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VG Berlin 27 K 102.11 Urteil Höhe der Gebühr für die Verlängerung der rundfunkrechtlichen Sendeerlaubnis § 35 Abs 11 RdFunkStVtr BE, § 40 VwVfG

Obsah (6)§§ 2§ 264§ 92§§ 36§ 114§ 113

Höhe der Gebühr für die Verlängerung der rundfunkrechtlichen Sendeerlaubnis Orientierungssatz 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 35 Abs. 11 RStV (juris: RdFunkStVtr BE) bes

§§ 2Abs.

1 Satz 1 der Kostensatzung in Verbindung mit Nr. 1.1 des Kostenverzeichnisses wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 10.000 / 30.000 erhoben.“ Randnummer 9 In der Begründung der Gebühr wird zunächst auf die Regelgebühr der ZAK für Neuzulassungen und Programme bis 3 % Marktanteil i.H.v. 30.000 € verwiesen, allerdings aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls eine Gebühr lediglich von 10.000 € vorgeschlagen. Zur Begründung werden die Argumente aus der Beschlussvorlage vom

  1. Januar 2011 wiederholt. Randnummer 10 Nach Übermittlung der Beschlussvorlage zur Vorbereitung der ZAK-Sitzung an die Referentin Recht und Europa, die medienanstalten, erhielt die Beklagte von dort die Mitteilung per E-mail, dass der Fall erneut nur auf die B-Liste der kommenden ZAK-Sitzung gesetzt werden könne, weil neben der Regelgebühr von 30.000 € alternativ 10.000 € als Gebühr vorgeschlagen werde. Nach der Verwaltungspraxis der ZAK findet bei einer Platzierung auf der B-Liste der Tagesordnung eine (neuerliche) Aussprache statt, womit die Gefahr von Verzögerungen einhergeht. Die Tagesordnungspunkte der A-Liste werden dagegen regelmäßig ohne Aussprache beschlossen. Randnummer 11 Daraufhin fertigte die Beklagte unter dem
  2. März 2011 eine neue Beschlussvorlage für die ZAK Sitzung am
  3. April
  4. In dieser hieß es nunmehr zur Höhe der Gebühr: Randnummer 12 „

§§ 2Abs.

1 Satz 1 der Kostensatzung in Verbindung mit Nr. 1.1 des Kostenverzeichnisses wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 30.000 erhoben.“ Randnummer 13 Zur Begründung der Höhe der Gebühr heißt es unter Streichung der bisherigen Argumente für eine geringere Gebühr nur noch: Randnummer 14 „Die ZAK sieht für Neuzulassungen und Programme bis 3 % Marktanteil eine Regel-Zulassungsgebühr von 30.000 € vor, allerdings ist jeder Einzelfall zu prüfen. In ihrer Sitzung am

  1. Februar 2011 hatte die ZAK dementsprechend bereits die Gebühr auf 30.000 € festgelegt.“ Randnummer 15 Die ZAK beschloss in ihrer Sitzung vom
  2. April 2011 die Verlängerung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Astro TV um weitere 7 Jahre mit Wirkung zum
  3. Juni
  4. Ferner heißt es in dem Beschluss: Randnummer 16 „

§§ 2Abs.

1 Satz 1 der Kostensatzung in Verbindung mit Nr. 1.1 des Kostenverzeichnisses wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30.000 € erhoben.“ Randnummer 17 Eine Begründung zur Höhe der Gebühr enthält das Protokoll zur ZAK-Sitzung nicht. Randnummer 18 Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter dem

