unabdingbar. Randnummer 51 Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.“ Randnummer 52 Der Vater des Antragstellers konnte die Steuerrückstände aufgrund der Betriebsprüfung angesichts seiner stark gekürzten Einnahmen aus dem Versorgungsvertrag nicht bedienen (vgl. Liquiditätsprüfungsbericht des Beklagten vom 3. Juli 2008). Er hat am 19. Dezember 2013 beim Amtsgericht D… Insolvenzantrag gestellt (Az.: 36e IN 5237/13). Randnummer 53 Am 27. November 2009 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen auf § 4 AnfG i. V. m. § 191 AO gestützten Bescheid, mit dem der Antragsgegner im Hinblick auf rückständige und vollstreckbare Abgabenverbindlichkeiten des Vaters in Höhe
215 270,98 EUR die Anfechtung der o. g. Änderungsvereinbarungen vom
76 412,19 EUR geltend machte. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass das Land D… als Gläubiger des Vaters des Antragstellers durch die vollzogenen Vertragsänderungen benachteiligt worden sei. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die rechtzeitige Zahlung der Abgaben sicher zu stellen, halte er, der Antragsgegner, es für ermessensgerecht, ihn, den Antragsteller, zur Duldung der Vollstreckung heranzuziehen. Das ihm im Wege der Vertragsanpassungen zugeflossene Vermögen sei das einzige, in das vollstreckt werden könne. Die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Vaters sei erfolglos verlaufen. Randnummer 54 Die rückständigen Abgabenverbindlichkeiten des Vaters per 27. November 2009 in Höhe
rund 215 270 EUR würden sich wie folgt zusammensetzen: Randnummer 55 Einkommensteuer 2000 … EUR 2002 … EUR 2003 … EUR 2004 … EUR 2005 … EUR 4406 … EUR … EUR Gewerbesteuer 2002 … EUR … EUR Umsatzsteuer 2003 … EUR 2004 … EUR … EUR SolZ ESt 2002 … EUR „ „ 2003 … EUR „ „ 2004 … EUR „ „ 2005 … EUR „ „ 4406 … EUR … EUR ev. KiSt 2000 … EUR „ „ 2002 … EUR „ „ 2003 … EUR „ „ 2004 … EUR „ „ 2005 … EUR „ „ 4406 … EUR … EUR Randnummer 56 Gegen den Duldungsbescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, § 4 AnfG sei im vorliegenden Fall unanwendbar, da das streitgegenständliche Grundstück nicht unentgeltlich auf ihn übertragen worden sei. Hinsichtlich der Regelungen im Versorgungsvertrag vom 23. Oktober 2004 sei die vierjährige Anfechtungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Die Vereinbarungen vom 2. Januar 2006 und vom 4. März 2007 würden nur eine Konkretisierung der bereits am 23. Oktober 2004 ihm, dem Antragsteller,
seinem Vater zugestandenen Rentenminderungsrechte bedeuten: Durch diese Vereinbarungen seien keine zusätzlichen Rechte geschaffen worden, weshalb auch eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 AnfG ausscheide, die der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom
G zu qualifizieren. Das Motiv für die Zuwendung sei im Rahmen des § 4 AnfG unerheblich. Entscheidend für die Unentgeltlichkeit sei allein die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers. Randnummer 59 Im vorliegenden Fall seien die ursprünglichen vereinbarten monatlichen Versorgungsleistungen in Höhe
4 500,00 EUR pro Monat ohne hinreichenden Grund um insgesamt 69 v. H. auf nur noch 1 400,00 EUR pro Monat im Jahr 2008 herabgesetzt worden. Randnummer 60 Der Antragsteller könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Anpassungsverträge keine eigenständigen Regelungen enthalten würden. Wie die Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung ergeben hätten, seien die streitgegenständlichen Vertrags-anpassungen durch den Vertrag vom 23. Oktober 2004 nicht legitimiert gewesen. In jenem Vertrag sei vereinbart worden, dass nur eine Abweichung der Grundstückserträge in Höhe
30 v. H.
