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VG Berlin 13. Kammer 13 K 309.12 Urteil Erstattung von aufgrund eines Vorfinanzierungsvertrages geleisteten Zahlungen § 41 WaStrG, § 2 StrG BE, § 54 V

Obsah (7)§ 41§ 54§ 59§ 134§ 2§ 132§ 124a

Erstattung von aufgrund eines Vorfinanzierungsvertrages geleisteten Zahlungen Orientierungssatz 1. Eine Kreuzungsvereinbarung liegt nicht vor, wenn in einer Vereinbarung nicht die Kostentragung für ei

§ 41Abs. 1 Wa

StrG scheidet mangels Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte aus, wenn eine Überschneidung von Düker und Kanal nicht kreuzungsähnlich ist. (Rn.69) Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.704.093,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 773.678,14 Euro seit dem

  1. Januar 2005 bis zur Klagezustellung, aus 229.549,46 Euro seit dem
  2. März 2005 bis zur Klagezustellung, aus 70.368,32 Euro seit dem
  3. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 89.174,15 Euro seit dem
  4. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 41.608,97 Euro seit dem
  5. Februar 2006 bis zur Klagezustellung, aus 122.948,68 Euro seit dem
  6. April 2006 bis zur Klagezustellung, aus 318.732,94 Euro seit dem
  7. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 142.614,53 Euro seit dem
  8. November 2008 bis zur Klagezustellung, aus 600.371,56 Euro seit dem
  9. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, aus 25.582,03 Euro seit dem
  10. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 289.464,81 Euro seit dem
  11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.704.093,59 Euro ab Klagezustellung zu zahlen. Die Klägerin trägt die durch die vorherige Anrufung

Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten

Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten

Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Erstattung der aufgrund eines Vorfinanzierungsvertrages geleisteten Zahlungen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße „W...kanal“. Im Zuge

Neubaus der Schleuse C... und

Ausbaus

W...kanals ergab sich die Notwendigkeit, einen den Kanal unterquerenden, von der Beklagten betriebenen Düker zu beseitigen und einen neuen Düker zu errichten. Der bisherige Düker befand sich etwa 20 m westlich der M...brücke, die die in der Baulast

Beigeladenen stehende Straße „... über den W... überführte. Der Düker bestand aus drei Mischwasserkanälen (2 X DN 1000, 1 X DN 600), durch die jeweils sowohl Schmutzwasser als auch Regenwasser abgeleitet wurde. Der neue Düker sollte ca. 40 m westlich der M... den ... unterqueren und zugleich die Funktion weiterer im Zuge

Kanalausbaus zu beseitigender Düker übernehmen. Randnummer 3 Dem Ausbau

W... lag ein Planfeststellungsbeschluss vom

  1. April 2000, dem Neubau der Schleuse C... ein Planfeststellungsbeschluss vom
  2. Mai 1997 zugrunde. Randnummer 4 Am
  3. Mai 1999 kündigte die Klägerin ein die Beklagte zum Betrieb

Dükers auf dem Grundstück der Klägerin berechtigendes, von den Beteiligten zivilrechtlich eingestuftes, offenbar schon seit langem bestehendes Nutzungsverhältnis zum

  1. September
  2. In der Folgezeit bemühten sich die Beteiligten erfolglos, eine einvernehmliche Lösung u. a. für die Frage zu finden, wer die Kosten für die Beseitigung

vorhandenen und den Bau

neuen Dükers zu tragen habe. Schließlich schlossen Klägerin („W...“) und Beklagte („B...“) einen vom

  1. April/
  2. Mai 2003 datierenden „Vorfinanzierungsvertrag“, der, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen trifft: Randnummer 5 § 1 Präambel Randnummer 6 … Bei der Erörterung der Beseitigung

vorhandenen Dükers und der Errichtung

geplanten Ersatzdükers sind sich die Beteiligten in technischer Hinsicht weitestgehend einig geworden. Die Planung und Errichtung

Ersatzdükers wird durch die B... ausgeführt werden. Die WSV wird nach Fertigstellung

Ersatzdükers den Abriss

zu beseitigenden Dükers übernehmen … Demgegenüber konnte in der Frage, wer die Kosten für den Neubau

