← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 190/13 Urteil Anrechnung einer Dienstbeschädigungsausgleichsrente aufgrund einer bei der Nationa

Obsah (4)§ 93§ 31§ 84a§ 2

Anrechnung einer Dienstbeschädigungsausgleichsrente aufgrund einer bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR erlittenen Schädigung auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassun

dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 14 Abs 1 GG (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R = BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12 sowie vom 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R und B 5 RS 25/12 R). (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Februar 2013, S 9 R 598/11 WA, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Auslagen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Verletztenrente. Randnummer 2 Der 1941 geborene Kläger erlitt während seines Dienstes bei der Nationalen Volksarmee (NVA) vom
  3. August 1961 (vgl. Beurteilung der NVA vom
  4. Juli 1962) bis zum
  5. Mai 1962 (vgl. Entlassungsschein der NVA vom
  6. Mai 1962) am
  7. November 1961 eine Schädelfraktur mit schwerer Gehirnerschütterung. Dieser Gesundheitsschaden wurde mit Bescheinigung der NVA vom
  8. April 1962 als Dienstbeschädigung und als entschädigungspflichtig im Sinne der Sozialversicherung anerkannt. Wegen der Folgen des erlittenen Unfalls erhielt er von der Sozialversicherung der DDR eine Unfallteilrente zunächst

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert (v.H.) im ersten Jahr, von 30 v.H. im zweiten Jahr und von 20 v.H. ab dem dritten Jahr. Diese wurde

den Vorgaben des Einigungsvertrags (EV) in die gesetzliche Unfallversicherung überführt und als Verletztenrente weitergeleistet, und zwar ab dem

  1. Juli 2003 in Höhe von 215,78 € monatlich (vgl. Auskunft der Verwaltungsberufsgenossenschaft <VBG> vom
  2. Januar 2006). Randnummer 3 Der Kläger holte vor Beginn des eigentlichen Rentenverfahrens bei der Beklagten eine Auskunft vom
  3. November 2005 ein, in welcher es u.a. heißt: „Ihr Dienstbeschädigungsausgleich steht einer Verletztenrente nicht gleich.“ Randnummer 4 Der Kläger stellte am
  4. November 2005 einen Antrag auf Versichertenrente. Die Beklagte gewährte dem Kläger

Einholung der Auskunft der VBG vom

  1. Januar 2006 mit Bescheid vom
  2. März 2006 für die Zeit ab dem
  3. Mai 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hierbei rechnete sie (vgl. Anlage 1 und 7) die Verletztenrente von 215,78 €

Abzug von 2/3 der Mindestgrundrente

dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 146,45 € an. Randnummer 5 Der Kläger erhob mit Schreiben vom

  1. März 2006 Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Anrechnung der Verletztenrente. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  2. September 2006 als unbegründet zurück. Die Anrechnung einer Verletztenrente sei gesetzlich vorgesehen. Ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich bestehe nicht. Randnummer 7 Der Kläger hat mit der am
  3. Oktober 2006 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt, ihm die Unfallteilrente als Dienstbeschädigungsausgleich anzuerkennen bzw. als solchen zu behandeln, die Altersrente neu zu berechnen und hiernach ausstehende Beträge

zuzahlen. Soweit seine Verletztenrente bei der Rentenberechnung nicht wie ein Dienstbeschädigungsausgleich anrechnungsfrei bleibe, liege eine grundrechtswidrige und gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung vor. Davon abgesehen sei die Absenkung

dem BVG verfassungswidrig. Insbesondere liege gegenüber denjenigen NVA-Soldaten eine Ungleichbehandlung vor, die aufgrund der Versorgungsordnung ab 1968 Dienstbeschädigungsrenten bekämen. Randnummer 8 Ab dem 01. Juli 2011 rechnete die Beklagte bei der Rentengewährung von der zuletzt in Höhe von 228,99 € bezogenen Verletztenrente

Abzug von 2/3 der Mindestgrundrente

dem BVG 146,32 € an. Randnummer 9 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2013 abgewiesen. Die Beklagte habe die

§ 93

des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) gebotene Anrechnung der Verletztenrente unter Berücksichtigung der bis zum

  1. Juni 2011 und ab dem
  2. Juli 2011 geltenden Freibetragsregelung zutreffend vorgenommen. § 93 SGB VI verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG), wofür auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), namentlich des
  3. Senats des BSG zu verweisen sei. Insbesondere liege im Hinblick auf die Angehörigen des Sonderversorgungssystems der NVA auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der Kläger insoweit nicht benachteiligt sei. Denn der bei der Anrechnung der Verletztenrente zugrunde gelegte Freibetrag entspreche seiner Höhe

dem Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich. Verfassungsrechtlich sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente vom

  1. Mai 2006 bis zum
  2. Juni 2011 einen besonderen abgesenkten Freibetrag („Ost“) berücksichtigt habe, wofür nochmals auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des
  3. Senats des BSG zu verweisen sei,

dem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die von einer anderen Rechtsauffassung getragenen Vorlagen des

  1. und
  2. Senats des BSG als unzulässig zurückgewiesen habe. Randnummer 10 Der Kläger hat gegen das ihm am
  3. März 2013 zugestellte Urteil am
  4. März 2013 Berufung eingelegt. Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Februar 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
  6. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  7. September 2006 und den Bescheid über die Rentenanpassung zum
  8. Juli 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ohne Anrechnung seiner Verletztenrente eine höhere Rente zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten L 2 U 634/08 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus § 236a SGB VI ohne Anrechnung der Verletztenrente. Randnummer 18 Die Anrechnung der Verletztenrente beruht auf § 93 SGB VI. Insofern ist zunächst einmal die Anrechnung bis einschließlich
  9. Juni 2011 rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 19

§ 93Abs.

