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VG Berlin 29. Kammer 29 K 302.11 Urteil Feststellung der Entschädigungsberechtigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz § 1 Abs 6 VermG, Art 3

gesetz Leitsatz Das 1933 erfolgte Ausscheiden eines jüdischen Gesellschafters aus einer OHG, das im Zweifel im Wege der Kündigung erfolgte, stellt keine der Verfolgungsvermutung zugängliche "Aufgabe"

§ 31Verm

G Nr. 12 = juris Rdnr. 17). Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die eine solche Vermutung zu widerlegen geeignet sind, obläge sodann dem Rückerstattungspflichtigen oder, wenn es wie hier nur um Entschädigung geht, der Beklagten. Der hier auf Grund der Handelsregistereintragung allein feststellbare Lebenssachverhalt, dass Frau E...N... aus der Gebrüder N... oHG ausgeschieden ist, ist zu unbestimmt, als dass daran eine Verfolgungsvermutung anknüpfen könnte. Randnummer 13 Es ist davon auszugehen, dass Frau E...N... durch Kündigung gemäß § 131 Nr. 6 HGB a.F. aus der OHG ausgeschieden ist mit der Folge der Auflösung der Gesellschaft (anders heute § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB). Gegen die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 131 Nr. 2 HGB a.F. (heute § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB) spricht der Wortlaut der Eintragung; sollten sich bei dieser Auflösungsform für die Klägerin günstigere Rechtsfolgen aus Art. 3 REAO ergeben können, obläge ihr insofern wiederum die Darlegungs- und Beweislast, der sie hier nicht genügen kann. Randnummer 14 Die Kündigung der Gesellschaft ist nach Auffassung des Gerichtes einer Verfolgungsvermutung nach Art. 3 REAO nicht zugänglich. In Betracht kommt dabei allein die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 REAO, da Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sich jeweils nur auf Veräußerungen beziehen, mithin zweiseitige Rechtsgeschäfte, die auf den Übergang eines Vermögensgegenstandes von einem Veräußerer auf einen Erwerber abzielen, denn nur insoweit liegen Vorgänge vor, die der Überprüfung des Kaufpreises und seiner Verfügbarkeit zugänglich sind. Aber auch die Vermutung des § 3 Abs. 1 REAO (die grundsätzlich, mangels jeglicher Erkenntnisse über die Umstände aber nicht hier, ohne die Beschränkungen der Absätze 2 und 3 frei widerlegbar wäre) greift nicht, weil es sich bei der Kündigung nicht um eine „Aufgabe eines Vermögensgegenstandes“ handelt. Randnummer 15 Die Kündigung selbst bewirkt, insbesondere wenn wie hier die Firma durch den verbliebenen Gesellschafter fortgeführt wird, für sich genommen keinen Vermögensverlust, da der Kündigende einen Abfindungsanspruch hat (vgl. Baumbach, HGB 5. Aufl. 1941, § 132 Anm. 3) B.), der entsprechend §§ 732 ff., 738 BGB zu erfüllen ist (dazu Baumbach a.a.O., § 138 Anm. 4)). Dies unterscheidet den Fall der Kündigung der Gesellschaft von solchen einseitigen Rechtsgeschäften, in denen die „Aufgabe“ unmittelbar zu einem Vermögensverlust führt, etwa bei der Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 928 Abs. 1 BGB (vgl. zur BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2006 – 7 C 4.05 –,

§ 1Abs. 6 Verm

G Nr. 35 = juris Rdnr. 18); in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall führte zudem die für den Verzicht auf das Eigentum am letzten Vermögenswert der Gesellschaft geltende Verfolgungsvermutung dazu, die dadurch verursachte Auflösung der Gesellschaft ebenfalls als verfolgungsbedingt anzusehen war (a.a.O. Rdnr. 32). Hier hingegen liegt der Fall gerade umgekehrt, so dass es an einem feststellbaren Vermögensverlust fehlt, an den wiederum die Schlussfolgerung anknüpfen könnte, der gesamte Vorgang sei dem (bereits mit dem Boykott vom

  1. April 1933 massiv zu Tage getretenen) Verfolgungsdruck zuzuschreiben. Soweit die Klägerin mutmaßt, eine volle Auszahlung des Abfindungsanspruches sei unterblieben, mag dies eine eigene Schädigung darstellen, die hier allerdings weder angemeldet noch feststellbar ist; daraus Rückschlüsse auf die Motivation der vorhergehenden Kündigung vorzunehmen, erscheint jedoch zumindest schwierig. Randnummer 16 Denkbar sind zwar Fälle, in denen im Wege des Anscheinsbeweises (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 1996 – 7 B 254.96 –,

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G Nr. 92 = juris) angenommen werden kann, dass die Aufgabe eines Handelsgeschäftes oder einer Beteiligung daran verfolgungsbedingt erfolgte. Dies kann insbesondere für die Zeit nach Erlass der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I S. 627) der Fall sein. Für die hier im Dezember 1933 beantragte Löschung kann eine derartige Situation aber nicht angenommen werden. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001182843

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