Ersatzdükers und für die Beseitigung

vorhandenen Dükers zu tragen hat, keine Einigung gefunden werden …Die Vertragsparteien … schließen den vorliegenden Vorfinanzierungsvertrag, um weitere Verzögerungen bei den Bauvorhaben zu vermeiden. Nach Fertigstellung der Bauvorhaben werden die Vertragsparteien auf der Basis hiesiger Vorfinanzierungsvereinbarung die Frage, wer welchen Teil der Kosten zu tragen hat, in einem Rechtsstreit klären. Randnummer 7 § 2 Standpunkte zur Kostenfrage Randnummer 8

(1)Im Streit um die Frage, wer die Kosten für die Beseitigung

vorhandenen Dükers und für die Errichtung eines Ersatzdükers tragen muss, vertritt die W... folgende Auffassung: Randnummer 9 Die Beseitigung

Dükers ist rechtlich gesehen die Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs der W... gegen die B... aus § 1004 BGB. Grundsätzlich müssen die B... als Verpflichtete dem Anspruch auf eigene Kosten nachkommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die B... ihrerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen die W... haben. Randnummer 10 Als einzig näher in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sieht die W... § 41 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Sie muss die Kosten der Änderungen der Kreuzungsanlagen tragen, die durch den Ausbau

Westhafenkanals verursacht werden. Kreuzungsanlagen sind nur Überschneidungen von öffentlichen Verkehrswegen, die an der Überschneidungsstelle dieselbe Grundfläche benötigen. Rohrleitungen gehören nicht dazu, da sie keine öffentlichen Verkehrswege sind … Randnummer 11 Eine solche Kreuzung ist an der M...brücke gegeben, da hier die entsprechende Straße eine Überschneidung mit der Wasserstraße bildet. Sofern der Ausbau

W... Kosten wegen Veränderung der Straße auslöst, ist grundsätzlich ein Anspruch aus § 41 WaStrG gegeben. Die W... ist der Auffassung, dass jedenfalls der Düker selbst nicht Bestandteil der Straße ist und

halb auch kein Anspruch aus § 41 WaStrG auf Ersatz der Kosten, die aus der Umverlegung entstehen, gegeben ist. Randnummer 12 Die Frage, was alles zur Straße gehört, ist nach öffentlichem Recht zu beantworten, d. h. im Falle der M...brücke nach § 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) . Nach § 2 Absatz 2 Nr. 1a) BerlStrG gehören zur Straße auch die Straßenentwässerungsanlagen. Randnummer 13 Dieser Begriff ist zunächst funktional zu sehen, so dass zunächst alle irgendwie der Straßenentwässerung dienenden Gegenstände von ihm erfasst werden können. Eine unbeschränkte funktionale Bestimmung würde jedoch den Kreis der erfassten Sachen zu weit ausdehnen und auch ganz entlegene Dinge erfassen. Randnummer 14 Der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung machen

halb Einschränkungen notwendig. Randnummer 15 Zum einen gehören zur Straßenentwässerung … nur solche ihr dienenden Sachen, die in einer unmittelbaren räumlichen Beziehung zwischen der Anlage und der Straße stehen. Bei Leitungen, die Regenwasser abführen, sind

halb grundsätzlich nur diejenigen zur Straßenentwässerung gehörig, die unmittelbar vom Straßenbelag bis zu einem Vorfluter führen. Im Fall der M...brücke ist an die Stelle

sonst üblichen Vorfluters nun der Mischwasserdüker als Bestandteil der Kanalisation getreten. Entsprechend können nur die Entwässerungsleitungen, die vom Straßenbelag bis zum Mischwasserdüker führen, noch als Straßenentwässerungsanlagen i.S.d. § 2 BerlStrG angesehen werden, nicht aber auch der Mischwasserdüker selbst. Randnummer 16 Zum anderen erfasst der Straßenentwässerungsbegriff … nur solche Sachen, die ausschließlich der Straßenentwässerung und nicht auch weiteren Zwecken dienen. Auch hieran fehlt es im Falle

Dükers an der M...brücke, da er ganz überwiegend der Kanalisation von Abwässern dient. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Abwasserkapazität

Dükers nicht vorläufig durch andere Abwasserleitungen der B... bis zur Schaffung eines Ersatzdükers übernommen werden kann, also der Düker quantitativ vor allem für die Leitung von Abwasser von besonderer Bedeutung ist. Randnummer 17 Für den Fall, dass das Gericht der Rechtsauffassung der BWB dem Grunde nach folgen sollte, ist die W... allerdings der Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen den B... und dem Land Berlin über eine pauschal anzunehmende Regenwasserquote von 60% bei Mischwasserkanälen gegenüber der W... keine Verbindlichkeit besitzt. Der Regenwasseranteil an der M...brücke wird dann vielmehr durch Gutachten konkret zu ermitteln sein. Randnummer 18

