1 S. 1 Nr. 3 SGB 6 in Betracht. (Rn.22) 2. § 31 SGB 6 sieht keine Regelung für Personen außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs vor.
1 i. V. m. § 110 Abs. 2 SGB 6 erhalten Berechtigte eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nur dann, wenn für sie für den Monat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren. (Rn.24) 3. Die gesetzliche Regelung verstößt weder gegen Europa- noch gegen Verfassungsrecht. Die Regelung schließt im Ausland lebende Rentner von der Inanspruchnahme von
sorge- und Festigungsleistungen bei Geschwulsterkrankungen aus. (Rn.26)
2 SGB 10 Ermessen eingeräumt. Lediglich die Annahme einer für den Versicherten unzumutbaren Härte lässt das schwerwiegende öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rücknahme des Bescheides und an der Herstellung des objektiv rechtmäßigen Zustandes zurücktreten. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
P umgesiedelt. Sie war bis
ihrem verstorbenen Ehemann. Mit Bescheid vom 22. September 2006 teilte die AOK B der Klägerin mit, dass
deren Umzug
P am 11. April 2006 der tschechische Krankenversicherungs-träger für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sei. Die Rechtsbehelfe der Klägerin blieben erfolglos (Urteil des Bayer. LSG vom 30.07.2009, L 4 KR 87/08). Randnummer 3
einer durch die Klägerin selbstfinanzierten Operation eines (rez.) Mammakarzinoms am
behandlung. Mit einem „Bescheid im Eilverfahren“ vom
dem Tod ihres Mannes dort allein nicht mehr erholen könne. Randnummer 4 Mit Anhörungsschreiben vom 31. August 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Bewilligungsbescheid
Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsakts begründen könnten, seien
Aktenlage nicht gegeben. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
sorge
einer derart schweren medizinischen Behandlung sei medizinisch notwendig. Die Verweigerung der ihr zunächst gewährten Rehabilitationsmaßnahme als medizinisch unterstützende Behandlung ihrer Erkrankung stelle für sie deshalb sehr wohl eine unzumutbare Härte dar und sei weit entfernt von der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Ihr Antrag auf eine Reha-Kur
dem schweren Eingriff und der Belastung durch einen stark wachsenden Tumor, die Operation und die
behandlung mit ihren Nebenwirkungen hätten schon im Vorhinein Vertrauen in den Bewilligungsbescheid begründet. Sie sei gezwungen worden,
Prag zu ziehen. Randnummer 9 Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheides vom
Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Randnummer 10 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mir ihrer Berufung vom 10. Februar 2013 weiter. Sie habe auf den Bewilligungsbescheid vertraut. Sieben Wochen habe sie mit gepackten Sachen auf den Beginn der Kur in G gewartet. Sie stellt die Frage, was es für Kräfte seien, die einer Krebspatientin, die nicht wisse, wie lange sie noch zu leben habe,
deren „Ermessen“ die Möglichkeit einer Kur nehmen dürften. Die Reha-Leistung werde als Sachleistung bezeichnet, aber mit Geld bezahlt. Dieses Geld werde aber Monat für Monat in ihrem Fall eingespart, weil kein Krankenkassenbeitrag gezahlt werde. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
Die Beklagte hat mit diesem Bescheid den Bescheid über die Gewährung der stationären Leistung zur onkologischen Rehabilitation vom 5. August 2011 zu Recht gemäß § 45 SGB X zurückgenommen. Randnummer 19 Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Abs 2 S 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf die besonderen Vertrauensausschlusstatbestände
Abs 2 S 3 SGB X kommt es im Falle der Klägerin nicht an, sie wurden durch die Klägerin nicht verwirklicht. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 5. August 2011 erfüllt, denn der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig begünstigend; schutzwürdiges Vertrauen bestand bei der Klägerin nicht und die Ermessensausübung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Randnummer 20 Der Bewilligungsbescheid gewährte der Klägerin mit einer stationären Leistung zur onkologischen Rehabilitation ein Recht und war somit ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 45 Abs 1 SGB X. Denn „Recht“ in diesem Sinne ist jede individuelle Rechtsposition, die
SGB I in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs einbezogen ist und den Rechtskreis des Berechtigten erweitert(Schütze in: von Wulffen, SGB X, Kommentar,
Nr 31 mwN). Dies war hier der Fall. Denn die Gewährung einer stationären onkologischen Rehabilitationsmaßnahme für die Klägerin war bereits bei Erlass des Bescheides rechtswidrig, weil sie diese Leistung nicht verlangen konnte, auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Randnummer 22 Der Klägerin durfte eine Leistung zur onkologischen Rehabilitation als sonstige Leistung zur Teilhabe
Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI nicht gewährt werden.
