dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 14 Abs 1 GG (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R = BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12 sowie vom 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R und B 5 RS 25/12 R). (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert (v.H.) im ersten Jahr, von 30 v.H. im zweiten Jahr und von 20 v.H. ab dem dritten Jahr. Diese wurde
den Vorgaben des Einigungsvertrags (EV) in die gesetzliche Unfallversicherung überführt und als Verletztenrente weitergeleistet, und zwar ab dem
Einholung der Auskunft der VBG vom
Abzug von 2/3 der Mindestgrundrente
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von 146,45 € an. Randnummer 5 Der Kläger erhob mit Schreiben vom
zuzahlen. Soweit seine Verletztenrente bei der Rentenberechnung nicht wie ein Dienstbeschädigungsausgleich anrechnungsfrei bleibe, liege eine grundrechtswidrige und gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung vor. Davon abgesehen sei die Absenkung
dem BVG verfassungswidrig. Insbesondere liege gegenüber denjenigen NVA-Soldaten eine Ungleichbehandlung vor, die aufgrund der Versorgungsordnung ab 1968 Dienstbeschädigungsrenten bekämen. Randnummer 8 Ab dem 01. Juli 2011 rechnete die Beklagte bei der Rentengewährung von der zuletzt in Höhe von 228,99 € bezogenen Verletztenrente
Abzug von 2/3 der Mindestgrundrente
dem BVG 146,32 € an. Randnummer 9 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2013 abgewiesen. Die Beklagte habe die
des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) gebotene Anrechnung der Verletztenrente unter Berücksichtigung der bis zum
dem Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich. Verfassungsrechtlich sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente vom
dem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die von einer anderen Rechtsauffassung getragenen Vorlagen des
1 Nr. 1 VI SGB in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung wird, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
2 Nr. 2 lit. a SGB VI bleiben bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein der Grundrente
E um 20 v.H. zwei Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.
1 BVG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 123 €.
Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, vom 01. Januar 1991 an Versorgung
dem BVG mit den für dieses Gebiet
dem EV geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 01. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat.
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 lit. a des EV sind u.a. die in § 31 Abs. 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Randnummer 20 Dies zugrunde gelegt zog die Beklagte bei der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung der Verletztenrente in Höhe von 215,78 € zutreffend 2/3 der
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 lit. a EV abgesenkten Mindestgrundrente
69,33 € ab und rechnete hiernach 146,45 € auf die Rente des Klägers an. Randnummer 21 Auch für die Zeit ab dem 01. Juli 2011 unterliegt die Anrechnung keinen rechtlichen Bedenken.
2 Nr. 2 lit. a SGB VI in der ab dem 01. Juli 2011 geltenden Fassung bleiben bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein der Grundrente
dem BVG entsprechender Betrag, bei einer MdE um 20 v.H. zwei Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.
1 BVG in der ab dem 01. Juli 2011 geltenden Fassung erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 124 € und
der ab dem
rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht – wie gezeigt – den einfachgesetzlichen Vorgaben aus § 93 SGB VI. Der unumstößliche Wortlaut der Vorschrift gebietet eine Anrechnung der Verletztenrente. Die Vorschrift lässt sich bereits angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht dahingehend auslegen, dass eine Anrechnung der wegen der Folgen eines im Rahmen des NVA-Dienstes erlittenen Unfalls gewährten Verletztenrente unterbleibt. Bei der Auslegung der Norm bildet der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem besonderen Sprachgebrauch des Gesetzes und dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
juris Rn. 24 ff.). Verfassungsrechtlich ist hierbei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verletztenrente eine Kürzung der Rente vorsieht und nicht umgekehrt eine Kürzung der Verletztenrente (BSG, Urteil vom 27. August 2009 – B 13 R 14/09 R -, zitiert
juris Rn. 18 ff.). Randnummer 25 Der erkennende Senat vermag hier auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf die Angehörigen des Sonderversorgungssystems der NVA zu erkennen, die Anspruch auf – nicht
Es liegt insofern – hierauf hat bereits das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen – gar keine materielle Ungleichbehandlung des Klägers vor, weil
AG) Dienstbeschädigungsausgleich bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der
den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente
Juni 2011 i.V.m. § 84a BVG abgesenkt – geleistet wird, wobei der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen gilt und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen sind. Randnummer 26 Schließlich ist dem SG im angefochtenen Urteil auch darin Recht zu geben, dass verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente für die Zeit vom 01. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2011 einen besonderen, abgesenkten Freibetrag berücksichtigte. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R -, zitiert
juris Rn. 89 ff.) sowie aktuell des
juris) an, wonach die in § 93 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI i.V.m. § 84a BVG geregelte Differenzierung der Höhe des Freibetrags
dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern verfassungsgemäß ist und insbesondere weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, zumal das BVerfG die Regelung bislang nicht für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Juni 2012 – 2 BvL 9/08 u.a. -, zitiert
juris Rn. 95, wonach die Darlegungen der vorlegenden Senate des BSG zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 DbAG - soweit sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs
den Maßgaben des EV in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 lit. a Abs. 1 S. und Abs. 2 bestimmt - den Begründungsanforderungen nicht genügen). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 28 Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001179346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.