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KG Berlin 12. Zivilsenat 12 W 145/13 Beschluss Handelsregistersache: Beschwerdeberechtigung des Insolvenzverwalters bei Zurückweisung einer Amtslöschu

Handelsregistersache: Beschwerdeberechtigung des Insolvenzverwalters bei Zurückweisung einer Amtslöschungsanregung; Erfordernis der Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Firmenänderung; Genehmigung von Handlungen des Liquidators durch den Insolvenzverwalter Leitsatz

  1. Der Insolvenzverwalter einer GmbH i.L. ist nach Zurückweisung seiner Amtslöschungsanregung dann beschwerdebefugt, wenn durch den angegriffenen Zurückweisungsbeschluss unmittelbar in ein dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht eingegriffen wird. (Rn.12)
  2. Die Änderung der Firma einer insolventen GmbH ist nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. (Rn.16)
  3. Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich vom Liquidator für die Insolvenzschuldnerin vorgenommene Handlungen in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB genehmigen. (Rn.19) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung KG Berlin,
  4. Mai 2007, 1 W 107/07, NJW-RR 2008,
  5. Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
  6. Oktober 2013, 84 HRB 99814 B Tenor
  7. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu
  8. vom
  9. November 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
  11. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Liquidator der Beteiligten zu
  12. errichtete in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer im Sinne eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB des T ... e.V. am
  13. Oktober 2005 die Beteiligte zu
  14. unter der Firma T ... gGmbH. Die Gesellschaft wurde am
  15. Dezember 2005 im Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom
  16. Dezember 2011 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu
  17. und bestellte den Beteiligten zu
  18. zum Insolvenzverwalter (Bl. 15). Zum Geschäftsführer bestellte die Gesellschafterversammlung mit Beschluss vom
  19. Mai 2012 den jetzigen Liquidator der Beteiligten zu 1., der seit der Abberufung des weiteren Geschäftsführers H ... durch Gesellschafterbeschluss vom
  20. Mai 2012 ihr alleiniger Geschäftsführer ist. Randnummer 2 Der Liquidator der Beteiligten zu
  21. meldete mit notarieller Urkunde Nr. 511 La/2012 des Notars L... die Änderung verschiedener Satzungsbestimmungen durch von den Gesellschaftern H ... UG (haftungsbeschränkt), T ... e.V. und K ... GmbH auf der Gesellschafterversammlung vom
  22. November 2012 beschlossenen Satzungsänderungen zur Eintragung im Handelsregister an. Alle Satzungsbestimmungen, die Regelungen zur Gemeinnützigkeit der Beteiligten zu
  23. enthielten, wurden gestrichen, u.a. die Bestimmung in § 2 Abs. 1 S. 2, nach der die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge, der gesamte § 3, der die Selbstlosigkeit der Gesellschaft festschrieb, sowie § 4 Abs. 1, der bestimmte, dass die Gesellschaft innerhalb der sich aus den Vorschriften der §§ 51 ff. AO für steuerbegünstigte Gesellschaften ergebenden Grenzen zu solchen Geschäften und Maßnahmen berechtigt sei, die im Rahmen der Gemeinnützigkeit zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen. Randnummer 3 Das Amtsgericht Charlottenburg übersandte die Anmeldung nebst der dazugehörigen Unterlagen am
  24. Januar 2013 (Bl. 53) an den Beteiligten zu
  25. mit der Bitte um Stellungnahme, ob im Hinblick auf das Insolvenzverfahren Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Gesellschaftsvertragsänderungen bestünden. Dieser teilte mit Schreiben vom
  26. Januar 2013 unter Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom
  27. Januar 2013 mit, Randnummer 4 “dass diesseits keine Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Gesellschaftsvertragsänderungen bestehen.” Randnummer 5 Daraufhin nahm das Registergericht die beantragten Eintragungen am
  28. Februar 2013 vor. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
