2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur
ein vorübergehender ist. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 15.000,00 € an Studiengebühren, die sie für den gebührenpflichtigen berufsbegleitenden Weiterbildungs- und Ergänzungsstudiengang Leadership in digitaler Kommunikation (Masterstudiengang) gezahlt hat, sowie die Rückzahlung weiterer Gebühren und Beiträge (Sozialbeitrag, Immatrikulations- und Rückmeldegebühr, Semesterticketkosten) in Gesamthöhe von 1.143,30 €. Randnummer 2 Die 1978 geborene Klägerin erlangte 1998 die Allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,1. Sie wurde im Jahr 1999 Opfer einer schweren Straftat und erhielt
Verurteilung des Täters, der
ihren Angaben in der Haft Selbstmord beging, ein Schmerzensgeld in Höhe seinerzeit 22.000,00 DM (11.248,42 €). Randnummer 3 Von 1999 bis 2006 absolvierte die Klägerin mit einer einjährigen Unterbrechung ein Studium der Kunsterziehung an der Akademie der Künste in Nürnberg, ohne einen Abschluss zu erreichen. Von 2004 bis 2005 studierte sie an der l‘Ecole superieure d'Art Grenoble Freie Kunst und erlangte den Abschluss „Diplom National d'Art Plastique“ (DNPA). Darüber hinaus hielt sie sich während ihres Studiums an der Akademie der Künste in Nürnberg zu einem Studium in Polen auf.
ihren Angaben bewarb sie sich in den Jahren 2003 und 2004 auch um einen Medizinstudienplatz und etwa im gleichen Zeitraum an der Universität Erlangen um einen Studienplatz in Philosophie. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in Berlin weiterhin um einen Studienplatz in Philosophie und Betriebswirtschaftlehre. Randnummer 4 Ab dem Jahr 2006 übte sie befristet die Tätigkeit einer Fachlehrerin für Kunstpädagogik an einem Gymnasium aus. Diese Tätigkeit beendete sie erst zum Frühjahr
einem ausführlichen Schriftverkehr per e-mail mit verschiedenen Mitarbeiterinnen der Beklagten stellte die Klägerin unter Hinweis auf die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages als Lehrerin einen Antrag auf Verschiebung des Studienbeginns zum Sommersemester 2008, der durch die Beklagte genehmigt wurde. Am
sechs Fachsemestern. Randnummer 13 Am selben Tag gab sie ihre Masterthesis ab, die die Erstprüferin mit der Note 5,3 bewertet. Professor Dr. D... benotete die Masterthesis der Klägerin im Gutachten vom
vollziehbar seien. Sie sei nicht in der Lage gewesen, über die Frage, ob sie die Ausbildung beginnen wolle, frei zu entscheiden. Sie habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass erhebliche Gefahren für sie bestünden, falls sie sich nicht für das entsprechende Studium bewerbe. Sie sei
ihrer festen Überzeugung,
dem sie Dr. C... im Januar 2008 anlässlich einer Veranstaltung wieder getroffen habe, durch diese aufgrund deren überlegenen Wissen über ihre Person und Situation, zum Studium gedrängt worden. Aus ihrer Sicht habe sie keine andere Möglichkeit mehr gehabt, als das Studium anzutreten. Sie habe seinerzeit die Wahnvorstellung gehabt, dass die Beklagte auf ihr Schmerzensgeld zugreifen könne, um sich die Studiengebühren einzuverleiben. Mit dem Antritt des Studiums habe sie in Anbetracht ihrer finanziellen Situation bis zur Zusage für ein Stipendium abwarten wollen und habe ihren Studienantritt zunächst verschieben lassen. Sie sei davon überzeugt, dass der gesamte Vorgang ein geplantes Verbrechen der Deutschen Forschungsgesellschaft sei, an der Dr. P...promoviert habe und dass diese ein Werkzeug bzw. eine Botschafterin einer Gesamtverschwörung sei, die sie zur Ausbildung gezwungen habe. Sie habe das Studium, welches für drei Semester konzipiert sei, in sechs Semestern absolviert. Sie sei in den Arbeitsgruppen immer mitgeschleppt worden und habe keine sozialen Kontakte aufbauen können. Die Beklagte habe Hinderungsgründe für das Studium beseitigt und ignoriert, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, bezüglich des Studiums eine rationale Entscheidung zu treffen. Sie erfülle nicht die Voraussetzung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums
der Studienordnung, weil sie lediglich ihren französischen Abschluss vorweisen könne. Für sie sei die Ausbildung ohne jeden Zweck, weshalb sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass sie die Leistungen in Anspruch genommen habe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Ausbildungsvertrages bzw. für die Bekanntgabe des Gebührenbescheides erkannt habe oder hätte erkennen können. Da sie bereits seit 2004 geschäftsunfähig gewesenen sei, seien ihr sowohl die Studiengebühren in Höhe von 15.000,00 Euro als auch weitere Gebühren und Beiträge (Sozialbeitrag, Immatrikulations- und Rückmeldegebühr, Semesterticketkosten) zurück zu erstatten. Sie legte eine nervenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W... vom
sechs Semestern. Weiterhin werde bestritten, dass die Klägerin durchgeschleppt worden sei. Die Modulabschlussprüfungen würden in der Regel als Gruppenarbeiten absolviert und jedes Gruppenmitglied müsse seinen Teil leisten. Eine Geschäftsunfähigkeit sei nicht zu erkennen gewesen und werde auch bestritten. Randnummer 22 Die Klägerin hat mit am
gewiesen, dass sie Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, der Leistung der Studiengebühren und der Immatrikulation sowie bis zum Abschluss des Studiums geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war. Randnummer 33
1 Gebührensatzung betrug die Gebühr ab dem Studienjahr 2005/2006 pro Teilnehmer 1.500,00 € pro Modul (6 Wochen Dauer), bzw. 3.000,00 € pro Doppelmodul (12 Wochen Dauer). Bei einem Studienumfang von 10 Modulen plus einem Doppelmodul und einer Studiendauer von drei Semestern waren 18.000,00 € für das gesamte Studium zu entrichten (Satz 2). Die Module 1 bis 10 konnten einzeln gebucht und das Studium maximal auf sechs Semester verteilt werden (Satz 3). Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührensatzung entstand die Pflicht zur Zahlung der Gebühr mit der Immatrikulation auf der Grundlage eines Bescheides. Danach war die Gebühr jeweils zehn Werktage vor Beginn des jeweiligen Moduls zu entrichten, erstmalig zum ersten Monat des ersten Studiensemesters (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Gebührensatzung).
1 Satz 3 Gebührensatzung konnte die Zulassung zum Studium nur erfolgen, wenn der Studierende den Bedingungen für die Gebührenzahlung zugestimmt hat. Randnummer 34 Die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebührenpflicht waren danach erfüllt. Die Klägerin focht den Gebührenbescheid vom
gewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an sie, zum Zeitpunkt der Immatrikulation zum Sommersemester 2008, noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Studiums im Hinblick auf die Wahl des Studienganges und die Zahlung der jeweils fälligen Gebühren und anderen Entgelte geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war. Zwar sind die Annahme eines Bescheides, wie auch die Immatrikulation an einer Universität Verfahrenshandlungen im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 2 Berlin VwVfG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die natürliche Personen nur wirksam vornehmen können, wenn sie
bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind. Dabei kann jedenfalls die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen auch dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom
weis ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. Randnummer 38
2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur
ein vorübergehender ist. Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und nicht nur von vorübergehender Natur; eine solche Störung ist auch bei heilbaren Störungen gegeben, sofern die Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt; nicht aber bei Störungen, die in Abständen periodisch auftreten (Palandt/Ellenberg, Bürgerliches Gesetzbuch,
