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LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer 21 Sa 866/13, 21 Sa 960/13, 21 Sa 866/13, 21 Sa 960/13 Urteil Widerspruch gegen Betriebsübergang - faktisches Arbe

Obsah (5)§ 613a§ 1§ 10§ 615§ 818

Widerspruch gegen Betriebsübergang - faktisches Arbeitsverhältnis - Aufrechnung brutto gegen brutto - Anschlussberufung Leitsatz 1. Widerspricht ein Arbeitnehmer zeitlich nach einem Betriebsübergang d

§ 613aBGB 2002 Nr.

142 Rz. 23; vom 21.06.2012 - 8 AZR 181/11 -, NZA-RR 2013, 6 Rz. 30). Randnummer 90 Nach § 613a Abs. 6 BGB können die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eine Monats gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber widersprechen, wobei die Widerspruchsfrist erst mit der vollständigen und zutreffenden Unterrichtung über den Betriebsübergang i. S. d. § 613a Abs. 5 BGB beginnt (BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 538/08 -, AP Nr. 10 zu § 613a BGB Unterrichtung Rz. 21; vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -, AP Nr. 312 zu § 613a BGB Rz. 17). Randnummer 91 Ein wirksamer, erst nach dem Betriebsübergang erklärter Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus unverändert fortbesteht (BAG vom 23.07.2009 - 8 AZR 538/08 -, a. a. O. Rz. 51; vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -, AP Nr. 312 zu § 613a BGB Rz. 41 m. w. N.). Ist der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit für den Betriebserwerber tätig geworden, richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nach den Grundsätzen des fehlerhaften bzw. faktischen Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Nürnberg vom 05.10.2011 - 2 Sa 765/10 -, juris Rz. 26 zitiert nach juris; LAG München vom 24.02.2011 - 4 Sa 1056/10 -, LAGE § 812 BGB 2002 Nr. 1 Rz. 34 zitiert nach juris; LAG Köln vom 11.06.2004 - 12 Sa 374/04 -, LAGE § 613a BGB 2002 Nr. 5 Rz. 25 zitiert nach juris; ArbG Bielefeld vom 04.04.2012 - 6 Ca 1896/11 -, juris Rz. 74 zitiert nach juris; Müko/BGB-Müller-Glöge, § 613a Rn. 122; HWK-Willemsen/Müller-Bonani, § 613a Rn. 355; ErfK-Preis, § 613a BGB Rn. 105 jeweils m. w. N.; Worzalla, NZA 2002, 353, 357 f.). Randnummer 92 Eine Höchstfrist für die Ausübung des Widerspruchsrechts existiert nicht, weshalb das Widerspruchsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden kann (vgl. Müko/BGB-Müller-Glöge, § 631a Rn. 121; ErfK-Preis, § 613a Rn. 101). Allerdings kann das Widerspruchsrecht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 242 BGB verwirken. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Hinzukommen muss vielmehr, dass der Betriebsveräußerer aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber akzeptiert und werde das Widerspruchrecht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Betriebsveräußerers muss das Interesse des Arbeitnehmers derart überwiegen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, AP Nr. 29 zu § 613a BGB Widerspruch Rz. 30; vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, AP Nr. 390 zu § 613a BGB Rz. 22; vom 24.07.2008 - 8 AZR 205/07 -, AP Nr. 346 zu § 613a BGB Rz. 30). Dabei besteht zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment eine Wechselwirkung dergestalt, dass je gewichtiger das Umstandsmoment ist, desto schneller kann das Widerspruchsrecht verwirken, und umgekehrt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, a. a. O. Rz. 31; vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, a. a. O. Rz. 23). Das erforderliche Umstandsmoment ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebserwerber über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert (BAG vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, a. a. O. Rz. 34 m. w. N.) oder wenn sich der Arbeitnehmer bei einem aus dem Betriebsübergang herrührenden Konflikt entsprechend eindeutig verhält (vgl. BAG vom 24.07.2008 - 8 AZR 205/07 -, a. a. O. Rz. 32 ff.; vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, a. a. O. Rz. 37 f.). Hingegen reichen weder die bloße Weiterarbeit beim Betriebserwerber und die Entgegennahme des Arbeitsentgelts aus (BAG vom 11.11.2010 - 8 AZR 185/09 -, a. a. O. Rz. 34; vom 24.07.2008 - 8 AZR 205/07 -, a. a. O. Rz. 31), noch im Rahmen des Üblichen vorgenommene Vertragsanpassungen (BAG vom 16.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, a. a. O. Rz. 36). Randnummer 93 bb) Danach bestand ausgehend vom Vorbringen des Klägers zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis. Randnummer 94