  29. Oktober 2013 beantragte der Beteiligte zu
  30. die Löschung der am
  31. Februar 2013 erfolgten Eintragungen der Satzung, da die Beteiligte zu
  32. durch die Vornahme der Eintragungen vom
  33. Februar 2013 rückwirkend für die letzten zehn Jahre ihre steuerliche Privilegierung verloren und das Finanzamt für Körperschaften in Anwendung des § 61 Abs. 3 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO für das Jahr 2005 Steuerbescheide über die Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag erlassen habe. Die Eintragungen vom
  34. Februar 2013 hätten nicht erfolgen dürfen, weil den beschließenden Gesellschaftern am Beschlusstage die Kompetenz zu diesen Satzungsänderungen gefehlt habe, nachdem bereits zuvor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu
  35. eröffnet worden sei. Randnummer 7 Das Amtsgericht Charlottenburg wies das Löschungsansinnen des Beteiligten zu
  36. mit Beschluss vom
  37. Oktober 2013 zurück. Die von der Gesellschafterversammlung am
  38. November 2012 gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse verstießen nicht gegen § 80 InsO, da sie nicht zur Insolvenzmasse gehörten und ihnen kein eigener Vermögenswert inne wohne. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass im Schreiben des Beteiligten zu
  39. vom
  40. Januar 2013 eine Genehmigung der Gesellschafterbeschlüsse liege. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu
  41. mit am
  42. November 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom
  43. November 2013 Beschwerde eingelegt. Der Wahl der Vermögensbildung und der Selbstlosigkeit wohne ein Vermögenswert inne, der zur Insolvenzmasse gehöre. Der Beschluss der Gesellschafter vom
  44. November 2012 sei daher unwirksam. Der Beteiligte zu
  45. habe diese Beschlüsse nicht genehmigt. Das Amtsgericht sei keine Person, gegenüber der der Insolvenzverwalter eine Verfügung der Gesellschafter genehmigen könne. Zudem habe das Registergericht nur nach Bedenken gefragt. Die Äußerung von Bedenken sei aber eine reine Wissenserklärung und Äußerung einer Rechtsmeinung, nicht aber die eine Genehmigungserklärung enthaltende Willenserklärung. Eine Genehmigung wäre außerdem insolvenzzweckwidrig, da sie die Passivmasse vergrößere und deshalb nichtig sei. Randnummer 9 Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom
  46. Dezember 2013 nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Randnummer 10 Die Beschwerde des Beteiligten zu
  47. hat keinen Erfolg. I) Randnummer 11 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, gemäß § 64 FamFG form- und gemäß § 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 12 Der Beteiligte zu
  48. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt. Seine Beschwerdebefugnis folgt hier noch nicht daraus, dass ein von ihm gestellter Antrag gemäß § 23 Abs. 1 FamFG keinen Erfolg hatte, wie dies in einem Antragsverfahren anzunehmen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 22.05.2007, 1 W 107/07, juris Rn. 6 m.w.N.). Er war nicht gemäß § 23 FamFG berechtigt, die Löschung der am
  49. Februar 2013 vom Amtsgericht Charlottenburg vorgenommenen Eintragungen zu beantragen. Denn die Löschung von Handelsregistereintragungen erfolgt von Amts wegen. Ein etwa gestellter Antrag ist nur als Anregung i.S.d. § 24 Abs. 1 FamFG für die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens anzusehen und nicht Verfahrensvoraussetzung (KG, a.a.O. m.w.N.), so dass daraus auch keine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 2 FamFG folgt. Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens kann daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 1 FamFG nur von demjenigen mit der Beschwerde angegriffen und zur Überprüfung einer höheren Instanz gestellt werden, der durch die Eintragung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn durch den angegriffenen Beschluss unmittelbar in ein Recht eingegriffen wird, das dem Beschwerdeführer selbst zusteht (KG, a.a.O. zu § 20 Abs. 1 FGG; Keidel/Meyer-Holz, FamFG,
