Feststellung weiterer Entgelte im Rahmen der Überprüfung von Anwartschaften aus der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung der DDR Orientierungssatz
(1984)zugunsten des Klägers korrigiert. Die mit den Auszeichnungen verbundenen Prämien hat die Beklagte dabei zu Recht nicht berücksichtigt. Die Zahlung dieser Geldleistungen ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Dies geht zu Lasten des Klägers. Randnummer 19 Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die strittigen Prämien müssen deshalb den Charakter eines „Arbeitsentgelts" besessen haben. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass dies nur bei der Prämie zur Pestalozzi-Medaille für treue Dienste, nicht aber bei der Prämie zur Auszeichnung als „Hervorragender Ausbilder der GST“ in Betracht kommt. Eine Prämie für 30-jährige Betriebszugehörigkeit kann ebenfalls als Arbeitsentgelt anzusehen sein. Randnummer 20 § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts (BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R, RdNr 18). Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten iS des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) u a das „erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist (BSG ebd RdNr 19). Aus dem Wort „erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem „aufgrund" seiner Beschäftigung „zugeflossen“, ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen, dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss (BSG ebd). Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG ebd). Welche dieser „Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Da einige Versorgungssysteme der DDR keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorsahen, ist es konsequent, dass § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG nur auf das „erzielte Arbeitsentgelt“ abstellt, und zwar unabhängig von einer Beitragspflicht (BSG ebd RdNr 21). Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff „Arbeitsentgelt“ iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB IV (BSG ebd RdNr 24 ff). Nach dieser Norm sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Randnummer 21 Nach dieser Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, sind einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt i.S.d. § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, sofern es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat (BSG ebd RdNr 32). In der DDR konnten die Werktätigen (= Arbeitnehmer iS des bundesdeutschen Rechts) unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw –entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren „Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung“ (siehe hierzu: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (BSG aaO RdNr 30). Die Rechtsprechung des BSG hat danach die Jahresendprämie als Arbeitsentgelt bewertet, weil diese als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben diente, auf das Planjahr bezogen war und den Charakter einer Erfüllungsprämie hatte (BSG ebd RdNr 31 unter Verweis auf das Arbeitsrecht - Lehrbuch, aaO, S 194). Randnummer 22 Nach diesen Kriterien scheidet eine Bewertung der Prämie im Rahmen der Auszeichnung des Klägers als „Hervorragender Ausbilder der GST“ als Arbeitsentgelt aus. Diese Prämie wurde nicht als Entgelt für Arbeitsleistungen, sondern als Würdigung besonderer gesellschaftlicher Aktivitäten – hier im Rahmen der Gesellschaft für Sport und Technik – durch den Betrieb gewährt. Weder die Zahlung durch den Betrieb begründet die Bewertung als Arbeitsentgelt noch der Umstand, dass die vormilitärische Ausbildung nach dem Verständnis der DDR als Teil der Schul- und Berufsausbildung betrachtet und über Einrichtungen der GST durchgeführt wurde. Die Tätigkeit im Rahmen der GST war gesellschaftliche Tätigkeit, auch wenn dafür eine ggf. formlose „Freistellung“ unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts gewährt wurde. Gesellschaftliche Tätigkeit war in besonderem Maße gefordert und gefördert und galt daher auch als Anliegen der Betriebe. Dabei wurde sehr wohl zwischen Erfüllung betrieblicher Aufgaben einerseits und gesellschaftlicher Aktivität andererseits unterschieden. Die besondere Würdigung der Tätigkeit durch den Betrieb erlangte deshalb nicht selbst auch den Charakter als Arbeitsentgelt. Dies wird deutlich durch die entsprechenden Regelungen des BKV
