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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 20. Senat L 20 AS 3422/13 B ER Beschluss Minderung des Arbeitslosengeld II - ergänzende Sachleistungen - Antrag

Minderung des Arbeitslosengeld II - ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft - gebundene Entscheidung des Grundsicherungsträgers - Hinweispflicht des Grundsicherungsträgers Orientierungssatz

  1. Mit der Einfügung von Satz 2 in die Vorschrift des § 31a Abs 3 SGB 2 ist sichergestellt, dass die nach § 31a Abs 3 S 1 SGB 2 im Ermessen des Leistungsträgers stehenden ergänzenden Leistungen zwingend zu erbringen sind, wenn der Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Von dem Antragserfordernis wurde nicht abgesehen. Ein Hinweis in einem ergangenen Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend. (Rn.24)
  2. Eine übermäßige Belastung der mit dem sanktionierten Leistungsempfänger zusammenlebenden minderjährigen Kinder wird bereits verhindert, wenn der Betreffende im Sanktionsbescheid darauf hingewiesen wird, dass ihm während des gesamten Absenkungszeitraumes auf Antrag ergänzende Leistungen gewährt werden und noch genügend Zeit besteht, diese Leistungen bereits zu Beginn des Sanktionszeitraumes zu erbringen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Dezember 2013, S 77 AS 30417/13 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Dezember 2013 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
  5. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. November 2013 und der Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide vom
  7. November 2013 anzuordnen. Außergerichtliche Kosten sind für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II - ALG II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller seine Ehefrau und zwei minderjährige Töchter. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  8. September 2013 wurde das ALG II des Antragstellers wegen der Nichtwahrnehmung eines Meldetermins am
  9. August 2013 für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 i.H.v. 34,50 € monatlich gemindert. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  10. November 2013 zurückgewiesen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  11. Oktober 2013 minderte der Antragsgegner des ALG II des Antragstellers für die Zeit vom
  12. November 2013 bis
  13. Januar 2014 i.H.v. 103,50 € monatlich mit der Begründung, der Antragsgegner habe ein ihm am
  14. August 2013 angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Helfer/Reinigung bei der Firma c & c S nicht angenommen. Mit weiterem Bescheid vom
  15. Oktober 2013 minderte der Antragsgegner das ALG II des Antragstellers für denselben Zeitraum um monatlich 10 % i.H.v. 34,50 € aufgrund der Nichtwahrnehmung eines Meldetermins am
  16. September
  17. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  18. Oktober 2013 verfügte der Antragsgegner für die Zeit vom
  19. November 2013 bis
  20. Januar 2014 eine Minderung des ALG II des Antragstellers um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, i.H.v. 103,50 € monatlich, weil der Antragsteller ein ihm am
  21. August 2013 angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Helfer-Reinigung bei der Firma J P GmbH nicht angenommen hatte. Der mit Bescheid vom
  22. Oktober 2013 festgestellte Minderungsbetrag trete für den Zeitraum
  23. November 2013 bis
  24. Januar 2014 hinzu. Randnummer 5 Den hiergegen am
  25. Oktober 2013 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
  26. November 2013 € zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am
  27. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Randnummer 6 Mit drei Bescheiden vom
  28. November 2013 minderte der Beklagte das ALG II des Antragstellers um jeweils 10 % i.H.v. 34,50 € monatlich für die Zeit vom
  29. Dezember 2013 bis
  30. Februar 2014 wegen der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen ohne wichtigen Grund am
  31. September 2013,
  32. Oktober 2013 und
  33. Oktober
  34. Mit einem weiteren Bescheid vom
  35. November 2013 minderte der Antragsgegner des ALG II des Antragstellers i.H.v. 207,00 € monatlich für die Zeit vom
  36. Dezember 2013 bis
  37. Februar 2014, weil der Antragsteller ein ihm am
  38. Oktober 2013 angebotenes Beschäftigungs-verhältnis als Reinigungshelfer bei der Firma M GmbH nicht aufgenommen habe. Die Bescheide tragen jeweils den Zusatz „mit dem Anhörungsschreiben vom… wurden Sie darüber informiert, dass Ihnen ergänzende Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerte Leistungen gewährt werden können. Sie haben die Gewährung von Gutscheinen bisher nicht beantragt. Daher werden Ihnen zunächst keine ergänzenden Sachleistungen gewährt. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen können Ihnen auf Antrag noch während des gesamten oben genannten Minderungszeitraums erbracht werden, wenn sie darauf angewiesen sind. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Jobcenter“. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller am
