VerfGH Berlin: Begründete Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Zeugenentschädigung durch Nichtberücksichtigung eines Verfahrensbeteiligten, Übergehen von Parteivortrag und Unterlassen eines gebotenen Hinweises Orientierungssatz 1a. Das rechtliche Gehör ( Art 15 Abs 1 Verf BE ) steht jedem an einem Gerichtsverfahren förmlich Beteiligten zu (vgl BVerfG, 14.04.1987, 1 BvR 332/86, BVerfGE 75, 201 <215>, mwN). (Rn.16) 1b. Um das rechtliche Gehör zu wahren, muss das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen ( VerfGH Berlin 23.01.2013, 9/12, WuM 2013, 288 <290> st Rspr). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (VerfGH Berlin, 31.05.2013, 22/12 <Rn 9> mwN, st Rspr). (Rn.14) 1c. Art 15 Abs 1 Verf BE begründet insbesondere dann eine Hinweispflicht, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag der Partei stellt oder diesem einen Sinn beimisst, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. (Rn.23) 2. Hier: Der angegriffene, die Zeugenentschädigung - konkret: Kosten für vor Verfahrenseinstellung erworbene Flugtickets - versagende Beschluss verstößt gegen Art 15 Abs 1 Verf BE. a. Das LG hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu 1 verletzt, indem es seinen Beschluss allein an den Beschwerdeführer zu 2 gerichtet und auch nur diesen in den Gründen erwähnt hat. (Rn.17) b. Das LG hat auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführers zu 2 verletzt. aa. Das LG hat - entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers zu 2 - angenommen, die Höhe der rückerstatteten Entgelte sei nicht vorgetragen worden. (Rn.20) bb. Das LG hätte, bevor es den Vortrag zur Entstehung der geltend gemachten Kosten als nicht ausreichend substantiiert behandelt, auf diese Ansicht hinzuweisen müssen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 25. September 2012, 528 Qs 74/12, Beschluss vorgehend LG Berlin, 19. September 2012, 528 Qs 74/12, Beschluss vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, 528 Qs 74/12, Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 25. Juni 2012, 280 Cs 297/11, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 - 528 Qs 74/12 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 19. und 25. September 2012 - 528 Qs 74/12 - gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung einer aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zeugenentschädigung. Randnummer 2 Die im Ausland lebenden Zedentinnen waren in einem gegen den Beschwerdeführer zu 2 gerichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten als Zeuginnen geladen. Drei Wochen vor dem Verhandlungstermin stellte das Gericht das Verfahren ein und lud die Zeuginnen ab. Am 25. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer zu 2 unter seinem Briefkopf als Rechtsanwalt Erstattung von ihm verauslagter Kosten in Höhe von 459,49 € (553,64 CHF) für die nach der Abladung stornierten Hin- und Rückflüge der Zeuginnen und bat um Überweisung auf sein näher bezeichnetes Konto. Zum Beleg verwies er auf den beigefügten „Buchungs- und Kostenbeleg vom 25.03.2012“. Dabei handelte es sich um den Ausdruck einer an ihn gerichteten E-Mail der Fluggesellschaft vom 25. März 2012, die eine Buchungsbestätigung mit den vorgesehenen Flugdaten, den Namen der Zeuginnen sowie dem Hinweis auf eine Abbuchung in Höhe des geltend gemachten Betrages von einer Kreditkarte mit den Endziffern … enthielt und in der Fußzeile das Datum 25. März 2012 trug. Mit im Wesentlichen derselben Begründung wie in seinem Antrag erinnerte er in der Folgezeit mehrfach an dessen Erledigung. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts reichte er eine von ihm als „Bestätigung des Auftrags“ und „gleichzeitig Bestätigung der Forderungsabtretung“ bezeichnete Erklärung nach. Darin bestätigten die Zeuginnen, ihn gebeten zu haben, für sie die Flugtickets zu kaufen und die Kosten vorzuleisten. Außerdem übersandte er dem Amtsgericht eine Umsatzabrechnung für seine Lufthansa-Card mit den Endziffern …, aus der sich eine Abbuchung der Fluggesellschaft in Höhe des geltend gemachten Betrages am 14. Februar 2012 ergab. Randnummer 3 Das Amtsgericht Tiergarten wies den Antrag am 25. Juni 2012 zurück. Eine Abtretung des Anspruchs durch die Zeuginnen sei nicht nachgewiesen. Außerdem handele es sich bei den von der Kreditkarte abgebuchten Flugkosten nicht um grundsätzlich als Barauslagen erstattungsfähige Stornierungskosten, weil auch bei nicht stornierbaren Tickets die flughafenbezogenen Entgelte wie Steuern, Kerosinzuschläge oder Flughafengebühren von den Fluggesellschaften rückerstattet würden und deren Anteil am geltend gemachten Gesamtbetrag aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sei. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer zu 2 erhob als Rechtsanwalt im eigenen Namen und im Namen der Beschwerdeführerin zu 1, seiner Ehefrau, gegen den „unseren Antrag“ zurückweisenden Beschluss Beschwerde, die er mit einer Erweiterung des Antrags um Kosten des Kreditkarteneinsatzes verband und deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin zu 2 durch ihre Unterschrift bestätigte. Sie seien gemeinsam Anspruchsteller und Inhaber des mit den Flugkosten belasteten Kontos. Die Zeuginnen hätten den Erstattungsanspruch an sie beide abgetreten und das in der nunmehr beigefügten Erklärung bestätigt. Das Amtsgericht gehe irrig davon aus, ihnen seien von der Fluggesellschaft Kosten rückerstattet worden. Das sei nicht der Fall. Die Fluggesellschaft als „Billiganbieter“ gewähre „KEINE Erstattung, auch nicht anteiliger Art“. Das ergebe sich aus den - wörtlich in die Beschwerdeschrift eingerückten und als Ausdruck beigefügten - Hinweisen auf der Internetseite der Fluggesellschaft, wonach in deren Bestimmungen bei einer nicht innerhalb von 24 Stunden nach Buchung vorgenommenen Stornierung „keine Rückerstattungen“ vorgesehen seien. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 4. September 2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 als unbegründet, ohne die Beschwerdeführerin zu 1 im Rubrum oder in den Gründen zu erwähnen. Die Entstehung des Anspruchs sei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Das Datum auf der mit dem Kostenerstattungsantrag eingereichten Buchungsbestätigung, der 25. März 2012, liege zwei Tage nach der Einstellung des Verfahrens. Es sei dort auch nicht von einer Stornierung, sondern von der Buchung einer Flugreise die Rede. Die vorgelegte Kreditkartenabrechnung vom 22. Februar 2012 nenne zwar den geltend gemachten Betrag, aber eine andere Buchungsnummer. Zudem sei bislang nicht vorgetragen worden, in welcher Höhe flughafenbezogene Entgelte zurückerstattet worden seien. Randnummer 6 Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das Gericht habe die Beschwerdeführerin zu 1 ignoriert. Der auf der Buchungsbestätigung in der Fußzeile genannte 25. März 2012 sei nicht das Datum der Buchung, sondern das Datum des Ausdrucks aus dem Kundenkonto im Internet; Zweifel im Zusammenhang damit hätte das Gericht durch Nachfrage aufklären müssen. Die Flüge seien am 14. Februar 2012 gebucht worden, was durch die schon eingereichten und auch durch die nunmehr beigefügten weiteren Unterlagen - einen in der Fußzeile auf den 12. März 2012 datierten Ausdruck der Buchungsbestätigung, einen Kontoauszug vom 27. Februar 2012 und eine auf die Zeuginnen lautende Reiseversicherungsbestätigung vom 14. Februar 2012 für den vorgesehen Reisezeitraum - belegt werde. Die Kreditkartenabrechnung weise anders als die Buchungsbestätigung vom 25. März 2012 nicht die Buchungsnummer, sondern eine von der Fluggesellschaft gesondert vergebene Abrechnungsnummer aus. Aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Belegen gehe hervor, dass keine Kosten erstattet worden seien. Die Service-Hotline der Fluggesellschaft habe dies den Zedentinnen auf Nachfrage bestätigt, so dass diese die Tickets hätten verfallen lassen. Allerdings hätten sie, die Beschwerdeführer, am heutigen Tag auf erneute Nachfrage von der deutschen Service-Hotline erstmals die Zusage erhalten, dass die Flughafensteuer in Höhe von 15,97 € gutgeschrieben werde; insoweit reduziere sich der Erstattungsanspruch. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 19. September 2012 wies das Landgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 2 zurück. Die in der Anhörungsrüge genannten Schriftstücke seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Der Vortrag in der Anhörungsrüge zur Rückerstattung flughafenbezogener Entgelte sei verspätet, weil diese Frage bereits Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses gewesen sei. Auf die Beschwerdeführerin zu 1 ging das Landgericht erneut weder im Rubrum noch in den Gründen ein. Randnummer 8 Eine dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Beschwerdeführer und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich des Vortrags zur Erstattung der Flughafensteuer wies das Landgericht mit wiederum allein an den Beschwerdeführer zu 2 gerichtetem Beschluss vom 25. September 2012 als unzulässig zurück. Es sei keine wiedereinsetzungsfähige Frist gemäß § 2 Abs. 1 JVEG versäumt worden, und der Beschwerdeführer zu 2 habe sein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 9 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter Verweis auf ihren Vortrag in der Anhörungsrüge die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur nicht nachgewiesenen Abtretung und zu den erstattungsfähigen flughafenbezogenen Kosten seien überraschend. Das Landgericht habe die Beschwerdeführerin zu 1 als Verfahrensbeteiligte nicht beachtet, den Beschwerdevortrag zum Ausschluss von Rückerstattungen übergangen und es unterlassen, vor seiner Entscheidung die für erheblich gehaltenen Fragen im Zusammenhang mit dem Buchungsdatum und der Buchungsnummer aufzuklären. Randnummer 10 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Randnummer 11 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Randnummer 12 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil die gerügte Grundrechtsverletzung im Beschwerdeverfahren noch korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 24. April 2013 - VerfGH 180/12 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10 m. w. N.). Randnummer 13 2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2012 ist hingegen zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Randnummer 14 Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 22/12 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). Randnummer 15 Diese Anforderungen verfehlt der angegriffene Beschluss, indem er die Beschwerdeführerin zu 1 nicht als Verfahrensbeteiligte beachtet, entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers zu 2 übergangen und sich ohne vorherigen Hinweis auf für ihn überraschende Gesichtspunkte gestützt hat. Randnummer 16
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