diesem Maßstab im streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf die Entscheidung zur Aufnahme des Studiums und die daraus folgenden Konsequenzen und insbesondere bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides, der Immatrikulation und der Rückmeldungen durchgehend bis zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im Jahr 2012 geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war. Randnummer 40 Aus den sachverständigen Darlegungen des Dr.... folgt dies nicht mit der notwendigen Sicherheit. Der Sachverständige machte in seinem schriftlichen Gutachten und anlässlich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung an den entscheidenden Stellen solche (im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehobene) Vorbehalte und Einschränkungen, dass das Gericht seiner Schlussfolgerung, bei der Klägerin sei eine freie „Willensbestimmung“ sowohl bezüglich der Bewerbung um den Master-Studiengang als auch betreffend die Akzeptanz der Finanzierung des Studiums durch eigene finanzielle Mittel ausgeschlossen, nicht zu folgen vermag: Randnummer 41 In der im Betreuungsverfahren abgefassten psychiatrischen gutachterliche Stellungnahme des Dr. B... vom 5. Februar 2012 kam dieser zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in dem Gespräch auffällig und ausgeprägt formale Denkstörungen – autistisch, lebhaft assoziierend und zum Teil nahe einer Verwirrtheit, jedoch nicht zerfahren, auch streckenweise besonnen dereierend (abweichend von der Vernunft und unangepasst an die Wirklichkeit) auch im Sinne eines Wunschdenkens oder mystifizierend – zeige. Er diagnostizierte, dass bei der Klägerin wahrscheinlich eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, die sich im Verlauf seit mehreren Jahren entwickelt habe. Jedoch seien die Denkstörungen nicht typisch psychotisch und es sei unklar, ob sich die Persönlichkeit im Verlauf verändere. Differenzialdiagnostisch komme eine multiple Persönlichkeitsstörung in Betracht mit abhängigen, sensitiven, zwanghaften und paranoiden Zügen sowie wahnhaften Beeinträchtigungen der Wahrnehmung und Bedeutung primärrealer Beziehungen und andererseits auch eigener Befindlichkeiten und des Verhaltens, zum Teil verbunden mit akustischen und optischen Halluzinationen. Er führte weiter aus, dass die Klägerin praktisch unfähig sei, Entscheidungen zu treffen und zu handeln. Sie sei offenbar seit Längerem völlig hilf- und ratlos und nicht in der Lage, vernünftige perspektivische Vorstellungen zu entwickeln, sei in ihren sozialen Fähigkeiten hochgradig eingeschränkt und unfähig, den Alltagsanforderungen gerecht zu werden. Er kam aufgrund dieser Ergebnisse zu dem Schluss, dass die Klägerin in den Angelegenheiten, finanzielle Regelung, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge nicht in der Lage sei sich selbst zu helfen und eine Betreuung erforderlich sei. Er stellte weiterhin fest, dass die Klägerin in diesen Angelegenheiten geschäftsunfähig sei. Randnummer 42 Zur Frage, ob die dort diagnostizierte Geschäftsunfähigkeit in diesem Sinne auch schon im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides und der
folgenden Immatrikulation im Sommersemester 2008 sowie über den gesamten Zeitraum des Studiums vorgelegen habe, führte Dr. B... in seinem für das Gericht erstellten Gutachten vom
einem gegen sie verübten sexuellen Verbrechen 1999 reaktive seelische Störungen oder eine Veränderung der Persönlichkeit entwickelt hätten ; es werde von der Klägerin jedoch berichtet, dass sie sich über die Dauer von ca. zwei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe, um sich zu stabilisieren und zu strukturieren. Ihr Denken erscheine im Verlauf einerseits rational geprägt und intellektuell differenziert sowie teilweise abstrahierend, theoretisierend und abgehoben von der eigenen Realität und andererseits introvertiert und zumindest episodenhaft in der Wahrnehmung und im Denken dereierend und mystifizierend bei wahrscheinlich gleichzeitigen Ich-Störungen mit