(1)Der Kläger hat behauptet, der Betrieb der R. GmbH, in dem er bis zum
  1. Juni 2008 tätig gewesen ist, sei zum
  2. Juli 2008 nicht stillgelegt worden, sondern auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe das gesamte betriebswirtschaftliche Know-how, die Telefonanlagen, die EDV-Anlagen, die Hard- und Software, den Kundenstamm in Form der Mieter übernommen und verwalte die Grundstücke der R. GmbH weiter. Davon ausgehend sind - worauf der Kläger mehrfach zutreffend hinweist - sowohl der mit R. GmbH abgeschlossene Aufhebungsvertrag vom
  3. Mai 2008, als auch der mit der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag vom
  4. Mai 2008 wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam, da diese im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Betriebsübergang abgeschlossen worden sind. Randnummer 95 Das gegenteilige Vorbringen der Beklagten, dass es im Rahmen der Umstrukturierungen der Deutsche Wohnen Gruppe nicht zu einem Betriebsübergang von der R. GmbH auf sie gekommen sei, sondern die von der R. GmbH und der Deutsche W. M.- und Servicegesellschaft mbH zuvor wahrgenommene Aufgaben an verschiedene Gesellschaften der Unternehmensgruppe fremd vergeben worden seien, hat sich der Kläger nicht, auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht, sondern an seinem eigenen Vorbringen ausdrücklich festgehalten (vgl. dazu BAG vom 18.10.2012 - 6 AZR 41/11 -,

§ 1KSch

G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 170 Rz. 28; BGH vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07 -, NJW 2009, 56 Rz. 11 zitiert nach juris; vom 23.09.2003 - VI ZR 395/02 -, NJW-RR 2004, 427 Rz. 19 zitiert nach juris; vom 23.06.1989 - V ZR 125/88 -, NJW 1989, 2756 Rz. 16 zitiert nach juris; vom 17.01.1995 - X ZR 88/93 -, NJW-RR 1995, 684 Rz. 20 zitiert nach juris; vom 07.06.1991 - V ZR 17/90 -, NJW 1991, 2897 Rz. 15 zitiert nach juris). Randnummer 96

