Obsah (4)
§ 34§ 19§§ 33§ 43Entfernung eines Gerichtsvollziehers aus dem Dienst wegen Aufbewahrung von Akten in einem Dritten zugänglichen Raum, Unterlassen rechtzeitiger Herausgabe von Akten, Beseitigung von Akten, unbekanntem
§ 34Satz 2 und 3 Beamt
StG), indem sie einen Verwahrungsbruch beging und die Regelungen der §§ 57 Nr. 4, 61 der Gerichtsvollzieherordnung vom
- März 1980 - GVO 1980 [für laufende und abgeschlossene Sonderakten, entsprechen §§ 39 Abs. 5 (nur bzgl. abgeschlossener Sonderakten), 43 der Gerichtsvollzieherordnung vom
- August 2013 - GVO 2013], §§ 9, 27 GVO 1980 (entsprechen §§ 6, 19 GVO 2013), § 27 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 GVO 1980 (
§ 19Satz 1 und 6 GVO 2013) nicht beachtete.
Hierbei folgt der der Beklagten vorgeworfene Eigennutz aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die beseitigten Akten auch belastendes Material enthielten, aus dem sich zumindest die zögerliche Arbeitsweise der Beklagten ergeben hätte, weil sich ein Großteil der gegen sie vorliegenden Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandanfragen auf die beiseite geschafften unerledigten Sonderakten bezogen, die sodann nicht mehr in sachgerechtem Umfang weiterverfolgt werden konnten. Auch diese - nicht bindenden - Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte, wie ausgeführt, nicht bestritten. Zwar trägt sie im vorliegenden Verfahren vor, keinen Vorteil aus dem Beiseite-Schaffen der Akten gehabt zu haben. Allerdings führt sie zur Begründung an, dass es ausgereicht hätte, einzelne unerledigte Vollstreckungsaufträge zu beseitigen und bestimmte Zwangsvollstreckungen zu verzögern, und stellt die vorstehenden Feststellungen des Landgerichts P. nicht in Frage. Randnummer 38 Zudem verstieß die Beklagte gegen ihre Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten (§§ 18 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1, 21 LBG a.F.,
§§ 33Abs. 1 Satz 2 und 3, 34 Satz 1, 36 Beamt
StG - s. zur Ableitung dieser Pflicht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2013 - OVG 81 D 4.10 - nicht veröffentlicht-, S. 34 UA). Dies folgt nicht nur aus den vorgenannten Verstößen gegen § 133 Abs. 1, 3 StGB und gegen die in der Gerichtvollzieherordnung geregelte Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht, sondern auch daraus, dass die noch offenen Vollstreckungsverfahren nicht bzw. nicht ordnungsgemäß von einem anderen Gerichtsvollzieher bearbeitet und die Akten der abgeschlossenen Verfahren nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 61 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 GVO 1980 (
§ 43Abs.
2 Satz 2, Abs. 3 GVO 2013) vernichtet werden konnten. Randnummer 39
- Daraus folgt zugleich, dass das dem Beseite-Schaffen der Akten vorangegangene Unterlassen, die Akten auf die Aufforderung vom
- März 2003 herauszugeben, einen Verstoß gegen die dort genannten Pflichten darstellt. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges mit der Anfang März 2003 begangenen Straftat sind auch hinsichtlich dieser Pflichtverletzung Vorsatz und Schuldfähigkeit zu bejahen. Randnummer 40
- Nach dem insoweit nicht bindenden Urteil des Landgerichts wurden die abhanden gekommenen Akten in einem unverschlossenen Teil des Kellers des zum Tatzeitpunkt im Eigentum der Beklagten stehenden Mietshauses in der T.straße aufbewahrt. Dies hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten - jedenfalls soweit es das „Archiv“ betraf - ausweislich des Protokolls vom
- April 2003 ausdrücklich klargestellt. Damit hatten gleichfalls nach dem in dem Protokoll vom
- April 2003 festgehaltenen Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zumindest im März 2003 vier Mietparteien unbeschränkten Zugang zu dem Archiv und hätten diesen auch Dritten vermitteln können. Randnummer 41 Durch dieses Verhalten verstieß die Beklagte gegen die in § 61 Nr. 1 GVO 1980 (
§ 43Abs.