  50. Aufl. 2014, § 59 Rn. 9). Randnummer 13 Nach diesen Grundsätzen ist eine Beschwerdeberechtigung vorliegend zu bejahen. Hier wurde zum einen die Firma der Beteiligten zu
  51. geändert. Diese fällt als vermögenswertes Recht in die Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1982, II ZR 51/82, BGHZ 85, 221; OLG Düsseldorf, ZIP 1989, OLG Karlsruhe NJW 1993, 1931; Uhlenbruck, Insolvenzordnung,
  52. Aufl. 2010, § 35 Rn 302). Die Änderung der Firma ist nicht ohne Zustimmung des Verwalters möglich (OLG Karlsruhe a.a.O.; MK-HGB/Heidinger,
  53. Auflage 2010, § 18 Rn. 78; Ulmer, NJW 1983, 1701). Aber auch die anderen am
  54. November 2012 beschlossenen Satzungsänderungen greifen in die Rechte des Beteiligten zu
  55. als Insolvenzverwalter ein, soweit sie die Voraussetzung für die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützig durch das Finanzamt für Körperschaften betrafen. Durch die Anerkennung als gemeinnützig wird eine GmbH von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, ebenso von der Umsatzsteuerpflicht, wenn die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen im ideellen Bereich liegen. Die Änderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung hat nach der gesetzlichen Regelung in § 61 Abs. 3 AO die rückwirkende Folge, dass die Vermögensbindung als von Anfang an nicht ausreichend angesehen wird und Steuern für die letzten zehn Jahre nachgefordert werden können. Dies betrifft wegen des Hinzutretens jedenfalls eines weiteren Gläubigers auch die von dem Beteiligten zu
  56. verwaltete Vermögensmasse, ohne dass es auf die rechtliche Einordnung der möglichen Forderungen und deren Umfang näher ankäme. II) Randnummer 14 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 15 Eine Eintragung ist gemäß § 395 FamFG dann im Handelsregister zu löschen, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Die hier vorgenommenen Eintragungen wären unzulässig gewesen, wenn die eingetragenen Satzungsänderungen nicht wirksam beschlossen worden wären. Dies ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu
  57. jedoch nicht der Fall. Zwar haben die Gesellschafter der Beteiligten zu
  58. durch die Beschlüsse vom
  59. November 2012 in die der Verwaltung des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO unterliegende Insolvenzmasse eingegriffen. Der Beteiligte zu
  60. hat die Beschlüsse jedoch mit seiner Erklärung vom
  61. Januar 2013 genehmigt, mit der er die vom Registergericht am
  62. Januar 2013 an ihn gerichtete Frage nach im Hinblick auf das Insolvenzverfahren gegen die Eintragung bestehenden Bedenken dahin beantwortet hat, dass “diesseits keine Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Gesellschaftsvertragsänderungen“ bestünden. Randnummer 16 Die von der Gesellschafterversammlung am
  63. November 2013 beschlossenen Satzungsänderungen waren gemäß § 54 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist typischerweise von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren (vgl. § 78 GmbHG) in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG,
  64. Aufl. 2013, § 54 Rn. 2), sofern nur die Organisation betreffende Satzungsänderungsbeschlüsse anzumelden sind, nicht aber solche, die die Masse betreffen (Götze, ZIP 2002, 2204, 2208). Nach der hier bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom
  65. Dezember 2011 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens war aber zur Anmeldung der erfolgten Firmenänderung - und der damit verbundenen weiteren Satzungsänderungsbeschlüsse zur Gemeinnützigkeit - der Beteiligte zu
  66. als Insolvenzverwalter befugt und verpflichtet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2001, 2 Wx 13/01, zitiert nach juris Rn. 16; Krafka/Kühn, Registerrecht,
  67. Aufl. 2013, Rn. 107, 112), da diese Änderung (auch) die Insolvenzmasse betraf und damit zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehörte (vgl. Krafka/Kühn, a.a.O. Rn. 112). Randnummer 17 Hier hatte jedoch der nach § 6 Abs. 4 der Satzung i.V.m. § 66 Abs. 1 GmbHG zur Vertretung in allen nicht die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten berechtigte alleinige Liquidator der Beteiligten zu