(2)Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte mit Schriftsatz vom
  1. Februar 2013 widersprochen. Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung bei der Beklagten war weder die Geltendmachung des Widerspruchsrechts durch Fristablauf ausgeschlossen, noch hatte der Kläger das Widerspruchsrecht verwirkt, gleichwohl seit dem vermeintlichen Betriebsübergang bereits mehr als viereinhalb Jahre vergangen waren. Die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB hat mangels Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht zu laufen begonnen. Für eine Verwirkung fehlt es am erforderlichen Umstandsmoment. Denn nach dem Vorbringen des Klägers hatte er weder in einer ihm zurechenbaren Weise über sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten disponiert, noch hatte er auf andere Weise den Eindruck erweckt, der wolle das Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Soweit er am
  2. August 2009 mit der Beklagten einen Änderungsvertrag geschlossen hat, handelt es sich zwar nicht nur um eine übliche Anpassung des Vertragsverhältnisses an den Zeitverlauf, sondern um eine durchaus einschneidende Änderung der Vertragsbedingungen. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, er sei bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen, weshalb ihm nach seinem Vorbringen der Abschluss des Änderungsvertrages nicht zurechenbar ist. Randnummer 97
(3)Dementsprechend bestand nach dem Vorbringen des Klägers das Arbeitsverhältnis mit der R. GmbH über den 30. Juni 2008 unverändert fort, während zwischen dem Kläger und der Beklagten kein wirksames Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, sondern lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand. Randnummer 98
(4)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 29. Oktober 2013. Randnummer 99 Soweit sich der Kläger in dem Schriftsatz darauf beruft, neben dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu der R. GmbH habe zwischen ihm und der Beklagten ein einvernehmliches Arbeitsverhältnis bestanden, handelt es sich um eine bloße Rechtsmeinung, die jeglicher Grundlage entbehrt und die zudem im Widerspruch zu der vom Kläger erstinstanzlich und auch noch in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung steht, der mit der Beklagten am 7. Mai 2008 abgeschlossene Arbeitsvertrag sei wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam. Es bedurfte diesbezüglich auch keines über den in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2013 erteilten Hinweis hinausgehenden Hinweises. Das Arbeitsgericht ist - anders als der Kläger mit dem Schriftsatz glauben machen will - keineswegs davon ausgegangen, dass neben einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auch ein Arbeitsverhältnis mit der R. GmbH besteht, sondern hat im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Fall der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 613a BGB an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche fehle. Weiter hat der Kläger auf Seite 8 der Berufungsbegründung (Bl. 678 d. A.) selbst die Auffassung vertreten, dass dann Ansprüche gegen die Beklagte nur nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses gegeben seien. Dies hat die Beklagte auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 22. August 2013 (Bl. 736 d. A.) aufgegriffen und den Kläger darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses allenfalls in den Zeiträumen zur Anwendung kämen, in denen der Kläger eine bereicherungsrechtlich relevante Arbeitsleistung erbracht habe. Randnummer 100 Die vom Kläger nach dem Widerspruch gegen den Betriebsübergang gegenüber der Beklagten erklärte Eigenkündigung vom 29. Juni 2013 geht danach ins Leere. Randnummer 101
  1. b)Nach den für das fehlerhafte bzw. faktische Arbeitsverhältnis geltenden Grundsätzen stehen dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nur zu, soweit er für die Beklagte tätig geworden ist. Hingegen hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiterer Entgeltfortzahlung ab dem 22. August 2009, Urlaubsabgeltung oder Weihnachtsgratifikation. Diesbezüglich müsste sich der Kläger vielmehr an die R. GmbH wenden. Randnummer 102
  2. aa)Nach den Grundsätzen des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses wird ein Arbeitsverhältnis, für das von vornherein keine wirksame vertragliche Grundlage bestand oder dessen vertragliche Grundlage nachträglich weggefallen ist, für die Dauer, für die es vollzogen worden ist, grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt (BAG vom 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 -, AP Nr. 3 zu § 4 BBiG 2005 Nr. 1 Rz. 26; vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, AP Nr. 25 zu § 134 BGB Rz. 17 zitiert nach juris; Schaub-Linck, § 36 Rn. 49; Küttner-Röller, Arbeitsvertrag Rn. 77; ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 145, 147 u. 367), es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden Mangel (BAG vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, a. a. O.; Schaub-Linck, § 36 Rn. 52). Begründet wird dies mit den praktischen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistungen und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers, für den das Arbeitsverhältnis in der Regel die einzige wirtschaftliche Lebengrundlage ist (Brox, Anm. zu BAG vom 16.09.1982 - 2 AZR 228/80 -, AP Nr. 24 zu § 123 BGB; vgl. auch BAG vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 -, AP Nr. 49 zu § 123 BGB). Wird das Arbeitsverhältnis später wieder außer Funktion gesetzt und erbringt der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr, bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG vom 20.02.1986 - 2 AZR 244/85 -, AP Nr. 31 zu § 123 BGB). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls im Fall der wirksamen Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank wird und deshalb keine Arbeitsleistung mehr erbringt (BAG vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 -, a. a. O.). Denn in diesem Fall gibt es weder irgendwelche Rückabwicklungsschwierigkeiten, noch ist der Arbeitnehmer schutzwürdig (BAG vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 -, a. a. O. Rz. 18 f. zitiert nach juris; Brox, Anm. zu BAG vom 16.09.1982 - 2 AZR 228/80 -, a. a. O.; ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 369). Randnummer 103