1 GVO 2013) normierte Pflicht, Akten so aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch Unberechtigte, ausgeschlossen ist, und damit zugleich gegen ihre Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Randnummer 42 5. Die Neufassung des Rechts der Landesbeamten mit Wirkung vom 9. April 2009 sowie der Gerichtsvollzieherordnung vom 7. März 1980 mit Wirkung vom 1. September 2013 hat, wie bei den einzelnen Regelungen aufgezeigt, für die Beklagte gegenüber der im Tatzeitraum geltenden Rechtslage keine materiell günstigere Regelung geschaffen, auf die sie sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 68 m.w.N.). Randnummer 43 II. Das Dienstvergehen erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG). Randnummer 44 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in dem Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (s. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 39 f; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 39 f). Randnummer 45 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverletzung und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (s. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff; Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff). Randnummer 46 Bei der Gesamtwürdigung findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Dies bedeutet, dass insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 a.a.O., juris Rn. 72; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 17). Randnummer 47 Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413.01 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18). Für die insoweit gebotene objektive Bewertung (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 56) ist maßgeblich, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen, einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Randnummer 48 Hat der Beamte, wie vorliegend die Beklagte, mehrere Pflichtverletzungen begangen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der das Schwergewicht des (einheitlichen) Dienstvergehens prägenden Pflichtverletzung (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 67). Randnummer 49 1. Nach diesen Maßstäben hat das Dienstvergehen der Beklagten derart erhebliches Gewicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert ist. Randnummer 50 Der ordnungsgemäße Umgang mit den einem Gerichtsvollzieher anvertrauten Akten gehört zu seinen Kernpflichten. Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis eines Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) steht (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 a.a.O., juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 27). Die hier abhanden gekommenen und auch für die übrigen Pflichtverletzungen maßgeblichen Sonderakten sind von herausragender Bedeutung für die Arbeit eines Gerichtsvollziehers, weil in ihnen die Dokumente über seine Aufträge festgehalten werden (§§ 57, 62, 65 GVO 1980). Ihrer Bedeutung entsprechen die bereits genannten Aufbewahrungs-, Herausgabe- und Vernichtungspflichten, gegen welche die Beklagte verstieß. Die Beklagte hat diese Kernpflichten in besonders schwerer Weise verletzt. Sie hat die Akten unwiederbringlich dem Zugriff ihres Dienstherrn entzogen. Dies geschah zudem mit Hilfe eines Dritten, der aufgrund einer Absprache mit der Beklagten und in ihrem Einverständnis handelte. Die von der Beklagten begangene innerdienstliche Pflichtverletzung stellt sogar eine Straftat nach § 133 Abs. 1, Abs. 3 StGB dar. Randnummer 51 Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts darf allerdings eine (etwaige) Medienresonanz nicht zu Lasten der Beklagten gewertet werden. Es wäre mit dem Schuldprinzip nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens davon abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 55 - 57; unklar: BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413.01 -, juris Rn. 37). Randnummer 52 Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Beklagte bis heute nicht an der Aufklärung der Fragen mitwirke, durch wen und in welcher Weise die Akten beseitigt worden seien, ist gleichfalls für die Beurteilung des Dienstvergehens unerheblich. Der Beklagten steht es nach § 21 Abs. 1 Satz 3 LDG frei, sich nicht oder nicht vollständig zur Sache zu äußern. Die Beklagte hat mit ihrem Schweigen und der im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich aufgestellten Behauptung, niemals Kenntnis davon erhalten zu haben, was mit den Akten geschehen sei, nicht die im Strafverfahren geltenden und auf die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren übertragbaren Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 49 ff. m.w.N.) überschritten. Randnummer 53 Auch die subjektiven Handlungsmerkmale lassen ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen erkennen. Die Beklagte hatte die Akten nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts vorsätzlich und schuldhaft beiseiteschaffen lassen. Hierbei handelte sie - zumindest bezogen auf die Akten der noch offenen Verfahren, auf welche sich Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen bezogen - eigennützig, um die (jedenfalls) verzögerte Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen zu verschleiern. Randnummer 54 2. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, greifen nicht durch. Randnummer 55
- a)Dies gilt zunächst für den anerkannten Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Randnummer 56