  68. am
  69. November 2012 die Anmeldung vorgenommen. Eine Anmeldung wird mit Zugang beim Registergericht wirksam (BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, 3Z BR 183/03, juris Rn. 9). Voraussetzung ist jedoch, dass der Anmelder zur Anmeldung berechtigt ist (BayObLG, a.a.O.). Der anmeldende Liquidator war aber - wie oben ausgeführt - jedenfalls insoweit nicht zur Vertretung der Beteiligten zu
  70. zur Antragstellung berechtigt, als die Änderungen auch die Insolvenzmasse betrafen. Aus diesem Grund hat das Registergericht den Antrag und die vorgelegten Unterlagen dem Beteiligten zu
  71. zur Stellungnahme übersandt, ob Bedenken gegen die Eintragung der beschlossenen Gesellschaftsvertragsänderungen bestehen. Der Beteiligte zu
  72. hat aber mit Schreiben vom
  73. Januar 2013 mitgeteilt, dass solche Bedenken nicht bestünden. Damit hat er die Änderungen und zugleich deren Anmeldung durch den Liquidator genehmigt. Der Einwand des Beteiligten zu 2., er habe dem Registergericht nur seine Rechtsmeinung mitgeteilt, nicht aber eine Willenserklärung abgegeben, geht fehl. Randnummer 18 Zwar ist die Anmeldung zum Handelsregister ihrer Rechtsnatur nach umstritten (vgl. zum Streitstand: Staub/Koch, HGB,
  74. Aufl. 2009, § 12 Rn. 5 ff.; MK-HGB/Krafka, 2010, § 12 Rn. 4 ff.). Auf ihren Rechtscharakter kommt es letztlich jedoch nicht an, weil sich aus § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG ergibt, dass die Anmeldung grundsätzlich auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden kann (Staub/Koch, HGB,
  75. Aufl. 2009, § 12 Rn. 36; MK-HGB/Krafka, 2010, § 12 Rn. 25). Dabei kann die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Registergericht erfolgen (Staub/Koch, a.a.O.; Rn 36; MK-HGB/Krafka, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 19 Hier ist der Liquidator nach § 6 Abs. 4 der Satzung i.V.m. § 66 Abs. 1 GmbHG nur zur Vertretung der Beteiligten zu
  76. in allen nicht die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten berechtigt, verfügte also über keine Vertretungsmacht für die vorgenommenen Anmeldungen, soweit sie die Insolvenzmasse betrafen. Da die Auswirkungen der Satzungsänderungen auf die Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Beteiligten zu
  77. als Insolvenzverwalter gemäß §§ 80, 81 InsO nicht ohne Weiteres für das Registergericht ersichtlich sind, hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Schreiben vom
  78. Januar 2013 den Beteiligten zu
  79. als den für die Anmeldung zuständigen Insolvenzverwalter um Mitteilung gebeten, ob rechtliche Bedenken gegen die angemeldeten Eintragungen bestehen. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB Handlungen des Schuldners genehmigen (vgl. K.Schmidt/Sternal, InsO,
  80. Auflage 2013, § 81 Rn. 15; FK-InsO/App,
  81. Auflage 2013, § 81 Rn. 16). Die Aufforderung des Registergerichts konnte der Beteiligte zu
  82. als in Insolvenzrechtsfragen versierter Rechtsanwalt gemäß §§ 133, 157 BGB deswegen nur dahin verstehen, dass von seiner Stellungnahme die Entscheidung des Registergerichts abhängen würde, ob die Eintragung vorgenommen oder der Eintragungsantrag zurückgewiesen werde. Dem Beteiligten zu
  83. musste bei Überprüfung der Satzungsänderungen auffallen, dass diese zu seinem rechtlichen Wirkungskreis und Verantwortungsbereich gehörten und er dem Registergericht deshalb mitteilen müsste, dass er rechtliche Bedenken gegen die Eintragungen hege. Seine Stellungnahme vom
  84. Januar 2013 konnte das Gericht hingegen nur dahin verstehen, dass er weder in formeller Hinsicht gegen die Stellung des Eintragungsantrages durch den Liquidator noch materiell gegen den Inhalt der beschlossenen Satzungsänderungen etwas einzuwenden habe. So ist für die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter höchstrichterlich geklärt, dass die Unterzeichnung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen ist, er billige das im Antrag inhaltlich Erklärte (BGH, Urteil vom 13.05.1985, II ZR 196/84, juris Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007, 30 U 142/06, juris Rn. 40). Zwar hat der Beteiligte zu
