Obsah (5)
§ 80§ 25§ 33§ 98§ 85Einigungsstelle - Unzuständigkeit - Verhandlungsunwilligkeit des Arbeitgebers Leitsatz Eine Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG über die Berechtigung einer Arbeitnehmerbeschwerde iSd. des § 84 Bet
§ 80Betr
VG 2001 Nr. 4, zu B I 1 a der Gründe ; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 =
BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B I 2 der Gründe;
- Januar 2005 - 7 ABR 24/04 -, zu B I 1 der Gründe). Randnummer 104 b. Der Beschluss des Betriebsrat vom
- Januar 2014 zur Einleitung des Verfahrens ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Randnummer 105 aa. Der Beschluss ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Betriebsratsvorsitzende zu der Sitzung am
- Januar 2014 unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte selbst eingeladen hat. Die Betriebsratsvorsitzende war zwar hinsichtlich des Tagesordnungspunkts 9 zeitweise verhindert iSd. § 25 Abs. 1 BetrVG. Diese Verhinderung bestand aber erst ab der Erörterung des Tagesordnungspunkts
- Randnummer 106
(1)Ein Betriebsratsmitglied ist bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach niemand „Richter in eigener Sache“ sein kann. Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein können ( BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung =
§ 25Betr
VG 2001 Nr. 2 ). Dementsprechend war die Betriebsratsvorsitzende bei der Erörterung und Beschlussfassung über die Vorgehensweise hinsichtlich der Behandlung ihrer eigenen Beschwerde iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Randnummer 107
(2)Ein Verhinderungsfall iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lag aber noch nicht bei Einladung zu der Sitzung vor. Die Einladung, die nach § 29 Abs. 2 BetrVG der Betriebsratsvorsitzenden oblag, kann die Willensbildung der anderen Betriebsratsmitglieder durch das betroffene Betriebsratsmitglied noch nicht beeinflussen. Es handelt sich insoweit um einen rein formalen Akt, der entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 BetrVG zu erfolgen hat. Eine zeitweilige Verhinderung iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegt erst zum Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats vor ( BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung =
§ 25Betr
VG 2001 Nr. 2; BAG 03. August 1999 - 1 ABR 30/98 - AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972 =
§ 33Betr
VG 1972 Nr. 1; a. A. für die Einladung durch den Personalratsvorsitzenden VG Gießen
- Januar 2001 - 22 LG 2827/00 - NZA-RR 2002, 557 ). Randnummer 108 bb. Der Beschluss ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Betriebsratsvorsitzende an der Beratung über den Tagesordnungspunkt teilgenommen hätte. Die Beschwerdekammer war aufgrund der Anhörung der Betriebsratsvorsitzenden in dem mündlichen Anhörungstermin überzeugt, dass die Betriebsratsvorsitzende bereits vor Beratung des Tagesordnungspunkts 9 den Sitzungsraum verlassen hatte. Die Betriebsratsvorsitzende hat den Ablauf nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Die Arbeitgeberin hat der Darstellung in dem mündlichen Anhörungstermin auch nicht mehr widersprochen. Randnummer 109
- Dem Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle fehlt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar muss vor Anrufung der Einigungsstelle eine gütliche Einigung versucht worden sein, wobei streitig ist, ob anderenfalls das Rechtsschutzinteresse fehlt und der Antrag ist unzulässig ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 21; GK-ArbGG/Schleusener § 98 Rn. 8 ) oder ob das Fehlen eines gütlichen Einigungsversuchs zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle und damit zur Unbegründetheit des Antrag führt (vgl. LAG Hamm 11.01.2010 10 TaBV 99/09 - LAGE 98 ArbGG 1979 Nr. 57; LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen 07.12.1998 - 1 TaBV 74/95 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41 ). Randnummer 110 a. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Anrufung der Einigungsstelle dann möglich, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren ( LAG Hamm
- Juli 2011 – 10 TaBV 41/11 – juris LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen 07.12.1998 - 1 TaBV 74/95 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41) . Randnummer 111 b. Vorliegend hat bereits das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt, dass angesichts des Verhaltens der Arbeitgeberin beim Betriebsrat nachvollziehbarer Weise der Eindruck entstanden ist, dass die Arbeitgeberin die Verhandlungen über die Berechtigung der Beschwerde nicht nur nicht fördere, sondern bemüht sei, sie zu verzögern. Das Beschwerdegericht schließt sich den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 15 – 16 des Beschlusses = Bl. 98 – 99 d. A.) an sieht von einer rein wiederholenden Stellungnahme nach § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Auch wenn die Arbeitgeberin diesem Eindruck in der Beschwerdeschrift entgegengetreten ist, hat sie doch durch ihr weiteres Prozessverhalten klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass ihr an einer Erörterung der Beschwerde nicht gelegen ist. Die Arbeitgeberin hat den in dem Termin zu mündlichen Anhörung unterbreiteten und vom Betriebsrat akzeptierten Vorschlag, nunmehr einen festen Termin für die Erörterung durch die Betriebspartner zu vereinbaren und erst im Falle des Scheiterns der Gespräche, eine Einigungsstelle zu bilden, kategorisch abgelehnt und damit wiederum zum Ausdruck gebracht, dass eine zeitnahe Erörterung der Beschwerde nicht ihrem Willen entspricht. Die bereits vom Arbeitsgericht angenommene „Blockadepolitik“ hat sich insoweit auch durch das weitere Prozessverhalten der Arbeitgeberin manifestiert. Randnummer 112 II. Der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle ist auch begründet. Randnummer 113
- Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können die Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Ein Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Zahl der Beisitzer ist daher nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG dann zurückzuweisen , wenn offensichtlich ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist ( BAG
- 1983 AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 7 ), d. h., wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (LAG Niedersachsen 05.05.2009 - 1 TaBV 28/09 - LAGE 98 ArbGG 1979 Nr. 54, LAG Hamm 17.08.2006 - 13 TaBV 59/06 - NZA-RR 2003, 637; LAG Baden-Württemberg 4.12.2003 – 10 TaBV 2/03 – nv ; LAG Berlin
- 1980 AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 1; LAG Düsseldorf
- 1981
§ 98Arb
GG 1979 Nr. 4; LAG Hamburg 7. 3. 1985
1985, 604; LAG Hamm
- 1986 BB 1986, 1359 ; LAG Düsseldorf
- 1988 NZA 1989, 146 ; LAG Niedersachsen
- 1988 NZA 1989, 149 ; GK-ArbGG/Schleusener § 98 Rn. 23; Schwab/Weth / Walker § 98 Rz. 36; GMPM-G / Matthes/Schlewing § 98 Rz. 8 ). Randnummer 114
- Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab war vorliegend die Einigungsstelle einzusetzen. Randnummer 115 a. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Beschwerdegericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 16 – 18 des Beschlusses = Bl. 99 – 101 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Darstellung nach § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Randnummer 116 b. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine andere Bewertung. Randnummer 117 Soweit die Arbeitgeberin die Auffassung vertritt, der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle habe eingeschränkt werden müssen, weil mit der Frage des Zutritts zur Weihnachtsfeier am
- Dezember 2013 und im Hinblick auf das Schreiben der Geschäftsführung rein vergangenheitsbezogene Geschehnisse betroffen seien, trifft dies nicht zu. Randnummer 118 Zwar ist die Einigungsstelle nicht entscheidungsbefugt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung einer ausschließlich vergangenheitsbezogenen Beschwerde des Arbeitnehmers streiten (BAG
- November 2005 – 1 ABR 50/04 - AP Nr. 2 zu § 85 BetrVG 1972 =
§ 85Betr
VG 2001 Nr. 1 ). Im diesem Fall fehlt es an einem regelungsbedürftigen Streit der Betriebsparteien, weil ihr kein gegenwärtiger Regelungskonflikt zugrunde liegt. Mit einer auf die Vergangenheit gerichteten Beschwerde macht ein Arbeitnehmer kein Verlangen nach Änderung tatsächlicher betrieblicher Umstände geltend. Randnummer 119 Eine rein vergangenheitsbezogene Beschwerde liegt indes auch bezogen auf die Frage des Zutritts zur Weihnachtsfeier am
- Dezember 2013 und im Hinblick auf das Schreiben der Geschäftsführung nicht vor. Mit der Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Verweigerung des Zutritts zur Weihnachtsfeier am
- Dezember 2013 und das Schreiben der Geschäftsführung nimmt die Beschwerdeführerin ersichtlich nur auf Beispiele für die aus ihrer Sicht unangemessene Behandlung und Störung ihrer Tätigkeit durch die Arbeitgeberin Bezug. Das eigentliche Beschwerdeziel liegt – wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – in der beeinträchtigungsfreien Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Arbeitgeberin. Dabei handelt es sich um einen gegenwärtigen und auch einheitlichen Regelungskonflikt. Randnummer 120 c. Die Einigungsstelle ist auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil Verhandlungen über die Beschwerde zwischen den Betriebspartner bislang nicht stattgefunden haben. Randnummer 121 aa. Allerdings ist die Einigungsstelle grundsätzlich solange offensichtlich unzuständig, bis die Beschwerde mit dem Arbeitgeber verhandelt worden ist ( ArbG Braunschweig
- Mai 2003 - 1 BV 30/03 NZA-RR 2004, 28; Düwell/Lakies BetrVG
- Aufl. Rn. 6 ). Denn erst in diesem Stadium kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde eintreten, die Anlass zur Anrufung der Einigungsstelle geben kann. Randnummer 122 bb. Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber sich von vornherein verhandlungsunwillig zeigt. Andernfalls könnte der Arbeitgeber durch schlichte Nichtbeschäftigung mit der Angelegenheit die Anrufung der Einigungsstelle dauerhaft verhindern. Vorliegend war die Arbeitgeberin – wie unter B I 2 b dargelegt – bemüht, eine Erörterung der Beschwerde zu verzögern bzw. zu verhindern und hat sich selbst noch zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung zweiter Instanz als ersichtlich verhandlungsunwillig gezeigt. Boykottiert die Arbeitgeberin auch im gerichtlichen Verfahren noch jeden Versuch, eine Verhandlung über die Berechtigung der Beschwerde zu ermöglichen, ist die Einsetzung der Einigungsstelle die einzige Möglichkeit, eine Befassung mit der Beschwerde zu erreichen. Randnummer 123 C. Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Randnummer 124 D. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG nicht zu treffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001182135