der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU auch das Ersuchen um die Gewährung subsidiären Schutzstatus zählt, als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Jedenfalls wenn davon auszugehen ist, dass dieser Mitgliedstaat den Ausländer wieder aufnimmt, fehlt dem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die (erneute) Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz und die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland. Denn in diesem Falle ist die Erteilung einer an diesen Status knüpfenden Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht angezeigt. (Rn.9) Orientierungssatz
.
den Ermittlungen der Liaisonmitarbeiterin der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 315 des Bundesamtsvorgangs 5410605 – 160 sowie die Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. März 2014, Bl. 115 der Streitakte) wurde ihnen dort im August 2008 subsidiärer Schutz
2 des polnischen Flüchtlingsschutzgesetzes zuerkannt und wurden ihnen Aufenthaltskarten ausgestellt. Randnummer 2
eigenen Angaben reisten die Antragsteller Ende Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am
einem Streit das Umgangsrecht für die Kinder reklamiert und ihr die Kinder weggenommen habe. Sie habe die Kinder deshalb
Polen „entführt“. Die soziale Situation in Polen sei zufriedenstellend gewesen („Das hat so gereicht … Wir haben uns durchgekämpft“). Sie habe auf Baustellen gearbeitet und Fenster geputzt und auf diese Weise ihr Geld verdient. In Polen habe sie dann
islamischem Ritus einen anderen Mann geheiratet und in Warschau gelebt. Als die Familie ihres ersten Mannes hiervon erfahren habe, sei die Schwägerin aus der Russischen Föderation
Polen geschickt worden, um ihr die Kinder wieder wegzunehmen. Auch ihr zweiter Mann habe das so gewollt, weshalb sie ihn verlassen habe. Die im September 2010 angeordnete Abschiebung der Antragsteller
Polen hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
Ablauf der Überstellungsfrist im April 2011 auf. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren ab, stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot
G hinsichtlich der Russischen Föderation vorliege und drohte den Antragstellern die Abschiebung
Polen für den Fall an, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche
Bekanntgabe der Entscheidung verlassen. Randnummer 4 Hiergegen haben die Antragsteller die Klagen VG 33 K 45.14 A erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Sie tragen im Wesentlichen vor, die von dem Bundesamt herangezogene Bestimmung des § 71a AsylVfG mit ihrem Verweis auf die strengen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei europa- und verfassungswidrig, da es kein einheitliches europäisches Asylverfahren gebe. Jedenfalls habe das in Polen durchgeführte Erstverfahren nicht den europarechtlichen Mindeststandards, namentlich den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
GO, § 75 Abs. 1 AsylVfG, Randnummer 6 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 33 K 45.14 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 anzuordnen, Randnummer 7 über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleiben ohne Erfolg. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Randnummer 8
VfG sind in den Fällen von Zweitanträgen, in denen ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, die Bestimmungen der §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anwendbar. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt
den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
G soll dabei in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dieser Zielstaat muss nicht mit dem Herkunftsstaat identisch sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
VfG. Stellt danach der Ausländer
erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Randnummer 10
1 GG berufen können, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingereist sind (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG), ist die § 71a AsylVfG zugrunde liegende Anerkennung von Asylentscheidungen anderer Völkerrechtssubjekte bereits in Art. 16a Abs. 5 GG angesprochen und verfassungsrechtlich abgesichert. Danach steht das Asylgrundrecht völkerrechtlichen Regelungen nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung umfasst auch, bei negativem Ausgang des Asylverfahrens in einem anderen Staat - sei es
materieller Prüfung, sei es
Rücknahme des Schutzbegehrens – bei einem
folgenden Asylantrag von einem „Folgeantrag“ auszugehen. Nichts anderes gilt mit Blick auf das europäische Zuständigkeitssystem der Dublin-II /-III – VO. Die Rechtfertigung für die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem über Art. 23 Abs. 1 GG eröffneten Anwendungsvorrang des EU-Rechts zum Asyl, zum subsidiären Schutz und zum vorübergehenden Schutz, das
1 AEUV zum integrierten Bereich der EU gehört. Mit diesem System ist strukturell der von Art. 16a Abs. 1 GG geforderte Schutz des politisch Verfolgten gesichert (vgl. Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EGV, wonach die durch den Rat hierzu zu beschließenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom
dem ein früherer Antrag zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben worden oder eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) bestimmt nunmehr, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (u.a.) dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller
Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
2 der Richtlinie 2013/32/EU wird der Folgeantrag zu diesem Zwecke zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller
Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubringen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2014 - VG 33 L 562.13 A - juris). Randnummer 15 d) Die Ansicht der Antragsteller, die Bestimmung des § 71a AsylVfG müsse jedenfalls deshalb „unangewendet bleiben“, weil es Hinweise auf systemische Mängel des polnischen Asylverfahrens gebe, ist schon deshalb verfehlt, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die Antragsteller auf die Republik Polen zum Zwecke der neuerlichen Prüfung ihres „Folgeantrags“ zu verweisen. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat die Antragsgegnerin vielmehr in eigener Zuständigkeit vorgenommen und verneint. Randnummer 16 Abgesehen davon sind systemische Mängel des polnischen Asylsystems nicht dargelegt.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Große Kammer, Urteil vom
2 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Jedoch fehlt es hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
der der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Bei der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes obliegt es dem Asylbewerber, eine im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung relevante Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der dem früheren Asylverfahren zugrundegelegten Sachlage glaubhaft und substanziiert vorzutragen. Aus der Sachlagenänderung muss sich zudem ergeben, dass nunmehr auch die von den Antragstellern begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
VfG in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller obliegt es demgegenüber nicht dem Bundesamt, das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen, etwa durch Beiziehung der polnischen Asylverfahrensakte, zu widerlegen. Soweit sie sich auf die Vorfälle in ihrem Herkunftsland beziehen, handelt es sich schon um Umstände, die sie bereits in Polen geltend gemacht haben oder hätten geltend machen können. Im Übrigen gilt für diese Fluchtgründe wie auch für das Vorbringen, die Familie des ersten Mannes der Antragstellerin zu
ihrem Ehemann selber Opfer von Misshandlungen von Seiten der Sicherheitskräfte geworden zu sein“, so finden sich jedenfalls im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes vom
VfG zuerkannt worden, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylVfG. Von einer erneuten Prüfung und Feststellung konnte das Bundesamt ohne Rechtsfehler absehen, da die Antragsteller diesen Status bereits in Polen erlangt haben und sich die Antragsgegnerin, wie den Gründen des Bescheides, namentlich dem Verweis auf die Bestimmungen der § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 AufenthG hinreichend deutlich zu entnehmen ist, an diese Entscheidung in gleicher Weise gebunden sieht wie an eine außerhalb des Bundesgebietes erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem
der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. b auch das Ersuchen um die Gewährung subsidiären Schutzstatus zählt, als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Jedenfalls wenn davon auszugehen ist, dass dieser Mitgliedstaat den Ausländer wieder aufnimmt, fehlt dem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die (erneute) Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz und die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 -, juris, Rn. 16). Denn in diesem Falle ist die Erteilung einer an diesen Status knüpfenden Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht angezeigt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, wonach auch im Falle eines Abschiebungsverbots
G die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und auch zumutbar ist). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Die Antragstellerin zu 1. selbst räumt in ihrer Antragsbegründung (S. 19) die Unrichtigkeit ihrer Angaben gegenüber dem Bundesamt ein, dass sie bei ihrer Einreise
Deutschland weder ihren Pass noch ihre polnische Karta Pobytu mit sich geführt habe. Dass demgegenüber die Ermittlungen der Liaison-Beamtin der Antragstellerin in Polen, wonach die Antragstellerin zu
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 189 f., 234) ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat - die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG) - grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart
nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ist
der genannten Rechtsprechung, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Die Annahme eines derartigen Sonderfalls liegt hier freilich schon deshalb fern, weil die Antragsteller
der Zuerkennung subsidiären Schutzes polnische Aufenthaltstitel erhielten und offenbar in der Lage waren, während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Polen eine private Wohnung in Warschau zu bezahlen und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Soweit die Antragstellerin zu
G festgestellt hat. Randnummer 25 d) Einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besitzen die Antragsteller nicht, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.