  85. hier den Antrag nicht selbst unterschrieben, ihn aber mit seiner Erklärung vom
  86. Januar 2013 gegenüber dem Registergericht gebilligt. Damit hat der Beteiligte zu
  87. zwar dem Liquidator der Beteiligten zu
  88. keine Ermächtigung zur Anmeldung der Satzungsänderungen erteilt; in der Erklärung vom
  89. Januar 2013 liegt jedoch seine Genehmigung der Anmeldung i.S.d. § 185 Abs. 2 BGB und damit seine Zustimmung zu den vom - gleich einem vollmachtlosen Vertreter handelnden - Liquidator zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen analog § 185 Abs. 2 BGB. Zwar ist die Erklärung nicht notariell beurkundet, wie dies für Eintragungsanträge notwendig ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BGB bedarf aber die Erklärung nicht der für den Eintragungsantrag bestimmten Form. Randnummer 20 Der demgegenüber erhobene Einwand des Beteiligten zu 2., seine Erklärung sei eine reine Wissens-, aber keine Willenserklärung, überzeugt nicht. Aus dem gesamten Sachzusammenhang ist ersichtlich, dass das Registergericht hier keine abstrakte Rechtsmeinung eines Sachverständigen einholen wollte, sondern eine konkrete Erklärung zu den angemeldeten Satzungsänderungen durch den betroffenen Insolvenzverwalter begehrte. Zudem konnte der juristisch vorgebildete Beteiligte zu
  90. aus dem Wortlaut des Schreibens vom
  91. Januar 2013 schließen, dass die Vornahme der Eintragung von seiner Stellungnahme abhängen würde (s.o.). Gerade weil die Genehmigung von Handlungen des Schuldners grundsätzlich möglich ist, begegnet es keinen Bedenken, den Insolvenzverwalter des konkreten Verfahrens um seine Prüfung zu bitten, weil er schlussendlich aus dem konkreten Insolvenzverfahren heraus am besten beurteilen kann, ob die Satzungsänderungen nicht - oder ggf. doch - von Vorteil für die Insolvenzmasse sind. Zwar band die Stellungnahme des Beteiligten zu
  92. nicht, wie er richtig feststellt; allerdings war für einen unvoreingenommenen Dritten erkennbar, dass es dem Gericht wesentlich auf ein Einverständnis des Beteiligten zu
  93. wegen dessen Rechtsstellung als Insolvenzverwalter ankam und es seine Entscheidung von dessen Stellungnahme abhängig machen wollte. Randnummer 21 Mit seinem Einwand, eine Genehmigung der Anmeldung sei wegen Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam, dringt der Beteiligte zu
  94. nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenzverwalter wegen der mit seinem Amt verbundenen vielfältigen und schwierigen Aufgaben bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein weiter Ermessensspielraum zu; dieser ist nur durch den Insolvenzzweck beschränkt (BGH, Urteil vom 25.04.2002, IX ZR 313/99, juris Rn. 27). Deshalb sind nur solche Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, die der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als der vornehmsten Aufgabe des Insolvenzverfahrens, zuwiderlaufen (BGH, a.a.O.), die also evident insolvenzwidrig sind (Uhlenbruck, a.a.O., § 81 Rn. 12). Das ist hier aber nicht feststellbar. Dadurch, dass der Beteiligte zu
  95. die Satzungsänderungen genehmigt hat und diese im Handelsregister eingetragen worden sind, ist zwar dem Finanzamt nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Steuern für die vergangenen zehn Jahre gemäß § 61 Abs. 3 i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachzufordern. Ohne nähere Angaben zu den konkreten Auswirkungen der Satzungsänderungen auf eine von dem Beteiligten zu
  96. vorgetragene Vergrößerung der Schuldenmasse kann aber eine evidente Insolvenzzweckwidrigkeit nicht festgestellt werden. C. Randnummer 22 Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001181807

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