Grundbuchsache: Übergang der Vollmachten des aus dem Amt ausgeschiedenen Notars auf den Verwahrer der Akten Leitsatz Wird einem Notar die Verwahrung der Akten eines aus dem Amt ausgeschiedenen Notars übertragen, gehen rechtsgeschäftlich erteilte wie gesetzlich vermutete Vollmachten auf den Aktenverwahrer über. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung genügt gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig sein Hinweis auf die Übertragung. Der Notar muss sich insbesondere nicht durch Vorlage des Verwaltungsakts der Landesjustizverwaltung ausweisen. (Rn.10) Tenor Das Grundbuchamt wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 28. März 2013 angewiesen, in Abt. II des Grundbuchs eine Eigentumsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2 entsprechend der Bewilligung vom 2. Dezember 2002 - UR-Nr. ... /... des Notars E... S... in ... - einzutragen. Gründe I. Randnummer 1 Seit dem 22. August 2002 war im Grundbuch als Eigentümerin die O... R... AG in Berlin eingetragen. Sie veräußerte zur UR-Nr. ... /... des Notars E... S... in ... das Grundstück an die Beteiligte zu 1, eine noch im Handelsregister einzutragende Kommanditgesellschaft. Für die Beteiligte zu 1 bzw. deren Gesellschafter trat ein vollmachtloser Vertreter auf. Unter Teil D II der Urkunde bot die Beteiligte zu 1 der O... R... AG den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück an, dessen Inhalt sich aus Punkt III ergeben sollte. Unter Punkt IV bewilligten die Urkundsbeteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der O... R... AG. Randnummer 2 Nach Abschluss des vorgenannten Vertrags wurde die O... R... AG formwechselnd in die O... R... GmbH, die Beteiligte zu 2, umgewandelt. Am 30. Dezember 2002 genehmigten der Geschäftsführer und der Prokurist der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 den Inhalt u.a. der UR-Nr. ... /... - UR-Nr. ... /... /... des Notars Dr. F... K... in ... . Die Beteiligte zu 1 wurde am 16. Mai 2003 im Handelsregister und am 17. Januar 2006 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 hat Notar H... in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Aktenverwahrer des Notars E... S... die Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der O... R... AG beantragt. Das Grundbuchamt hat am 5. Dezember 2012 eine Zwischenverfügung erlassen, mit der es unter Fristsetzung den Nachweis der Vertretungsberechtigung der für die Beteiligte zu 1 handelnden Vertreter zum 3. Dezember 2002, den Nachweis der Antragsberechtigung des Aktenverwahrers erfordert sowie darauf hingewiesen hat, dass die O... R... AG zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden sei. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 28. März 2013 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 6. November 2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 7. Mai 2013, die u.a. nunmehr auf Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2 gerichtet ist. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 17. Mai 2013 nicht abgeholfen. Randnummer 5 Am 14. Juni 2013 genehmigten der Geschäftsführer und die Prokuristin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 nochmals den Inhalt u.a. der UR-Nr. ... /... - UR-Nr. ... ... /... des Notars R... S... in ... . II. Randnummer 6 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Dem steht nicht entgegen, dass an Stelle der O... R... AG nunmehr die Eintragung zu Gunsten der Beteiligten zu 2 angestrebt wird. Insoweit handelt es sich nicht um einen neuen, im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 74, Rdn. 6). Bei der formwechselnden Umwandlung bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (Decher/Hoger, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 202, Rdn. 7). Entsprechend wird mit der Beschwerde nicht die Eintragung eines anderen, sondern desselben Rechtsträgers wie im Ausgangsverfahren begehrt. Der Antrag ist lediglich dessen neuer Rechtsform angepasst worden. Randnummer 7 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der beantragten Eintragung stehen die in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 aufgezeigten Hindernisse nicht bzw. nicht mehr entgegen, was der Senat im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen hat, § 74 GBO. Randnummer 8 Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Rechte betroffen sind, bewilligt hat, §§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, 19 GBO. Diese Voraussetzungen liegen - nunmehr - vor. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.