dieser Vorschrift können durch den Träger der Rentenversicherung als sonstige Leistungen zur Teilhabe
- und Festigungskuren wegen Geschwulst-erkrankungen unter anderem auch für Versicherte und Bezieher einer Rente erbracht werden. Anderweitige Leistungen zur Teilhabe sind gemäß § 12 Abs 1 Nr 2 SGB VI für Versicherte, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, hingegen von vornherein ausgeschlossen. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2006 eine Regelaltersrente als Vollrente. Von daher kam bei ihr die Gewährung einer stationären Leistung zur onkologischen Rehabilitation lediglich als sonstige Leistung zur Teilhabe gemäß § 31 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI in Betracht. Randnummer 23 Der Anspruch auf Leistungen zur onkologischen Rehabilitation ist jedoch für die Klägerin gemäß §§ 30 Abs 1 SGB I, 111 Abs 1 SGB VI ausgeschlossen. Denn für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben – wie die Klägerin, ist der Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches grundsätzlich nicht eröffnet.
Abs 1 SGB I gilt, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuches für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Wegen Abs 2 bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Diese allgemeine Vorschrift wird im Falle der Klägerin und für den insofern allein in Frage kommenden Anspruch
Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI weder durch eine speziellere Regelung des Leistungsrechts des SGB VI noch durch das europäische Recht verdrängt. Randnummer 24 § 31 SGB VI sieht keine Regelung für Personen außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs vor. Diese Funktion übernimmt § 111 Abs 1 SGB VI, der im Zweiten Kapitel, Fünfter Abschnitt „Leistungen an Berechtigte im Ausland“ eingeordnet ist.
SGB VI gilt, dass Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die Leistungen wie Berechtigte mit inländischem gewöhnlichem Aufenthalt erhalten, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen (Abs 2). Die Vorschriften dieses Abschnitts sind
Absatz 3 der Regelung nur anzuwenden, soweit nicht
über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 25 § 111 Abs 1 SGB VI nimmt eine von § 110 Abs 2 SGB VI abweichende Bestimmung vor. Danach gilt, dass Berechtigte die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur erhalten, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin nicht erfüllt. Da sie bereits seit Juni 2006 eine Altersrente bezieht, hatte sie im Juli 2011 – dem Monat der Antragstellung auf die Leistung der medizinischen Rehabilitation – als Altersrentnerin keine Pflichtbeiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. In diesem Fall ist ein Anspruch auf solche Leistungen für Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Seit April 2006 lebt die Klägerin in Prag und hat somit seither ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Ausweislich des als Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 28. Juli 2006 beigefügten Versicherungsverlaufs sind für sie die letzten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung im Juli 2005 geleistet worden. Randnummer 26 Ein Anspruch der Klägerin auf die Reha-Leistungen folgt auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben – als
Abs 3 SGB VI und der europarecht-lichen Normhierarchie vorrangiges Recht – und die Erbringung von Rehabilitations-leistungen für Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter einschränkenden Voraussetzungen verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, soweit sich der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten – wie hier der Klägerin – in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Zwar regelt Art 7 der seit dem
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder
dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese in Art 7 VO (EG) 883/2004 geregelte Exportverpflichtung für Leistungen in andere Mitgliedstaaten gilt jedoch ausdrücklich nur für Geldleistungen der sozialen Sicherheit, nicht jedoch für Sachleistungen wie Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Randnummer 27 Vielmehr knüpfen die Vorschriften des europäischen Koordinationsrechts für Sozialversicherungsleistungen, die Rentner betreffen, ebenfalls weitestgehend an deren Wohnsitz an. So ist es jedenfalls für die hier streitige Sachleistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Klägerin und die von ihr geforderte Leistung unterfallen dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004
deren Art 2 und 3.
VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Weil die Klägerin als Rentnerin nicht unter die Bestimmungen von Art 11 Abs 3 lit a) bis d) VO (EG) 883/2004 fällt, gilt für sie
Buchstabe e): jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung,
denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Wohnmitgliedsstaat ist im Falle der Klägerin die Tschechische Republik, wegen des Wohnsitzes der Klägerin in der Hauptstadt Tschechiens.
dieser allgemeinen Bestimmung der VO (EG) 883/2004 gilt daher für die Sozialversicherungsleistungen, welche die Klägerin beansprucht grundsätzlich das Recht der Tschechischen Republik mit den dort bestehenden Ansprüchen und nicht das Recht bundesdeutscher Ansprüche. Einen Antrag auf Freistellung von der Geltung des Rechts des Wohnsitzstaates
Randnummer 28 Die Sonderregelungen für die einzelnen Leistungen begründen keine Ausnahme von dem in Art 11 Abs 3 lit e) normierten Rechtsanwendungsbefehl. Das Kapitel über Rentenleistungen der VO (EG) 883/2004 beschäftigt sich nicht mit Sachleistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese werden ausschließlich im Titel III, Abschnitt 2 der VO (EG) 883/2004 geregelt.
VO (EG) 883/2004 gilt: „Eine Person, die eine Rente oder Renten
den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.“ Danach sind die Sachleistungen bei Krankheit auch im Falle der Klägerin, die Renten
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik erhält, durch den Wohnsitzstaat zu erbringen.
Abs 3 VO (EG) 883/2004 gilt Artikel 20 entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
Abs 1 VO (EG) 883/2004 muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers (also des Wohnmitgliedsstaates) einholen. Eine solche Genehmigung fehlt der Klägerin. Damit besteht auch kein Anspruch auf Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten über Art 20 Abs 2 Satz 1 VO (EG) 883/2004. Die Regelungen des Art 28 VO (EG) 883/2004 gelten für die Klägerin nicht, weil sie keine Grenzgängerin im Sinne dieser Vorschrift ist. Sie war die letzten Jahre vor ihrer Ausreise Sozialhilfeempfängerin. Randnummer 29 Aus all dem folgt, dass die Klägerin
den vorrangigen europarechtlichen Regelungen wegen der von ihr begehrten Leistungen den tschechischen Leistungsträger in Anspruch nehmen muss, was
Genehmigung auch in Deutschland erfolgen kann. Ein bundesdeutscher Anspruch steht ihr weder europarechtlich noch
den Spezialregelungen des SGB VI zu. Randnummer 30 Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 1 BvL 9/06 u.a., RdNr 80 mwN). Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG ebd mwN). Randnummer 31 Die hier vorliegenden Regelungen der §§ 30 SGB I, 111 SGB VI, Art 23, 27 VO (EG) 883/2004 schließen zwar im Ausland lebende Rentner von der Inanspruchnahme von
sorge- und Festigungsleistungen bei Geschwulsterkrankungen aus. Insofern werden diese Personen gegenüber Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz im bundesdeutschen Inland, die unabhängig von ihrem Krankenversicherungsschutz von ihrem Rentenversicherungsträger derartige Leistungen der medizinischen
sorge erhalten können, benachteiligt. Dies erscheint insofern durchaus problematisch, als mit der Regelung des § 31 Abs 1 Nr 3 SGB VI an sich für die gesetzliche Rentenversicherung fremde Leistungen angeboten werden, die mit dem versicherten Risiko nichts zu tun haben. Es werden unabhängig vom Krankenversicherungsschutz der inländischen Rentner medizinische Leistungen gewährt, die in keinem Zusammenhang mit dem Risiko stehen, für seinen Unterhalt nicht mehr durch Erwerbstätigkeit sorgen zu können, weil Erwerbsminderung oder Altersgebrechlichkeit dies verhindern. Denn das versicherte Risiko hat sich bereits verwirklicht und es ist nicht Aufgabe der hier begehrten Leistungen, den bereits eingetretenen Versicherungsfall wieder aufzuheben. Für die von der Regelung begünstigten Rentner wird daher eine Privilegierung gegenüber anderen vom Risiko der Geschwulsterkrankungen mit der Notwendigkeit von