  1. April 2011 mit, dass die beantragte Verlängerung der rundfunkrechtlichen Sendeerlaubnis nach Eingang der Verwaltungsgebühr erteilt werde. Zugleich erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid. Hierin wies sie auf die gesetzlichen Grundlagen und den Gebührenrahmen in Nr. 1.1 des Kostenverzeichnisses als Anlage zur Kostensatzung hin, der Gebühren zwischen 5.000 bis 100.000 € zulasse. Danach folgt: Randnummer 19 „Im vorliegenden Fall hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) auf ihrer Sitzung am
  2. April 2011 beschlossen, die Gebühr für die Zulassung für weitere sieben Jahre auf 30.000 € festzusetzen. Die Gebühr für die Zulassungsverlängerung wird dementsprechend auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.“ Randnummer 20 Die Klägerin zahlte die geforderte Gebühr und erhielt daraufhin die Zulassungsverlängerung. Randnummer 21 Mit der am
  3. Mai 2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der entrichteten Gebühr. Randnummer 22 Sie meint, der Gebührenbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Für die Gebührenentscheidung sei nicht die ZAK, sondern die Beklagte selbst zuständig. Der Bescheid sei unzureichend begründet worden. In der Sache verstoße die Gebührenbemessung gegen die gebührenrechtlichen Grundsätze des Äquivalenzprinzips, des Kostendeckungsprinzips und der Typengerechtigkeit. Darüber hinaus sei durch die Erhebung von 30.000 € für eine einfache Lizenzverlängerung die Rundfunkfreiheit verletzt. Aus der Art und Weise der Beschlussfassung der ZAK folgten mehrere Ermessensfehler. Randnummer 23 Nachdem die Klägerin zunächst die Aufhebung des Gebührenbescheides, später ergänzt um Rückzahlung von 30.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie begehrt hat, beantragt sie nunmehr nur noch, Randnummer 24 den Gebührenbescheid der Beklagten vom
  4. April 2011 aufzuheben, soweit die Gebühr den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigt und die Beklagte zu verurteilen, 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Der Leistungsantrag gehe deshalb ins Leere. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage ist in dem zuletzt anhängigen Umfang begründet. Randnummer 30 Die Erweiterung des Klageantrags um das Rückzahlungsbegehren ist eine Klageergänzung

§ 264Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 Vw

GO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 113 Rn. 93), die teilweise Klagerücknahme des Anfechtungs- und Leistungsbegehrens vor Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung ist zulässig

§ 92Abs. 1 Satz 1 Vw

GO. Randnummer 31

  1. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom
  2. April 2011 ist rechtswidrig, soweit er die Mindestgebühr von 5.000 € übersteigt und verletzt insoweit die subjektiven Rechte der Klägerin. Er ist insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides sind § 35 Abs. 11 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks der Beklagten vom
  3. Oktober 2009 (Kostensatzung, KS). Danach sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten von den Verfahrensbeteiligten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln übereinstimmende Satzungen der Landesmedienanstalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 35 Abs. 11 RStV bestehen mit Blick auf die sprachliche Fassung („Kosten in angemessenem Umfang“) nicht, weil der Gesetzgeber damit den Satzungsnormgebern aufgegeben hat, die Angemessenheit der Gebührenhöhe durch Schaffung geeigneter Gebührentatbestände in übereinstimmenden Satzungen sicherzustellen. Dem sind die Landesmedienanstalten mit der Schaffung inhaltlich identischer Kostensatzungen nachgekommen. Tatbestandlich sieht die Kostensatzung der Beklagten Gebühren für die Zulassung bundesweiter Veranstalter vor, sie betragen

Ziffer 1.1 des Kostenverzeichnisses als Anlage zur Kostensatzung im Bereich des Fernsehens zwischen 5.000 € und 100.000 €. Diese weite, indessen inhaltlich durch § 2 Abs. 1 S. 2 KS näher ausgestaltete Bestimmung eines Gebührenrahmens verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Bestimmtheitsgebot. Ohne einen solchen Gebührenrahmen wäre die Festsetzung leistungsgerechter Gebühren oft gar nicht möglich (vgl. zu ähnlichen Gebührenrahmen OVG Berlin, Urteil vom

  1. Juli 1978 - V B 11.77 -, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  3. Oktober 2011 - 2 LB 10/11-, juris Rn. 37 f.). Die Ausfüllung eines durch einen Gebührenrahmen vorgesehenen Gestaltungsrahmens im Einzelfall ist eine Ermessensbetätigung (ausdrücklich OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  4. Oktober 2011 - 2 LB 10/11-, juris Rn. 39 m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  5. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 26; von Dreising, VerwKostG, § 9 Ziffer 1 a.E.). § 2 Abs. 1 Satz 2 KS bestimmt im Einzelnen, wie die Höhe der Gebühr festgesetzt werden soll, wenn das Kostenverzeichnis keine Festgebühr, sondern - wie hier - nur einen Rahmen vorgibt. Dann soll die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners bemessen werden, und zwar

§ 2Abs.