(2)Demgegenüber vertreten die B... in der Kostenfrage folgende Auffassung: Randnummer 19 Eigentümer dieses Dükers sind das Land Berlin und die B.... Randnummer 20 Dieser Düker ist ein Mischwasserdüker, der zu 60% Niederschlagswasser (Straßenentwässerung) und zu 40% Schmutzwasser aufnimmt. In diesem Zusammenhang dient der Düker auch der Entwässerung der Brücke. Randnummer 21 Die Straßenentwässerung ist öffentlich-rechtlicher Natur und Aufgabe

Straßen- und Baulastträgers ( § 7 Absatz 2 und 3 BerlStrG ). Dieser Düker ist daher u. a. eine Straßenentwässerungsanlage und gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1a) BerlStrG Bestandteil der öffentlichen Straße und gehört somit zur Kreuzungsanlage. Randnummer 22 Gemäß § 41 I WaStrG hat aus diesem Grunde die W... als Veranlasser die Kosten zu tragen, da der Düker der Straßenentwässerung dient. Das Land Berlin ist zu 60% (Mit-)Eigentümer der Mischwasserkanäle, da sie in eben diesem Anteil Aufgaben der Straßenentwässerung erfüllen, so dass die entsprechenden anteiligen Kosten gem. § 41 Absatz 6 Satz 1 WaStrG zur Kostenmasse gehören und von der W... zu erstatten sind. Randnummer 23 Das gilt unabhängig davon, dass der Düker räumlich von der Straße (M...brücke) getrennt den Kanal quert. Das Verhältnis 60 zu 40 in Mischwasserkanälen basiert auf umfangreichen Gutachten und wurde aus diesem Grunde zwischen dem Land Berlin und den B... festgeschrieben. Randnummer 24

(3)Die Parteien behalten sich vertiefenden und ergänzenden Vortrag zum Sachverhalt und zur streitigen Rechtsfrage im Gerichtsverfahren vor. Randnummer 25 § 3 Verpflichtungen zur Bauausführung Randnummer 26
(1)Um die angestrebten Termine für den Ausbau

WHK nicht zu gefährden, erklären sich die BWB bereit, den in § 1 beschriebenen Ersatzdüker zügig nach ihren Planungen zu errichten. Randnummer 27

(2)Die WSV verpflichtet sich dazu, ab Inbetriebnahme

Ersatzdükers den derzeit vorhandenen Düker zu beseitigen. … Randnummer 28 § 4 Anerkenntnisse Randnummer 29

(1)Die W... erkennt an, dass der zu beseitigende Düker zu 40% im Eigentum der B... und zu 60% im Eigentum

Landes Berlin steht. Sie tut dies, weil das Land Berlin und die BWB sich dieses Miteigentums berühmen und die näheren Umstände der Errichtung

Dükers um das Jahr 1940 herum nicht mehr genau genug ermittelbar sind, um eine eindeutige Klärung der Eigentumsfrage zu ermöglichen. Randnummer 30

(2)Die B... erkennen an, dass in der Maßnahme nach § 3 Absatz 2 die Erfüllung einer Beseitigungsverpflichtung der B... gegenüber der W... aus § 1004 BGB liegt. Randnummer 31 § 5 Kosten Randnummer 32
(1)Kosten der Errichtung

neuen Dükers gem. § 3 Absatz 1 Randnummer 33 1. Nur sofern der neue Düker die Funktionen

zu beseitigenden Mischwasserdükers übernimmt, streiten die Parteien um eine eventuelle Kostentragungspflicht der WSV nach § 41 WaStrG (streitige Neubaukosten). Im Übrigen wird der neue Düker allein von der B... finanziert. Randnummer 34

  1. Der Anteil der streitigen Neubaukosten an den gesamten Neubaukosten wird nach Querschnittsflächen berechnet und auf 49,63% festgelegt. Randnummer 35
  2. Die B... verpflichten sich dazu, 40% der streitigen Neubaukosten zu tragen. Randnummer 36
  3. Die W... wird den BWB 60% der streitigen Neubaukosten vorfinanzieren. Randnummer 37
  4. Wenn gerichtlich oder außergerichtlich festgestellt wird, dass die B... oder das Land Berlin gegen die W... einen Kostenerstattungsanspruch haben, so dürfen sie die von der W... nach Nr. 4 vorfinanzierten Gelder behalten. Im anderen Falle wird sie diese Gelder der W... rückerstatten. Sofern ausschließlich das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs

Landes Berlin festgestellt wird und die W... vom Land Berlin aus diesem in Anspruch genommen wird, stellen die B... die W... von diesem Anspruch frei. Randnummer 38

(2)Kosten der Beseitigung

vorhandenen Dükers gem. § 3 Absatz 2 Randnummer 39

  1. Die B... werden der W... 40% der Beseitigungskosten finanzieren. Randnummer 40
  2. Wenn gerichtlich oder außergerichtlich festgestellt wird, dass die B... oder das Land Berlin gegen die W... einen Kostenerstattungsanspruch haben, so haben sie die Kosten in Nr. 1 hinaus keine Kosten für die Beseitigung

alten Dükers zu tragen. Im anderen Falle werden sie der W... weitere 60% der Beseitigungskosten erstatten. Randnummer 41 In der Folgezeit wurde der alte Düker beseitigt und der neue Düker gebaut. Die Arbeiten waren spätestens im Januar 2008 abgeschlossen. Entgegen der ursprünglichen vertraglichen Regelung wurde - mit Zustimmung der Klägerin - auch die Beseitigung

Dükers von der Beklagten durchgeführt. Die anderslautende Regelung in § 3 Absatz 2

Vertrages wurde nicht ausdrücklich geändert. Randnummer 42 Die Klägerin leistete für den Neubau

Dükers an die Beklagte gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4

Vertrages die Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.389.046,75 Euro. Nachdem die Beklagte auch die Beseitigung

alten Dükers übernommen hatte, finanzierte die Klägerin der Beklagten ferner 60% der Beseitigungskosten vor, nämlich 315.046,84 Euro. Randnummer 43 Zuvor war bereits die M...brücke erneuert worden. In der diesbezüglichen, am

  1. Mai 1995 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen „Verwaltungsvereinbarung“ wird der streitbefangene Düker nicht erwähnt; die Kosten für den Brückenneubau übernahm die Klägerin. Randnummer 44 Die Klägerin hat nach erfolgloser Mahnung der Beklagten am
  2. März 2011, zunächst vor dem Landgericht Berlin, Klage auf Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erhoben. Die Klage wurde der Beklagten am
  3. Mai 2011 zugestellt. Durch Beschluss

Landgerichts vom 22. September 2011, bestätigt durch Beschluss

Kammergerichts vom 1. Oktober 2012, ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen worden. Randnummer 45 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre in § 2 Abs. 1

Vertrages niedergelegte Rechtsansicht. Sie beantragt, Randnummer 46 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.704.093,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 47 aus 773.678,14 Euro seit dem

  1. Januar 2005 bis zur Klagezustellung, aus 229.549,46 Euro seit dem
  2. März 2005 bis zur Klagezustellung, aus 70.368,32 Euro seit dem
  3. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 89.174,15 Euro seit dem
  4. November 2005 bis zur Klagezustellung, aus 41.608,97 Euro seit dem
  5. Februar 2006 bis zur Klagezustellung, aus 122.948,68 Euro seit dem
  6. April 2006 bis zur Klagezustellung, aus 318.732,94 Euro seit dem
  7. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 142.614,53 Euro seit dem
  8. November 2008 bis zur Klagezustellung, aus 600.371,56 Euro seit dem
  9. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, aus 25.582,03 Euro seit dem
  10. Dezember 2006 bis zur Klagezustellung, aus 289.464,81 Euro seit dem
  11. Februar 2010 bis zur Klagezustellung, Randnummer 48 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.704.093,59 Euro ab Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 49 Die Beklagte beantragt, Randnummer 50 die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Sie wiederholt und vertieft ihre in § 2 Abs. 2

Vertrages niedergelegte Rechtsansicht. Randnummer 52 Der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten

Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und

Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 5. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Es konnte trotz Nichterscheinens

Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil der Beigeladene in der Ladung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 55 Die Zulässigkeit

Verwaltungsrechtswegs folgt aus dem gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden, rechtskräftigen Verweisungsbeschluss

Landgerichts Berlin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - OVG 5 L 31.13 -). Randnummer 56 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten (Rück-)Zahlung

aus dem Urteilstenor ersichtlichen Betrages nebst Zinsen verlangen. Randnummer 57 1. Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist hinsichtlich der (anteiligen) Kosten für den Dükerneubau § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2