- Seite 23 der Anlagen zum BKV des S enthält die Regelung: „Bei der Verleihung von Auszeichnungen für hervorragende Leistungen in den gesellschaftlichen Organisationen […] werden in Anerkennung dieser Leistungen vom Generaldirektor mit Zustimmung der ZBGL aus dem Betriebsprämienfonds Prämienmittel wie folgt bereitgestellt:“ Auf der Seite 24 folgt dann die Bestimmung der Prämienhöhe auch für den „Hervorragenden Ausbilder der GST“ für alle drei Stufen. Am Schluss des Gliederungspunktes werden nach einem Hinweis auf die besondere Form der Finanzierung der Pestalozzi-Medaille folgende Regelungen getroffen: „Weitere materielle Anerkennungen für andere gesellschaftliche Auszeichnungen können im Einzelfall aus den Sofortprämienmitteln der Direktionsbereiche erfolgen. Die Entscheidung darüber erfolgt durch den zuständigen Fachdirektor und die BGL.“ In späteren Gliederungspunkten des BKV 1989 werden Prämien für Träger und Benutzer von Atemschutzgeräten und der Fonds für langjährige Betriebszugehörigkeit geregelt (S. 25 der Anlage). Der BKV 1989 unterschied also zwischen den Leistungen in gesellschaftlichen Organisationen und der Prämierung von betrieblichen Leistungen. Zwar liegt für das Jahr 1984 kein entsprechender BKV vor. Der Senat geht indes auch unabhängig von einer Regelung im BKV für 1984 davon aus, dass eine Differenzierung zwischen betrieblichen und gesellschaftlichen Anerkennungen auch für 1984 maßgeblich war. Randnummer 23 Dagegen könnte bei den Prämien, die zur Auszeichnung mit der „Pestalozzi-Medaille für treue Dienste“ (in einer der drei Stufen) und anlässlich 30-jähriger Betriebszugehörigkeit gezahlt wurden, eine Bewertung als Arbeitsentgelt in Betracht kommen. Die Auszeichnung mit der Pestalozzi-Medaille konnte nach den Vorgaben der Verleihungsordnung der DDR nur in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit vorgenommen werden. Neben der Dauer waren „treue Dienste“ Verleihungskriterium, so dass auch ein unmittelbarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestand (§ 1 der Verleihungsordnung 1978). Gleiches gilt für die Prämie für eine 30-jährige Betriebszugehörigkeit. Ob beide Prämien als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind – auch im Hinblick auf die Vorschriften des § 1 ArbeitsentgeltVO iVm §§ 3 Nr 52 EStG, § 3 Abs 1 Nr 2 LohnsteuerDurchführungsVO (jeweils in den 1991 geltenden Fassungen), wonach Jubiläumszuwendungen des Arbeitgebers bei einem (mindestens) 25-jährigen Arbeitnehmerjubiläum bis zu 1.200 DM lohnsteuerfrei und damit auch nicht sozialversicherungspflichtig waren, kann jedoch unentschieden bleiben. Insofern kann auch offen bleiben, mit welchem Faktor die Beträge in DDR-Mark in DM zum Vergleich mit den Freigrenzen nach § 3 Abs 1 LohnsteuerDurchführungsVO umzurechnen wären. Selbst mit dem Faktor nach Anlage 10 zum SGB VI bliebe die Prämie für die 30-jährige Betriebszugehörigkeit unter dem Grenzwert und könnte nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, während die Möglichkeit einer Zusammenrechnung beider Prämien wegen der unterschiedlichen Verleihungsgründe – Dauer der Betriebszugehörigkeit einerseits und Anzahl der Dienstjahre im Bildungs- und Erziehungswesen der DDR andererseits – zu bezweifeln sein dürfte. Randnummer 24 Die Regelung des § 6 AAÜG verlangt zusätzlich zum Charakter der Zahlung als Arbeitsentgelt, dass die finanzielle Zuwendung auch „erzielt“ wurde, also tatsächlich zugeflossen ist. Ein solcher Zufluss lässt sich für alle geltend gemachten Prämien weder im Rahmen einer vollen Überzeugung des Senats noch auf dem Niveau der Glaubhaftmachung annehmen. Randnummer 25 Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, das heißt an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ist unter Umständen auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte möglich, was sich aus § 6 Abs 6 AAÜG ergibt. Die Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben beinhaltet durchaus nicht – wie vom Kläger dem Sozialgericht vorgeworfen -, dass ihm unterstellt würde, die angegebenen Geldzuwendungen nicht erhalten zu haben. Die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigen, dass ein Gericht, das den Konflikt zweier Parteien zu entscheiden hat, schlicht von einem nachweisbaren oder ggf. auch nur glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen hat. Ob die Behauptungen eines Beteiligten der Wahrheit entsprechen, darf das Gericht nur im Rahmen des Nachweises oder ggf. der Glaubhaftmachung beurteilen; Vorwürfe oder Unterstellungen sind damit nicht verbunden. Ist ein Sachverhalt weder erwiesen oder glaubhaft gemacht, hat das Gericht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu entscheiden, die grundsätzlich denjenigen trifft, der einen Anspruch verfolgt. Dies gilt auch – mangels abweichender gesetzlicher Vorgaben – nach der Rechtsprechung des BSG für die Anerkennung von Arbeitsentgelten nach § 6 AAÜG (BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R, RdNr 42). Randnummer 26 Vom Vollbeweis kann hinsichtlich der Prämienzahlungen nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger den Nachweis