3 KS durch das für die Sachentscheidung zuständige Organ der Landesmedienanstalt. Dem Entscheidungsorgan steht es dabei prinzipiell frei, die Ausübung dieses Ermessens durch selbstbindende Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien im Vorfeld zu regeln, wobei es auch überlassen ist, wie konkret diese Verwaltungsvorschriften gefasst sind, d.h. wie weit das Entscheidungsorgan sein Ermessen im Vorfeld bindet. Sofern den von der Kostensatzung festgelegten Bemessungselementen Rechnung getragen und die Ausübung eines die besonderen Umstände berücksichtigenden Einzelfallermessens nicht ausgeschlossen wird, sind derartige Richtlinien grundsätzlich geeignet, für eine dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende einheitliche Verwaltungspraxis zu sorgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom
  2. Mai 2010 - 5 V 71/10 -, juris). Randnummer 33 Ob der Beschluss der ZAK vom
  3. Mai 2010, der Gebühren in Abhängigkeit vom Marktanteil in drei Stufen vorsieht, diesen Grundsätzen genügt, kann hier offengelassen werden (bejahend VG München, Urteil vom
  4. April 2011 - M 17 K 10.4615 -, juris). Ebenso wenig braucht dem Einwand der Klägerin nachgegangen zu werden, die ZAK sei deshalb unzuständig, weil § 2 Abs. 3 KS in rechtswidriger Weise die Entscheidung über die Gebührenhöhe von der Landesmedienanstalt auf ihr für die Sachentscheidung zuständiges Organ verlagere. Wenn dies zuträfe, wäre der Gebührenbescheid vom
  5. April 2011 bereits wegen eines formellen Fehlers rechtswidrig. Hält man § 2 Abs. 3 KS demgegenüber für rechtmäßig - etwa weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass es den Landesmedienanstalten verwehrt sein soll, die Entscheidungsbefugnis für die Gebührenhöhe auf ihre Organe zu übertragen und wofür im Übrigen auch der Vergleich mit § 15 Abs. 2 MStV spricht, der ebenfalls die Entscheidung über die Gebührenhöhe dem sachlich zuständigen Organ abverlangt - ist die ZAK für die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und damit auch für die Ausübung des Ermessens zwar zuständig. Denn der ZAK obliegt die Sachentscheidung „Zulassungsverlängerung“

§§ 36Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 20a RSt

V und die Klägerin hat als Veranstalterin des bundesweiten Fernsehspartenprogramms "A..." eine Verlängerung ihrer rundfunkrechtlichen Sendeerlaubnis von der Beklagten erhalten, mithin den Gebührentatbestand - der erstmalige Zulassungen wie auch Verlängerungen gleichermaßen umfasst - realisiert. Dann aber erfolgte jedenfalls die Ausfüllung des kostenrechtlichen Gebührenrahmens durch die ZAK in rechtswidriger Weise, § 114 Satz 1 VwGO. Es spricht hier viel für einen nicht heilbaren Ermessensausfall

§ 114Satz 2 Vw

GO (unter a). Selbst wenn jedoch Ermessen durch Anwendung des Beschlusses des ZAK vom

