G aber dem Unionsrecht nicht entgegen, dann ist er anzuwenden und wird durch das Unionsrecht nicht im Wege des Anwendungsvorrangs verdrängt. Die geforderte Übereinstimmung mit dem Unionsrecht wird ohne weiteres dadurch erreicht, dass § 6 Abs. 1 AufenthG nur nach Maßgabe des Visakodex zur Erteilung von Visa ermächtigt. Randnummer 25 Das deutsche Prozessrecht regelt erst in zweiter Linie, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt. In erster Linie wird dieser Zeitpunkt nach dem materiellen Recht bestimmt. Art. 32 Abs. 3 VK entnimmt das Gericht, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das „Rechtsmittel“ ankommt. Art. 23 Abs. 1 VK, der eine Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen über zulässige Visumsanträge vorschreibt, kann dazu führen, dass Umstände übersehen oder missverstanden werden oder dass für den Betroffenen erst durch die Entscheidung erkennbar wird, was er noch darzulegen gehabt hätte. Das Überprüfungsverfahren soll – nach dem Verständnis des Gerichts – die Möglichkeit eröffnen, Derartiges zu korrigieren. Das legt es nahe, auf den Zeitpunkt der Überprüfung abzustellen. Jedenfalls bietet die Norm keinen Anhalt dafür, dass es dem Antragsteller etwa abgeschnitten wäre, im „Rechtsmittelverfahren“ weitere Unterlagen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VK vorzulegen, und dass die Überprüfung allein auf die Sachlage am Ende der Frist des Art. 23 Abs. 1 VK beschränkt wäre. Danach bezieht sich die (in Deutschland gerichtliche) Überprüfung nicht … allein auf den Formularbescheid, sondern schließt die Äußerungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ein. ... Es geht bei einer Entscheidung über einen Schengen-Visumsantrag nicht um Ermessen im Sinne etwa des § 114 Satz 2 VwGO, sondern um eine unionsrechtliche Kategorie, die im deutschen Recht keine Entsprechung hat. Zudem schreibt Art. 32 Abs. 3 Satz 3 VK mit dem Verweis auf Anhang VI den Formularbescheid vor, der den Eindruck erwecken mag, es fehle an abwägenden Überlegungen. Randnummer 26 Es kann dahinstehen, ob der Visakodex einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums begründen kann. Die ihm dazu gestellte Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof ohne Verwendung des Wortes „Anspruch“, in der Weise, dass Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs.
6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6 VK erkannte „weite Beurteilungsspielraum“ tatsächlich auf alle Versagungsgründe bezogen ist, ob es der Behörde etwa überlassen ist, ein Reisedokument für falsch zu halten (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a i. VK) oder den Antragsteller als im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben anzusehen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a v. VK). Denn hier geht es nur um den Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK in der Variante, begründeter Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der Behörde, die Zweifel, die man ohnehin mangels umfassenden Wissens um die Person des Antragstellers stets haben muss, für begründet zu erklären. … Randnummer 27 Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass § 6 Abs. 1 AufenthG auch als eine Ermessen eröffnende Norm verstanden werden könnte und dieses Ermessen dann gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen wäre. Denn dieses Verständnis ist dadurch ausgeschlossen, dass nach § 6 Abs. 1 AufenthG Visa nach Maßgabe des Visakodex erteilt werden können. Der Visakodex eröffnet der Behörde aber kein Ermessen im Sinne des § 40 VwVfG, § 114 VwGO, sondern einen „weiten Beurteilungsspielraum“ unionsrechtlicher Art, der mit dem gleichlautenden Begriff im deutschen Rechtssystem nichts gemein hat. Randnummer 28 Art. 47 GR-Charta, der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Erwähnung findet, steht dem hier vertretenen Verständnis des gerichtlichen Prüfungsumfangs bzw. des der Behörde zustehenden „weiten Beurteilungsspielraums“ nicht entgegen. Die Norm gibt zwar ein Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Ein Rechtsbehelf, auf den hin ein Gericht praktisch nichts prüft, ist gemeinhin nicht als wirksam anzusehen. Indes setzt Art. 47 GR-Charta ein durch das Recht der Union garantiertes Recht voraus. Daran fehlt es hier. Der Visakodex gewährt dem Antragsteller allenfalls einen wertlosen, weil vom Belieben der Behörde abhängigen Anspruch.“ Randnummer 29 Die Beklagte hat ihre Zweifel an der Rückkehrabsicht/-bereitschaft mit dem Schriftsatz vom 6. April 2011 und – eingehend auf den weiteren Vortrag des Klägers – in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2012 insbesondere mit dem starken Migrationsdruck im/aus dem Iran begründet. Einen gerichtlicher Prüfung zugänglichen Fehler weist das nicht auf. Randnummer 30 Für die auf der aktuellen Sachlage zu treffende Entscheidung unerheblich ist, dass der Pass des Klägers nur bis zum 24. September 2012 gültig war. Das führt weder zur Unzulässigkeit der Klage noch zu ihrer Unbegründetheit. Unzulässig wäre sie, wenn der Kläger mit einem Visum seine Rechtsposition nicht verbessern könnte, weil er mangels gültigen Reisedokuments ohnehin nicht reisen könnte. Es steht aber nicht fest, dass der Kläger kein gültiges Reisedokument erhalten kann. Die Ungültigkeit des Passes führt auch nicht zur Unbegründetheit der Klage. Zwar schreibt Art. 12 VK vor, dass der Antragsteller ein gültiges Reisedokument vorzulegen hat. Doch betrifft das nur die Zulässigkeit eines Visumsantrags (Art. 23 Abs. 1, 19 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich und Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b mit Art. 12 VK). Jedenfalls zwingt das nicht zur Klageabweisung. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Rn. 55) dürfen die zuständigen Behörden einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs.
6 VK aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Die Ungültigkeit des (echten) Reisedokuments zählt nicht dazu. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.