  3. bb)Bezogen auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber im Fall eines nach dem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses, bedeutet das Folgendes: Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Vergütung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Er hat hingegen keinen Anspruch auf solche Leistungen, die nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängen, sondern an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, wie Entgeltfortzahlung, Weihnachtsgratifikation und Urlaubsabgeltung. Denn insoweit ist der Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig, weil er sich an den Betriebsveräußerer wenden kann, zu dem er unverändert in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. zur Entgeltfortzahlung BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 355/03 -, AP Nr. 22 zu § 3 EntgeltFG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistungen - wie hier - noch nicht erbracht worden sind, weil in diesem Fall auch keine Rückabwicklungsschwierigkeiten entstehen können. Randnummer 104 Mit dem Kläger und dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der in § 3 Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 vereinbarten Weihnachtsgratifikation um eine Gratifikation im engeren Sinne und nicht etwa um Vergütung für geleistete Arbeit im Sinne eines 13. Monatsgehalts handelt (näher zu der Unterscheidung ErfK-Preis, § 611 Rn. 534). Dies ergibt sich zum einen aus der Bezeichnung „Weihnachtsgratifikation“ und zum anderen daraus, dass die Weihnachtsgratifikation nicht als Teil des in § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Jahresgehalts, sondern als gesonderter Anspruch geregelt ist. Randnummer 105 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von weiteren 2.013,75 Euro brutto nebst Verzugszinsen seit dem 4. Mai 2010. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht. Dem Anspruch stehen weder die Ausschlussklausel des § 12 des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008, noch die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 16. September 2013 entgegen. Randnummer 106
  4. a)Dem Kläger steht für die im April 2010 abgerechneten 180,93 Überstunden Vergütung auf der Basis der im Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2008 vereinbarten monatlichen Vergütung einschließlich Funktionszulage in Höhe von insgesamt 5.600,00 Euro brutto zu. Dies gilt unabhängig davon, ob ausgehend vom Vorbringen des Klägers zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis oder ausgehend vom Vorbringen der Beklagten ein auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 wirksam begründetes Arbeitsverhältnis bestand. Darauf, ob der Änderungsvertrag vom 19. August 2009 wirksam zustande gekommen ist, kommt es nicht an, da der Kläger das Zeitguthaben in der Zeit bis zum Eintritt seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit am 22. August 2009 erarbeitet hatte und damit vor dem 1. September 2009, an dem der Änderungsvertrag seine Wirkung entfalten sollte. Der Anspruch folgt entweder aus § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. dem faktischen Arbeitsverhältnis oder aus dem Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2008. Randnummer 107
  5. aa)Der Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2008 enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung von Überstunden. Zwischen den Parteien war eine solche Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch vereinbart. Hierüber besteht zwischen ihnen auch kein Streit. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Rahmenbedingungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten vom 31. Mai 2009, wonach bis Ende März nicht ausgeglichene Mehrstunden aus dem Vorjahr im April mit dem persönlichen Stundensatz ausbezahlt werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der im Arbeitsvertrag vom 7. Mai 2008 vereinbarten Vergütung einschließlich der Funktionszulage, da der Kläger die Überstunden im Rahmen der ihm nach diesem Arbeitsvertrag obliegenden Tätigkeiten als Mitarbeiter Steuerung, Klagewesen, Recht mit Koordinationsaufgaben für die Bereiche Forderungsmanagement Ost und West geleistet hat. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den vereinbarten 5.600,00 Euro brutto monatlich um die für diese Tätigkeit übliche Vergütung i. S. d. § 612 Abs. 2 BGB handelt. Randnummer 108
  6. bb)Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 5.920,03 Euro brutto (180,93 Stunden x 32,72 Euro) abzüglich der gezahlten 3.906,28 Euro brutto und damit auf 2.013,75 Euro brutto. Denn entgegen der Berechnung des Klägers beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 5.600,00 Euro brutto der Stundensatz nicht 35,44 Euro, sondern nur 32,72 Euro brutto (5.600,00 Euro x 3 Monate : 13 Wochen : 39,5 Stunden). Randnummer 109
  7. b)Der Anspruch ist auch nicht aufgrund der Ausschlussklausel des § 12 des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 verfallen. Randnummer 110 Offen bleiben kann, ob die in § 12 des Arbeitsvertrages normierte zweistufige Ausschlussfrist auf die Rechtsbeziehung der Parteien Anwendung findet. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit der Abrechnung der 180,93 Überstunden im April 2010, spätestens aber nach Rückkehr von seinem Aufenthalt im H. Rehazentrum Bad B. im Mai 2010 im Sinne der Nummer 2 der Regelung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen, oder ob ihm dies aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich war. Denn hierauf kommt es nicht an, da entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung die Ausschlussklausel einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhält und daher unwirksam ist. Randnummer 111
  8. aa)Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Randnummer 112
(1)Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Bei arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen ist dies u. a. dann der Fall, wenn sie kürzer als drei Monate ab Fälligkeit des Anspruchs sind (BAG vom 13.03.2012 - 5 AZR 954/11 -,