Beeinflussungen des Denkens und Wollens sowie Halluzinationen. Häufigkeit und Dauer dieser Denkstörungen als auch eine damit unmittelbare Beeinflussung des Verhaltens lasse sich nicht sicher beurteilen . Die vorangehend dargestellten und im Verlauf zunehmend wechselnden Aktivitäten beträfen die berufliche Ausbildung und Möglichkeiten zeigten zunehmend eine Labilität der Auswahl, fehlende Planung und wechselnde Entscheidungen. Erkennbar sei auf der Ebene der Motivation und des Verhaltens eine abnehmende Fähigkeit, längerfristig stabile, in die Zukunft gerichtete Intention zu entwickeln, deren Initiierung und Realisierungsmotivation, Reflektion der Realität, Beurteilung der eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten und hierauf basierend zu planen und Entscheidungen zu treffen. Die im Falle der Klägerin gravierende Störung der Intentionalität und deren Folgen seien neben Haltlosigkeiten zumindest episodische Störungen der Wahrnehmung und des Denkens mit Störungen der Ich-Grenzen und Halluzinationen Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung oder einer sich entwickelnden und damit zumindest im Laufe des Jahres 2011 manifestierenden paranoid-psychotischen Störung oder einer schizophrenen Psychose. Sie habe sich im Sommer 2007 unter emotionalen Druck stehend anscheinend beiläufig angeregt um den Masterstudiengang an der Beklagten beworben und sei in der Lage gewesen die Motivation für die Bewerbung rational zu begründen und zu vertreten. Andererseits sei die Klägerin sich ihrer intentionalen Störung nicht bewusst und nicht in der Lage gewesen, die Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns im Studiengang und damit auch den Verlust der von ihr bezahlten Studiengebühren zu antizipieren. Ob und in welcher Weise eine wahrscheinlich haltsuchende Wunschvorstellung oder eine einer wahnhaften Bindung entsprechende persönliche Nähe zu der Dozentin Dr. P. Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin im Rahmen der Bewerbung um den Masterstudiengang gehabt habe, lasse sich mit den vorhandenen Informationen nicht beurteilen. Die den Lebenslauf der Klägerin entscheiden mitprägende Störung der Intentionalität als Symptome einer Persönlichkeitsstörung oder im Verlauf einer Psychose, die dann als psychotische Ambivalenz zu bezeichnen wäre, schließe eine freie Willensbildung sowohl bezüglich der Bewerbung um den Masterstudiengang als auch betreffend die Akzeptanz der Finanzierung und des Studiums durch eigene finanzielle Mittel aus. Randnummer 45 In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten noch einmal und legte ergänzend dar, dass
seiner Auffassung die Klägerin bis 2007 unter psychotischen Störungen gelitten habe, von denen er nicht sagen könne, wie lange diese Phasen angedauert und wie sie sich konkret ausgewirkt hätten und ob sie für Außenstehende erkennbar gewesen seien. Er sei der Auffassung, dass bei der Klägerin allerdings durchgehend, was sich insbesondere anhand ihrer unsteten und teilweise im Widerspruch zueinander stehen Ausbildungsversuchen und der Unfähigkeit, vernünftige Schlussfolgerungen aus ihrem Scheitern zu ziehen, zeige, eine anhaltende massive Störung der Intentionalität vorliege. Allerdings sei mit den vorliegenden Daten nicht zu beweisen, dass sie sich zu Beginn des Studiums in einer Phase der psychotischen Störung befunden habe, die eine freie Willensbildung ausschließe. Er halte es aber für ziemlich sicher, dass sie aufgrund ihrer Störung schon damals nicht in der Lage gewesen sei, aus ihren vorangegangenen Erfahrungen vernünftige Schlussfolgerungen zu ziehen, zu erkennen, wo ihr eigener Vorteil gewesen wäre und sich in einem im Ergebnis hilflosen Zustand, was ihre Lebensführung betreffe, befunden habe. Deshalb halte er es für ziemlich sicher, dass sie schon zu Beginn des Studiums, auch als sie sich dafür entschieden habe dieses Studium aufzunehmen und dafür Studiengebühren zu bezahlen, nicht mehr ihrem freien Willen gefolgt sei, sondern sich in einem Zwang befunden habe, dieses Studium zu beginnen. Dies dokumentiere sich vielleicht auch in der