sorgebehandlungen betroffenen Personen begründet. Zugleich erfolgt eine Verlagerung der Aufgabe für derartige Leistungen bei Rentnern von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Aufgabensphäre der gesetzlichen Rentenversicherung mit den damit verbundenen Konsequenzen der Entlastung der Krankenkassen von den damit verbundenen Kosten. Randnummer 32 Der Ausschluss von Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland vom Rentnerprivileg bei Teilhabemaßnahmen zur Geschwulstnachsorge erscheint in Anwendung der Vorgaben des BVerfG zulässig. Es liegt eine Typisierung des Gesetzgebers vor, die zu keinen nur unter Schwierigkeiten zu vermeidenden Härten führt. Der Gesetzgeber durfte beim Ausschluss von im Ausland lebenden Versicherten und Rentnern davon ausgehen, dass deren medizinische Risiken entsprechend abgesichert sind. Ob dies im Ausland ebenfalls über die Rententräger oder auch die Leistungsträger für das Risiko Krankheit erfolgt, ist dabei unerheblich. Zudem hat sich die bundesdeutsche Ausschlussregelung
Abs 1 SGB I, 111 SGB VI als für die hier vorliegende Problematik vollständig europarechtskonform erwiesen. Der Gesetzgeber darf jedenfalls für Fälle des Aufenthalts von Rentnern im EU-Ausland angesichts des geltenden europäischen Sozialkoordinierungsrechts ohne Weiteres davon ausgehen, dass im Falle der Notwendigkeit von
sorge-maßnahmen bei Geschwulsterkrankungen diese auch für Bezieher deutscher Renten durch die europäischen Partnerstaaten erbracht werden. Neben den Ansprüchen im EU-Ausland musste der bundesdeutsche Gesetzgeber keine Doppelleistung vorsehen. Jedenfalls bei gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz im EU-Ausland lässt sich ein relevanter Gleichheitsverstoß nicht konstatieren. Dass der Gesetzgeber die gesetzlich rentenversicherten Personen im Inland privilegiert und zugleich eine entsprechende Kostenentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben hat, überschreitet nicht seinen Spielraum bei der Gestaltung des bundesdeutschen Sozialrechtssystems. Eine Härte, die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten relevant werden könnte, kann die Klägerin angesichts ihres Behandlungsanspruchs in Tschechien daraus nicht ableiten. Randnummer 33 Sofern die Klägerin beanstandet, dass sie auch keine Zuschüsse zur Krankenversicherung im Ausland erhält und deshalb zumindest die medizinischen
sorgeleistungen erbracht werden sollten, besteht dieser Zustand bereits seit 1982 (Art 2 § 40b Abs 3 Satz 4 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz), so dass die Klägerin mit ihren Beiträgen keine entsprechende Eigentumsposition erworben hat, weil mit Aufhebung des entsprechenden Leistungsversprechens und den angemessenen Übergangsregelungen des Art 2 § 40b Abs 3 Satz 4 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 06.11.1985, 1 BvR 734/85) eine entsprechende Inhaltsbestimmung des durch Beiträge begründeten Eigentums nicht mehr vorgenommen wurde. Dieser Umstand kann daher für die hier zu entscheidende Frage des Umfangs der medizinischen Leistungen der bundesdeutschen Rentenversicherung keine Bedeutung spielen. Randnummer 34 Die Rücknahme des Bescheides vom
Denn insoweit hat sie weder bereits erbrachte Leistungen verbraucht noch ersichtlich eine Vermögensdisposition getroffen, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Dass sie
ihrem Vortrag „auf gepackten Koffern gesessen habe“ begründet kein Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Leistungsgewährung, zumal ihr mit dem Schreiben vom 31. August 2011 bekannt war, dass sie
den gesetzlichen Vorschriften die gewünschte Rehabilitationsleistung nicht verlangen kann. Randnummer 35 Weitere Gründe, ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Allein die bloße Erwartung einer begünstigenden Leistung, auch wenn sie bereits durch Bescheid zugesprochen wurde, genügt dafür nicht. Schließlich überwiegt im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung des § 45 Abs 2 S 1 SGB X das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bewilligungsbescheides das Vertrauen der Klägerin in den Bestand dieses Verwaltungsakts. Denn insoweit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rücknahme der Zusage