Der (öffentliche) Arbeitgeber nimmt anlässlich der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung des TV-L zum 1. Januar 2012
der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L nicht von sich aus eine Überprüfung einer vorläufigen Eingruppierung in den TV-L vor. (Rn.56) 2. Eine
der Tarifautomatik gem. § 12 TV-L an sich zutreffende höhere Eingruppierung gilt
3 S. 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nur auf arbeitnehmerseitig bis zum 31.12.2012 (Ausschlussfrist) zu stellenden Antrag (Rn.56) 3. Danach wird in dem betreffenden Arbeitsverhältnis ohne Verletzung des (arbeitsrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatzes die zunächst ausgeschaltete Tarifautomatik hinsichtlich der Eingruppierung erst durch den fristgerechten Antrag oder eine (eingruppierungsrelevante) Veränderung der auszuübenden Tätigkeit wiederhergestellt. (Rn.62) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.186,32 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die zutreffende vergütungsmäßige Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin steht zu dem beklagten Land seit dem 01.06.2011 als vollzeitbeschäftigte Erzieherin in einem Arbeitsverhältnis. Ausweislich des ersten schriftlichen Arbeitsvertrages wurde die Klägerin zunächst befristet bis zum 31.05.2013 beschäftigt.
dessen § 2 galt „für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 in der jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist “.
des Vertrages ist die Klägerin "in der Entgeltgruppe E6 TV-L eingruppiert ".
dem weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.05.2013 wurde die Klägerin "ab 01.06.2013 als Vollbeschäftigte weiterbeschäftigt" .
dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis insbesondere der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder bzw. TVÜ-L). Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin erneut "in der Entgeltgruppe 6 TV-L eingruppiert" . Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsvertragsregelungen wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtungen (Bl. 6-12) Bezug genommen. Unter dem 22.02.2011 hatte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes der Klägerin bescheinigt, dass sie wegen Erfüllung der entsprechenden Gleichwertigkeitsvoraussetzungen „einen Kenntnis- und Erfahrungsstand (besitzt), der dem einer im Land Berlin staatlich anerkannten Erzieherin uneingeschränkt entspricht" (vgl. Ablichtung Bl. 13 d. A., worauf wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird) . Die Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes wies mit "Rundschreiben II Nr. 4/2012" auszugsweise auf folgendes hin: Randnummer 3 "… Randnummer 4 Mit Wirkung vom 01.01.2012 werden die neue Entgeltordnung und die dazu vereinbarten Eingruppierungs- und Übergangsregelungen im TdL-Bereich in Kraft treten. Aufgrund der generellen Übernahmebestimmungen in § 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin werden diese Regelungen vom gleichen Zeitpunkt an auch für die Beschäftigten des Landes Berlin gelten. Randnummer 5 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass
TVÜ-Länder die übergeleiteten und die
Inkrafttreten des TV-L beim Land Berlin bis zum 31.12.2011 eingestellten Beschäftigten des Landes Berlin, die am 31.12.2011/01.01.2012 unter den TV-L fielen, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01.01.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet sind. Herabgruppierungen dieser Beschäftigten finden aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht statt. Ergibt sich für diese Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe als bisher, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
der tariflichen Neuregelung ergibt. Dieser Antrag kann grundsätzlich nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2012 zurück. Auf die
dem 31.12.2011 neu eingestellten Beschäftigten und auf vorhandene Beschäftigte, die
diesem Zeitpunkt eine andere Tätigkeit übernommen haben oder übernehmen, findet die neue Entgeltordnung Anwendung. Randnummer 6 …" Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 31, 32 d. A.) verwiesen. Das Rundschreiben ist in den Beschäftigten in der üblichen Weise allgemeinen bekannt gegeben worden. Randnummer 8
der neuen Entgeltordnung zum TV-L wäre die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung zutreffend in die Entgeltgruppe E8 eingruppiert. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 24.03.2013 (Ablichtung Bl. 14 d.A.) mit dem Betreff: "Antrag auf Änderung der Entgeltgruppe 6 in Entgeltgruppe 8" bat die Klägerin "Lt. neuer Entgeltordnung… um Änderung meiner Entgeltgruppe von LG 6 in die LG 8 rückwirkend innerhalb der Ausschlussfrist Lt. TV-L § 37 und entsprechender