Vorfinanzierungsvertrages und hinsichtlich der (anteiligen) Kosten für die Beseitigung

bisherigen Dükers die nach dem Abschluss

schriftlichen Vertrages erfolgte modifizierende Absprache hinsichtlich der Dükerbeseitigung i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2

Vorfinanzierungsvertrages. Nach den genannten Vertragsregelungen hat die Beklagte die als „Vorfinanzierung“, also darlehensweise, erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, weil weder sie noch der Beigeladene gegen die Klägerin wegen der Aufwendungen für die beiden Baumaßnahmen (Dükerbeseitigung und Dükerneubau) einen Anspruch auf (endgültige) Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung hat. Randnummer 58 a) Der Vorfinanzierungsvertrag, der einen sog. koordinationsrechtlichen Vertrag i. S.

§ 54Satz 1 Vw

VfG mit Elementen

Vergleichsvertrags (§ 55 VwVfG analog) darstellen dürfte, ist wirksam. Nichtigkeitsgründe i. S.

§ 59Abs. 1 Vw

VfG sind nicht ersichtlich, insbesondere ist ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i. S.

§ 134BGB nicht ersichtlich. Der Vorfinanzierungsvertrag ist keine Kreuzungsvereinbarung gem. §§ 40 ff. Wa

StrG i.e.S., weil dort nicht die Kostentragung für eine Kreuzungsmaßnahme endgültig geregelt wird. Der Vertrag betrifft lediglich das Vorfeld bzw. Umfeld, weil nur vorläufige Kostenvorschüsse vereinbart werden und offen bleibt, ob überhaupt von einer Kreuzungsanlage i. S.

§ 41Wa

StrG auszugehen ist. Schon

halb kann der Umstand, dass an der Vereinbarung mit der Beklagten eine juristische Person beteiligt ist, die nicht zu den eigentlichen Kreuzungsbeteiligten gehört, keinen Verstoß gegen §§ 40 ff. WaStrG nach sich ziehen. Auch § 41 Abs. 6 Satz 2 WaStrG, der die endgültige Kostenverteilung regelt, ist nicht verletzt. Es liegt ferner kein Verstoß gegen etwaige Regelungen in den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen betr. den Schleusenneubau und den Ausbau

W...kanals vor. Soweit ersichtlich, wird der streitgegenständliche Düker jedenfalls im Planfeststellungsbeschluss vom 20. April 2000 überhaupt nicht erwähnt; dass wegen § 41 Abs. 6 Satz 2 WaStrG die Planfeststellungsbeschlüsse möglicherweise eine ausdrückliche Regelung zur endgültigen Kostentragung hätten treffen müssen, kann keine Auswirkungen auf den Vorfinanzierungsvertrag haben. Mangels Regelung in den Planfeststellungsbeschlüssen kann auch kein Verstoß gegen § 14b WaStrG, der Sondervorschriften für wasserstraßenrechtliche Planfeststellungen enthält, vorliegen. Der hier allenfalls einschlägige § 14b Nr. 8 WaStrG kommt zudem

halb nicht zur Anwendung, weil er nur – vorliegend nicht betroffene – Mehrkosten der Unterhaltung betrifft. Das alles gilt entsprechend, wenn die Vorfinanzierungsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag einzustufen sein sollte. Randnummer 59 Allein hinsichtlich der von den Beteiligten nachträglich mündlich getroffenen Änderungsvereinbarung betreffend die Dükerbeseitigung könnte – wenn kein zivilrechtlicher, sondern ein verwaltungsrechtlicher Vertrag anzunehmen wäre – ein Verstoß gegen §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 125, 126 BGB denkbar sein. Die Berufung auf einen derartigen Formverstoß – unterstellt, ein solcher läge vor und die Beklagte würde sich tatsächlich darauf berufen – wäre hier aber wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unbeachtlich, schon weil die Vertragspartner die mündliche Vertragsänderung bis heute in jeder Hinsicht akzeptiert und angewendet haben und der Formmangel in gleicher Weise von beiden Seiten zu verantworten wäre (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Greifswald, Urteil vom