§ 10AÜG Nr.

16 Rz. 51; vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 -, AP Nr. 7 zu § 307 BGB). Fällig im Sinne von Ausschlussfristenregelungen ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger die Leistung nach den allgemeinen Regeln i. S. d. § 271 BGB verlangen und den Anspruch annähernd beziffern kann (vgl. BAG vom 01.03.2006 - 5 AZR 511/05 -, AP Nr. 10 zu § 307 BGB Rz. 14; vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, AP Nr. 1 zu § 310 BGB Rz. 28 zitiert nach juris; ausführlich Däubler/Zwanziger, TVG, § 4 Rn. 1139 f. und 1141 ff.). Randnummer 113

(2)Weiter kann sich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. In der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 252/11 -,

§ 615BGB 202 Nr.

37 Rz. 33 m. w. N.). In diesem Sinne sind Ausschlussfristenregelungen nur klar und verständlich, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsabschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Es muss aus der Klausel ersichtlich sein, welche Rechtsfolge der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um diese Rechtsfolge zu verhindern (BAG vom 13.03.2013 - 5 AZR 954/11 -, a. a. O. Rz. 48). Randnummer 114 bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ausschlussklausel unwirksam. Randnummer 115

(1)Bei den Regelungen des Arbeitsvertrages vom 7. Mai 2008 handelt es sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat und zwischen den Parteien außer Streit steht - um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Die Ausschlussklausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Randnummer 116
(2)Die erste Stufe der zweistufigen Ausschlussklausel benachteiligt den Kläger unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 117 Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages beträgt die erste Stufe der Ausschlussfrist drei Monate und entspricht damit grundsätzlich der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geforderten Mindestdauer. Wann die Drei-Monats-Frist zu laufen beginnt, ist nicht in der Nummer 1, sondern in der Nummer 2 des § 12 Arbeitsvertrages geregelt. Insbesondere ergibt sich aus der Nummer 1 des § 12 des Arbeitsvertrages nicht, dass - wie das Arbeitsgericht angenommen hat -, die Frist mit der Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche zu laufen beginnt. Randnummer 118 Nach § 12 Nr. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages beginnt die Ausschlussfrist „mit demjenigen Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen“. Legt man diesen Zeitpunkt für den Beginn der ersten Stufe der Ausschlussfrist zugrunde, ist die erste Stufe mit einer Frist von drei Monaten zu kurz bemessen, da der Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach den allgemeinen Regeln deckungsgleich ist oder nach diesem Zeitpunkt liegt. Vielmehr kann er der Fälligkeit nach den allgemeinen Regeln zeitlich auch vorgelagert sein, mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Leistung verlangen kann, weniger als drei Monate für die Geltendmachung des Anspruchs verbleiben. Dies gilt beispielsweise auch für die streitgegenständliche Überstundenvergütung. Nach 1.7 der Rahmenbedingungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten entsteht der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Vorjahr übertragenen Zeitguthabens mit Ablauf des Monats März, da zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob und in welchem Umfang ein aus dem Vorjahr übertragenes Zeitguthaben im ersten Quartal durch Freizeit ausgeglichen worden ist und wie viele Stunden noch auszubezahlen sind. Fällig im Sinne der allgemeinen Regeln wird der Auszahlungsanspruch jedoch erst Ende April mit der Vergütung für den Monat April. Da der Kläger wie die übrigen Beschäftigten der Beklagten sein Arbeitszeitkonto jederzeit über das Internet einsehen kann, kann er von den anspruchsbegründenden Tatsachen in der Regel spätestens am 1. April des jeweiligen Jahres Kenntnis haben. Randnummer 119 Die Ausschlussklausel würde danach den Anforderungen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur genügen, wenn sie von vornherein einer ergänzenden Auslegung dahin zugänglich wäre, dass die Ausschlussfrist mit demjenigen Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, frühestens jedoch mit der Fälligkeit des Anspruchs nach den allgemeinen Regeln. In diesem Fall wäre die Klausel jedoch nicht mehr klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sich dem Text der Klausel eine solche Einschränkung nicht entnehmen lässt. Aufgrund der unklaren bzw. lückenhaften Formulierung der Klausel besteht die Gefahr, dass Ansprüche wegen vermeintlichen Fristablaufs nicht mehr geltend gemacht werden. Randnummer 120
(3)Die Unwirksamkeit der ersten Stufe führt vorliegend auch zur Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussfrist, soweit diese an den Ablauf der ersten Stufe anknüpft. Denn insoweit enthält § 12 Nr. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages keine eigenständige Regelung. Randnummer 121 Zwar ist bei mehreren, nur formal miteinander verbundenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede Bedingung für sich einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, weshalb auch inhaltlich zu trennende Bestimmungen einer Ausschlussfristenregelung nach Anwendung des sog. Blue-Pencil-Tests wirksam sein können. Die Regelungen müssen allerdings nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich zu trennen sein. Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthalten. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11 -,

§ 615BGB 2002 Nr.

