Fahrtkostenerstattung - außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit Leitsatz Fahrtkostenerstattung; Pflicht freigestellter Betriebsratsmitglieder sich bei außerbetrieblicher Betriebsratstätigkeit ab- und anzumelden. (Rn.47) Orientierungssatz Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind nicht verpflichtet, sich vor kostenauslösenden Fahrten aus Anlass erforderlicher Betriebsratstätigkeit diese Fahrten unter Angabe einer Beschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben von dem Arbeitgeber genehmigen zu lassen. (Rn.42) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 20/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg, 23. April 2013, 4 BV 21/12, Beschluss nachgehend BAG, 24. Februar 2016, 7 ABR 20/14, Beschluss: Stattgabe Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. April 2013 - 4 BV 21/12 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise im Tenor zu 1. abgeändert: 1. Die Beteiligte zu 2. wird verurteilt, an die Beteiligten zu 3., 4. und 5. jeweils 12,80 EUR (zwölf 80/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2012 zu zahlen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) verpflichtet ist den Beteiligten zu 3. - 5. (im Folgenden: freigestellte Betriebsratsmitglieder) die für eine Fahrt zu einer Besprechung mit ihren hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, der zugleich Beisitzer einer bei der Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle ist entstandenen Kosten zu erstatten sowie darüber, ob die freigestellten Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind vor Wahrnehmung von erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebes sich diese von der Arbeitgeberin unter Angabe der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe genehmigen zu lassen sowie sich in diesem Zusammenhang bei der Geschäftsführerin ab- bzw. wieder anzumelden. Randnummer 2 Im Vorfeld einer für den 02. März 2012 angesetzten Einigungsstellensitzung der seit Sommer 2011 bestehenden Einigungsstelle zum Thema Dienstplangestaltung und Arbeitszeit bestand bei den freigestellten Betriebsratsmitgliedern Bedarf zur rechtlichen Beratung, Klärung von Rechtsfragen sowie zur Besprechung der Taktik und Klärung der Positionen für die Einigungsstellensitzung. Deshalb beabsichtigten die freigestellten Betriebsratsmitglieder am 01. März 2012 ihren hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, der auch Beisitzer der Einigungsstelle ist, in seiner Kanzlei in Berlin aufzusuchen. Randnummer 3 Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert die Dienstanweisung Nr. 10/05 vom 07. November 2005 „Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen“ auf deren Inhalt (Bl. 21, 22 d. A.) verwiesen wird. Randnummer 4 Unter Verwendung der danach üblichen Dienstreiseantragsformulare beantragten die freigestellten Betriebsratsmitglieder am 24. Februar 2012 für den 01. März 2012 eine Fahrt von Brandenburg nach Berlin und zurück und gaben als Grund „Besprechung mit unseren Beratern in Rechtsfragen“ an. Der Zeitpunkt des Zugangs dieser Anträge bei der Arbeitgeberin ist streitig. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 01. März 2012 an den Vorsitzenden der Beteiligten zu 1. (im folgenden Betriebsrat) (Bl. 67 d. A.) teilte die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin mit, dass sie die Anträge wegen Fehlens des sachlichen Grundes nicht befürworten könne. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 19. März 2012 (Bl. 16 d. A.) wies die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin darauf hin, dass der Grund für die Dienstreise genannt werden müsse und der bloße Hinweis auf Betriebsratsarbeit nicht genüge, da die Arbeitgeberin bei kostenauslösenden Maßnahmen abschätzen können müsse, ob der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz tätig ist oder nicht. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 26. März 2012 (Bl. 19, 20 d. A.) war die Geschäftsführerin der Arbeitgeberinnen „bei Durchführung außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit um die Beachtung nachfolgender Ausführungen.“ Nachfolgend heißt es unter anderem: „… Ich bitte sie daher, sich künftig vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten bei der Geschäftsführung abzumelden, und dabei den Ort, sowie die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Entsprechend der bisherigen betrieblichen Praxis bitten wir darum, die Abmeldung schriftlich, sowie unter Beschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben vorzunehmen, damit die Wahrnehmung der Aufgaben nach BetrVG nachvollzogen werden kann. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt ggf. gemäß der Dienstanweisung 10/05. Sie erfordert die rechtzeitige Antragstellung in der bekannten Form und eine Genehmigung vor Reiseantritt durch mich. Randnummer 8 Bei ihrer Rückkehr melden sie sich bitte ebenfalls bei mir zurück. Die An- Abmeldung bzw. entsprechende Mitteilung soll dabei ausschließlich an mich erfolgen; die Personalabteilung ist nur dann stattdessen zu benachrichtigen, wenn ich dies Ihnen vorher mitgeteilt habe … Randnummer 9 Ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit besteht nur dann, wenn die oben beschriebenen Ab- und Anmeldepflichten beachtet worden sind, die entsprechende Erforderlichkeit für die Betriebsratstätigkeit besteht und die Dienstanweisung10/05 beachtet wurden.