  39. Dezember 2013 Widersprüche, die mit Widerspruchsbescheiden vom
  40. und
  41. Januar 2014 zurückgewiesen wurden. Gegen diese ist nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten unter dem
  42. Januar 2014 Klage erhoben worden. Randnummer 7 Dem Antragsteller wurden am
  43. November 2013 Lebensmittelgutscheine im Wert von 105 € ausgehändigt. Am
  44. Dezember 2013 wurden der Ehefrau des Antragstellers für den Antragsteller und für den Monat Dezember 2013 Lebensmittelgutscheine i.H.v. 141,50 € ausgehändigt. Die Mieten für die Monate November und Dezember 2013 wurden in voller Höhe direkt an den Vermieter überwiesen. Im Januar 2014 war keine Kürzung bei den Kosten der Unterkunft verfügt worden. Randnummer 8 Am
  45. Dezember 2013 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom
  46. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  47. November 2013 sowie der Widersprüche vom
  48. Dezember 2013 gegen die Sanktionsbescheide vom
  49. November
  50. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen seien nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II zwingend und ohne gesonderten Antrag zu erbringen, wenn ein oder mehrere Kinder im Haushalt des sanktionierten Leistungsberechtigten lebten. Der Antragsgegner hätte bereits im Bescheid vom
  51. Oktober 2013 die Erbringung von Sachleistungen anordnen müssen, da für November 2003 bereits ein Minderungsbetrag i.H.v. 138 € aufgelaufen gewesen sein. Der Leistungsträger müsse gewährleisten, dass die Ergänzungsleistungen das Existenzminimum sicherstellten und dem verfolgten Ziel, minderjährige Kinder nicht in Mitleidenschaft zu ziehen, gerecht würden. Dem genügten die der Ehefrau des Antragstellers ausgehändigten Lebensmittelgutscheine i.H.v. 141,50 € nicht. Die Gutscheine erreichten nicht einmal die für Ernährung, für Gesundheitspflege und für Hygiene und Körperpflege vorgesehenen Anteile im Regelbedarf eines Monats i.H.v. 176 €. Der Antragsgegner habe es versäumt, in den angefochtenen Bescheiden bzw. zeitgleich in einem gesonderten Bescheid eine Entscheidung über ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu treffen. Als Teil einer einheitlichen Entscheidung sei die Entscheidung über ergänzende Leistungen Bedingungen für eine insgesamt rechtmäßige Sanktionsentscheidung. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
  52. Dezember 2013 hat das Sozialgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom
  53. Dezember 2013 gegen die Sanktionsbescheide vom
  54. November 2013 und die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  55. Dezember 2013 gegen den Widerspruchsbescheid vom
  56. November 2013 angeordnet. Die Sanktionsbescheide seien wegen Verstoßes gegen § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II rechtswidrig, weil nicht zeitgleich mit der Sanktion über die Gewährung von Sachleistungen entschieden worden sei. Eine spätere oder nachträgliche Gewährung könne den Zweck der Vorschrift nicht mehr erreichen. Dies gelte auch dann, wenn der Leistungsempfänger in der Anhörung zur Sanktion auf die Möglichkeit der Beantragung von Sachleistungen hingewiesen worden und solche Leistungen nicht beantragt habe. Randnummer 10 Der Antragsgegner hat gegen den ihm am
  57. Dezember 2013 per Fax zugestellten Beschluss am selben Tag Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass der Antragsteller bereits mit Anhörungsschreiben vom
  58. Oktober 2013 darüber informiert worden sei, dass ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen auf Antrag gewährt werden könnten. Im Sanktionsbescheid sei er erneut darauf hingewiesen worden, dass diese Leistungen auf Antrag noch während des gesamten Minderungszeitraums gewährt werden könnten. Dies sei auch geschehen, Lebensmittelgutscheine seien gewährt worden, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien ohnehin in voller Höhe an den Vermieter angewiesen worden. Der Sanktionsbescheid sei nicht allein dadurch rechtswidrig geworden, weil zunächst die Gewährung von Sachleistungen abgelehnt worden sei. Die Ablehnung habe sich darauf gestützt, dass der Antragsteller trotz Hinweises auf die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Diese Verfahrensweise sei nicht rechtswidrig, sondern sinnvoll. Die Entscheidungen über Sanktion und Gewährung von Lebensmittelgutscheinen seien grundsätzlich zwei Entscheidungen, die nicht zwingend