37 Rz. 37 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die zweite Stufe an den Fristablauf der ersten Stufe anknüpft, ist die Regelung der zweiten Stufe allein nicht vollziehbar. Wegen der Unwirksamkeit der ersten Stufe gibt es keinen Zeitpunkt, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte. Randnummer 122

(4)Soweit die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages alternativ an die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Arbeitgeber anknüpft und für sich genommen verständlich ist, ist die Ausschlussfrist gewahrt. Der Kläger hat den Anspruch erstmals mit Erhebung der Klage geltend gemacht. Randnummer 123
  1. c)Der Anspruch ist auch nicht nach § 389 BGB durch die seitens Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2013 erklärte Aufrechnung mit den im Juli 2013 gezahlten 8.009,47 Euro brutto Urlaubsabgeltung erloschen. Die Aufrechnungserklärung ist zwar prozessual zulässig. Die Aufrechnung als solche ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB unzulässig. Randnummer 124
  2. aa)Prozessuale Bedenken gegen die Aufrechnungserklärung der Beklagten bestehen nicht. Randnummer 125
(1)Die Aufrechnungserklärung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht verspätet. Eine Verspätung nach § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 u. 4 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Denn anders als eine Klageerweiterung oder eine Widerklage bedarf eine Aufrechnung seitens der berufungsbeklagten Partei keiner Anschlussberufung, da es sich um ein reines Verteidigungsmittel im Sinne der Zivilprozessordnung handelt (vgl. BGH vom 30.05.1984 - VIII ZR 20/83 -, NJW 1984, 1964), das auf die Zurückweisung der Berufung gerichtet ist und nicht auf mehr abzielt (Brandenburgisches OLG vom 09.05.2007 - 13 U 103/03 -, Rz. 67 zitiert nach juris). Eine Verspätung i. S. d. § 67 Abs. 4 ArbGG ist schon mangels einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits nicht gegeben. Randnummer 126
(2)§ 533 ZPO steht der Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung ebenfalls nicht entgegen. Die Aufrechnung ist sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, da sie in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht und kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird (vgl. dazu BGH vom 30.03.2011 - IV ZR 137/08 -, juris; MüKo/ZPO-Rimmelspacher, § 533 Rn. 30; Düwell/Lipke-Maul-Sartori, ArbGG § 67 Rn. 7). Sie wird auch auf Tatsachen gestützt, die nach § 67 ArbGG ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers zugrunde zu legen sind (vgl. dazu BAG 25.01.2005 - 9 AZR 44/04 -, AP Nr. 22 zu § 1 AEntG). Randnummer 127 bb) Die Aufrechnung der Beklagten ist unzulässig, weil sie gegen eine Bruttoforderung gerichtet ist und insofern gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB verstößt. Randnummer 128
(1)Nach § 394 Satz 1 BGB ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung nur zulässig soweit diese der Pfändung unterliegt. Nach § 850 Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen, zu dem nach § 850 Abs. 2 ZPO auch die Vergütung für Überstunden zählt, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis i ZPO pfändbar. Nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens u. a. die Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Aufgerechnet werden kann daher stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens (BAG vom 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - Rz. 21 zitiert nach juris). Eine Aufrechnung gegen den Bruttobetrag ist unzulässig (BAG vom 12.12.2012 - 5 AZR 93/12 -,

§ 818BGB 2002 Nr.

3 Rz. 42). Der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet (BAG vom 22.03.2000 - 4 AZR 120/99 - Rz. 12 zitiert nach juris; ErfK-Preis, § 611 Rn. 450; Küttner-Griese, Aufrechnung Rn. 5; Personalbuch MünchArbR-Krause, § 66 Rn. 19). Randnummer 129

