Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Edelmetallankäufe: Gutglaubensschutz im Festsetzungsverfahren, Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Leitsatz 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass allein wegen einer (objektiv) fehlerhaften Anschrift im Abrechnungsdokument der Vorsteuerabzug versagt werden kann (Rn.33) . 2. Auch im Edelmetallhandel kann im Festsetzungsverfahren Gutglaubensschutz zu gewähren sein (Rn.38) . Orientierungssatz 1. Beschwerden eingelegt durch den Steuerpflichtigen und das beklagte Finanzamt (Az. des BFH: V B 62/14). 2. Das Verfahren über die Beschwerde des Beklagten wurde zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und erhielt das Aktenzeichen des BFH: V B 160/14 (Abtrennungsbeschluss des BFH vom 17.12.2014 V B 62/14, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 25. November 2014, V B 62/14, Beschluss nachgehend BFH, 12. Februar 2015, V B 160/14, Beschluss Tenor der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen April bis Juni 2013 vom 03.12.2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von 58.060,11 € für April 2013, in Höhe von 157.529,06 € für Mai 2013 und in Höhe von 240.665,83 € für Juni 2013 aufgehoben. Bis zur Höhe der bis zum Datum der Beschlussfassung für die Streitzeiträume vom Antragsgegner vereinnahmten Beträge wird die Aufhebung der Vollziehung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin der Vorsteuerabzug aus Gutschriften zusteht, die die Antragstellerin einer anderen Gesellschaft für Edelmetallankäufe erteilt hat. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde Ende 2012 gegründet und betrieb im Streitzeitraum einen Schmuck- und Edelmetallhandel sowie ein Pfandleihhaus. In diesem Rahmen bezog sie Lieferungen von Platin, Palladium und Silber (als Bruch, Granulat und Feinsilber), die sie ihrerseits an Scheideanstalten weiterlieferte. Randnummer 3 Ausweislich der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Belege bezog sie ihre Lieferungen im Streitzeitraum von einer B… GmbH. Diese war in 2005 gegründet und Anfang 2012 in ihre gegenwärtige Firma umfirmiert worden. Ausweislich des Handelsregisterauszugs war ihr bisheriger Gegenstand (Beteiligung an anderen Unternehmen, Vermietung und Verpachtung von Mobilien und Immobilien sowie alle Tätigkeiten, die diesem Geschäftsgegenstand mittelbar und unmittelbar dienen) mit Beschluss vom 13.12.2012 um den Geschäftsgegenstand „Handel mit Eisen und Metallen“ ergänzt worden. Ausweislich der im elektronischen Handelsregister abrufbaren Dokumente hatte am selben Tag ein C… (wohnhaft D…-Straße in E…) die Anteile an der B… GmbH erworben und sich zum Alleingeschäftsführer bestellt. Am 31.01.2013 wurde die Wohnanschrift des C… als Geschäftsanschrift der B… GmbH im Handelsregister vermerkt. Randnummer 4 Ausweislich der im elektronischen Handelsregister abrufbaren Dokumente berief sich C… als Geschäftsführer am 26.02.2013 ab und bestellte die in F… wohnhafte polnische Staatsbürgerin G… zur Geschäftsführerin, was am 07.03.2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Randnummer 5 Am 22.04.2013 (eingetragen im Handelsregister am 29.04.2013) meldete G… gegenüber dem Handelsregister an, dass die Geschäftsanschrift der B… GmbH nunmehr H…-Straße in I… laute. Unter dieser Anschrift ist ein Büroservice tätig, bei dem die B… GmbH ein Postfach unterhielt, dessen Inhalt an ein weiteres Büroservicepostfach in E… versandt wurde. Randnummer 6 Am 02.07.2013 meldete die B… GmbH gegenüber dem Handelsregister an, dass seit dem 01.07.2013 G… ihre Alleingesellschafterin sei (aufgenommen in den Registerordner am 04.07.2013). Randnummer 7 Am 18.03.2013 vereinbarten die Antragstellerin und die B… GmbH, vertreten durch G…, dass über Lieferungen der B… GmbH an die Antragstellerin durch Gutschriften der Antragstellerin abgerechnet werden solle. Solche Gutschriften wurden in der Folge erstellt, wobei als Anschrift der B… GmbH „D…-Straße, 12555 E…“ angegeben wurde. Ferner erteilte die B… GmbH auf den Gutschriften jeweils Barzahlungsquittungen durch eine Unterschrift von G… und unter Hinzufügung eines Firmenstempels mit der gleichen Anschrift. Wegen der Einzelbeträge und des sonstigen Inhalts der Gutschriften nimmt das Gericht auf die vom Antragsgegner als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 07.02.2014 übersandten Kopien (Bl. 35 bis 56 Gerichtsakte) Bezug. Randnummer 8 Jedenfalls zu den Gutschriften 019-2013 bis 021-2013 vom 13.06.2013 bis 19.06.2013 lagen der Antragstellerin gesonderte Quittungen auf Quittungsformularen vor, auf denen eine unbekannte Person mit einer nicht leserlichen Unterschrift ohne Firmenstempel den Empfang der Zahlungen bestätigt hat. Ferner liegen dem Gericht Kopien von sog. Eigentumserklärungen der B… GmbH vom 12.06.2013, 14.06.2013 und 18.06.2013 vor, die die gleiche Unterschrift (wiederum ohne Firmenstempel) tragen. In den Eigentumserklärungen