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VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) 72 L 4.14 PVB Beschluss Untersagung einer geplanten Neuwahl des örtlichen Personalrats § 27

Untersagung einer geplanten Neuwahl des örtlichen Personalrats Orientierungssatz 1. Ein Personalrat ist ausnahmsweise vor Ablauf der Amtszeit neu zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage de

§ 27Abs. 2 BPers

VG. Eine Rechtsgrundlage könne ersichtlich nicht allein in der mit den Personalvertretungen erklärtermaßen getroffenen Vereinbarungen gesehen werden, weil diese selbst als Dienstvereinbarungen gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 BPersVG nicht zulässig wären. Vorzeitige Neuwahlen zur Lösung "schwieriger Rechtsfragen" seien – anders als von den Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemacht –gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 19 Ein ins Gewicht fallendes Absinken oder Ansteigen der Beschäftigtenzahlen in dem von § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geforderten Umfang liege ersichtlich nicht vor. Darüber hinaus sei auch weder bei Erlass des Wahlausschreibens noch am Tage der Wahl die Frist von 24 Monaten im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG verstrichen. Randnummer 20 Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der BG Bau infolge der Satzungsänderung durch den

  1. Nachtrag im Ergebnis um eine neu geschaffene Dienststelle handele, so dass die drei Bezirksverwaltungen und die Hauptverwaltung als neue Dienststellen zu gelten hätten. Vielmehr sei durch die organisatorische Änderung von einem im Wesentlichen unveränderten Dienststellenorganismus und damit von einer nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom
  2. 06.2013, – 6 P 1/03 –) unveränderten personalvertretungsrechtlichen Identität der Dienststelle auszugehen. Randnummer 21 Bei Annahme eines Fortbestandes der drei Bezirksverwaltungen sowie des Gesamtpersonalrats bleibe auch der örtliche Personalrat bei der Hauptverwaltung erhalten. Bei "Untergang" aller Bezirksverwaltungen und aller Personalräte hätten diese nicht – wie geschehen – einen Wahlvorstand bestellen können; vielmehr hätten gemäß § 21 BPersVG Personalversammlungen zur Bestellung eines Wahlvorstandes stattfinden müssen. Randnummer 22 Wären wegen "Unterganges" der Bezirksverwaltungen (nur) deren Personalvertretungen "untergegangen", sei die eingeleitete Wahl des Personalrats der Hauptverwaltung ebenfalls nicht rechtmäßig, weil es zunächst des Ablaufs von 24 Monaten sowie der Feststellung des Ansteigens oder Sinkens der Zahl der regelmäßig Beschäftigten bedürfe (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG). Randnummer 23 Ein Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Verfügung liege in der Sorge, dass ohne deren Erlass zwei konkurrierende Personalräte vorhanden wären und den Antragstellern in Anbetracht der Offensichtlichkeit eines schwerwiegenden Fehlers das Abwarten eines Wahlanfechtungsverfahrens nicht zugemutet werden könne. Gegen die beantragte einstweilige Verfügung könne auch nicht eingewandt werden, dass hierdurch eine personalratslose Zeit eintrete, weil ein im Mai 2012 für 4 Jahre gewählter Personalrat vorhanden sei. Randnummer 24 Die Antragsteller beantragen – gegenüber der ursprünglichen Antragsfassung einschränkend -, Randnummer 25 dem Beteiligten zu 1 im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, die mit Wahlausschreiben vom
  3. April 2014 eingeleitete "Wahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau 2014" am 27 Mai 2014 abzubrechen. Randnummer 26 Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, Randnummer 27 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Beteiligte zu 3 stellt keinen Sachantrag. Randnummer 29 Die Beteiligten zu 1 und 2 machen geltend: Randnummer 30 Das Begehren sei bereits unzulässig. An der Antragsberechtigung der Antragstellerin zu 1 bestünden nicht unerhebliche Zweifel, weil diese sich nicht unmittelbar aus dem BPersVG ergebe. Einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft stehe lediglich einen Recht auf Anfechtung der Personalratswahl zu, nicht jedoch auf Einflussnahme auf das Verfahren vor der Stimmabgabe. Randnummer 31 Ein Verfügungsanspruch bestehe unter anderem deshalb nicht, weil die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel nicht so schwerwiegend seien, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen würden. Es sei kein Grund ersichtlich, der – jedenfalls bei summarischer Prüfung – die sichere Annahme rechtfertige, die streitgegenständliche Wahl sei nichtig. Randnummer 32 Vielmehr könne sich der Beteiligte zu 1 mit Recht auf die getroffenen, im Rundschreiben vom
  4. Februar 2013 bekannt gegebenen Vereinbarungen mit den Personalvertretungen berufen. Diese seien vor dem Hintergrund der ebenso umfangreichen wie schwierigen Rechtsfragen getroffen worden, welche durch die kurz nach den Personalratswahlen im Mai 2012 erfolgte Änderung der Struktur der Bezirksverwaltungen durch Änderung der Satzung aufgeworfen und gerichtlich bis heute nicht entschieden worden seien. Letzteres können nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Randnummer 33 Einigkeit habe lediglich insoweit bestanden und bestehe weiterhin, dass durch die zum
  5. Juli 2012 in Kraft getretene Strukturreform der bei der Hauptverwaltung der BG Bau gebildete örtliche Personalrat lediglich insoweit tangiert worden sei, als für die ehemalige Bezirksverwaltung Hamburg nunmehr der örtliche Personalrat der Bezirksverwaltung Nord zuständig geworden sei. Randnummer 34 Divergierende Rechtsansichten seien allerdings zu den Auswirkungen auf die anderen gewählten Personalräte inklusive des Gesamtpersonalrats vertreten worden: Einerseits sei die Auffassung vertreten worden, dass die Nebenstellen/Dienststellenteile an den ehemaligen Bezirksverwaltungen mit Sitz in Hamburg, Frankfurt/Main, Karlsruhe, Böblingen und "Tiefbau" München durch die Strukturreform aufgelöst und in die nunmehrigen Bezirksverwaltungen Nord, Mitte und Süd integriert worden seien, weshalb die Identität der Nebenstellen/Dienststellenteile an den ehemaligen Bezirksverwaltungen 2 (Hannover), 3 (Wuppertal) und 7 (München) als Nebenstellen/Dienststellenteile an den nunmehrigen Bezirksverwaltungen Nord, Mitte und Süd erhalten geblieben sei. Hieraus resultiere konsequenterweise auch der Fortbestand des Gesamtpersonalrats. Randnummer 35 Andererseits sei vertreten worden, dass durch die Strukturreform sämtliche früheren acht Bezirksverwaltungen als abgrenzbare Dienststellenteile und mit ihnen die jeweiligen Personalvertretungen untergegangen seien. In der Konsequenz wäre auch der Gesamtpersonalrat untergegangen und der bei der Hauptverwaltung gebildete örtliche Personalrat wäre für sämtliche Beschäftigten der BG Bau zuständig. Randnummer 36 Um diese schwierigen Rechtsfragen nicht in umfangreichen Gerichtsverfahren klären lassen zu müssen und den Interessen der gewählten Personalräte und der von ihnen repräsentierten Beschäftigten möglichst weit gehend Rechnung zu tragen sowie um bereits vor Ablauf der regulären Amtszeit