der Verleihung der Auszeichnungen erbracht. Diese ist indes für die Anerkennung als Arbeitsentgelt nur insofern relevant, als sie den Charakter der finanziellen Zuwendung prägt. Als Auszeichnung als solche ist sie für die Feststellung von Arbeitsentgelten nach § 6 AAÜG bedeutungslos. Der tatsächliche Zufluss auch der Zahlung der nach dem BKV 1989 vorgesehenen zusätzlichen Prämie ist hingegen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt. Dafür fehlt es an jeglichen tatsächlichen Indizien, welche die Behauptung des Klägers stützen würden. Daraus, dass der BKV 1989 eine Regelung vorsah, folgt nicht zwingend, dass diese Regelung auch befolgt wurde. Die Regelung zur Eintragung staatlicher Auszeichnungen im BKV 1989 wurde im Falle der Pestalozzi-Medaillen beim Kläger auch nicht umgesetzt. Randnummer 27 Die Zahlungen von 1.000 M und 350 M sind aber auch nicht im Sinne von § 6 Abs 6 AAÜG glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird. Ein Teil des Arbeitsentgelts für 1989 wurde von der Beklagten bereits als nachgewiesen anerkannt, so dass hier eine Glaubhaftmachung – allerdings mit der Folge einer Reduzierung des Umfanges des Betrages – dem Grunde nach in Betracht kommt. Randnummer 28 Gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die „gute Möglichkeit“, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie er behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind unbeachtlich (Lang in LPK SGB X,
- Aufl, § 23 RdNr 3a mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt für eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Zahlungszuflusses nicht, dass die Voraussetzungen für die behauptete Zahlung erfüllt waren und die Behauptung des Zuflusses selbst. Nach den Vorgaben des Gesetzes muss der tatsächliche Zufluss der Geldleistung überwiegend wahrscheinlich sein. Insofern ist zwischen dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs (hier der Voraussetzungen der Prämien nach dem BKV 1989) und dessen tatsächlicher Erfüllung zu unterscheiden. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs begründet noch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Anspruch auch erfüllt wird/wurde. Eine derartige Beweisregel ist dem Senat nicht bekannt und auch nicht der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen. Randnummer 29 Zwar behauptet der Kläger den Zugang der Zahlung in bar und auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien waren ausweislich der erfolgten Auszeichnungen/Würdigungen erfüllt. Indes fehlt jegliches tatsächliches Indiz für eine Zahlung. Neben dem Fehlen von Quittungen deuten auch keine Kontobewegungen auf einen Geldzufluss hin. Sofern der Kläger höhere Beitragszahlungen im Juli 1989 im Rahmen seiner SED-Mitgliedschaft belegt hat, sprechen diese zwar für höhere Arbeitseinkünfte im Beitragsmonat oder Vormonat. Sie lassen jedoch keinen Rückschluss auf die vom Kläger behaupteten Zahlungen zu. Denn ebenfalls im Juni jeden Jahres wurde für die Angehörigen der Zusatzversorgung auch die bereits von der Beklagten anerkannte jährliche Einmalzahlung fällig, auf die Beiträge abzuführen gewesen sein dürften. Diese betrug für den Kläger im Juni 1989 insgesamt 600 Mark. Der für einen gesamten Bruttoverdienst von 2.716,67 Mark gezahlte Parteibeitrag von 81,50 Mark beim maßgeblichen maximalen Beitragssatz von 3 Prozent muss daher zunächst als auf sein Monatsgehalt von 1.480 Mark und die jährliche Prämie von 600 Mark gezahlt gelten. Soweit darüber hinaus Beiträge gezahlt wurden, lassen sich diese betragsmäßig weder der Prämie für die Pestalozzi-Medaille noch für die 30-jährige Betriebszugehörigkeit zuordnen. Denkbar erscheint auch, dass im Monat der Einmalzahlung zugleich Beitragsnachzahlungen für frühere Monate erfolgten, denn die Beiträge des Klägers für das bereits seit Mitte 1988 gezahlte Gehalt von 1.480 Mark zahlte der Kläger erst ab Februar
- Insofern lässt die Erhöhung der SED-Beiträge im Monat Juli 1989 keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Zahlung der Prämien zu und schon gar nicht in der vom Kläger behaupteten Höhe. Dass die Vorgaben des BKV 1989 nicht vollumfänglich realisiert wurden, zeigt sich bereits daran, dass die vorgesehene Eintragung der staatlichen Auszeichnung im SV-Ausweis (Seite 25 der Anlagen zum BKV 1989) für die Pestalozzi-Medaille nicht erfolgte. Randnummer 30 Mögen die Zahlungen auch, wie vom Kläger behauptet, an ihn erfolgt sein, deren Nichterweislichkeit und das Fehlen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür geht nach den Grundsätzen der Beweislast nach der Rechtsprechung des BSG zu Lasten des Klägers. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung. Randnummer 32 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001183544