einer Leistung, deren Erbringung im Falle der Klägerin von vornherein von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Demgegenüber hat das Interesse der Klägerin an einer rechtswidrigen Erbringung dieser Leistung – soweit wie hier keine besonderen Umstände eines auf das Vertrauen in den Bestand gründenden Verhaltens hinzukommen – zurückzutreten, zumal die Klägerin die gewünschte Leistung über den tschechischen Leistungsträger ebenfalls erlangen kann/konnte, bei dessen Genehmigung und auf dessen Kosten (ggf mit der Begrenzung auf den Leistungsumfang bei Erbringung in Tschechien) sogar am von der Klägerin gewünschten Ort innerhalb der EU. Das Vorliegen einer schweren Geschwulsterkrankung begründet kein Vertrauen in rechtswidrige Zusagen. Randnummer 36 Liegen die Rücknahmevoraussetzungen
Maßgabe des § 45 Abs 1 bis 4 SGB X vor, „darf“ der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dadurch ist der Behörde in Bezug auf die Entscheidung über die Rücknahme Ermessen eingeräumt (Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 79. El 2013, § 45 SGB X, RdNr 50 mwN). Gemäß § 39 Abs 1 S 1 SGB I gilt, soweit Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen
ihrem Ermessen zu handeln ermächtigt sind, dass sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben. Gemäß § 39 Abs 1 S 2 SGB I besteht ein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Randnummer 37 Dieser Anspruch der Klägerin wurde von der Beklagten nicht verletzt. Insoweit besteht nur das subjektive Recht des Leistungsberechtigten auf rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung, das heißt auf fehlerfreie und pflichtgemäße Konkretisierung des dem Leistungsträger eingeräumten Entscheidungsspielraums. In diesem (eingeschränkten) Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehl-gebrauch (vgl § 54 Abs 2 S 2 SGG - BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, RdNr 66). Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt. Das Gericht überprüft lediglich, ob einer der genannten Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. (, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2012, § 54 Rdnr. 28). Randnummer 38 Gemessen an diesem Maßstab ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen,
Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Behörde sind die von ihr gegebenen Ermessensgründe, wie sie in der Begründung zu dem Verwaltungsakt angegeben sind (Schütze aaO RdNr 92). Gemäß § 35 Abs 1 S 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist
unbeachtlich wenn – Nummer 2 – die erforderliche Begründung
träglich gegeben wird. Dies kann
Absatz 2 der Vorschrift bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens
geholt werden, also jedenfalls noch durch den Widerspruchsbescheid. Randnummer 39 Während der angefochtene Bescheid vom
sorgeleistungen gerade für Geschwulsterkrankungen an Versicherte und Rentner gerade wegen der Schwere dieser Erkrankungen erbracht werden, wird an der besonderen Stellung dieser Regelung im Gesetz als an sich versicherungsfremde Leistung deutlich. Dennoch ist die Erbringung dieser Leistungen für Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland von Gesetzes wegen § 111 Abs. 1 SGB VI nicht möglich. Für betroffene Rentner im EU-Ausland vermeidet das EU-Recht das Entstehen von Versorgungslücken, so dass es nicht als ermessensfehlerhaft erscheint, wenn die Beklagte eine vom rechtmäßigen Gesetzesvollzug abweichende Ermessensausübung nur im Falle einer nicht mehr zumutbaren Härte vornehmen wollte. Für diesen Maßstab gab der Fall der Klägerin keine tatsächliche Grundlage, so dass der Senat die Ermessensbetätigung der Beklagten zu respektieren hat. Randnummer 40 Zu der von der Beklagten beabsichtigten Rücknahme des Bewilligungsbescheides war die Klägerin zuvor mit Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört worden, so dass ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nicht
Auch im Übrigen lassen sich Verfahrens- und Formfehler nicht feststellen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001179387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.