zahlung. " Dies lehnte der Beklagte unter dem 19.04.2013 und nochmals gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin endgültig unter dem 23.08.2013 mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Antrag auf Umgruppierung nicht fristgerecht bis zum 31.12.2012 gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TV-L gestellt habe. Eine Neueingruppierung könne erst bei einer neu auszuübenden Tätigkeit erfolgen ( vgl. Ablichtung Bl. 15 und 20 f. d. A., worauf wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird ). Randnummer 10 Mit ihrer am 29.12.2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen für die Zeit ab dem 01.10.2012, hilfsweise ab dem 01.07.2013 weiter, mit welcher sie außerdem mit beziffertem weiteren Klageantrag eine
zahlung monatlicher Differenzbeträge (von zuletzt jeweils 199,62 €) zwischen den streitigen Vergütungsgruppen für den Zeitraum Oktober 2010 bis August 2013 geltend macht. Randnummer 11 Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des §§ 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L lägen nicht vor, weil bei ihr aufgrund des neuen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.06.2013 kein unverändertes Arbeitsverhältnis seit dem 31.12.2011 bestünde. Wenn mit dem neuen Arbeitsvertrag hätte als Neueinstellung
Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin habe sich seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.06.2011 weder zum 01.01.2012 noch zum 01.07.2013 maßgeblich geändert. Eine rückwirkende Eingruppierung zum 01.01.2012 habe sie, die Klägerin, nicht beantragt, sondern eine Höhergruppierung geltend gemacht. Allein aus der Tatsache, dass die weiteren Mitarbeiter in dem Eigenbetrieb Kindergärten N. O. von der Möglichkeit der Antragstellung fristgerecht Gebrauch gemacht hätten, ergebe sich nicht, dass auch sie, die Klägerin, fristgerecht und fachkundig über die notwendige Antragstellung informiert worden sei. Das betreffende Rundschreiben der Senatsverwaltung habe sich nicht direkt an sie, die Klägerin, sondern den Arbeitgeber gewandt. Im Übrigen handele es sich bei § 29a TVÜ-L um einen speziellen Sonderfall, der die allgemeine Ausschlussfrist des § 37 TV-L nur dann verdränge, wenn innerhalb der Frist gestellte Anträge die Rückwirkung auf den 01.01.2012 beinhalteten. Denn der Regelung sei ohnehin immanent, dass bei einer Veränderung der Beschäftigung – und dies schlösse eine Veränderung der Grundlage der Beschäftigung mit ein – eine neue Eingruppierung
dem Willen der Tarifvertragsparteien habe erfolgen sollen, so dass eine fehlende Antragstellung jedenfalls nicht für alle Zeit den Ausschluss der tarifgerechten Eingruppierung bedeuten sollte. Folglich sei die antragsgemäße Hochgruppierung nicht an sich durch die Ausschlussfrist ausgeschlossen, sondern nur deren Rückwirkung auf den 01.01.2012, während für den späteren Antrag die allgemeine Frist des § 37 TV-L gelte. Es widerspräche auch dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nunmehr allein sie, die Klägerin, die unstreitig alle Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erfülle, in ihrem Kollegium als einzige weiterhin in der Entgeltgruppe 6 verbleiben müsste. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13
ständiger Besprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. nur BAG, Urteil vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = juris Rn. 12 ) gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit des weiteren Sachantrages als bezifferte Zahlungsklage folgt aus § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. II. Randnummer 21 Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin bleibt tarifgerecht in der Entgeltgruppe E6 eingruppiert. Damit steht ihr auch der mit dem weiteren Antrag verfolgte und in Abhängigkeit von der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten höheren Eingruppierung stehende Zahlungsanspruch nicht zu. 1. Randnummer 22 Die Klägerin ist nicht gemäß § 12 TV-L in die Entgeltgruppe E8 der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Die neue Entgeltordnung zum TV-L ist mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getreten. § 12 TV-L regelt die Eingruppierung – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt: Randnummer 23 „
den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Randnummer 24 …“ Randnummer 25 a) Damit haben die Tarifvertragsparteien die aus dem früheren Tarifwerk im öffentlichen Recht gemäß § 22 BAT bekannte sog. Tarifautomatik in das neue Tarifsystem übernommen.