  1. August 2013 – 3 A 282/09 -; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Oktober 2010 – OVG 5 B 9.08 -). Randnummer 60 Ohne dass es im Ergebnis darauf ankäme, weist das Gericht noch darauf hin, dass der Rückzahlungsanspruch auch bei (Gesamt-)Unwirksamkeit der Vertragsregelung bestehen dürfte, nämlich als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzw. als Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Ohne Vorfinanzierungsvertrag hat die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten; sie hat – wie sogleich dargelegt wird – gegen die Klägerin auch keinen (Gegen-)Anspruch auf Kostenübernahme für ihre Baumaßnahmen. Randnummer 61 b) Als Anspruchsgrundlage dafür, dass die Klägerin die Kosten für Dükerbeseitigung und Dükerneubau (ganz oder teilweise) endgültig zu tragen hätte, kommt ernsthaft – darüber sind sich auch die Beteiligten einig – allein § 41 Abs. 1 WaStrG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat grundsätzlich die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Bundes – also die Klägerin – die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, wenn Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neugebaut werden und neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden müssen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind indes nicht gegeben. Randnummer 62 Da die Beklagte ersichtlich nicht zum Kreis der möglichen Kreuzungsbeteiligten gehört (vgl. § 40 Abs. 2 WaStrG sowie Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 40 Rn. 4; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – III ZR 185/00 -), könnte ein solcher Anspruch ohnehin allenfalls dem Beigeladenen als Straßenbaulastträger (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 WaStrG) zukommen. Allerdings fehlt es auch insoweit an den gesetzlichen Voraussetzungen

§ 41Abs. 1 Wa

StrG, denn der Kreuzungsbereich

(alten) Dükers mit dem W...kanal ist weder eine (selbständige) Kreuzungsanlage noch Bestandteil der Kreuzungsanlage ...kanal/M...brücke. Randnummer 63 Überschneidungen von Bundeswasserstraßen mit Versorgungsleitungen jeglicher Art sind rechtlich keine selbständigen Kreuzungsanlagen i. S. der §§ 40 ff. WaStrG. Das entspricht soweit ersichtlich einhelliger Meinung (vgl. nur Friesecke a.a.O. § 40 Rn. 2). Randnummer 64 Der (alte wie der neue) Düker ist auch nicht Bestandteil der – unstreitig als solche zu qualifizierenden – Kreuzungsanlage W...kanal/M...brücke. Er ist weder straßenrechtlich Bestandteil der von der M...brücke überführten Landesstraße noch sonst der Kreuzungsanlage zuzuordnen. Randnummer 65 Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1.a)

Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) gehört zur öffentlichen Straße u.a. der Straßenkörper; das sind neben anderen Bestandteilen Brücken und Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen. Der alte Düker ist keine Straßenentwässerungsanlage in diesem Sinne. Die gesetzliche Zuordnung der Straßenentwässerungsanlage zum Straßenkörper erfordert regelmäßig und so auch hier einen engen räumlichen Zusammenhang mit den sonstigen Bestandteilen

Straßenkörpers (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. April 1988 – 3 S 2089/87 -); schon daran fehlt es hier, weil der Düker ca. 20 m von der Brücke entfernt den W...kanal (zudem nicht über-, sondern) unterquert. Darüber hinaus ist ein eindeutiger funktioneller Bezug der Entwässerungsanlage zur fraglichen Straße notwendig. Dieser funktionelle Bezug ist mit dem Zweck der Straßenentwässerung zu begründen, die die Ableitung

Niederschlagswassers insbesondere von Fahrbahn und Gehweg aus Gründen der Sicherheit

Verkehrs und um Schäden am Straßenkörper zu verhindern, ermöglichen soll. Das bedeutet, dass eine Entwässerungsanlage nur dann als Straßenentwässerungsanlage i. S.

§ 2Abs. 2 Nr. 1.a) Berl

StrG qualifiziert werden kann, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der direkten Straßenentwässerung dient (in diesem Sinne auch Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG,

  1. Aufl. 2013, § 1 FStrG Rn. 26; Herber, in: Kodal, Straßenrecht,
  2. Aufl. 2010, Kap. 7 Rn. 10). Anlagen, in denen die Niederschläge zusammen mit sonstigen Abwässern weitergehend Richtung Kläranlage entsorgt wird, sind nicht mehr erfasst. Gemessen daran fehlt es auch an dem funktionellen Bezug

Dükers zur Brücke: Randnummer 66 Der Düker enthielt drei relativ groß dimensionierte Mischwasserkanäle (2 x 1 m Durchmesser, 1 x 60 cm Durchmesser), die ganz offensichtlich Bestandteil einer großen, von Süd nach Nord zum Abwasserpumpwerk am N... führenden Abwasserleitung waren und Niederschlags- sowie Schmutzwasser führten, das von verschiedenen Straßen und Grundstücken der näheren und weiteren Umgebung stammte. Das auf der Brücke niedergehende Niederschlagswasser wurde durch einen schmalen (Durchmesser 25 cm) Regenwasserkanal südlich

W...kanals in diese Kanalisation eingeleitet (vgl. im Einzelnen Blatt 52

Verwaltungsvorgangs „...

