(2)), während die Betroffenen in allen anderen Verwendungen, die zumindest teilweise ebenfalls mit hohen Anprallrisiken im Oberkörperbereich einhergehen, als einsetzbar qualifiziert werden. Randnummer 43 b. Unter Berücksichtigung der eingeholten medizinischen Stellungnahmen sind auch weder zum Erledigungszeitpunkt noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die aktuell dienstfähige Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Randnummer 44 Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2013, a.a.O., Rn. 20). Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 –, a.a.O., Rn. 22 f. und vom
- Oktober 2013, a.a.O., Rn. 31). Randnummer 45 Dem genügen die Ausführungen des polizeiärztlichen Dienstes nicht. Die einzige polizeiärztliche Stellungnahme, die explizit Angaben zu der Wahrscheinlichkeit einer früheren Dienstunfähigkeit enthält, ist die von D...vom
- Mai
- Da dort aber lediglich festgestellt wird, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden könne, kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Folge jedoch schon deshalb nicht darauf gestützt werden. Darüber hinaus setzt sich Herr D... auch nicht mit dem individuellen körperlichen Zustand der Klägerin auseinander und lässt auch nicht erkennen, mit welcher Wahrscheinlichkeit jeweils mit den befürchteten Folgen zu rechnen sei. Auch die Angaben von D... können hier nicht weiterhelfen. Dieser nimmt selbst schon keine prognostische Einschätzung vor, da er bereits eine aktuelle Dienstunfähigkeit annimmt. Aber auch soweit er sich in diesem Zusammenhang zu den langfristigen Risiken von Brustimplantaten äußert, kann hierauf eine negative Prognose nicht gestützt werden. Denn auch hier werden keine Anhaltspunkte dargelegt, die für eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen. Letztlich wird seine Auffassung auch durch die überzeugende medizinische Stellungnahme von Frau D... im Termin zur mündlichen Verhandlung widerlegt, wonach das Risiko für (behandlungsbedürftige) Komplikationen bei den Implantaten der Klägerin als niedrig einzustufen ist und selbst im Falle der Erforderlichkeit einer Reoperation eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit der vollen Wiederherstellung besteht. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer erheblichen Verkürzung der Lebensarbeitszeit schließen lassen könnten. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Polizeiarzt keinerlei belastbare Aussagen zu den Risiken einer Reoperation gemacht hat. Selbst wenn man daher mit diesem noch davon ausgehen würde, dass die Wahrscheinlichkeit einer Folgeoperation höher wäre als von der Privatärztin veranschlagt, hat dieser jedoch nichts gegen deren Einschätzung vorgebracht, dass bei einer solchen Reoperation eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Klägerin nach einigen Wochen Rekonvaleszenzzeit wieder voll einsatzfähig wäre. Weitere Anhaltspunkte, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit früherer Polizeidienstunfähigkeit oder langer, die Lebensarbeitszeit erheblich vermindernder Krankheitszeiten sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 46 c. Das Gericht musste auch kein weiteres Gutachten zur gesundheitlichen Eignung der Klägerin einholen. Hierüber entscheidet das Gericht grundsätzlich nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens kann sich nur dann ergeben, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht – wie hier – bereits Gutachten oder sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorhandene von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2012 – 2 B 97.11 –, juris, Rn. 7). Randnummer 47 Angesichts der überzeugenden und nachvollziehbaren Stellungnahme von Frau Dr...., die von Herrn D... auch nicht weiter in Frage gestellt wurde, ergab sich für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass. Randnummer 48 III. Die Klägerin hatte sowohl zum Erledigungszeitpunkt des Verstreichens des Einstellungstermins als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – das erledigende Ereignis hinweggedacht – einen Anspruch auf Einstellung und nicht nur auf Neuentscheidung über ihre Bewerbung. Zwar steht ihr ein Einstellungsanspruch auch bei gesundheitlicher und charakterlicher Eignung nur dann zu, wenn sie die fachlich am besten geeignete Bewerberin für eine freie Stelle als Schutzpolizistin ist (vgl. § 18 Pol-LVO ). Der Polizeipräsident in Berlin hat seinen ihm bezüglich dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraum jedoch bereits ausgefüllt, indem er der Klägerin bereits in seinem Anschreiben vom
- März 2013 eine verbindliche Einstellungszusage aufgrund ihrer guten Prüfungsergebnisse erteilt hat, die er ausdrücklich nur unter den Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung, der Zustimmung der Beschäftigtenvertretung und des vollständigen Vorliegens der inzwischen durch die Klägerin übersandten Formulare gestellt hat. Randnummer 49 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 50 D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1, 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 51 BESCHLUSS Randnummer 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 53 5.612,43 Euro Randnummer 54 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001180341