(2)Die Aufrechnung wird auch nicht dadurch zulässig, dass die Beklagte mit einer Bruttoforderung aufrechnet. Randnummer 130 Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, eine Aufrechnung brutto gegen brutto sei ausnahmsweise zulässig, weil dann die sich gegenüberstehenden Forderungen im wirtschaftlichen Ergebnis gleich seien (ErfK-Preis, § 611 Rn. 450; Schaub-Link, § 74 Rn. 13; ähnlich auch Küttner-Griese, Aufrechnung Rn. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kann von einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn die Beitragsbemessungsgrenzen nicht tangiert und die Sozialversicherungsbeiträge auch im Übrigen unverändert geblieben sind. Die Klärung derartiger Vorfragen obliegt nicht den Arbeitsgerichten, sondern ist den Sozialgerichten vorbehalten (vgl. BAG vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 -, AP Nr. 4 zu § 28g SGB IV Rz. 20 f.). Zum anderen ist bei einer Aufrechnung brutto gegen brutto nicht sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich der pfändungsfreie Betrag verbleibt, weil sich dieser nur aus dem Nettobetrag bestimmen lässt (vgl. BAG vom 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - Rz. 21 zitiert nach juris; im Ergebnis ebenso Hessisches LAG vom 25.03.2013 - 7 Sa 1167/12 -, Rz. 54 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf vom 18.08.2010 - 12 Sa 650/10 -, ZVM 2011, 56 Rz. 57 zitiert nach juris). Randnummer 131
(3)Eine Beschränkung der Aufrechnung auf eine Aufrechnung gegen den pfändbaren Nettobetrag der Forderung des Klägers war nicht möglich. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Aufrechnung nach § 389 BGB das Erlöschen des nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbaren Anspruchs des Klägers auf weitere Überstundenvergütung bewirkt hat, trägt die Beklagte. Eine Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen besteht auf Grund des Beibringungsgrundsatzes nicht (BAG vom 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 -, AP Nr. 32 zu § 394 BGB). Die Beklagte hat jedoch keine Angaben zum pfändbaren Nettobetrag der Forderung des Klägers gemacht. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass gegen den pfändbaren Nettobetrag einer Forderung nach § 387 BGB auch nur eine Aufrechnung mit einer Nettogegenforderung zulässig ist (BAG vom 22.03.200 - 4 AZR 120/99 -, juris). Randnummer 132
  1. d)Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB. Randnummer 133 3. Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Klägers sind nicht gegeben. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass seine psychische Erkrankung tatsächlich durch für die Beklagte handelnde Personen verursacht worden ist. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und sieht von einer bloß wiederholenden Darstellung nach § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Bewertung. Ansprüche ausschließlich wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehen ebenfalls nicht. Randnummer 134
  2. a)Dass die Beklagte dem Kläger immer mehr Aufgaben aufgebürdet hat, die er objektiv nicht bewältigen konnte, und er auf diese Weise systematisch überlastet worden ist, lässt sich auch dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz keine näheren Angaben dazu gemacht, welcher zeitliche Aufwand mit den einzelnen von ihm beschriebenen Tätigkeiten oder Aufgaben verbunden war. Allein aus dem Umstand, dass es sich um Aufgaben gehandelt haben soll, die der Kläger bei der R. GmbH noch nicht oder nicht im gleichen Umfang wahrgenommen hat, lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Der Kläger hat zwar behauptet, er habe mehr und mehr Aufgaben zusätzlich zu den bei der R. GmbH wahrgenommenen Aufgaben übernehmen müssen. Jedoch hat er nicht dargelegt, dass er die ihm bei der R. GmbH obliegenden Aufgaben tatsächlich weiterhin im gleichen Umfang wahrgenommen hat. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers für viele Themen, für die er bei der R. GmbH allein zuständig gewesen war, einen externen Rechtsanwalt hinzugezogen hat. Randnummer 135 Auch das von der Beklagten im April 2010 ausbezahlte Zeitguthaben spricht objektiv nicht für eine Überlastung. Ausgehend von dem Zeitguthaben hat der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. August 2009 180,93 Überstunden geleistet. Rechnerisch ergeben sich daraus durchschnittlich 5,32 Überstunden pro Woche und bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 43,82 Stunden. Randnummer 136
  3. b)Dem Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beklagte ihn zielgerichtet aus seiner Stellung als Führungskraft verdrängt hat. So hat er schon nicht dargelegt, welche anderen mit ihm vergleichbaren Führungskräfte weiterhin zu den Führungstreffen eingeladen worden sind und um welche Führungstreffen es sich konkret gehandelt hat. Ohne einen substantiierten Vortrag hierzu oder was die Stellung einer Führungskraft bei der Beklagten ansonsten ausgemacht hat und welche Änderungen diesbezüglich bezogen auf den Kläger vorgenommen wurden, lässt sich nicht beurteilen, inwieweit dem Kläger seine Führungsposition entzogen worden ist. Randnummer 137 Entsprechendes gilt für den Vorwurf, die Beklagte habe ihm einen externen Rechtsanwalt zur Seite gestellt. Ohne einen substantiierten Vortrag, wie sich die Zusammenarbeit mit dem externen Rechtsanwalt konkret gestaltete, was im Einzelnen abgestimmt werden sollte und ob und inwieweit dieser dem Kläger Anweisungen erteilen konnte, spricht auch