Beigeladenen). Der Düker diente damit ganz offenkundig nur zu einem geringen Teil der Ableitung

auf der M...brücke anfallenden Niederschlagswassers; er ist folglich – anders als der genannte Regenwasserkanal - keine Straßenentwässerungsanlage (mehr), sondern Bestandteil der allgemeinen Kanalisation, die – wie sonstige Ver- und Entsorgungsleitungen - nicht zum Straßenkörper gehört (vgl. § 12 BerlStrG ; s. zu einem ähnlichen Fall auch OVG Münster, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 20 A 3740/96 -, Rn. 28 bei juris). Randnummer 67 Die Vorstehenden räumlich-funktionalen Erwägungen schließen es ferner aus, den Düker – unabhängig von der straßenrechtlichen Qualifikation – in sonstiger Weise als Bestandteil der Kreuzungsanlage anzusehen; es fehlt ein hinreichend enger Bezug zur den W...kanal kreuzenden Straße. Dieser fehlende Bezug wird im Übrigen dadurch belegt, dass der streitgegenständliche Düker in die Kreuzungsvereinbarung betreffend die Kreuzungsanlage M... nicht einbezogen wurde und dass sich nur die M...brücke, nicht aber der Düker im räumlichen Anwendungsbereich

Planfeststellungsbeschlusses vom 20. April 2000 befindet. - Das Vorstehende gilt auch für den neuen Düker; zumal sich dieser in noch größerer Entfernung zur Brücke befindet und weil die neue Brücke gem. Bauwerksverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss unstreitig ein spezielles, bauwerksbezogenes Entwässerungssystem erhalten hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, in welchem Verhältnis das allgemeine Kanalsystem der Beklagten Schmutzwasser und Niederschlagswasser abführt, kommt es in keinem Fall an. Randnummer 68 c) Weitere der Beklagten oder dem Beigeladenen gegen die Klägerin zustehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Randnummer 69 Eine analoge Anwendung

§ 41Abs. 1 Wa

StrG scheidet mangels Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte aus. Die Überschneidung von Düker und Kanal ist, für sich betrachtet, eben nicht „kreuzungsähnlich“ i. S. der §§ 40 ff. WaStrG (vgl. ausführlich, für die Querung einer Eisenbahnstrecke durch eine Rohrleitung, OVG Münster, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 20 A 3740/96 -; s. a. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 1992 – 3 L 122/89 -). Ebenso scheidet eine Heranziehung

„Veranlasserprinzips“ als allgemeiner Rechtsgrundsatz der Kostenverteilung aus. Ein solcher Rechtsgrundsatz ist nicht anerkannt; das Veranlasserprinzip gilt nur, soweit es hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage gibt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom

  1. November 2003 – 1 U 49/03 -; BGH, Urteil vom
  2. Juni 2001 – III ZR 185/00 -; OVG Lüneburg, Urteil vom
  3. April 1992 – 3 L 122/89 -). Randnummer 70 § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BGB ist mangels Sicherung

Leitungsrechts durch Grunddienstbarkeit nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung scheitert schon daran, dass es nach Kündigung

Nutzungsvertrages zum Ende September 1999 an jeglicher schuldrechtlicher Beziehung zwischen den Beteiligten fehlte; der Analogieschluss würde nämlich eine einer Dienstbarkeit vergleichbare Rechtsposition erfordern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 2 L 244/08 -). Randnummer 71 Schließlich kommt auch ein Anspruch aus (ggf. öffentlich-rechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. Abgesehen von der Frage, ob ein solcher Anspruch durch die grundsätzlich abschließend zu verstehende Regelung in § 41 Abs. 1 WaStrG nicht ohnehin ausgeschlossen ist, würde es hier jedenfalls an einem (auch) fremden Geschäft fehlen, weil die Dükerverlegung ein genuin eigenes Geschäft der Beklagten darstellt. Randnummer 72 d) Das Ergebnis, dass die Beklagte die Kosten für die Dükerverlegung – trotz Veranlassung dieser Maßnahme durch die Klägerin – selbst tragen muss, erscheint auch sonst nicht korrekturbedürftig. Dieses Ergebnis entspricht nämlich sowohl den Vorgaben

zwischen den Rechtsvorgängern von Klägerin und Beklagter im Jahre 1985 abgeschlossenen Generalnutzungsvertrages, in

sen Anwendungsbereich u. a. mehrere Düker fallen (Blatt 124 ff.