Abs.1-3 BAT und somit auch
der
folgeregelung des § 12 TV-L erhält die Angestellte Vergütung
der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert ist, wobei sich ihre Eingruppierung neben den ebenfalls zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen
den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Sie ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dabei ist grundsätzlich von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. nur für § 22 BAT BAG, Urteil vom 08.11.2006 – 4 AZR 620 /05 – aaO, Rn. 18; ferner BAG, Urteil vom 24.10.1989 – 4 AZR 276/89, zitiert
Juris Rn. 14 mwN). Randnummer 26
dem ersten Arbeitsvertrag über § 2 Angleichungs-TV Land Berlin vom 14.10.2010 und
dem weiteren Arbeitsvertrag vom 30.05.2013 ebenfalls unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist, lautet: Randnummer 41 „
den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Randnummer 43
den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3 Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil
bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind. Randnummer 47 Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 : Randnummer 48 1 Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L
der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Randnummer 49
der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
2 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich
den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3 War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4 Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. 5 Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.
Absatz 3 Satz 1 und/oder
Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum
dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L ein-getretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung
Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am
Satz 2 die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum
den §§ 12, 13 TV-L sowie der Entgeltordnung zum TV-L richten. Mit der Einstellung und dem ersten Arbeitsvertrag hatte das beklagte Land die Klägerin noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung aber Entgeltgruppe 6 TV-L zugeordnet und damit entsprechend vorläufig eingruppiert.
der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-L als Eingruppierung, wobei eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht stattfindet. Ergibt sich in den Fällen des Abs. 2 S. 1
der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 auf Antrag in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag kann gemäß § 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden und wirkt auf den 01.01.2012 zurück. Bei der einzuhaltenden Frist handelt es sich
dem Klammerzusatz ausdrücklich um eine „Ausschlussfrist“ . Solange also bei Inkrafttreten der Entgeltordnung Beschäftigte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine unveränderte Tätigkeit auszuüben haben, gilt die vor Inkrafttreten der Anlagen 2 oder 4 zum TVÜ-L maßgebliche bzw. vorläufig zugeordnete Entgeltgruppe auch als die mit Inkrafttreten der Entgeltordnung maßgebliche. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden insoweit zwischen (vorläufiger) Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und Eingruppierung ( vgl. zu diesen Begrifflichkeiten auch BAG 21.08.2013 – 4 AZR 656/11 – juris Rn. 28 ). Wesentliche Leitgedanken für diesen Weg der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L waren einerseits, nicht neben den neuen Tätigkeitsmerkmalen die bisherigen Tätigkeitsmerkmale (der Vergütungsordnung des BAT) für die vorhandenen Beschäftigten fortführen zu müssen und andererseits, eine – im Einzelfall möglicherweise aufwendige und streitbehaftete – Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten auszuschließen ( vgl. Dannenberg, Beck`scher Online-Kommentar TV-L, Stand 1.4.2012, § 29a TVÜ-L, Rn. 9 ). Zu diesem Zweck wurde von der in § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L vorgeschriebenen Tarifautomatik abgewichen, womit zudem ein Bestandsschutz zugunsten der Beschäftigten hinsichtlich der einmal erfolgten Eingruppierung in bzw. Zuordnung zu einer Entgeltgruppe einhergeht, wenn deren Überprüfung anlässlich der Überleitung an sich zu einer Herab- bzw. Rückgruppierung führen müsste. Kraft der von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L vorgenommenen Fiktion „gilt" die bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit also auch dann, wenn sich
den erfüllten Tätigkeitsmerkmalen eine niedrigere oder höhere Eingruppierung ergibt, als diejenige Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte eingruppiert „ist". Erst mit Änderung der auszuübenden Tätigkeit oder im Falle eines Antrages
3 TV-L greift die Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L wieder ein. Bis zum Eintritt eines dieser beiden Ereignisse kann es in den Fällen, in denen bisherige und neue Eingruppierung nicht identisch sind in einem über den 31.12.2011 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu einem durchaus erheblichen Zeitraum kommen, in dem die/der Beschäftigte Vergütung
einer Entgeltgruppe erhält, deren Tätigkeitsmerkmale sie/er nicht erfüllt (vgl . dazu ausführlich Augustin, ZTR 2013, S. 484 ff. ).
dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Tarifregelung handelt es sich somit bei der Ausschlussfrist nicht um eine von § 37 TV-L nur hinsichtlich des Umfangs des Fristenregimes abweichende Ausschlussfrist. Im Gegensatz zu der Ausschlussfrist des § 37 TV-L, wonach fällige Ansprüche binnen 6 Monaten verfallen, der jedoch die Tarifautomatik unberührt lässt, so dass eine tariflich höhere Eingruppierung als solche rückwirkend unbefristet geltend gemacht werden kann und sich die Ausschlussfrist lediglich auf den Umfang einer eventuellen
zahlung auswirkt, führt der fristgerechte Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L die zunächst für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ausgeschaltete Tarifautomatik erst wieder herbei. Randnummer 57 c) Mit ihrem schriftlichen Antrag vom 24.03.2013 hat die Klägerin somit die besondere tarifliche Ausschlussfrist zum 31.12.2012 für eine Anpassung an die an sich für sie zutreffende höhere Entgeltgruppe 8 nicht gewahrt. Somit verbleibt die Klägerin in der niedrigeren Entgeltgruppe 6, solange ihre Tätigkeit als Erzieherin im Sinne der Tarifregelung unverändert bleibt. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich, wenn zumindest ein Arbeitsvorgang qualitativ oder quantitativ nicht nur vorübergehend geändert wird ( Augustin a.a.O. ). Für eine zwischenzeitliche und erhebliche Tätigkeitsänderung ist vorliegend nichts dargetan. Die Klägerin selbst steht auf dem Standpunkt, dass sich die von ihr jedenfalls tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.06.2011 nicht maßgeblich geändert habe. Auch der Abschluss des neuen Arbeitsvertrages am 30.05.2013, wonach die Klägerin als Vollbeschäftigte ab dem 01.06.2013 weiterbeschäftigt wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hatten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis damit auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. In der Sache jedoch wurde damit ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit der bisherigen Tätigkeit als Erzieherin fortgesetzt, so dass auch keine neue Eingruppierung vorzunehmen war. Bei Anwendung einer Vergütungsordnung ist die Nennung der Entgeltgruppe tarifvertraglich vorgeschrieben. Sie ist als regelmäßiger Bestandteil des schriftlichen Arbeitsvertrages grundsätzlich deklaratorischer Natur (Wissenserklärung). Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts anderes aus der Regelung der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L. Von der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bzw. früherer beruflicher Tätigkeiten, die für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind, ist die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe zu unterscheiden. Der
3 S. 1 TVÜ-Länder zu stellende Antrag bezieht sich ausdrücklich auf eine höhere Entgeltgruppe und nicht außerdem auf Erfahrungsstufen. Ferner beinhaltet der Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe als solcher keine Veränderung der allein eingruppierungsrelevanten auszuübenden Tätigkeit im Sinne von § 29a TVÜ-L. Randnummer 58 d) Die Klägerin kann sich weiterhin nicht darauf berufen, mangels Kenntnis der tariflichen Antragsfrist nicht in der Lage gewesen zu sein, diese einzuhalten. Von sehr wenigen Ausnahmen wie die Klägerin abgesehen und damit praktisch und nahezu alle betroffenen Beschäftigten hatten den Antrag fristgerecht gestellt. Bereits dieser Umstand belegt, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die Sachlage informiert gewesen sein mussten, auch wenn sich das vorgelegte Rundschreiben II Nr. 4/2012 vom 27.01.2012 der Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes wie stets zunächst an die Dienststellen und nicht unmittelbar an die Beschäftigten richtete, wie die Klägerin einerseits bemängelt, andererseits im Kammertermin vom 13.03.2013 auf Befragen des Gerichts aber auch selbst eingeräumt hat, sich um die Angelegenheit kaum gekümmert zu haben. Wenn dem aber so ist, trifft den Beklagten als Arbeitgeber jedenfalls nicht der Vorwurf, die Beschäftigten unzureichend informiert zu haben, ohne dass im vorliegenden Streitfall eine Festlegung veranlasst wäre, wieweit eine unterstellte Informationspflicht des öffentlichen Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten hinsichtlich des Antragserfordernisses überhaupt reicht. Zwar ist zuzugeben, dass mit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungstechnik mit Ausschaltung der Tarifautomatik und Wiedereinschaltung nur auf Antrag gerade auch die Gefahr einhergeht, dass eine an sich zutreffende höhere Eingruppierung im Einzelfall mangels Antrages, der aus welchen Gründen auch immer arbeitnehmerseitig nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt wird, unbefristet und auf längere Zeit bis zu einer Tätigkeitsänderung nicht zum Zuge kommt. Diese Gefahr hat sich einerseits in der Person der Klägerin verwirklicht. Andererseits hatte die erkennende Kammer davon auszugehen, dass der Beklagte im Interesse der Beschäftigten in Befolgung seiner arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht das in Betracht kommende unternommen hatte, um gerade dieser Gefahr zu begegnen. Der fristgerechte Antrag musste letztlich von jedem einzelnen Beschäftigten selbst gestellt werden, um den
teil zu vermeiden, welcher mit der Nichtbefolgung einer solchen Obliegenheit einhergeht. Randnummer 59
dem 31.12.2011 und damit mit bzw.
Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung am 01.01.2012 eingestellten Beschäftigten vergleichen wollte, die uneingeschränkt
TV-L einzugruppieren sind, weil der Beklagte auch insoweit lediglich tarifliche Vorgaben umsetzt. Randnummer 62 f) Indem die Tarifregelung die Höhergruppierung mit einhergehender Wiederherstellung der Tarifautomatik von einem fristgebundenen Antrag abhängig macht, haben nicht die Tarifvertragsparteien ihrerseits gegen höherrangiges Recht verstoßen, wenngleich die gewählte Regelung
dem Vorstehenden auch nicht gänzlich unproblematisch erscheint. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind, nicht vor. Randnummer 63
dem sich das Risiko der nicht fristgerechten Antragstellung unstreitig nur in ganz wenigen Einzelfällen realisiert hat. Randnummer 65 cc) Soweit sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang mit erst
Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung neueingestellten Beschäftigten vergleichen wollte, die uneingeschränkt
Zwar wäre eine seit dem 01.01.2012 eingestellte Erzieherin mit staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Ferner steht es grundsätzlich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nicht im Einklang, wenn die Tarifvertragsparteien bestehende und in das neue Vergütungssystem überzuleitende Arbeitsverhältnisse vergütungsmäßig schlechter stellen als unter Geltung der neuen Vergütungsordnung neueingestellte Beschäftigte ( vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24.07.2009 – 6 Sa 701/09 - NZA-RR 2009, 596-598, juris Leitsatz 2 sowie Rn 35 ). Eine derartige Ungleichbehandlung ist indessen weder Regelungsinhalt noch Regelungsziel des § 29a TVÜ-L. Die ihm unterfallenden Beschäftigten haben es vielmehr mit dem Instrument der fristgerechten Antragstellung gerade selbst in der Hand, eine solche Ungleichbehandlung zu vermeiden. Die Obliegenheit der Antragstellung als solche beinhaltet schon deshalb keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber späteren Neueinstellungen, weil es in Abhängigkeit von der gegebenen Eingruppierungssituation im Einzelfall für den Beschäftigten auch günstiger sein kann, einen solchen Antrag gerade nicht zu stellen. Die Tarifvertragsparteien, die nicht Einzelschicksale behandeln, sondern im Wege des Tarifvertrages auf eine Vielzahl von Einzelfällen anzuwendende abstrakt-generelle Regelungen treffen, haben hier mit dem gewählten Instrumentarium den ihnen von der Verfassung in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wobei ihnen in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine entsprechende Einschätzungsprärogative zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZR 287/07 – BAGE 129,93, juris Rn. 20 f.; BAG 14.04.2011 – 6 AZR 734/09 – AP Nr 5 zu § 11 TVÜ, juris Rn. 16 mwN). Randnummer 66 Die Klage musste
alledem insgesamt der Abweisung unterliegen. III. Randnummer 67 Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 68 Für die Bemessung des gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes war für den Eingruppierungsfeststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 S. 3 GKG auf den von der Klägerin mitgeteilten Differenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen (199,62 €) für 36 Monate abzustellen. Die mit dem Zahlungsantrag verfolgten fälligen Beträge sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht hinzuzurechnen, § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001181831
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