(2016)eine Neuwahl durchzuführen, habe man sich, wie im Schreiben vom
  1. Februar 2013 dargestellt, verständigt. Randnummer 37 Folge man der unter anderem dargestellten Rechtsauffassung, wonach der 2012 gewählte Personalrat der Hauptverwaltung für sämtliche 4.367 regelmäßig Beschäftigten der BG Bau zuständig sei, sei die Zahl der von ihm repräsentierten, wahlberechtigten Beschäftigten um mehr als die Hälfte und um mehr als 50 Personen gestiegen, so dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorlägen. Randnummer 38 Angesichts der zu klärenden Rechtsfragen liege kein Fall vor, der es gestatten würde, von einer Nichtigkeit der streitgegenständlichen Wahl auszugehen, was allein den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde. Allein die Verkennung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BPersVG führe lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit einer Personalratswahl. Eine Vorwegnahme eines erfolgreichen Wahlanfechtungsverfahrens sei daher nicht zulässig. II. Randnummer 39 Der jedenfalls nachträglich in hinreichend konkreter Form auf die für den
  2. Mai 2014 vorgesehene Personalratswahl bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG - in Verbindung §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung – ZPO – hatte Erfolg. Die Antragsteller haben sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund im Sinne dieser Vorschriften für die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 (Wahlvorstand) glaubhaft gemacht, die für den
  3. Mai 2014 vorgesehene Neuwahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau abzubrechen. Randnummer 40 An der Antragsbefugnis der unstreitig in der Dienststelle vertretenen und daher gemäß § 25 BPersVG zur Wahlanfechtung berechtigten Gewerkschaft (Antragstellerin zu 1) auch für das Vorgehen im Wege einstweiliger Verfügung gegen die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen, im Nachhinein anfechtbare Personalratswahl bestehen entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 keine ernstlichen Bedenken. In Anbetracht der hohen Anforderungen für den Erlass einer derartigen einstweilige Verfügung ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine zur Anfechtung der Wahl befugte Gewerkschaft anders als andere zur Anfechtung Berechtigte (vgl. § 25 BPersVG) von diesem nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen erfolgreichen Rechtsbehelf ausgeschlossen sein sollten. Insbesondere die Gefahr einer sachwidrigen Manipulation bevorstehende Personalratswahlen durch die Gewerkschaft erscheint aus Sicht der Fachkammer ausgeschlossen. Gleiches gilt für die übrigen Antragsteller, Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der gegenwärtig amtierenden Personalvertretung, deren Amtsausübung durch die Durchführung einer Wahl des Gremiums während ihrer grundsätzlich 4 Jahre dauernden Amtsperiode (§ 26 S. 1 BPersVG) erheblich beschnitten zu werden droht. Randnummer 41 Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch zu, weil die in Rede stehende Wahl außerhalb der Amtszeit gegenwärtig offensichtlich ohne Vorliegen der insoweit allein maßgebenden