Verwaltungsvorgangs der Klägerin „Neubau Schleuse C.../Umverlegung von Dükern im W...; es liegt die Vermutung nahe, dass der streitgegenständliche Düker nur versehentlich in das Verzeichnis der erfassten Anlagen nicht aufgenommen wurde), als auch den “Vorschriften für die Kreuzung von Reichswasserstraßen durch fremde Rohrleitungen“ (sog. Rohrkreuzungsvorschriften), die, obwohl aus dem Jahre 1932 stammend, aufgrund eines Erlasses

Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahre 1980 weiterhin gelten. In beiden Fällen ist in Abweichung vom Veranlasserprinzip die Regelung getroffen, dass auch im Falle

Ausbaus

Wasserlaufs der Betreiber der kreuzenden Leitung Beseitigung und etwaige Neuerrichtung der kreuzenden Anlage auf seine Kosten vorzunehmen hat (§ 10 Abs. 1

Generalnutzungsvertrages; § 9 Abs. 2 Rohrkreuzungsvorschriften). Randnummer 73

  1. e)Dass der Rückzahlungsanspruch fällig ist und vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht verjährt war, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Randnummer 74
  2. f)Die Frage, ob der Beklagten gegen den Beigeladenen ein Regressanspruch zustehen kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Auch die Frage, ob der Beigeladene im hiesigen Verfahren notwendig beizuladen war oder nicht, bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung. Eine Bindungswirkung

Urteils tritt für ihn in jedem Fall ein, §§ 63 Nr. 3, 121 Nr. 1 VwGO. Allein die Möglichkeit eines Regresses rechtfertigt im Übrigen grundsätzlich nur eine einfache Beiladung (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 65 Rn. 10). Randnummer 75 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 6

Vorfinanzierungsvertrages, bzw., soweit Rechtshängigkeitszinsen gefordert werden, aus § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 76

  1. Die beantragte Schriftsatzfrist war der Beklagten nicht zu gewähren. Der Schriftsatz der Klägerin vom
  2. März 2014 stellt kein verspätetes – und entscheidungserhebliches (Greger, in: Zöller, ZPO,
  3. Aufl. 2012, § 283 Rn. 2a) – neues Vorbringen i. S. der §§ 283, 132 ZPO i. V. m. § 173 VwGO dar. Es handelt sich im Wesentlichen um bloße Wiederholungen der der Beklagtenseite seit langem bekannten klägerischen Rechtsauffassung. Soweit der Schriftsatz Tatsachenvortrag, zur Entwässerung von alter und neuer M...brücke enthält, wird dieser Vortrag ausschließlich auf Angaben im Bauwerksverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss vom
  4. April 2000 gestützt; der Planfeststellungsbeschluss muss der Beklagten ebenfalls seit langem bekannt sein. Randnummer 77 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der nicht sonderlich umfangreiche Schriftsatz vom
  5. März 2014 der Beklagtenseite ohne Anlagen am Folgetage, mithin 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung, per Fax übermittelt worden ist. Die ebenfalls umfangmäßig überschaubaren Anlagen sind am
  6. März 2014, mithin 4 Tage vor der Verhandlung, bei der Beklagten eingegangen. Das erachtet das Gericht als ausreichend, um sich in der mündlichen Verhandlung mit den entsprechenden Darlegungen – die letztlich nichts wesentlich Neues enthielten - fundiert auseinandersetzen zu können. Gründe, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, die Beklagtenseite sich in der mündlichen Verhandlung also in „Erklärungsnot“ befand, wurden nicht angegeben. Die Wochenfrist

§ 132Abs.

1 ZPO ist im Verwaltungsprozess nicht zwingend und kann auch unterschritten werden (VGH München, Beschluss vom 30. September 2009 – 1 ZB 07.3431 -). Randnummer 78 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i. S.

§ 124aAbs. 1 Vw

GO vorliegen. Randnummer 79 Beschluss Randnummer 80 Der Wert

Streitgegenstandes wird gem. §§ 39 ff., 52 f. GKG (Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf Randnummer 81 2.704.093,59 Euro Randnummer 82 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001183895

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