den damaligen Jahreskaltmieteinnahmen in Höhe
108 000,00 EUR, also ein Absinken der Jahreseinnahmen auf 75 600,00 EUR Anlass zu einer Neufestlegung der Höhe der Versorgungsleistungen gewesen wäre. Randnummer 61 Für das Jahr 2005 seien vom Antragsteller und seiner Ehefrau Mieteinnahmen in Höhe
113 672,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe
91 254,00 EUR erklärt und
der Betriebsprüfung (Einkommensteuer 2006) als zutreffend angesehen worden. Demnach habe keine rechtliche Notwendigkeit für die Durchführung der vorgenommenen Versorgungsanpassungen bestanden. Randnummer 62 Soweit der Antragsteller hiergegen einwende, dass die Formulierungen im Versorgungsvertrag missverständlich seien, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung des Falles. Randnummer 63 Er, der Antragsgegner, gehe davon aus, dass der Antragsteller ebenso wie sein Vater als Kaufleute rechtskundig seien und sich in Vertragsangelegenheiten
derartiger Wichtigkeit möglicherweise auch anwaltlich beraten lassen würden. Ferner sei die vom Antragsteller behauptete ungenaue Formulierung eine kalkulatorische, also kaufmännische, aber nicht juristische. Die Vereinbarungen im Versorgungsvertrag seien dahin gehend auszulegen, dass der Unterhalt des Vaters gesichert werde. Berechnungsgrundlage hierfür seien die den Vertragspartner bekannten Erträge aus dem Grundstück
monatlich 9 000,00 EUR. Erst eine Abweichung hiervon in Höhe
30 v. H. habe zu einer Anpassung des Vertrages berechtigen sollen. Instandhaltungskosten seien Sache des (wirtschaftlichen) Eigentümers. Der durch den Versorgungsvertrag angestrebte Versorgungszweck werde verfehlt, wenn der Vater des Antragstellers als Vollstreckungsschuldner am
108 000,00 EUR pro Jahr je zur Hälfte für die Versorgungsleistungen an den Vater und zur anderen Hälfte zur Bedienung der monatlichen Raten bezüglich der beiden zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommenen Hypothekenkredite bei der N… Bank und der O… würde verwenden können (Mittel zur Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung des Vaters, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011). Ohne die Finanzierung des Objekts aus den Mieterträgen sei ihm, dem Antragsteller, der Erwerb der Immobilie auch gar nicht möglich gewesen, da er nur über ein monatliches berufliches Einkommen
ca. 4 000,00 EUR bis 5 000,00 EUR verfüge (vgl. auch Angaben des Antragstellers über das Vermögen und die Bankverbindlichkeiten der Eheleute im Schreiben vom 18. Februar 2010 an den Antragsgegner im Rahmen des Einspruchsverfahrens betr. den Duldungsbescheid). Randnummer 68 Der tatsächliche Ertrag der Immobilie sei deutlich niedriger als erwartet gewesen. Der Grund hierfür sei, dass einige der Gewerberaummieter ihre Miete nicht bezahlt hätten und zudem erhebliche unerwartete Reparaturarbeiten notwendig geworden seien. Es seien z. B. im Jahr 2005 nur Mieteinnahmen in Höhe
77 756,00 EUR erzielt worden. Davon seien die Instandhaltungskosten in Höhe
15 751,00 EUR, die Minderbeiträge der Mieter bei den Betriebskosten in Höhe
7 727,00 EUR und Sonderkosten (in erster Linie Anwaltskosten im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit den Mietern) in Höhe
5 224,00 EUR zu tragen gewesen (Hinweis auf „Ertragskalkulation 2004 - Verlauf 2004 - 2006“ als Anlage zur Antragsschrift vom
108 000,00 EUR nicht erzielt worden. Der Mieter der Werkstatt habe nur unregelmäßig Miete gezahlt und sei dann in die Insolvenz gegangen, so dass letztlich ein Schaden in Höhe
45 330,00 EUR entstanden sei. Zudem habe es einen Instandhaltungsrückstau gegeben. Aus diesen Gründen sei der Abschluss der zweiten Nachtragsvereinbarung vom 4. März 2007 notwendig gewesen. Randnummer 71 Bei diesen Vereinbarungen handele es sich nicht um die Schaffung neuer rechtlicher Grundlagen für das Vertragsverhältnis zwischen Vater und Sohn, sondern lediglich um die praktische Umsetzung der bereits 2004 vereinbarten Anpassungsbefugnis des Sohnes für den Fall eines erheblichen Ertragsausfalls bei der Vermietung der Immobilie. Hätte sich der Vater nicht auf die Anpassungen eingelassen, hätte er, der Antragsteller, seinen Vater diesbezüglich vor dem Zivilgericht unter Berufung auf § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgreich auf Zustimmung verklagen können. Randnummer 72 Im Übrigen fehle es auch an einer Bereicherung bei ihm, dem Antragsteller, i. S.