§ 27Abs. 2 BPers

VG erfolgen soll und dieser – ohne weitere Sachverhaltsermittlungen feststellbare – Verstoß jedenfalls unter den hier ersichtlichen Umständen als ein so schwerwiegender Mangel anzusehen ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Wahl führt. Randnummer 42 Gemäß § 27 Abs. 1 BPersVG finden die regelmäßigen Personalratswahlen alle 4 Jahre in der Zeit vom

  1. März bis
  2. Mai statt. Nach dem unstreitigen Vorbringen ist der gegenwärtig amtierende örtliche Personalrat der Hauptverwaltung der BG Bau im Rahmen einer derartigen regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2012 gewählt worden, so dass eine Neuwahl grundsätzlich erst im Jahr 2016 geboten und zulässig ist. Randnummer 43 Ausnahmsweise ist eine Personalratswahl vor Ablauf der Amtszeit nur unter den

§ 27Abs. 2 BPers

VG vorgesehen. In Betracht zu ziehen ist hier lediglich die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Nummer 1 BPersVG: Danach ist der Personalrat ausnahmsweise vor Ablauf der Amtszeit neu zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist. Randnummer 44 Diese Voraussetzung liegt jedenfalls im Zeitpunkt der Einleitung bzw. der Durchführung der Wahl offensichtlich nicht (mehr) vor. Wie sich aus einem Vergleich der entsprechenden Zahlenangaben in der Bekanntgabe des Ergebnisses der Personalratswahl vom Mai 2012 und in dem Wahlausschreiben für die Wahl vom