folgen Bedrängung Dr. P..., der sie einen entscheidenden Einfluss auf ihre Studienwahl eingeräumt habe. Im
hinein habe das für sie eine zentrale Rolle gespielt. Aus der sich später wahnhaft, zumindest von Seiten der Klägerin aus, entwickelnden Beziehung zu Dr. P ... könnte keine beweisfeste Schlussfolgerung für die Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geschäftsunfähig gewesen sei, gezogen werden. Der Umstand, dass die Klägerin schon seit vielen Jahren an rezidivierenden psychotischen Störungen leide, entnehme er ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im Betreuungsverfahren, insbesondere ihrer Angabe, dass sie sich in einer psychiatrischen Behandlung befunden habe und dort eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Weiter entnehme er dies ihren Angaben wiederum anlässlich der Erstellung des Betreuungsgutachtens, in denen sie darlegte, dass sie sich ständig und immer von anderen beeinflusst fühle und zwar in einer Weise, die sie ungeheuer bedränge und ihr keinen anderen Ausweg gelassen habe, als die angenommene Entscheidung, die von ihr erwartet worden sei, zu treffen. Herausragendes Symptom der psychotischen Störung sei die massive Störung der Intentionalität. Randnummer 46 Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend davon überzeugt, dass sich die Klägerin bereits ab September 2007, während ihres Studiums und durchgehend bis zum zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im Rahmen des Betreuungsverfahrens geschäftsunfähig war. Dies beruht vor allem darauf, dass der Sachverständige Dr. B... nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Klägerin in dem entscheidenden Zeitraum sich aufgrund ihrer Grunderkrankung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befand. Das Gericht hält zwar das Vorgehen des Sachverständigen, von den Angaben der Klägerin anlässlich ihrer Untersuchung bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. Februar 2012 und dem Lebenslauf, so wie er sich aus den Darstellungen der Klägerin und den vorliegenden Akten ergibt, rückschauend zu beurteilen, ob sich die Erkrankung der Klägerin schon vor dem Jahr 2011 manifestierte, für plausibel. Die Feststellungen des Sachverständigen tragen aber seine Schlussfolgerung nicht. Er blieb in der mündlichen Verhandlung dabei, dass er davon ausgehe, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychotischen Störung bereits vor 2007 an einer schweren Störung der Intentionalität, d.h. der Fähigkeit, einen Willen zu entwickeln und
diesem zu handeln, gelitten habe, betonte aber zugleich, dass diese Störung in Phasen verläuft und er nicht sagen könne, wie lange solche Phasen oder Episoden angedauert und wie sie sich konkret ausgewirkt hätten. Er trug mehrfach vor, dass er mit den vorliegenden Daten nicht beweisen könne, dass die Klägerin sich zu Beginn des Studiums in einer Phase der psychotischen Störung befunden habe, die eine freie Willensbildung ausschließe und den Umstand, dass die Klägerin bereits im Jahr 2007 an einer psychotischen Erkrankung gelitten habe, entnahm den eigenen Angaben der Klägerin, wonach sie sich in einer psychiatrischen Behandlung befunden habe. Randnummer 47 Daraus folgt aber, dass eben nicht bewiesen werden kann, ob, wann und in welchem Ausmaß die Störung der Intentionalität – der Fähigkeit einen (feien) Willen zu bilden und danach zu handeln – die, so ist aus den Ausführungen des Sachverständigen zu schließen, in unterschiedlichen Ausprägungen auftritt, in dem entscheidenden Zeitraum – hier Zeitpunkt der Entscheidung für den Studiengang mit allen Konsequenzen, insbesondere des Zugangs des Gebührenbescheides im September 2007 und der Immatrikulation zum Sommersemester 2008 und der
