Ordnungsgeld - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin - Kosten Leitsatz 1. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 1 ArbGG gegen eine Partei, die trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung im Verhandlungstermin ausbleibt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. (Rn.14) 2. Dass durch das Ausbleiben der Zweck der Anordnung vereitelt wird, ist zwingende Voraussetzung nur für die Ablehnung der Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 51 Abs. 2 ArbGG. (Rn.15) Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist es regelmäßig ausreichend, wenn eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung oder eine Beeinträchtigung von Vergleichsverhandlungen zumindest in Betracht kommt (zur 1. Fallkonstellation OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -; OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -). (Rn.16) 3. Welche Umstände das Gericht bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt hat, muss sich aus der Begründung seines Beschlusses ergeben. Eine förmliche Feststellung der Umstände i.S.d. §§ 160, 165 ZPO ist nicht erforderlich (OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -). (Rn.26) 4. Tritt der Prozessbevollmächtigte der Partei zugleich als deren Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf, muss er dies zumindest durch eine entsprechende Erklärung kundtun. (Rn.21) 5. Bei einer juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter persönlich geladen ist, ist bei dessen Ausbleiben das Ordnungsgeld nicht gegen die juristische Person sondern gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen (LAG Köln vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -; Hessisches LAG vom 15.02.2008 - 4 Ta 39/08 -; LAG Hamm vom 24.09.2009 - 8 Sa 658/09 -). (Rn.28) 6. Die Kosten einer erfolglosen sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 1 ArbGG sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und nicht etwa der im Ausgangsverfahren unterliegenden Partei. (Rn.31) Orientierungssatz (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZB 24/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 27. November 2013, 55 Ca 10526/13, Beschluss nachgehend BAG, 1. Oktober 2014, 10 AZB 24/14, Beschluss: Aufhebung Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2013 - 55 Ca 10526/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer der Beklagten im Ausgangsrechtsstreit. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im Kammertermin. Randnummer 2 Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und dabei insbesondere darüber, ob aufgrund der Größe des Betriebes der Beklagten das Kündigungsschutzgesetz auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Randnummer 3 Nach den Angaben in der Klageschrift war die Klägerin bei der Beklagten, einem Reinigungsunternehmen, seit Mai 2001 zunächst befristet und schließlich unbefristet als Raumpflegerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2013, hilfsweise zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Juli 2013 Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin und benannte auf entsprechende gerichtliche Auflage mit Schriftsatz vom 26. August 2013 13 Personen namentlich, welche bei der Beklagten beschäftigt seien (Bl. 21 d. A.). Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 eine Mitarbeiterliste (Bl. 29 d. A.) und das Lohnjournal für Juli 2013 (Bl. 30 f. d. A.) ein. Darin sind bei anteiliger Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG 8,5 bzw. 9 Beschäftigte aufgeführt. Zur Liste der Klägerin äußerte sich die Beklagte trotz entsprechender Auflage nicht. Die von der Klägerin benannten Personen sind bis auf zwei nicht in der Mitarbeiterliste und dem Lohnjournal aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 korrigierte und ergänzte die Klägerin ihre bisherigen Angaben und benannte insgesamt 21 Beschäftigte (Bl. 33 d. A.). Randnummer 4 Mit Beschluss vom 8. August 2013 bestimmte das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 27. November 2011 und ordnete zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Förderung einer gütlichen Einigung das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Beschwerdeführers an. Die dem Beschwerdeführer laut Ladungsvermerk vom 8. August 2013 (Bl. 17 Rs. d. A.) übersandte persönliche Ladung enthält folgenden Hinweis: Randnummer 5 „Bleiben Sie im Termin aus und entsenden Sie auch keinen Vertreter, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Daneben kann der/die Vorsitzende die Zulassung des Prozessbevollmächtigten ablehnen und Sie als säumig behandeln, wenn Sie unbegründet ausgeblieben sind und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.“ Randnummer 6 Im Kammertermin am 27. November 2013 erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der zugleich Verfahrensbevollmächtigter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ist, erklärte, die Beklagte halte an der streitgegenständlichen Kündigung insoweit nicht fest, als diese zum 30. September 2013 erklärt worden sei. Unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ende das Arbeitsverhältnis vielmehr mit dem 30. November 2013. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weiter, er sei gehalten, keinen Vergleich zu schließen. Am Schluss der Sitzung verkündete das Arbeitsgericht einen neuen Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und gab der Beklagten auf, zum Klagevorbringen näher als bisher Stellung zu nehmen und insbesondere zur Namensliste der Klägerin im Schriftsatz vom 26. August 2013 vorzutragen, da eine Auseinandersetzung hiermit im Wesentlichen fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. November 2013 (Bl. 35 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 7 Mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 27. November 2011 eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag nahm die Beklagte nach „telefonischer heutiger eiliger Rücksprache“ mit dem Beschwerdeführer zur Namensliste der Klägerin im Schriftsatz vom 25. November 2013 Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. November 2013 (Bl. 39 f. d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 (Bl. 47 d. A.) focht die Beklagte die im Termin am 27. November 2013 erklärte Rücknahme der Kündigung zum 30. September 2013 an. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe erst seit dem Jahr 2007 bestanden. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat das Arbeitsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dessen Ausbleiben im Termin am 27. November 2011 habe die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Es habe mit dem Geschäftsführer nicht besprochen werden können, ob es sich bei den von der Klägerin im Schriftsatz vom 26. August 2011 benannten Personen tatsächlich um aktuelle oder frühere Arbeitnehmer der Beklagten gehandelt habe. Dies müsse in dem neuen Termin nachgeholt werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Akteninhalt (Bl. 41 d. A.) verwiesen. Randnummer 9 Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 29. November 2013 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 12. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Er meint, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes hätten nicht vorgelegen, da ohnehin ein neuer Termin erforderlich gewesen wäre. Randnummer 10 Mit Beschluss von 6. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es handele sich geradezu um einen Paradefall dafür, wie die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens geeignet sei, die Erledigung des Rechtsstreits zu torpedieren. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe zu der Namensliste der Klägerin nichts vorzutragen vermocht, während dies dem Geschäftsführer ausweislich des nachgereichten Schriftsatzes vom 27. November 2013 zweifelsohne möglich gewesen wäre. Dadurch sei die Kammer gezwungen gewesen, einen weiteren Termin anzuberaumen, um den Sachverhalt letztlich doch noch aufklären zu können. Außerdem wäre es, wenn der Geschäftsführer anwesend gewesen wäre, hinsichtlich der zutreffenden Kündigungsfrist nie zu dem im Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 behaupteten Willensmangel gekommen. Randnummer 11 Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 Stellung. Er bleibt dabei, dass Gründe für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht vorgelegen haben, und beruft sich diesbezüglich insbesondere auf die negative Beweiskraft des Protokolls. Er sei nach § 141 Abs. 3 ZPO durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertreten gewesen. Auf die Vertretung nach § 141 Abs. 3 ZPO sei § 88 ZPO anzuwenden. Nach dem Inhalt des Protokolls sei die mangelnde Vertretung von der Klägerin nicht gerügt worden. Schon deshalb sei das Ordnungsgeld aufzuheben. Im Übrigen ergebe sich aus dem Protokoll auch nicht, dass an den bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Beklagten konkrete Fragen zur Sachverhaltsaufklärung gestellt worden seien, welche dieser nicht habe beantworten können. Außerdem wäre es ihm aufgrund der einwöchigen Einlassungsfrist nicht zumutbar gewesen, zum Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25. November 2011 Stellung zu nehmen, da dieser ausweislich des Protokolls erst am Terminstag überreicht worden sei. Außerdem habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 und vom 27. November 2013 dazu vorgetragen, weshalb außer den im Lohnjournal aufgeführten Mitarbeitern keine Mitarbeiter beschäftigt seien. Ferner sei erläutert worden, dass er aufgrund seines späten Eintrittszeitpunkts Anfang 2012 nichts dazu sagen könne, ob es sich bei den im Lohnjournal nicht aufgeführten, von der Klägerin benannten Personen um ehemalige Mitarbeiter handele. Die Umstände der Rücknahme der Kündigung rechtfertigten ebenfalls kein Ordnungsgeld, weil im Protokoll nicht erwähnt sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als sein persönlicher Vertreter hierzu befragt worden sei und nicht habe antworten können. Randnummer 12 Wegen des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf die Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2013 (Bl. 50 f. d. A.) und den Schriftsatz vom 14. Februar 2014 (Bl. 67 ff. d. A.) und wegen der Einzelheiten der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. Januar 2013 auf den Akteninhalt (Bl. 56 f. d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die nach § 51 Abs. 1 Satz 2, § 78 Satz 1 ArbGG, § 141 Abs. 3, § 380 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht i. S. v. § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27. November 2011 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Randnummer 14 1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien nach pflichtgemäßem Ermessen in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen (Schwab/Weth-Korinth, § 51 Rn. 4). Bei juristischen Personen ist die Anordnung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (GK-ArbGG-Schütz, § 51 Rn. 19 m. w. N.). Erscheint eine Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens und ordnungsgemäßer Ladung nicht, kann nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO gegen sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, es sei denn, sie hat sich i. S. v. § 381 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hinreichend entschuldigt oder einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Randnummer 15 Anders als die Ablehnung der Zulassung des Prozessbevollmächtigten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ArbGG setzt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht voraus, dass durch das Ausbleiben der Zweck Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt wird. Denn in den Absätzen 2 und 3 des § 141 ZPO, auf die § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Bezug nimmt, ist die Vereitelung des Anordnungszwecks nicht genannt (vgl. ErfK-Koch, § 51 ArbGG Rn. 11; Schwab/Weth-Korinth, § 51 Rn. 25; a. A. BeckOK ArbGG-Hamacher, § 51 Rn. 33 f.). Insbesondere ist nicht zwingende Voraussetzung, dass sich durch das Ausbleiben die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hat (vgl. BVerfG vom 10.11.1997 - 2 BVR 429/97 -, NJW 1988, 892; LAG Köln vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07-, juris). Randnummer 16 Allerdings ist bei der im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung, ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angebracht ist, der Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu berücksichtigen (BAG vom 20.08.2007 - 3 AZB 50/05 -, NZA 2008, 1151). Dabei kommt es nicht maßgeblich auf den Aspekt der Nichtachtung des Gerichts, sondern auf die prozessuale Wirkung des Ausbleibens der Partei an ( LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2010 - 12 Ta 1169/10 -, juris; LAG Berlin vom 10.07.2006 - 11 Ta 991/06 - NZA-RR 2007, 99 m. w. N.). Es reicht regelmäßig aus, dass durch das unentschuldigte Ausbleiben eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung zumindest in Betracht kommt (OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -, WM 2014, 93; OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -, VersR 2014, 120). Kommt es hingegen trotz Nichterscheinens der Partei zur sachgerechten Aufklärung des Sachverhalts, zu einer Entscheidung oder zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, kann ein Ordnungsgeld in der Regel nicht verhängt werden (Germelmann/ Matthes/Prütting-Germelmann, § 51 Rn. 22 m. w. N.). Randnummer 17 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Randnummer 18
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