  1. Mai 2014 ergibt, betrug bzw. beträgt die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle „Hauptverwaltung“ der BG Bau 2209 und 2005, hat sich daher aus Sicht des Beteiligten zu 1 (Wahlvorstand) lediglich um 204 Personen, also nur geringfügig und nicht einmal annähernd um die Hälfte verringert. Randnummer 45 Eine andere rechtlich tragfähige Grundlage für die vorzeitige Durchführung einer Neuwahl des Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau während der laufenden Amtszeit im gegenwärtigen Zeitpunkt ist weder ersichtlich noch ansatzweise schlüssig von den Beteiligten dargetan oder gar glaubhaft gemacht. Die von Ihnen zur Begründung ihrer Vorgehensweise im Wesentlichen angeführte Vereinbarung zwischen den im Mai 2014 Personalvertretungen (einschließlich des Gesamtpersonalrats) der BG Bau stellt offensichtlich keine ernsthaft in Betracht kommende Rechtsgrundlage dar, die eine von den gesetzlichen Bestimmungen des BPersVG abweichende, gleichwohl rechtmäßige Neuwahl des Personalrats bei der Hauptverwaltung der BG Bau rechtfertigen könnte. Zu Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass eine solche Vereinbarung, die allenfalls als zulässige Dienstvereinbarung gemäß § 73 BPersVG rechtliche Verbindlichkeit haben könnte, von dieser Vorschrift offensichtlich nicht gedeckt ist; denn danach sind Dienstvereinbarungen nur in Bezug auf solche Gegenstände zulässig sind, als dies vom BPersVG selbst ermöglicht wird. Die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunktes von Personalratswahlen außerhalb der Regelungen des § 27 BPersVG ist zweifelsfrei gesetzlich nicht eröffnet. Randnummer 46 Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 sich darauf berufen, dass die vorgenannte Vereinbarung zur Bereinigung der aus ihrer Sicht durch die mit der
  2. Änderung der Satzung der BG Bau im Juli 2012 getroffenen organisatorischen Veränderungen der Struktur der bereits zuvor bestehenden Bezirksverwaltungen aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen getroffen worden sei, so lässt sich hieraus jedenfalls für die Zeit nach Vorliegen weiterer Verselbstständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Absatz 3 BPersVG für die durch die Satzungsänderung an Stelle der bis dahin bestehenden acht neu gebildeten drei Bezirksverwaltungen der BG Bau noch vor Einleitung der vorliegend streitgegenständlichen Personalratswahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau offensichtlich keine tragfähige Rechtfertigung für die Durchführung der Neuwahl herleiten. Randnummer 47 Denn selbst wenn eine unklare personalvertretungsrechtliche Rechtslage dadurch eingetreten sein mag, dass die personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen der mit der
  3. Änderung der Satzung der BG Bau getroffenen Organisationsmaßnahme auf den Fortbestand der seinerzeit bestehenden acht Bezirks verwaltungen der BG Bau als Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht ohne Weiteres eindeutig beurteilbar waren, war diese Unsicherheit jedenfalls nach Vorliegen weiterer, für die geschaffene neue Organisationsstruktur von nunmehr drei Bezirksverwaltungen von den jeweiligen beschäftigten im Februar/März 2014 in Bezug auf die neuen Organisationseinheiten (Bezirksverwaltungen) gefassten Verselbständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ausgeräumt. Randnummer 48 Dies gilt zumindest in Bezug auf Größe und Zuschnitt der Hauptverwaltung der BG Bau, um dessen Personalratswahl es vorliegend geht. Randnummer 49 Unabhängig davon, ob der Neuzuschnitt der (grundsätzlich nicht als eigenständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehenden) Bezirksverwaltungen (vgl. § 6 Abs. 2, Absatz 3 BPersVG; § 5 Abs. 2 der unmittelbar vor bzw. nach der
  4. Änderung geltenden Fassung der Satzung der BG Bau) durch die
  5. Änderung der Satzung zum "Untergang" einzelner oder aller (erst) durch die Anfang 2012 gefassten Verselbstständigungbeschlüsse gemäß § 6 Absatz 3 BPersVG entstandenen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne geführt hat, ist jedenfalls aufgrund der Anfang 2014 für die nunmehr 3 (statt 8) Bezirksverwaltungen ausnahmslos erneut gefassten Verselbstständigungsbeschlüsse geklärt, dass innerhalb der Körperschaft BG Bau neben der Hauptverwaltung (wieder) mehrere Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne bestehen. Jedenfalls hierdurch ist klargestellt, dass die Dienststelle "Hauptverwaltung" (weiterhin bzw. wieder) nur in etwa den gleichen Personalbestand aufweist wie bereits zum Zeitpunkt der im Mai 2012 für die Beschäftigten dieser Dienststelle durchgeführten Personalratswahl. D.h., selbst wenn wegen etwaigen "Untergangs“ einzelner oder aller aufgrund der im Jahr 2012 gefassten Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG entstandenen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne der personalvertretungsrechtlich maßgebliche Personalbestand (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) der Hauptverwaltung in relevantem Umfange um den Personalbestand der als "Dienststellen“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne "untergegangenen" Bezirksverwaltungen (vorübergehend) angewachsen wäre, ist diese Entwicklung durch die Anfang 2014 (erneut) getroffenen Verselbständigungsbeschlüsse der neugebildeten Bezirksverwaltungen