miteinander verknüpft seien. Eine nachträgliche Entscheidung könne erfolgen. Der Antragsteller sei auch bei einer Sanktionierung von über 60 % in der Entscheidung frei, ob er die zweifellos auch im öffentlichen Leben stigmatisierenden Lebensmittelgut-scheine in Anspruch nehmen wolle oder nicht. Die Entscheidung, eine Gewährung von Lebensmittelgutscheinen abzulehnen, wenn ein entsprechender Wille trotz Hinweises auf das Antragserfordernis im Anhörungsverfahren zur Sanktion nicht geäußert wurde, sei nicht rechtswidrig, wenn zeitgleich darauf hingewiesen werde, dass tatsächlich die Möglichkeit der Gewährung von Lebensmittelgutscheinen für den gesamten Minderungszeitraum noch bestehe und sich die sanktionierte Person hierfür an das Jobcenter wenden solle. Selbst wenn die Entscheidung über ergänzende Sachleistungen fehlerhaft gewesen sein sollte, führe dies nicht automatisch zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Sanktion. Es handele sich um zwei getrennte und trennbare Entscheidungen, die lediglich zeitgleich erfolgten. Die Sanktionierung selbst sei nach §§ 31a und 32 SGB II nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Beschluss vom
  59. Dezember 2013 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über ergänzende Leistungen Bedingung für eine insgesamt rechtmäßige Sanktionsentscheidung sei. Die Verpflichtung des Grund-sicherungsträgers bestehe nach dem Gesetz sogar unabhängig davon, ob der Bedarf minderjähriger Kinder auf andere Weise gedeckt werden könne. Ein Hinweis im Anhörungsschreiben auf die Möglichkeit, ergänzende Leistungen zu beantragen, reiche nicht aus, um den Schutz minderjähriger Kinder vor einem Zugriff auf die ihnen zur Verfügung stehenden Leistungen zu gewährleisten. Diese Formulierung lasse weder eine Zusage noch den bestehenden Rechtsanspruch auf antragsunabhängige Leistungen erkennen. Ergänzende Sachleistungen seien auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese auch nach Hinweisen in der Anhörung nicht ausdrücklich begehre. Die Statuierung eines Antragserfordernisses würde dem mit der Regelung verfolgten Ziel, minderjährige Kinder vor einem Zugriff auf die ihnen zur Verfügung stehenden Leistungen zu schützen, zuwiderlaufen. Ihr Schutz und die Deckung ihrer Bedarfe hänge dann vom Wohlwollen des sanktionierten Haushaltsangehörigen ab. Dies lasse sich mit dem verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Wächteramt nicht vereinbaren. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers stehe der Bedarf bereits dann fest, wenn minderjährige Kinder dem Haushalt angehörten. Eine zeitlich versetzte Entscheidung würde die Gefahr erhöhen, dass minderjährige Kinder unter den Folgen einer Leistungskürzung infolge einer Pflichtverletzung leiden, ohne dies verschuldet zu haben. Die durch den Antragsgegner praktizierte Gewährung ab Antragstellung könne die bis dahin entstandenen Belastungen für die mitbetroffenen Kinder rückwirkend nicht mehr heilen. Auch habe der Antragsgegner neben den Lebensmittelgutscheinen keine weiteren ergänzenden Leistungen gewährt, obwohl die Prozessbevollmächtigte mehrfach darauf hingewiesen habe, dass Lebensmittelgutscheine allein die Fehlbeträge nicht kompensieren könnten. Diese Schwierigkeiten belegten gerade die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung über die Sanktion und deren Kompensation. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, der vorlag und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war. II. Randnummer 17 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht – der Sache nach - die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Sanktionsbescheide vom
  60. Oktober und
  61. November 2013 angeordnet. Hierbei ist über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu entscheiden, da grundsätzlich deren aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, auch wenn bereits – wie hier - ein Widerspruchsbescheid ergangen und Anfechtungsklage erhoben worden ist. Einer Umstellung des Antrages bedurfte es insoweit nicht. Randnummer 18 Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Die Widersprüche des Antragstellers gegen die Sanktionsbescheide vom
  62. Oktober und
