G (juris: KitaG BB 2) gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrundezulegen. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam,
dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten u.a. der Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Erhebung dieser Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht.
G - haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten.
G sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und
dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
G können Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Von dieser Befugnis hat die Gemeinde des Antragsgegners mit der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten Gebrauch gemacht.
1 dieser Satzung ist Grundlage für die Berechnung der Gebühr das Jahreseinkommen zuzüglich der sonstigen Bezüge der Eltern des Kindes (Elterneinkommen) in den letzten zwölf Monaten vor Abschluss des Betreuungsvertrages. Der Antragsgegner legt diese Vorschrift in dem Sinne aus, dass stets auf das Einkommen beider Elternteile abzustellen ist und zwar unabhängig davon, ob diese mit dem Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben und ob sie personensorgeberechtigt sind. Diese Praxis lässt sich mit den Vorgaben des Landesrechts nicht vereinbaren. Die Gemeindesatzung ist daher so auszulegen und anzuwenden, dass sie damit in Einklang steht. Randnummer 4 Die
G gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrundezulegen. Denn „sozialverträglich“ in diesem Sinne ist eine am Einkommen orientierte Staffelung der Kita-Gebühren nur dann, wenn sie sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert und nicht wie der Antragsgegner in seiner bisherigen Praxis eine gleichsam fiktive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu-grundelegt. Das wird besonders in Fällen deutlich, in denen etwa ein Elternteil unbekannt ist oder im Ausland lebt. Konsequenterweise müsste der Antragsgegner auch in diesen Fällen für diesen Elternteil jeweils dessen Einkommen bzw. regelmäßig auch den Höchstsatz der Benutzungsgebühr zugrundelegen und hierfür den Elternteil, bei dem das Kind lebt, als Kostenschuldner in Anspruch nehmen. In der Praxis führte die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung dazu, dass diejenigen Elternteile, die in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besonders eingeschränkt sind, weil sie nur über ein einziges Einkommen verfügen, das zum Unterhalt der Familie beiträgt, mit besonders hohen Gebühren belastet würden, weil jeweils noch das tatsächlich nicht zur Verfügung stehende Einkommen eines anderen Elternteils für die Berechnung der Gebührenhöhe herangezogen wird. Es liegt auf der Hand, dass dies weder mit einer sozialverträglichen Gebührengestaltung noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 20 Abs. 3 GG) vereinbar wäre. Randnummer 5 Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Regelung in § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung einschränkend dahingehend interpretiert, dass jedenfalls bei getrennt lebenden, nicht ehelichen Eltern nur das Einkommen des Personensorgeberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Elterneinkommens zugrundegelegt werden dürfe, weil nur dies das tatsächlich verfügbare Einkommen sei und sich das Einkommen des getrennt lebenden, nicht ehelichen Elternteils, der nicht personensorgeberechtigt sei, nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils auswirke. Randnummer 6 Der Hinweis des Antragsgegners auf den Fall des nicht mit der Mutter verheirateten, aber mit ihr und dem Kind zusammen lebenden, nicht personensorgeberechtigten Vaters, rechtfertigt keine andere Einschätzung. In dieser Konstellation mag es zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber verheirateten Paaren, bei denen beide Eltern die Personensorge haben, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, beide Elterneinkommen für die Berechnung der Gebührenhöhe heranzuziehen. Insoweit ist allerdings Anknüpfungspunkt für die Höhe der Gebühren, dass alle Beteiligten wie eine Familie zusammenleben und dementsprechend das Familieneinkommen auch allen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft zugutekommt. Hier legitimiert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Anknüpfungspunkt für die am Einkommen orientierte Höhe des Elternbeitrags die Höhe der Gebühr. Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage im vorliegenden Zusammenhang aber nicht. Der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - (BVerfGE 97, 332 ff.), wonach Kindergartengebühren grundsätzlich
dem Familieneinkommen gestaffelt werden können, steht diesem Befund schon deshalb nicht entgegen, weil er den Fall eines mit beiden Eltern in einem Haushalt lebenden Kindes betraf. Randnummer 7 Vor diesem Hintergrund geht es an der Sache vorbei, wenn der Antragsgegner ausführt, es gehe nicht an, der Gemeinde die Verantwortung für die Entscheidung der Eltern aufzuerlegen, getrennte Wohnsitze zu nehmen. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001180963
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