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KG Berlin 1. Zivilsenat 1 W 75/14 Beschluss Familienname des in Spanien geborenen Kindes deutsch-spanischer Eltern: Wirksamer Namenserwerb in Ansehung

Familienname des in Spanien geborenen Kindes deutsch-spanischer Eltern: Wirksamer Namenserwerb in Ansehung des Beitrittszeitpunkts Spaniens zur EG Leitsatz Art. 48 EGBGB erfordert nicht, dass der "andere Mitgliedstaat" bereits bei Erwerb und Registrierung des gewählten Namens Mitglied der Europäischen Union war. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg,

  1. Dezember 2013, 71 III 425/13 Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu
  2. und
  3. nach einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A) Randnummer 1 Die Beteiligte zu
  4. wurde am
  5. November 1979 als Tochter des deutschen Staatsangehörigen K... B... P... und der spanischen Staatsangehörigen A... M... d... l... R... P... in Spanien geboren, wo die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im spanischen Geburtseintrag der Beteiligten zu
  6. vom
  7. November 1979 ist als erster Familienname (apellido) „P...“ und als zweiter Familienname „d... l... R...“ beurkundet. Randnummer 2 Im deutschen Geburtseintrag vom
  8. Juni 1980 ist als Familienname der Beteiligten zu
  9. der Familienname des Vaters „P...“ beurkundet. Randnummer 3 Mit Erklärung gemäß Art. 48 EGBGB, die vom Standesamt in ... beurkundet wurde, hat die Beteiligte zu
  10. gegenüber dem Beteiligten zu
  11. den in Spanien erworbenen und dort in das Geburtsregister eingetragenen Namen „P... d... l... R...“ als den von ihr in Zukunft zu führenden Familiennamen gewählt. Randnummer 4 Der Beteiligte zu
  12. hatte Zweifel, ob diese Namenserklärung wirksam ist, weil Spanien zur Zeit der Eintragung der Geburt der Beteiligten zu
  13. im spanischen Personenstandsregister noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, der es erst 1986 beigetreten ist. Randnummer 5 Auf die Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG hat das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom
  14. Dezember 2013 den Beteiligten zu
  15. angewiesen, den Geburtseintrag Nr. ... /... der Beteiligten zu
  16. dahin gehend fortzuführen, dass ihr Familienname mit der seit dem
  17. Juni 2013 wirksamen Namenswahl „P... d... l... R...“ lautet. Randnummer 6 Gegen die dem Beteiligten zu
  18. am
  19. Januar 2014 und dem Beteiligten zu
  20. am
  21. Februar 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom
  22. Februar 2014 und
  23. Februar 2014 (eingegangen am
  24. Februar 2014 und
  25. Februar 2014). Randnummer 7 Die Beteiligten zu
  26. und
  27. sind der Ansicht, nach dem Wortlaut des Art. 48 EGBGB müsse der andere Staat, in dem der Name erworben und eingetragen wurde, bereits zum Zeitpunkt der Eintragung Mitglied der Europäischen Union gewesen sein. Der Beteiligte zu
  28. meint außerdem, mit Art. 48 EGBGB habe nur die Entscheidung „G... P...“ des Europäischen Gerichtshofs vom
  29. Oktober 2008 (NJW 2009, 135) exakt umgesetzt werden sollen. Da in jener Entscheidung der andere EU-Staat (Dänemark) bereits zum Zeitpunkt von Namenserwerb und –eintragung Mitglied der Europäischen Union war, sei eine Regelung des hier vorliegenden Sachverhalts durch Art. 48 EGBGB nicht beabsichtigt gewesen. Eine weitere Auslegung des Art. 48 EGBGB könne außerdem dazu führen, dass auch Namen anerkannt würden, die – gegebenenfalls in früheren Generationen – durch Zwangsmaßnahmen (z.B. Polonisierung ehemaliger deutscher Namen in Polen) erworben wurden. Der „Wahlwille“ des Betroffenen rechtfertige dies nicht, weil er den Namen bei Kenntnis von der Zwangsmaßnahme womöglich nicht gewählt hätte. B) Randnummer 8 Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG) und auch sonst zulässig (§§ 59 ff. FamFG), insbesondere form- und fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegt. Randnummer 9 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Randnummer 10 Das Amtsgericht hat mit Recht den Beteiligten zu
  30. zur Fortführung des Geburtseintrags mit dem gewählten Familiennamen „P... d... l... R...“ angewiesen. Denn die Wahl der Beteiligten gemäß Art. 48 EGBGB ist wirksam. Randnummer 11 Nach Art. 48 EGBGB kann eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Randnummer 12 Die Wahlerklärung der Beteiligten zu
  31. ist in der gemäß Art. 48 S. 3 EGBGB erforderlichen Form abgegeben. Auch die materiellen Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB liegen vor. Randnummer 13 Der Name der Beteiligten zu
  32. unterliegt deutschem Recht (Art. 19 EGBGB in der Fassung vom
  33. Januar 1964). Randnummer 14 Die Beteiligte zu
  34. hat den in das spanische Geburtsregister eingetragenen Namen „P... d... l... R...“ während ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien mit ihrer Geburt erworben. Die Frage, ob nach Art. 48 EGBGB die Namensregistrierung in dem anderen Staat nach dessen Recht rechtmäßig gewesen sein muss (vgl. dazu Wall, StAZ 2013, 237, 241), kann hier dahingestellt bleiben, weil sich unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1, 9, Art. 17 lit a, Art. 109 des spanischen Zivilgesetzbuchs vom
