Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Orientierungssatz
(7)SB 135/06 - nicht ab, in dem lediglich ausführt wird, dass ein mögliches gesteigertes sexuelles Verlangen bei einer Impotenz infolge einer Prostatakarzinom-Operation als Begleiterscheinung keinen zusätzlichen Einzel-GdB rechtfertigen würde. Dieses ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 39 In orthopädischer Hinsicht ist Übereinstimmung mit dem Beklagten und dem Sachverständigen Dr. Schr das Kniegelenksleiden nach Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 116 f., mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Hingegen rechtfertigt das Wirbelsäulenleiden lediglich die Vergabe eines Einzel-GdB von
- Soweit der Sachverständige Dr. Sch hierfür einen Einzel-GdB von 40 annimmt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Sachverständige selbst hat im Rahmen der Begutachtung nennenswerte Bewegungseinschränkungen nur in einem Wirbelsäulenabschnitt, der Lendenwirbelsäule, festgestellt und diese als maximal mittelgradig bewertet. Nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV, S.106 f., kann daher für Wirbelsäulenleiden lediglich ein Einzel-GdB von 20 berücksichtigt werden. Randnummer 40 Der Gesamt-GdB ist ausgehend von dem führenden Leiden der Krebserkrankung im Stadium der Heilungsbewährung (Einzel-GdB 50) und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit den orthopädischen Leiden (Kniegelenksleiden: Einzel-GdB 30; Wirbelsäulenleiden: Einzel-GdB 20) ab der Antragstellung am
- Oktober 2010 zutreffend mit einem Gesamt-GdB von 70 bewertet worden. Soweit hinsichtlich des urologischen Leidens infolge der Harninkontinenz (Einzel-GdB 20) eine Verschlechterung eingetreten ist, rechtfertigt sich eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 80 ab dem Monat der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Sch im November
- Dem hat der Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnis zutreffend Rechnung getragen. Randnummer 41 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren GdB ab der Antragstellung über das abgegebene Teilanerkenntnis hinaus begehrt. Zwar liegen weitere Funktionsbeeinträchtigungen vor. Diese sind jedoch lediglich leichten Grades und führen daher zu keinem Zeitpunkt seit der Antragstellung im Oktober 2010 zu einer wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung über die getroffenen Feststellungen hinaus. Angesichts des Umstandes, dass das Wirbelsäulenleiden aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten war, konnte daher dem Sachverständigen Dr. Sch konsequenterweise nicht gefolgt werden, soweit er den Gesamt-GdB mit 90 ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bewertet hat. Randnummer 42 Die Berufung ist darüber hinaus unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ vorliegen. Insoweit ist die der Berufung zu Grunde liegende Klage unzulässig, da es an einer Verwaltungsentscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Zuerkennung dieses Merkzeichens fehlt. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs.2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001182099