folgenden Studienzeit zu einem die freie Willensbildung ausschließenden Geisteszustand führte. Randnummer 48 Der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im streitbefangenen Zeitraum steht
Auffassung des Gerichts auch die erfolgreiche Teilnahme an den Modulprüfungen entgegen. Das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit ergibt ebenfalls nicht aus dem Ausbildungsweg der Klägerin, der sich aus Sicht des Gerichts nicht als außergewöhnlich oder besonders widersprüchlich darstellt. Die Klägerin bewarb sich zwar
dem erfolglosen Studium an der Akademie der bildenden Künste in Nürnberg in den unterschiedlichen Studiengängen. Dies erscheint aber für sich betrachtet nicht sinnlos oder unvernünftig, denn die Klägerin befand sich offenbar auf der Suche
einem Weg, einen deutschen Hochschulabschluss zu erreichen. Zudem führte sie mit dem Studiengang an der Beklagten ihre bereits begonnene Ausbildung im künstlerisch-musischen-kommunikativen Bereich fort, in dem offensichtlich ihre Begabungen liegen, was sie wohl auch erkannte. Auch der Studiengang Diplom-Designer – visuell Kommunikation – liegt inhaltlich nicht völlig jenseits des bereits eingeschlagenen Ausbildungsweges. Dass sie sich an der Humboldt Universität im Studiengang Informatik immatrikulierte, erscheint zumindest objektiv betrachtet ebenfalls nicht sinnlos, weil die Kenntnisse in diesem Bereich wohl für den Masterstudiengang an der Beklagten jedenfalls nützlich sein können.
Auffassung des Gerichts ist ein solcher Studienverlauf an sich nicht „auffällig“ und impliziert nicht zugleich, dass derjenige, der diesen Weg beschreitet, derart an einer psychischen Erkrankung wie an einer psychotischen Störung verbunden mit einer massiven Störung der Intentionalität leidet, dass zwangsläufig seine Geschäftsfähigkeit in Frage steht. Auch der Sachverständige konnte nicht mehr folgern, als dass die Klägerin nur phasenweise unter derart massiven psychotischen Störungen gelitten habe, dass ein Ausschluss der freien Willensbildung wahrscheinlich sei. Randnummer 49 Dies reicht aber nicht hin, um die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum hinreichend sicher zu beweisen. Denn bei Störungen des Geistes, die in periodischen Abständen auftreten liegt eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die zum Ausschluss der freien Willensbildung führt, gerade nicht vor (Palandt/Ellenberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 104 Rn. 4). Jedenfalls kann damit die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht
gewiesen werden. Randnummer 50 Die nervenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wolfgang N. vom 15. September 2011 hält das Gericht nicht für hinreichend eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin ab spätestens 2004 für erwiesen zu erachten, weil zwar das Vorliegen einer „paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“ spätestens ab dem Jahr 2004 diagnostiziert wurde, die Frage, ob oder ab wann diese Erkrankung zu einem Ausschluss der freien Willensbildung im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB führte, nicht Gegenstand der Stellungnahme war. Randnummer 51 b. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die formalen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin legte einen Studienabschluss vor, die Bewerbungskommission hat dies für ausreichend erachtet, die Klägerin nahm den Studienplatz an, der Gebührenbescheid ist
Vorgesagtem bestandskräftig geworden und die Klägerin immatrikulierte sich fortlaufend. Randnummer 52 2. Soweit die Klägerin noch die Rückerstattung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation zum Sommersemester 2008 und der jeweiligen Rückmeldung gezahlten Gebühren, Beiträge und Entgelte begehrt, kann sie damit aufgrund des oben Gesagtem ebenfalls nicht durchdringen, da sie nicht
weisen kann, bei der Immatrikulation zum Sommersemester 2008 und der jeweiligen Rückmeldung bis Studienende geschäftsunfähig gewesen zu sein. Randnummer 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.