  35. Juli 1889 in Verbindung mit Artt. 53, 55 des Gesetzes über das Zivilregister vom
  36. Juni 1957 Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht ergeben . Randnummer 15 Die Namenswahl ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar. Randnummer 16 Spanien ist Mitglied der Europäischen Union und war es auch bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenswahlerklärung. Dies ist für die Wirksamkeit der Wahl ausreichend. Art. 48 EGBGB erfordert nicht, dass der „andere Mitgliedstaat“ bereits zum Zeitpunkt der Namensregistrierung Mitglied der Europäischen Union gewesen sein müsse (ebenso Mankowski, StAZ 2014, 97, 105; Wall a.a.O. S. 244; ders. FA-Nr. 4008, StAZ 2014, 119, 123). Randnummer 17 Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Die Formulierung „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ bezieht sich dem Wortlaut nach mangels anderer Anordnungen des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Anwendung von Art. 48 EGBGB. Randnummer 18 Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht dafür, dass diejenigen Fälle ausgenommen sein sollten, in denen der andere EU-Staat erst nach Namenserwerb und –registrierung der Europäischen Union beigetreten ist. Art. 48 EGBGB sollte eine nationale Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung „G... P...“ herstellen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/11049 S. 12). Der EuGH hatte in dieser Entscheidung erkannt, dass es die Ausübung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 18 EG (heute Art. 21 AEUV) behindern kann, wenn ein Mitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen verpflichtet, dort einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (a.a.O. Ziffer 20). Die Freizügigkeit eines Unionsbürgers, der in Deutschland einen anderen Namen führen muss als in dem EU-Staat, in dem sein Name erstmalig registriert wurde, ist jedoch aktuell in gleicher Weise beeinträchtigt, auch wenn dieser andere Staat erst nach der Namensregistrierung der Europäischen Union beigetreten ist (Mankowski a.a.O.; Wall, StAZ 2013, 237, 244). Randnummer 19 Dass eine solche Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Unionsbürgern beabsichtigt gewesen sei oder hingenommen werden sollte, lässt sich auch dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers nicht entnehmen. Die Bundesregierung hat zwar in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Art. 48 EGBGB die Fälle regeln solle, die dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt entsprechen (BT-Drucks. a.a.O. S. 12). Dies kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Bundesregierung Sachverhalte aus dem Regelungsbereich ausscheiden wollte, die sich nur in Merkmalen unterscheiden, welche auf die entstehende Beeinträchtigung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers keinen Einfluss haben. Dass die Bundesregierung von einer „begrenzten Zielsetzung des Regierungsentwurfs (schnelle, leicht handhabbare und bürgerfreundliche Lösung)“ ausging (BT-Drucks. 17/11049 S. 17) unterstützt die Ansicht der Beschwerde ebenfalls nicht. Damit hat sich die Bundesregierung vielmehr dagegen abgegrenzt, dass der Bundesrat nach dem Inhalt seiner Stellungnahme ein anderes Ziel, nämlich die umfassende Neugestaltung der kollisionsrechtlichen Vorschriften zum Namensrecht verfolge (BT-Drucks. a.a.O.). Randnummer 20 Eine Differenzierung nach der Reihenfolge von Namensregistrierung und EU-Beitritt ist entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht deshalb erforderlich, weil dadurch nur Sachverhalte erfasst würden, bei denen kein Zwang im Namenserwerb ausgeübt wurde. Für die Erreichung dieses Zwecks ist die genannte Differenzierung schon nicht geeignet. Denn auch bei EU-Bürgern, die ihren Namen in einem anderen Land nach dessen Beitritt zur Europäischen Union erworben haben, kann dieser Name von einem durch Zwang – in früherer Generation – geänderten Namen abgeleitet sein. Randnummer 21 Es besteht allerdings auch kein Bedürfnis, früheres Unrecht in Gestalt einer zwangsweisen Namensänderung in der Weise zu sanktionieren, dass dem Wählenden die Umsetzung seiner Wahl verwehrt wird (Mankowski a.a.O. S. 106; Wall, StAZ 2013, 241). Vielmehr hieße dies, einem früheren staatlichen Eingriff eine neue Belastung hinzuzufügen, indem der Betroffene nicht die Möglichkeit erhält, den Erschwernissen einer „hinkenden“ Namensführung durch Namenswahl zu entgehen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG, die Wertfestsetzung aus §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG. Randnummer 23 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184029

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