“ Randnummer 10 Der Betriebsrat sowie die freigestellten Betriebsratsmitglieder haben die Auffassung vertreten, es bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten gemäß § 40 BetrVG, da es sich bei der Fahrt um erforderliche Betriebsratstätigkeit gehandelt habe und dass die freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet seien den Anordnungen der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin im Schreiben vom 26. März 2012 Folge zu leisten. Randnummer 11 Der Beteiligte zu 1. und die Beteiligten zu 3. bis 5. haben beantragt, Randnummer 12 1. die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, an die Beteiligten zu 3., 4. und 5. jeweils 12,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2012 zu zahlen; Randnummer 13 2. festzustellen, dass die freigestellten Mitglieder des Beteiligten zu 1. von Dienstreisen nicht verpflichtet sind, Randnummer 14 a. eine Genehmigung der Reise durch die Beteiligte zu 2. einzuholen, Randnummer 15 b. der Abmeldung eine Beschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben beizufügen; Randnummer 16 3. festzustellen, dass die vollständig freigestellten Mitglieder des Beteiligten zu 1. nicht verpflichtet sind, Randnummer 17 a. sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden; Randnummer 18 b. den Ort sowie die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben; Randnummer 19 c. sich bei ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2. bzw. in der Personalabteilung der Beteiligten zu 2. zurückzumelden. Randnummer 20 Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, Randnummer 21 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie hat die Auffassung vertreten, dass auch freigestellte Betriebsratsmitglieder sich beim Verlassen des Betriebes ab- und zurückzumelden hätten, da sie gerade auch bei Notfällen wissen müsse, „wer im Hause sei“. Die Erstattung der Reisekosten werde abgelehnt, da kein prüffähiger Antrag der Beteiligten zu 3. bis 5. vorgelegen habe. Randnummer 23 Wegen des diesem Streit weiter zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz wird auf I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 137 - 140 d. A.) sowie auf die zwischen den Beteiligten in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 24 Durch Beschluss vom 13. April 2013 hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel den Anträge des Betriebsrats und der freigestellten Betriebsratsmitglieder stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten bestehe gemäß § 40 BetrVG, denn dies Aufwendungen seien durch Betriebsratstätigkeit, nämlich zur Vorbereitung der Einigungsstellensitzung am 02. März 2012 entstanden. Eine Pflicht zur vorherigen Einholung einer Reisegenehmigung unter Beachtung der Dienstanweisung Nr. 10/05 unter Angabe der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben bestehe für die freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht, da es sich bei der Wahrnehmung von erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebes nicht um eine Dienstreise im Sinne der Dienstanweisung handele. Ferner lasse sich aus Sinn und Zweck der Ab- und Rückmeldepflichten für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder ableiten, dass eine solche für freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 140 - 144 d. A.) verwiesen. Randnummer 25 Gegen diesen ihr am 16. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberseite mit am 12. Juni 2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. Juli 2013 mit am 30. Juli 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 26 Die Arbeitgeberin vertritt weiter die Auffassung, ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten bestehe nicht. Die Kostentragungspflicht des § 40 BetrVG erfasse nur erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit, deshalb müsse die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Kostentragungspflicht die Möglichkeit der Prüfung haben und dazu seien entsprechende Informationen erforderlich. Die Angabe „Besprechung mit unseren Beratern in Rechtsfragen“ sei nicht ausreichend konkret gewesen um diese Prüfung zu ermöglichen. Es sei den Betriebsratsmitgliedern zumutbar diese notwendigen Informationen vorher zu geben. Außerdem hätten die Betriebsratsmitglieder in der Vergangenheit stets Dienstreiseanträge gestellt und die Hintergründe hierfür skizziert. Randnummer 27 Auch für eine Ab- und Rückmeldung der freigestellten Betriebsratsmitglieder bestehe ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder treffe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht sich für anfallende Betriebsratstätigkeit im Betrieb bereitzuhalten und von dieser Pflicht seien sie nur entbunden, soweit eine Abwesenheit vom Betrieb zu Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund treffe freigestellte Mitglieder des Betriebsrats bei Verlassen des Betriebes die gleichen Pflichten wie nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats bei Verlassen ihres Arbeitsplatzes, nämlich die Pflicht zur Ab- und Anmeldung unter Angabe des Grundes. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz wird auf den Beschwerde Begründungsschriftsatz vom 30. Juli 2013 und den Schriftsatz vom 29. Januar 2014 verwiesen. Randnummer 29 Die Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin beantragt, Randnummer 30 den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. April 2013 - 4 BV 21/12 - abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1. sowie 3. bis 5. zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Beteiligte zu 1. und die Beteiligten zu 3. bis 5. beantragen, Randnummer 32 die Beschwerde zurückzuweisen. II. Randnummer 33 1. Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 34 Sie ist gemäß § 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 ArbGG eingelegt und begründet worden. Randnummer 35 2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Randnummer 36
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