wieder rückgängig gemacht worden. Da dieser Vorgang innerhalb der für eine mögliche vorzeitige Neuwahl maßgeblichen Zeitraumes von 24 Monaten nach der letzten Wahl (Mai 2012) abgeschlossen war, bestand keine rechtlich tragfähige Grundlage mehr für die anschließende Einleitung der vorliegend streitbefangenen Personalratswahl. Dementsprechend bestand auch keine Veranlassung mehr für die Umsetzung einer – zudem vom Gesetz abweichenden und ohne erkennbare Rechtsgrundlage getroffenen – Vereinbarung zwischen den bisherigen Personalvertretungen und der Dienststellenleitung. Randnummer 50 Die vorliegend streitbefangene, vom BPersVG offensichtlich abweichende Durchführung einer Wahl in der Mitte der laufenden Amtszeit der regelmäßig gewählten Personalvertretung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 25 BPersVG dar (BVerwG, Beschluss vom 26.11.1997 – BVerwG 6 P 12.95 -, zitiert nach Juris, dort Rz. 9). Er stellt hier aus Sicht der Fachkammer insbesondere deshalb einen schwerwiegenden Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen über die Wahl der Personalvertretung dar, weil er vom Beteiligten zu 1 ersichtlich in vollem Bewusstsein des Gesetzesverstoßes veranlasst wurde und von dem Wahlverfahren selbst nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die hier in Rede stehende Neuwahl (des öPR der HV der BG Bau) im mündlichen Anhörungstermin festgehalten wird. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 gingen die an der Vereinbarung Beteiligten in der zur Rechtfertigung der Neuwahl (auch) der örtlichen Personalvertretung der Hauptverwaltung der BG Bau angeführten Vereinbarung bereits seinerzeit ersichtlich davon aus, dass sich die durch die Änderung der Satzung vorgenommene Änderung der Struktur der Bezirksverwaltungen auf den örtlichen Personalrat der Hauptverwaltung „nur insoweit auswirkt“, dass dieser seine Zuständigkeit für die Beschäftigten der ehemaligen Bezirksverwaltung Hamburg verliert (vgl. Rundschreiben vom
  6. Februar 2013). Die an der vom hiesigen Beteiligten zu 1 umgesetzten Vereinbarung Beteiligten gingen somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des erwähnten Rundschreibens davon aus, dass der (bisherige) örtliche Personalrat der Hauptverwaltung – wie im Übrigen auch der Gesamtpersonalrat (vgl. hierzu das anhängige Beschlussverfahrens VG 71 L 5/14 PVB) – "fortbesteht". Randnummer 51 Da diese in diesem Rundschreiben zum Ausdruck gekommenen (personalvertretungsrechtlichen) Einschätzungen, wonach der (seinerzeit gewählte) örtliche Personalrat der Hauptverwaltung der BG Bau lediglich unter Verlust seiner Zuständigkeit für die Beschäftigten der (bisherigen) Bezirksverwaltung Hamburg fortbestehe, – wie dargelegt – jedenfalls für die Zeit nach Vorliegen der Verselbständigungsbeschlüsse für die neugebildeten Bezirksverwaltungen gelten und der Beteiligte zu 1 die vorliegend streitbefangene Personalratswahlen im Bewusstsein (auch) dieser Einschätzung und nicht etwa aufgrund einer (vertretbaren) personalvertretungsrechtlichen Fehleinschätzung (welcher?) eingeleitet hat, muss der offensichtliche Gesetzesverstoß aus Sicht der Fachkammer als schwerwiegend eingeschätzt werden und führt zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Wahl vom
  7. Mai
  8. Randnummer 52 Anders als von den Beteiligten zu 1 und 2 im mündlichen Anhörungstermin geltend gemacht, lässt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.aO., insbes. Rz. 12) nicht zwingend ableiten, dass ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BPersVG ungeachtet seines sich aus den konkreten Umständen ergebenden Gewichts nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen kann. Beruht dieser Verstoß – wie hier – nicht auf der Fehleinschätzung im Rahmen einer erkennbaren eigenständigen, mit (zumindest ansatzweise) vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Subsumtion unter die Voraussetzungen dieser Vorschrift, sondern beruht sie auf der "blinden“ Umsetzung einer als Dienstvereinbarung offensichtlich unwirksamen Absprache ohne Prüfung der

§ 27Abs. 2 BPers

VG für eine Neuwahl, die - wie dargelegt - für die vorliegend in Rede stehende Wahl offensichtlich nicht vorliegen, muss diese Vorgehensweise als sachwidrig und damit willkürlich eingestuft werden. Randnummer 53 In Anbetracht des dargelegten Gewichts des Verstoßes gegen grundlegende gesetzliche Wahlrechtsbestimmungen und deren Folgen (Nebeneinander von zwei konkurrierenden örtlichen Personalvertretungen, Unsicherheit der Wirksamkeit personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsverfahren) ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, die voraussichtlich erst nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des aktuellen Personalrats (im Mai 2016) eintretende Rechtskraft eines theoretisch durch drei Gerichtsinstanzen laufenden Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten (Verfügungsgrund). Die von der Fachkammer in zweckentsprechender Auslegung des von den Antragstellern formulierten Antrages ausgesprochene gerichtliche Verfügung ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die mit der Durchführung der Wahl verbundenen unzumutbaren Rechtsfolgen für die Antragsteller abzuwenden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001182305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.