← Deutschland

VG Berlin 4. Kammer 4 K 374.12 Urteil Klage gegen einen Mautbescheid § 2 S 1 Nr 2 BFStrMG, § 22 Abs 2 S 1 InsO, § 114 S 1 VwGO

Klage gegen einen Mautbescheid Leitsatz Der sogenannte schwache Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO) eines fortgeführten Unternehmens ist jemand, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs diese

gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

  1. Senat,
  2. Februar 2016, OVG 1 B 25.14, Urteil Tenor Die Bescheide der Beklagten je vom
  3. Juli 2012 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Güterverkehr je vom
  4. August 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um vier Mautbescheide. Randnummer 2

Aktenlage erlangte die Klägerin, die eine Nutzfahrzeugvermietung betreibt, durch Mietkaufverträge die Lastkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen D... 633 und D... 480, für die sie die Kraftfahrzeugsteuer zahlte.

ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die Fahrzeuge durch sie

AKB versichert (Nr. 10). Die Versicherungsbeiträge sind in die Miete miteinkalkuliert. Der Mieter hat das Transportgerät sorgfältig unter Beachtung der Hersteller- bzw. Vermieteranweisungen auf seine Kosten zu pflegen (Nr. 15). Die Kosten für die üblichen in die Miete einkalkulierten Verschleiß-, Reparatur- und Wartungsarbeiten … einschließlich der technischen Untersuchung trägt der Vermieter, wenn die Arbeiten in seinem Depot oder … in einer von ihm bezeichneten Werkstatt ausgeführt werden (Nr. 15.3). Randnummer 3 Die Klägerin vermietete und übergab die beiden Fahrzeuge unter Einbeziehung ihrer AGB im November 2011 (D... 480) für ein Jahr bzw. im Februar 2012 (D... 633) für ein halbes Jahr an die Spedition F... GmbH. Über deren Vermögen wurde am 28. Februar 2012 die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens vor

teiligen Veränderungen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt M... bestimmt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Dieser setzte den Speditionsbetrieb unter Verwendung der beiden von der Klägerin gemieteten Fahrzeuge fort. Die Fahrzeuge, die der Schadstoffklasse Euro 4 angehören, wurden als eine Fahrzeugkombination mit fünf Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr auf der Bundesautobahn A 9 bzw. A 95 festgestellt und zwar Randnummer 4 - am

  1. März 2012 beide Fahrzeuge um 1:58 Uhr bzw. 6:08 Uhr Randnummer 5 - am
  2. April 2012 um 2:42 Uhr und Randnummer 6 - am
  3. April 2012 um 3:59 Uhr jeweils das Fahrzeug D...
  4. Randnummer 7 Zu diesen Zeiten waren die zur Mauterhebung in die Fahrzeuge eingebauten Geräte durch die Klägerin abgeschaltet, weil die Spedition F... GmbH bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter nicht alle Zahlungen an die Klägerin geleistet hatte. Randnummer 8 Am
  5. Mai 2012 wurde über das Vermögen der Spedition F... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 9 Auf die Anhörung der jeweiligen

erhebung machte die Klägerin jeweils geltend, dass die Fahrzeuge zu den Feststellungszeitpunkten vermietet gewesen seien. Sie sei weder Eigentümer noch Halter der Fahrzeuge gewesen und komme auch aus anderen Gründen nicht als Mautschuldner in Betracht. Randnummer 10 Die Beklagte setzte die

träglich zu entrichtende Maut mit Bescheiden je vom

  1. Juli 2012 je über 91,50 € fest. Die Klägerin erhob dagegen unter dem
  2. Juli 2012 anwaltlich vertreten Widerspruch. Das Bundesamt für Güterverkehr wies den Widerspruch gegen jeden Bescheid je mit Widerspruchsbescheid vom
  3. August 2012, zugestellt jeweils am
  4. September 2012, zurück. Darin heißt es, die Klägerin sei Halter der Fahrzeuge gewesen. Wegen des drohenden Mautausfallrisikos richte sich die Forderung gegen die Klägerin und nicht gegen die Spedition F... GmbH. Randnummer 11 Die Klägerin hat am
  5. Oktober 2012 Klage erhoben und vertieft ihr Vorbringen. Sie meint, bei der Ausgestaltung und tatsächlichen Handhabung der Mietverhältnisse nicht Halter und auch sonst nicht Mautschuldner zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
  6. November 2012 (Bl. 47 bis 56 d. A.) und vom
  7. Januar 2014 (Bl. 102 bis 112 d. A.) verwiesen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Bescheide der Beklagten je vom
  8. Juli 2012 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Güterverkehr je vom
  9. August 2012 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt die Bescheide, sieht die Klägerin als seinerzeitigen Halter der Fahrzeuge an und hält ihre Auswahl unter den Gesamtschuldnern für fehlerfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
  10. Januar 2013 (Bl. 82 bis 94 d. A.) und
  11. Januar 2014 (Bl. 134 bis 138 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  12. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 18 Ein Ausdruck der Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom
  13. November 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Rückübertragung