erklärte die B… GmbH vertreten durch G… u.a., dass die angelieferte Ware (Foto als Anlage beigefügt) aus keiner strafbaren Handlung stamme und nicht der Steuerhinterziehung diene. Gleichlautende Eigentumserklärungen liegen auch mit Unterschriften von G… vor (vgl. die Anlagen B 11 bis B 13 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.03.2014, Bl. 150 bis 159 Gerichtsakte). Ein Foto zu einer Eigentumserklärung liegt dem Gericht nur zur Lieferung vom 18.06.2013 (in Form einer Kopie, Teil der Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.03.2014, Bl. 158 Gerichtsakte) vor. Dieses lässt zwei hochglänzende Metallbarren und in der Reflexion eine männliche Person, die den Fotoapparat hält, erkennen. Darunter sind eine Unterschrift von G… und der oben erwähnte Firmenstempel der B… GmbH gesetzt. Randnummer 9 Die B… GmbH erklärte in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2013 keine den Gutschriften entsprechenden Umsätze. Randnummer 10 Die Antragstellerin machte die in den Gutschriften ausgewiesene Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Streitzeitraum geltend. Der Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2013 stimmte der Antragsgegner zu, die beiden anderen Voranmeldungen wirkten als Festsetzung. Randnummer 11 Am 09.09.2013 suchte ein Beamter des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen – Steuerfahndungsstelle – Steufa – die Anschrift D…-Straße auf und stellte fest, dass sich dort kein Hinweis auf die Klägerin, sondern nur auf K… (in Form eines Klingelschildes mit seinem Namen) finden lasse. Randnummer 12 Am 19.09.2013 nahm der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine umsatzsteuerliche Nachschau vor und stellte u.a. fest, dass das Ladenlokal der Antragstellerin erst nach Klingeln betreten werden kann, dass der (vordere) Kundenraum durch Kameras überwacht wird und dass es hinter einem gepanzerten Glas- und Türbereich einen weiteren Geschäftsraum für bekannte Kunden mit einem Tresor gibt. Der Geschäftsführer habe angegeben, seit 2002 in Deutschland zu wohnen und seit langem im Edelmetallhandel tätig zu sein (zunächst als Einzelunternehmer). Randnummer 13 Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts durchsuchte die Steufa im September 2013 u.a. die Geschäftsräume der Antragstellerin und beschlagnahmte die dort vorgefundenen Geschäftsunterlagen und Computer. Nach vorläufiger Auswertung des Beweismaterials gelangte die Steufa zu der Auffassung, dass die B… GmbH die in den Gutschriften der Antragstellerin dokumentierten Lieferungen nicht erbracht habe. Daher sei der Vorsteuerabzug der Antragstellerin aus den Gutschriften zu versagen. Randnummer 14 Davon ausgehend erließ der Antragsgegner am 03.12.2013 geänderte Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen April bis Juni 2013, die zu Nachzahlungen in Höhe von 58.060,11 € für April, 157.529,06 € für Mai und 240.665,83 € für Juni führten. Randnummer 15 Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 12.12.2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte den Aussetzungsantrag mit Verfügung vom 20.01.2014 ab, worauf die Antragstellerin am 30.01.2014 einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt hat. Randnummer 16 Sie macht geltend, der Antragsgegner versage den streitigen Vorsteuerabzug zu Unrecht. Sowohl die B… GmbH als auch G… würden unzweifelhaft als juristische bzw. natürliche Person existieren. Dies ergebe sich aus den vor dem Handelsregister vorgenommenen Rechtshandlungen, den Abschluss von Verträgen mit dem Büroserviceunternehmen und den auf den Geschäftspapieren vorhandenen eigenhändigen Unterschriften der G…. Ferner sei unstreitig, dass die streitbefangenen Lieferungen tatsächlich stattgefunden hätten. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass am 09.09.2013 unter der in den Gutschriften angegebenen Anschrift der B… GmbH kein Hinweis auf diese habe festgestellt werden können, sei dies nicht streitrelevant, weil dieser Zeitpunkt deutlich nach dem Streitzeitraum liege. Randnummer 17 Überdies sei sie an der Wahrnehmung ihrer Rechte und der eingehenden Darlegung des Sachverhalts dadurch gehindert, dass ihr bzw. ihrem Bevollmächtigten seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Akteneinsicht gewährt werde. Es sei lediglich ihrem Geschäftsführer gestattet worden, zur Anfertigung von Voranmeldungen für nach dem Streitzeitraum liegende Voranmeldungszeiträume Kopien anfertigen zu lassen. Randnummer 18 Der Antragsgegner verschweige auch, dass sich auf den beschlagnahmten Computern der Antragstellerin Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage der Antragstellerin befänden, mittels derer die im Geschäftslokal der Antragstellerin vorgenommenen Lieferungen der B… GmbH und Barzahlungen dokumentiert seien. Daraus ergebe sich, dass für die Durchführung der Geschäfte auf Seiten der B… GmbH keine gesonderten Lagerräume und kein (über die