  63. November 2013 haben keine aufschiebende Wirkung; der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Randnummer 19 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Antrag jedoch unbegründet. Die vom Sozialgericht für eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zutreffend angeführten Voraussetzungen, auf die der Senat verweist, liegen hier nicht vor. Zutreffend führt das Sozialgericht an, dass in den Fällen, in denen kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht eintritt, hiervon durch nachträgliche gerichtliche Anordnung nur abgewichen werden kann, wenn dies ausnahmsweise durch gewichtige Argumente zu begründen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  64. Auflage 2012, § 86b, Rn. 12c). Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bestehen und diese im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. In einem solchen Fall fehlt es an dem vom Gesetzgeber beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterstellten vorrangigen Vollzugsinteresse der Verwaltung. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bestehen jedenfalls nicht solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sanktionsbescheide vom
  65. Oktober und
  66. November 2013, die hier ausnahmsweise eine Abkehr von dem gesetzlichen Regelfall der sofortigen Vollziehbarkeit der Verwaltungsentscheidung rechtfertigen. Randnummer 21 Insbesondere sind die Sanktionsbescheide vom
  67. Oktober 2013 und
  68. November 2013 nicht allein deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in diesen Bescheiden nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt hat. Randnummer 22 Das Sozialgericht stützt sich zwar in der angefochtenen Entscheidung auf die insoweit überwiegende Rechtsauffassung in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31a Rn 49; Berlit in LPK-SGB II,
  69. Aufl. § 31a Rn 42 m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse v.
  70. August 2011 – L 19 AS 1299/11 B ER und vom
  71. Oktober 2011 – L 19 AS 1652/11 B ER - juris; SG Berlin, Urteil vom
  72. November 2012 – S 63 AS 2351/12 - juris). Randnummer 23 Diese Auffassung findet jedoch keine Stütze im Gesetz. Randnummer 24 Bereits zu § 31 SGB II in der bis zum
  73. März 2011 geltenden Fassung (a.F.) wurde in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Minderung von 100 % des Regelbedarfs - auch wenn ausschließlich volljährige Leistungsempfänger betroffen waren – unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führe (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, 5.1.2011 - L 2 AS 428/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 21.4.2010 - L 13 AS 100/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen 9.9.2009 - L 7 B 211/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER; veröffentlicht jeweils in Juris; ebenso Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146). Dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber mit den Änderungen im Sanktionsrecht des SGB II zum
  74. April 2011 durch die Einfügung des Antragserfordernisses in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II entgegengetreten (BT-Drs. 17/4032, 15,17/4095,41; vgl. Berlit in info also 2011, S. 53,57; Valgolio in Hauck/Noftz, K § 31a Rn 54 mwN). Zusätzlich hat der Gesetzgeber in Satz 2 der Vorschrift geregelt, dass die nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers stehenden ergänzenden Leistungen zwingend zu erbringen sind, wenn der Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Hierdurch soll verhindert werden, dass minderjährige Kinder durch die Minderung übermäßig belastet werden. Diese zunächst als Sollvorschrift ausgestaltete Regelung ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  75. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453 ff.) als Mussvorschrift ausgestaltet worden. Aus dem Verweis auf § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II in Satz 2 der Vorschrift ergibt sich allerdings, dass die Leistungen ebenfalls nur auf Antrag des Leistungsberechtigten zu erbringen sind (ebenso Loose in GK-SGB II VI-1 § 31a Rn. 38; wohl auch Valgolio, a.a.O. Rn 54). Dafür dass in dem Fall, in dem Kinder im Haushalt leben, die unbedingte Pflicht zur Sachleistung auch das in Satz 1 enthaltene Antrags-erfordernis überlagert und Satz 2 nicht nur die Reduktion des in Satz 1 eingeräumten Ermessens bewirkt (so aber Berlit a.a.O.; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II,
  76. Aufl., 2013, § 31a Rn 41; Sonnhoff a.a.O.; LSG NRW a.a.O.), findet sich im Gesetz keine Stütze. Hätte der Gesetzgeber insoweit von dem ausdrücklich und erstmals in die Regelung eingefügten Antragserfordernis abweichen wollen, hätte er dies ausdrücklich klarstellen müssen. Mit der Regelung in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II wird aber ausschließlich die Ermessensentscheidung über das „Ob“ der Leistungserbringung durch eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers ersetzt. Es wird weder von der Voraussetzung abgewichen, dass eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gegeben sein muss, noch von dem Antragserfordernis, noch von der Voraussetzung, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in „angemessenem Umfang“ zu erbringen sind. Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen „auf Antrag“ ist damit ausreichend, insbesondere wenn dieser Hinweis wie im vorliegenden Fall bereits zuvor in den Anhörungsschreiben erteilt worden ist und ausreichend Zeit verblieben wäre, um sicherzustellen, dass diese Leistungen bereits zu Beginn der Absenkungszeiträume hätten zur Verfügung stehen können. Randnummer 25 Soweit in den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II davon ausgegangen wird, dass für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt, bindet diese Rechtsauffassung das Gericht nicht. Auch der Beklagte kann von diesen „Empfehlungen“ nicht angehalten werden, zwingende rechtliche Vorgaben zu umgehen. Randnummer 26 Auch der Sinn und Zweck gebietet keine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung. Eine übermäßige Belastung der mit dem sanktionierten Leistungsempfänger zusammenlebenden minderjährigen Kinder wird bereits verhindert, wenn der Betroffene im Absenkungsbescheid – im vorliegenden Fall bereits in den Anhörungsschreiben - darauf hingewiesen wird, dass ihm während des gesamten Absenkungszeitraum auf Antrag ergänzende Leistungen gewährt werden und – wie hier - noch genügend Zeit besteht, diese Leistungen bereits zu Beginn des Absenkungszeitraumes zu erbringen. Randnummer 27 Gegen eine zwingende Verknüpfung der Sachleistungsgewährung mit der Absenkungsentscheidung spricht im Übrigen auch, dass zur ergänzenden Leistungsgewährung weitere Ermittlungen erforderlich sein können, die eine abschließende Entscheidung über Art und Umfang dieser Leistungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Absenkung unter Umständen noch nicht erlauben (vgl. insoweit bereits Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  77. September 2011 – L 7 AS 614/10 B ER –, juris). Es handelt sich bei der Entscheidung über die Sachleistungsgewährung und der Entscheidung über die Sanktion schon aus diesem Grund nicht um eine „einheitliche Entscheidung“, sondern um zwei Entscheidungen, die lediglich sinnvollerweise in einem Bescheid verknüpft werden sollten. Randnummer 28 Der Senat hat auch im Übrigen keine im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu beachtenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen. Der Antragsgegner stützt die getroffenen Regelungen hinsichtlich der Absenkung des Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs aufgrund Nichtbewerbung auf zumutbare Arbeitsstellen rechtmäßig auf § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II bzw. hinsichtlich der Absenkung aufgrund der Meldeversäumnisse um 10 Prozent des Regelsatzes auf § 32 Abs. 1 SGB II. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer wiederholten Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II um 60 v.H des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31a SGB II liegt dabei nur dann vor, wenn – wie im vorliegenden Fall - eine Pflichtverletzung bereits festgestellt wurde (§ 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II). Die Minderung nach § 32 Abs. 1 SGB II tritt gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift zu einer Minderung nach § 31a hinzu. Randnummer 29 Diese Voraussetzungen sind hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden Prüfung gegeben. Randnummer 30 Der Antragsteller hat trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen und in Kenntnis der Rechtsfolgen sich geweigert, sich auf die ihm angebotene und ihm zumutbare Arbeitsstelle als Helfer im Bereich der Reinigung für Schienenfahrzeuge und Bahnhöfe in Berlin bei der Firma M GmbH zu bewerben. Bereits zuvor hatte er sich ohne zureichenden Grund nicht auf das ihm am
  78. August 2013 angebotene Beschäftigungsverhältnis als Helfer-Reinigung bei der Firma J P GmbH beworben (Sanktionsbescheid vom
  79. Oktober 2013). Er hat auch ohne zureichende Gründe die Meldetermine beim Antragsgegner nicht wahrgenommen. Die Einwände des Antragstellers im Widerspruchsverfahren, er befände sich in Elternzeit und die Bewerbungen auf die Vermittlungsangebote bzw. die Wahrnehmung der Meldetermine sei ihm aufgrund der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren nicht zumutbar, kann aufgrund der Aktenlage, der zufolge sich nicht der Antragsteller sondern dessen Ehefrau in Elternzeit befunden hatte, nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Meldeterminen wird zudem auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
  80. Januar 2014 und die Ausführungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren Bezug genommen, denen der Senat folgt und denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 32 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001182094

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