G, da er durch die Übernahme der Immobilie seinen Vater
ganz erheblichen Kosten der Instandhaltung der Immobilie befreit habe. Diese Kosten hätten sich in den Jahren 2005 ff. zu seinen finanziellen Lasten konkretisiert. Eine Benachteiligung des Antragsgegners sei auch nicht erkennbar gewesen. Ihm könne daher keine Bösgläubigkeit unterstellt werden. Randnummer 73 Soweit eine anfängliche Nichtigkeit des privatschriftlich abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen könnte, sei der Formmangel inzwischen durch den Vollzug des Grundstücksveräußerungsvertrages gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB geheilt (Hinweis auf BGH, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1978, 1577; Grüneberg, in: Palandt, BGB,
G) nicht im Wege der (zivilgerichtlichen) Klage, sondern durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich (abweichend
G) die in § 4 AnfG festgelegte Frist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und dem Erlass des Duldungsbescheids. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dasjenige, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Randnummer 86 Die Grundvoraussetzung des § 2 AnfG liegen vor. Randnummer 87 Der Antragsgegner hat die Steuerbeträge, die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegen, durch entsprechende Bescheide bestandskräftig festgesetzt und fällig gestellt. Dadurch hat er jeweils einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG erlangt. Randnummer 88 Die Zwangsvollstreckung aus den Schuldtiteln war erfolglos. Randnummer 89 Die Anfechtung der beiden „Nachträge zum Versorgungsvertrag“ sind jeweils innerhalb der in § 4 Abs. 1 AnfG festgelegten Vier-Jahres-Frist erfolgt. Randnummer 90 Bereits die schriftliche Vereinbarung des „1. Nachtrags zum Versorgungsvertrag vom 23.10.2004“ vom 2. Januar 2006 stellt eine unentgeltliche Leistung des Vaters des Antragstellers im Sinne
G zugunsten seines Sohnes dar. Randnummer 91 Nach § 1 AnfG sind alle Rechtshandlungen eines Schuldners anfechtbar, die seine Gläubiger benachteiligen. Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes ist jedes – rechtliche oder tatsächliche – Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das „rechtliche“ Folgen hat. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner durch sein Handeln (jedenfalls) dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. September 2001 – 8 U 108/00, ZInsO 2001, 1102; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 1 Rz. 5 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen mit dem Antragsteller vom 2. Januar 2006 und vom 4. März 2007
einer Geltendmachung ihm vertraglich im Oktober 2004 zugesagter monatlicher Rentenzahlungen in nicht unerheblicher Höhe Abstand genommen. Diese Rechtshandlungen des Vaters des Antragstellers haben seine Gläubiger benachteiligt, da sie dazu geführt haben, dass dem Vater ab
4 500,00 EUR erlangt. Zwar war dieser Vertrag – ebenso wie der am
den Vertragsparteien vereinbart worden. Da jedoch beide Vertragsparteien wussten, dass die vertragsgegenständlichen Versorgungsleistungen des Antragstellers an seinen Vater als Rentner mangels Vorhandenseins anderer nennenswerter Einkünfte oder veräußerbarer Vermögensgegenstände für diesen und dessen Ehefrau existentiell notwendig waren, während andererseits der Antragsteller noch über seine beruflichen Einkünfte als selbständiger Versicherungsvertreter sowie über das (veräußerbare) Eigentum an einem weiteren bebauten Grundstück (C…-Str., D…) verfügt hat, konnte bei einer Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben nur eine ganz erhebliche finanzielle Schieflage beim Antragsteller bei diesem zu einem Anspruch auf Herabsetzung der monatlichen Zahlungen an seinen Vater führen. Dementsprechend ist im Ausgangsvertrag vom 23. Oktober 2004 festgelegt, dass eine Vertragspassung erfolgen solle, „sobald der Jahresertrag um mehr als 30 % vom heutigen Ertrag abweicht“. Unter „Jahresertrag“ ist hierbei im Lichte der Präambel des Versorgungsvertrages die Jahreskaltmiete in Höhe
12 x 9 000,00 EUR = 108 000,00 EUR zu verstehen. Randnummer 96 Ein Rückgang des Jahresertrages um 30 v. H. würde demnach ein Absinken der Jahreskaltmieteinnahmen auf weniger als 75 600,00 EUR bedeuten. Ein solcher Rückgang ist unstreitig weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 noch in einem späteren Jahr eingetreten. Da auch kein ganz erheblicher Rückgang des Überschusses der Mieteinnahmen über die Werbungskosten in den Jahren 2005 ff. feststellbar ist, hatte der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Vertragsanpassung. Randnummer 97 Dies gilt umso mehr als der Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie in den Folgejahren aufgrund des seit einigen Jahren stattfindenden Immobilienbooms in D… gegenüber dem Anschaffungsjahr 2004 deutlich zugelegt haben dürfte, denn im Allgemeinen beträgt der Verkehrswert einer vermieteten Immobilie in einer Großstadt wie D… nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren mindestens den 15-fachen Betrag der Jahreskaltmieteinnahmen. Randnummer 98 Rechtsfolge der Anfechtung ist gemäß § 11 Abs. 1 AnfG, dass der Antragsteller dasjenige, was er durch die anfechtbaren Rechtshandlungen erlangt hat, herauszugeben hat, wobei sich die Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB (Rechtsfolgenverweisung) richtet (vgl. Brandenburgisches OLG, a.a.O., Rz. 56). „Empfangen“ hat der Antragsteller die Ersparnis
Geldausgaben in Höhe
76 412,19 EUR (= Minderausgaben des Antragstellers aufgrund der Vertragsanpassungen im Zeitraum 1.1.2006 bis
108.000 EUR gemäß Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.