Person der Geschäftsführerin hinausgehendes) Personal erforderlich gewesen sei. Ferner ergebe sich daraus, dass – insbesondere zu Beginn der Geschäftsbeziehung – die G… persönlich in ihr (der Antragstellerin) Geschäftslokal gekommen sei. Soweit anstelle der G… männliche Personen für die B… GmbH aufgetreten seien, hätten diese sich durch Vorlage ihrer Reisepässe und durch G… ausgestellte Vollmachten ausgewiesen. Kopien der Pässe und die Vollmachten befänden sich bei den beschlagnahmten Unterlagen. Der Antragsgegner überspanne die ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- als Leistungsempfängerin obliegenden Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken. Sie, die Antragstellerin, habe die ihr möglichen Überprüfungen der Existenz und der steuerlichen Erfassung der B… GmbH vorgenommen und darüber hinaus die Geschäftsvorfälle mit ihrer Videoüberwachungsanlage aufgezeichnet. Etwaige Verletzungen der steuerlichen Pflichten durch die B… GmbH könnten ihr nicht zugerechnet werden. Randnummer 19 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide April bis Juni 2013 vom 03.12.2013 mit Wirkung vom Fälligkeitstag aufzuheben. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der derzeit gepfändeten Geldmittel abhängig zu machen. Randnummer 21 Er hält den Antrag für unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- trage die Antragstellerin die Feststellungslast für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug rechtfertigenden Umstände, also auch dafür, dass bei Erteilung der streitbefangenen Gutschriften die darin angegebene Anschrift der B… GmbH zutreffend gewesen sei. Daran fehle es im Streitfall, da ausweislich der Aussage des C… in seiner Wohnung keine geschäftlichen Aktivitäten der B… GmbH stattgefunden und sich am 09.09.2013 dort keine Hinweise auf die B… GmbH gefunden hätten. Aus der am 09.04.2013 erfolgten Eintragung einer Geschäftsanschrift in I… und der Aussage des C… lasse sich schlussfolgern, dass sich jedenfalls ab Anfang April 2013 keine Geschäftsräume der B… GmbH unter Anschrift D…-Straße mehr befunden hätten. Es dränge sich der Eindruck auf, dass den streitbefangenen Gutschriften keine Lieferungen zugrunde gelegen hätten. Es sei nicht ersichtlich, wo sich Lagerräume für die angeblich gehandelten umfangreichen Vorräte an Edelmetall befunden haben sollten. Ausweislich der steuerlichen Anmeldungen der B… GmbH habe diese auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Auch die angeblichen Lieferanten der B… GmbH seien bloße Briefkastenfirmen gewesen. Jedenfalls sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin die streitbefangenen Lieferungen von G… als Geschäftsführerin der B… GmbH erhalten habe. Die Steufa habe von den Videoaufzeichnungen der Antragstellerin den Monat Juni 2013 ausgewertet und dabei festgestellt, dass darauf ausschließlich männliche Personen zu sehen seien, die als Lieferanten der Edelmetalle in Betracht kämen. Darauf deute auch hin, dass in den Unterlagen der Klägerin für die Lieferungen im Juni separate Quittungen vorlägen, die ebenso wie eine Version der Eigentumserklärungen von einer unbekannten Person unterzeichnet worden seien. Unter diesen Umständen komme auch kein Gutglaubensschutz in Betracht. Ohnehin seien angesichts des Wertes der gegen Barzahlung gehandelten Gegenstände die Anforderungen dafür hoch. Insbesondere hätte die Antragstellerin vor einer Erteilung von Gutschriften Anlass gehabt, die Geschäftsanschrift zu überprüfen. Schließlich habe die Antragstellerin die Möglichkeit, die beschlagnahmten Unterlagen einzusehen, wovon sie auch bereits durch ihren Bevollmächtigten Gebrauch gemacht habe. Ggf. sei die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da andernfalls zu befürchten sei, dass die Antragstellerin die bisher gepfändeten Beträge durch Verbrauch oder auf andere Weise einem erneuten Zugriff des Fiskus entziehen werde. Randnummer 22 Dem tritt die Antragstellerin mit dem Einwand entgegen, der Vortrag des Antragsgegners, C… habe ausgesagt, für die B… GmbH nur gelegentlich Post entgegen genommen zu haben, sei unbewiesen, da das entsprechende Vernehmungsprotokoll nicht vorgelegt worden sei. Ferner sei C… im Streitzeitraum nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Randnummer 23 Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 V 7028/14 sowie je ein Band Umsatzsteuersonderprüfungsberichts- und Hilfsakten, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 II. 1. Da die Antragstellerin erkennen lässt (insbesondere durch ihren Vortrag im Parallelverfahren 7 V 7028/14), dass sie eine Freigabe ihres Bankkontos erreichen will, ist ihr Antrag als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung auszulegen. Randnummer 25 Der Antrag ist im Wesentlichen begründet. Randnummer 26 Es bestehen i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Randnummer 27 2.
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