die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit bestimmten Angelegenheiten nicht dafür, dass es der Beklagten darum ging, den Kläger aus seiner arbeitsvertraglichen Position zu verdrängen. Denn dies konnte genauso als Entlastung des Klägers gemeint sein, zumal zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass die Anzahl der von der Beklagten verwalteten Wohnungen um ein Vielfaches höher war als die Anzahl der vormals von bei der R. GmbH verwalteten Wohnungen. Soweit die Beklagte den externen Rechtsanwalt unmittelbar nach der Erkrankung des Klägers in dessen Büro als Ansprechpartner für die Mieter eingesetzt hat, lässt daraus ebenfalls nichts ablesen, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht zur Verfügung stand und zudem nach dem Änderungsvertrag vom 19. August 2009 zum 1. September 2009 nach Frankfurt am Main wechseln sollte. Randnummer 138
  4. c)Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger überhaupt ein Angebot unterbreitet hat, mit einer anderen Tätigkeit wieder in der Nähe seines früheren Dienstorts tätig zu werden, auch wenn damit eine erheblich geringere Vergütung verbunden war. Dass die Vergütung bezogen auf die andere Tätigkeit nicht angemessen war, hat auch der Kläger nicht behauptet. Randnummer 139 Es ist auch nicht ersichtlich, dass er quasi genötigt worden ist, das Angebot anzunehmen, da ihm sonst eine Kündigung gedroht hätte. Soweit er sich diesbezüglich auf den Umgang mit anderen Mitarbeitern während vorangegangener Sanierungsprozesse bezogen hat, fehlt hierzu jeglicher verwertbare Vortrag. Die drei vom Kläger näher bezeichneten Beispiele sind jedenfalls nicht geeignet, die Behauptung hinreichend zu stützen. Die Mitarbeiterin, die im Februar 2009 durch Kündigung in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sein soll, weil sie es Monate zuvor abgelehnt habe, einen Änderungsvertrag mit einer Lohnkürzung von 30 % zu unterzeichnen, hat der Kläger nicht benannt. Zudem ist schon unklar, was er damit meint, die Mitarbeiterin sei in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Auf das Vorbringen der Beklagten zur Nutzung des sog. Vogelhäuschens als zeitweiliges Ausweichquartier während Umbaumaßnahmen ist er nicht konkret eingegangen. Die Behauptung, dass Herr Sch. unter Androhung einer Kündigung einen Änderungsvertrag mit 30 % weniger Verdienst unterzeichnet hat, ist nach den von der Beklagten in Kopie eingereichten Arbeitsverträgen des Herrn Sch. vom 13. Juni 2008 und 30. April 2009 (Bl. 550 ff. u. 556 ff. d. A.) offensichtlich unzutreffend. Der als drittes Beispiel benannte Herr L. ist unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von der R. GmbH gekündigt worden. Randnummer 140 Vorzuwerfen ist der Beklagten in diesem Zusammenhang allenfalls, dass sie den Kläger, obwohl ihr klar war, dass er sich in Berlin nicht wohlfühlt und sich durch seine Aufgaben zumindest subjektiv überfordert fühlte, hierauf nicht angesprochen hat, sondern ihm lediglich das Änderungsangebot unterbreitet hat. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der angebotene Wechsel von Berlin nach Frankfurt am Main bedeuten sollte, dass der Kläger überhaupt nicht mehr gewollt ist. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der angebotenen Tätigkeit um eine erheblich niedriger dotierte Tätigkeit handelte, ergibt sich das nicht, zumal die Beklagte vom Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass in Frankfurt am Main kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Randnummer 141 Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die psychische Erkrankung des Klägers - worauf auch schon das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - gerade durch das Änderungsangebot ausgelöst worden ist. Dies hat auch der Kläger nicht behauptet, sondern selbst darauf hingewiesen, dass es sich um einen schleichenden Prozess gehandelt habe, der im Zusammenhang mit dem Änderungsangebot eskaliert sei. Randnummer 142
  5. d)Soweit der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe keine Gesamtschau der von ihm vorgetragenen Tatsachen vorgenommen, gleichwohl dies geboten sei, übersieht er, dass auch im Rahmen einer Gesamtschau eine Rechtsverletzung als Ursache für seine psychische Erkrankung nur feststellbar ist, wenn die einzelnen in die Gesamtschau einzubeziehenden Handlungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder der für diesen handelnden Personen und deren Auswirkungen konkret dargelegt worden sind. Vorliegend kann eine Gesamtschau schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Überlastung und die Verdrängung von der Führungsebene als vom Kläger benannte wesentliche Teile des schleichenden Prozesses seiner psychischen Erkrankung nicht feststellbar sind. Randnummer 143
  6. e)Dem Vorbringen des Kläger lässt sich auch keine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen entnehmen, die als so schwerwiegend anzusehen ist, dass sie auch ohne feststellbare negative gesundheitliche Auswirkungen, einen Schmerzensgeldanspruch auslöst (vgl. dazu BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing Rz. 123 m. w. N.). Randnummer 144 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach sind dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte ist gemessen am Gesamtstreit mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen. Höhere Kosten sind damit nicht verbunden. Randnummer 145 D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001179763

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