§ 6Abs. 3 Satz 1 Vw

GO ist mangels einer Änderung der Prozesslage nicht in Betracht gekommen. Die Übertragungsentscheidung gründet darauf, dass die Kammer wiederholt mit ähnlichen Fallgestaltungen befasst war. Erst die mündliche Verhandlung hat erkennen lassen, dass die Streitsache grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 20 Die Klage ist begründet, weil die Bescheide jedenfalls ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) und damit rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Vermögensrechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Die Mauterhebung für die Fahrten im Jahr 2012 richtet sich

dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2550) gültigen Fassung.

§ 2Satz 1 BFStr

MG ist Mautschuldner die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG (die hier nicht streitig ist) entweder Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist (Nr. 1) oder über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt (Nr. 2) oder das Motorfahrzeug führt (Nr. 3).

§ 2Satz 2 BFStr

MG haften mehrere Mautschuldner als Gesamtschuldner. Das eröffnet der Beklagten ein Auswahlermessen. Ob die Klägerin überhaupt als Mautschuldner in Betracht kam, kann hier dahinstehen. Kam sie dafür mangels Haltereigenschaft nicht in Frage, sind die Bescheide bereits wegen dieses Verstoßes rechtswidrig. War sie aber Halter, woran man hier möglicherweise zweifeln mag, dann ist die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft, weil sie den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht als weiteren Mautschuldner in Betracht zog. Der vorläufige Insolvenzverwalter war jemand, der während der mautpflichtigen Benutzung über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmte (§ 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG). Da der Fahrzeugführer gesondert in § 2 BFStrMG aufgeführt ist, kann damit nicht nur derjenige gemeint sein, der es eigenhändig gebraucht, sondern insbesondere derjenige, der den Fahrzeugführer etwa in Ausübung seines arbeitsrechtlichen Direktionsrechts anweist, dass und wozu er das Motorfahrzeug zu gebrauchen hat. Das trifft auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu.

§ 22Abs. 2 Satz 1 Ins

O bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dieser bestellt wird, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Danach war er hier ermächtigt, Forderungen einzuziehen, die Kasse zu führen sowie Konten auf den Namen des Schuldners zum Zwecke der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu eröffnen. Indes ist anerkannt, dass er über diese gerichtliche Bestimmung hinaus bei einem – wie hier - fortgeführten Unternehmen dieses fortzuführen hat. In diesem Fall geht die Unternehmerstellung in arbeits-, steuer-, sozial- und handelsrechtlicher Beziehung zwingend auf ihn über (vgl. Kreft, InsO,

  1. Aufl. 2011, § 22 Rn. 22; Braun, InsO,
  2. Aufl. 2012, § 22 Rn. 25). Aus der Pflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, das schuldnerische Unternehmen fortzuführen, folgt die Rechtsmacht, alle der Fortführung zweckdienlichen Entscheidungen zu treffen (vgl. Schmidt, InsO,
  3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 9). Diese Rechtsposition umfasst die Befugnis, über den Gebrauch der (gemieteten) Betriebsmittel – hier der Lastkraftwagen – zu bestimmen, was der für die Spedition F... GmbH bestellte vorläufige Insolvenzverwalter

der unangegriffenen, plausiblen Darstellung der Klägerin tat, indem er die von der Klägerin gemieteten Fahrzeuge weiter einsetzte und die Fahrer beauftragte, mautpflichtige Straßen zu befahren. Unerheblich ist, ob der „schwache“ Insolvenzverwalter

§ 22Abs. 2 Ins

O für seine Amtsausübung haftet (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 60 InsO). Denn seine gesamtschuldnerische Haftung für die Maut wird nicht durch diese insolvenzrechtlichen Normen begründet, sondern durch § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG. Ob die Beklagte zulässigerweise trotz des vorläufigen Insolvenzverwalters die Klägerin hätte heranziehen dürfen, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die Bescheide kranken bereits daran, dass die Beklagte diese Alternative nicht erwog. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist

den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob der sogenannte schwache Insolvenzverwalter eines fortgeführten Unternehmens jemand ist, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs dieses Unternehmens im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG bestimmt, grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 23 BESCHLUSS Randnummer 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 25 bis zu 400,00 Euro Randnummer 26 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001181592

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.