1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 169 Abs. 1 Satz 1 AO) unzulässig. Die Umlage wird kalenderjährlich erhoben, d. h. das Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. Sie ist hier jeweils mit Beginn des Kalenderjahres entstanden. Danach ist die Festsetzungsfrist der Gewässerunterhaltungsumlage des Veranlagungsjahres 2005 regulär mit Ablauf des Jahres 2009, die Festsetzungsfrist der Gewässerunterhaltungsumlage des Veranlagungsjahres 2006 regulär mit Ablauf des Jahres 2010 und die Festsetzungsfrist der Gewässerunterhaltungsumlage des Veranlagungsjahres 2007 regulär mit Ablauf des Jahres 2011 abgelaufen (§ 80 Abs.
1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 170 Abs. 1 AO). Der Bescheid vom
1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 171 Abs. 3a Satz 3 AO gehemmt, nachdem der Beklagte mit seinen Bescheiden vom
1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 171 Abs. 3a Satz 3 AO bezieht sich auf den Umlageanspruch; dessen Identität wird maßgeblich durch das Veranlagungsjahr der Umlage und nicht durch das Veranlagungsjahr des umgelegten Verbandsbeitrages geprägt. Deshalb durften die gerichtlich schon einmal aufgehobenen Umlagefestsetzungen für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 - eben wegen der Hemmung nach § 80 Abs.
1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und § 171 Abs. 3a Satz 3 AO - nachträglich unter Anknüpfung an den richtigen umzulegenden Beitrag wiederholt werden. Aus dem vom Kläger angesprochenen Urteil des Senats vom 13. März 2013 - OVG 9 B 1.12 - ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil ist es unter anderem darum gegangen, dass ein Widerspruch gegen eine Umlagefestsetzung für das Veranlagungsjahr 2002 keine Hemmungswirkung in Bezug auf eine Umlagefestsetzung für das Veranlagungsjahr 2003 bewirken konnte. Um Entsprechendes geht es hier nicht. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Randnummer 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001180814
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