1 Nr. 1 VI SGB in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung wird, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

§ 93Abs.

2 Nr. 2 lit. a SGB VI bleiben bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein der Grundrente

§ 31i.V.m. § 84a S. 1 und 2 BVG entsprechender Betrag, bei einer Md

E um 20 v.H. zwei Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

§ 31Abs.

1 BVG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 123 €.

§ 84aS. 1 BVG erhalten Berechtigte, die am 18.

Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, vom 01. Januar 1991 an Versorgung

dem BVG mit den für dieses Gebiet

dem EV geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 01. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat.

Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 lit. a des EV sind u.a. die in § 31 Abs. 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Randnummer 20 Dies zugrunde gelegt zog die Beklagte bei der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung der Verletztenrente in Höhe von 215,78 € zutreffend 2/3 der

Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 lit. a EV abgesenkten Mindestgrundrente

§ 31BVG in Höhe von 123 €, d.h.

69,33 € ab und rechnete hiernach 146,45 € auf die Rente des Klägers an. Randnummer 21 Auch für die Zeit ab dem 01. Juli 2011 unterliegt die Anrechnung keinen rechtlichen Bedenken.

§ 93Abs.

2 Nr. 2 lit. a SGB VI in der ab dem 01. Juli 2011 geltenden Fassung bleiben bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein der Grundrente

dem BVG entsprechender Betrag, bei einer MdE um 20 v.H. zwei Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

§ 31Abs.

1 BVG in der ab dem 01. Juli 2011 geltenden Fassung erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 124 € und

der ab dem

  1. Juli 2012 geltenden Fassung in Höhe von 127 €. Randnummer 22 Dies zugrunde gelegt zog die Beklagte mit Wirkung vom
  2. Juli 2011 bei der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung der Verletztenrente in Höhe von mittlerweile 228,99 € zutreffend 2/3 der Mindestgrundrente gemäß § 31 BVG von zunächst 124 € – nunmehr ohne Herunterrechnung gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 lit. a EV -, d.h. 82,67 € ab und rechnete hiernach 146,32 € auf die Rente des Klägers an.Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass, soweit die Beklagte dem Kläger außerhalb des eigentlichen Rentenverfahrens die Auskunft vom
  3. November 2005 erteilte, wonach sein Dienstbeschädigungsausgleich einer Verletztenrente nicht gleichstehe, sich eben hieraus von vornherein keine rechtsverbindlich erklärte Zusicherung etwa i.S.v. § 34 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) dahingehend ergibt, von der Anrechnung der Verletztenrente im Fall der Rentengewährung abzusehen. Randnummer 23 Davon abgesehen, dass die rechnerische bzw. betragliche Richtigkeit der Anrechnung vom Kläger nicht gerügt wird, ist die Anrechnung der Verletztenrente auch dem Grunde

rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht – wie gezeigt – den einfachgesetzlichen Vorgaben aus § 93 SGB VI. Der unumstößliche Wortlaut der Vorschrift gebietet eine Anrechnung der Verletztenrente. Die Vorschrift lässt sich bereits angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht dahingehend auslegen, dass eine Anrechnung der wegen der Folgen eines im Rahmen des NVA-Dienstes erlittenen Unfalls gewährten Verletztenrente unterbleibt. Bei der Auslegung der Norm bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,

  1. Auflage 2007, S. 163 ff.). Randnummer 24 Die hiernach auch im vorliegenden Einzelfall gesetzlich gebotene Anrechnung der Verletztenrente ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat ist mithin nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt; eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage ans BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch in rechtsstaatlicher Hinsicht (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1998 – B 4 RA 49/96 R -, zitiert

juris Rn. 24 ff.). Verfassungsrechtlich ist hierbei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verletztenrente eine Kürzung der Rente vorsieht und nicht umgekehrt eine Kürzung der Verletztenrente (BSG, Urteil vom 27. August 2009 – B 13 R 14/09 R -, zitiert

juris Rn. 18 ff.). Randnummer 25 Der erkennende Senat vermag hier auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf die Angehörigen des Sonderversorgungssystems der NVA zu erkennen, die Anspruch auf – nicht

§ 93SGB VI anrechenbarem – Dienstbeschädigungsausgleich haben.

Es liegt insofern – hierauf hat bereits das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen – gar keine materielle Ungleichbehandlung des Klägers vor, weil

§ 2Abs. 1 S. 1 und 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes (Db

AG) Dienstbeschädigungsausgleich bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der

den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente

§ 31BVG – bis zum 30.

Juni 2011 i.V.m. § 84a BVG abgesenkt – geleistet wird, wobei der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen gilt und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen sind. Randnummer 26 Schließlich ist dem SG im angefochtenen Urteil auch darin Recht zu geben, dass verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente für die Zeit vom 01. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2011 einen besonderen, abgesenkten Freibetrag berücksichtigte. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R -, zitiert

juris Rn. 89 ff.) sowie aktuell des

  1. Senats des BSG (vgl. Urteile vom
  2. Oktober 2013 – B 5 RS 6/12 R und B 5 RS 25/12 R -, zitiert

juris) an, wonach die in § 93 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI i.V.m. § 84a BVG geregelte Differenzierung der Höhe des Freibetrags

dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern verfassungsgemäß ist und insbesondere weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, zumal das BVerfG die Regelung bislang nicht für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Juni 2012 – 2 BvL 9/08 u.a. -, zitiert

juris Rn. 95, wonach die Darlegungen der vorlegenden Senate des BSG zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 DbAG - soweit sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs

den Maßgaben des EV in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 lit. a Abs. 1 S. und Abs. 2 bestimmt - den Begründungsanforderungen nicht genügen). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 28 Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001179346

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.