  1. Mai 2010 ausgeübt worden sein sollte, läge ein Ermessensfehlgebrauch vor (dazu b). Randnummer 34 a. Eine Ermessensbetätigung der ZAK lässt sich nicht sicher feststellen. Randnummer 35 Eine ausdrückliche Ausübung des Ermessens durch die ZAK liegt nicht vor. Der Beschluss der ZAK vom
  2. April 2011, auf dem der Gebührenbescheid beruht, enthält keine auf den konkreten Einzelfall der Klägerin bezogenen Ermessenserwägungen. Dem Protokoll der ZAK-Sitzung lässt sich nicht entnehmen, ob die Mitglieder gesehen haben, dass sie Ermessen zur Höhe der Gebühr haben und dieses ausüben und damit erst recht nicht, welche Gesichtspunkte im Einzelnen gewürdigt und abgewogen worden sind. Denn der Beschluss enthält keinerlei Begründung. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom
  3. April 2011, der diesen Beschluss der ZAK als Grundlage der Gebührenentscheidung benennt, lässt (demzufolge) ebenfalls Ermessenserwägungen vermissen. Randnummer 36 Auch aus den Umständen lässt sich keine stillschweigende Ermessensausübung des Entscheidungsorgans ZAK entnehmen. Die (letzte) Vorlage der Beklagten vom
  4. März 2011 für den Beschluss der ZAK vom
  5. April 2011 enthält nämlich auch keine Einzelfallerwägungen (mehr), die die ZAK sich hätte zu eigen machen können und die dann - was eine Bezugnahme auf konkrete Erwägungen in der Vorlage im Protokoll der ZAK-Sitzung erfordert hätte - als mitbeschlossen hätten gelten können (vgl. Urteile der Kammer vom
  6. Juni 2012, VG 27 A 71.08 und VG 27 A 70.08 sowie Urteil vom
  7. Mai 2012, VG 27 K 339.10). Vielmehr geht die Vorlage vom
  8. März 2011 ersichtlich davon aus, dass sich die ZAK für den konkreten Fall der Klägerin in der früheren Sitzung vom
  9. Februar 2011 entsprechend ihrem Beschluss vom Mai 2010 bereits auf die Gebühr von 30.000 € festgelegt habe („In ihrer Sitzung am
  10. Februar 2011 hatte die ZAK dementsprechend bereits die Gebühr auf 30.000 Euro festgelegt“). Indessen ist in der ZAK-Sitzung vom Februar 2011 kein Beschluss zur Gebührenhöhe ergangen, sondern die Angelegenheit wurde in die Prüfgruppe zurückverwiesen. Zwar hatte seinerzeit der Vertreter der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg die (damalige) Beschlussvorlage kritisiert, die nicht den Regelgebühren der Kostensatzung und des Gebührenbeschlusses der ZAK vom
  11. Mai 2010 entsprechen würde und gemeint, wie im Fall der Zulassungsverlängerung 9...sei auch hier eine Gebühr i.H.v.30.000 € angemessen, zumal die Laufzeiten der Zulassungen von 9... und A... vergleichbar seien. Damit hat ein Mitglied der ZAK Erwägungen angestellt, die durchaus einzelfallbezogen sind. Dass sich aber die ZAK-Mitglieder in ihrer entscheidenden Sitzung am
  12. April 2011, als über die konkrete Gebührenhöhe abgestimmt wurde, in Ansehung ihres Ermessensspielraums bewusst für die Gebühr i.H.v. 30.000 € entschieden haben und hierfür mehrheitlich diese Einzelfallerwägungen aufgegriffen und/oder andere angestellt haben, ist durch nichts belegt. Eine nachweisliche Einigung der ZAK-Mitglieder auf eine ganz konkrete Ermessensausübung fehlt mithin, wäre aber notwendig gewesen. Im Gegenteil, der zeitliche Ablauf der Ereignisse verdeutlich vielmehr, dass die ZAK eine den individuellen Umständen der Klägerin Rechnung tragende Ermessensentscheidung gerade nicht für erforderlich hielt: Sie hat solange auf die Vorlagen der Beklagten Einfluss genommen, bis dort keinerlei Einzelfallerwägungen mehr enthalten waren. Randnummer 37 Es handelt sich hierbei auch nicht nur um einen formellen Fehler, einen bloßen Begründungsmangel. Wenn Ermessen nicht gesehen und ausgeübt worden ist, liegt ein unheilbarer Ermessensfehler vor. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich für eine Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess, nicht aber für die erstmalige Ausübung des Ermessens; „Ergänzungen“ scheiden bei Ermessensausfall schon begrifflich aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
  13. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Randnummer 38 b. Selbst wenn man annähme, die ZAK habe durch Anwendung ihres Beschlusses vom
  14. Mai 2010 Ermessen ausgeübt, wäre die Ermessensausübung rechtswidrig. Denn dann läge der Ermessensfehler Ermessensfehlgebrauch vor, weil die ZAK keine im Einzelfall der Klägerin zu berücksichtigende Umstände bedacht und abgewogen hat. Die Beklagte hat diese Umstände in ihrer ersten Vorlage vom
  15. Januar 2011 klar benannt, sie lagen der ZAK damit vor und hätten - gegebenenfalls neben weiteren Besonderheiten des konkreten Falls - Berücksichtigung finden müssen. Randnummer 39 Da die Klägerin aber unstreitig den Gebührentatbestand in Ziffer 1.
  16. des Kostenverzeichnisses als Anlage zur Kostensatzung realisiert hat, schuldet sie jedenfalls die Mindestgebühr i.H.v. 5.000 €. Randnummer 40
  17. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist einschließlich des Zinsanspruchs in Höhe von 25.000 € begründet.

§ 113Abs. 1 Satz 2 Vw

GO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Klägerin steht der Rückzahlungsanspruch auch zu. Sie hat die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr bezahlt und anschließend die Zulassungsverlängerung erhalten. Damit ist der Verwaltungsakt „vollzogen“ i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 25.000 € ergibt sich - da die Kostensatzung insoweit keine Bestimmung enthält - aus § 21 VwKostG direkt oder zumindest seinem Gedanken nach (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 20). Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit er eine höhere Gebühr als 5.000 € bestimmt, ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib des übersteigenden Gebührenbetrages bei der Beklagten entfallen. Randnummer 41 Der Klägerin stehen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001180584

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