- aa)Dem Urteil des Landgerichts P. kommt insoweit keine Bindungswirkung zu. Angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme erstreckt sich die Bindungswirkung des § 58 Abs. 1 LDG nicht auf diejenigen Feststellungen, die für den Strafausspruch oder das Strafmaß Bedeutung haben. Dies gilt auch für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Insoweit bleibt es Sache des erkennenden Disziplinargerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Das Disziplinargericht muss insoweit selbst die erforderlichen Tatsachen feststellten - was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen der „Vorinstanz“ geschehen kann -, und die Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit erheblich ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 1 WD 2.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1. März 2012 a.a.O., juris Rn. 13; Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 -, juris Rn. 6). Randnummer 57 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.d. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es, ebenso wie im Strafrecht, einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 61.10 -, juris Rn. 9 f; Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., juris Rn. 29 ff; Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 und 2 C 9.06 -, juris Rn. 34 ff bzw. 30 ff). Randnummer 58 Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten i.S.d. § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O., juris Rn. 9; Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., juris Rn. 34). Randnummer 59 Soweit es den Tatvorwurf des Beiseite-Schaffens der Anfang März 2003 unter der Obhut der Beklagten stehenden Akten angeht, schließt sich der Senat den überzeugenden Feststellungen und der Würdigung in dem Urteil des Landgerichts P. an. Das Landgericht beurteilte die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen, wenn auch als „vorläufig“ bezeichneten Gutachtens des von ihm beauftragten Sachverständigen vom 1. November 2007, welches ausweislich des Urteils von diesem in dem Termin vom 5. November 2007 bestätigt wurde. Anlass, an der dem Sachverständigen vorbehaltenen medizinisch-psychologischen Wertung zu zweifeln, dass die Beklagte im Tatzeitpunkt aufgrund einer schweren depressiven Erkrankung an einer anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB litt, besteht nicht. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts zu der Frage der Erheblichkeit der durch die depressive Erkrankung eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ist überzeugend. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau wird hierzu in dem Urteil ausgeführt, dass Motivation und Verhalten der Beklagten im angeklagten Tatzeitraum auf die von dem Gutachter festgestellte affektive Störung zurückzuführen seien. Die Beklagte sei wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, ihre häuslichen und beruflichen Aktivitäten im üblichen Maß fortzuführen, zuletzt sogar soweit es einfache Tätigkeiten wie ein berufliches Telefonat anginge. Infolge der Erkrankung und des Gefühls, von ihrem Dienstherrn allein gelassen worden zu sein, habe sie, wie ihr klar gewesen sei, die Pflichten, die ihr als Gerichtsvollzieherin oblagen, vernachlässigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, ihre Krankheit nicht in vollem Umfang offenbaren zu wollen, sei sie zunehmend in Bedrängnis geraten. Ihr Verhalten sei ihrer massiven Verzweiflung zuzuschreiben gewesen. Aufgrund der Arbeitsbelastung, ihrer Krankheitssituation und ihrer schweren Depression habe sie sich in einer aussichtslosen Lage gesehen. Randnummer 60 Vorliegend schließt jedoch die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Beklagten i.S.d. zweiten Alternative des § 21 StGB die Verhängung der Höchstmaßnahme ausnahmsweise nicht aus. Denn es treten über das Eigengewicht der Tat hinaus weitere erschwerende Umstände hinzu, die auch nach der Wertung des Landgerichts P. bemessungsrelevant waren (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., juris Rn. 21 ff). Dies gilt schon wegen des außerordentlichen Umfangs der beiseite geschafften Akten. Es ging um ca. 12.000 Sonderakten mit einem geschätzten Gewicht von 833 kg und Volumen von 1,7 Kubikmetern. Selbst wenn man dies anders sähe, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass zumindest 80 Akten noch offene Verfahren betrafen, deren Erledigung jedenfalls verzögert wurde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurden deshalb Vollstreckungsgläubiger (zumindest) an der zügigen Umsetzung ihres Rechts gehindert. Die Beklagte behinderte eine zeitgerechte Vollstreckung zusätzlich dadurch, dass sie sich trotz der Aufforderungen vom 8. Mai, 8. und 10. Juli 2003 bis Anfang September 2003 weigerte, für ihren Dienstherrn verwertbare Computerdisketten zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihrem vormals dienstlich genutzten PC zu ermöglichen, damit die verloren gegangenen Sonderakten rekonstruiert werden konnten. Ihre Erkrankung stand zumindest einer - vorübergehenden - Herausgabe des PC, ggf. über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten, nicht entgegen. Dass sie bei dem Termin am 29. April 2003 angeboten habe, den PC zu übergeben, wie ihr vormaliger Verfahrensbevollmächtigter vorgetragen hatte, ist unerheblich. Denn der Ermittlungsführer konnte sich zunächst mit der Aushändigung der (nach seiner Ansicht vermeintlich) fehlerfreien Disketten zufrieden geben. Angesichts dessen, dass Vollstreckungsaufträge sensible Daten zumindest des Vollstreckungsschuldners enthalten, ist weiterhin erschwerend, dass die bereits archivierten oder nach Abschluss der Vollstreckung zu archivierenden Akten nicht in einer Weise vernichtet werden konnten, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) hinreichend Rechnung trägt. Nicht zuletzt dieses Verhalten führte zu einer erheblichen Gefährdung des Ansehens der Rechtspflege. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Erkrankung die Beklagte daran gehindert hätte, die Bedeutung der Pflichtverletzung einzusehen, bestehen nicht. Vielmehr war sie nach dem Befund des im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens in ihrer Vigilanz nicht beeinträchtigt, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person voll orientiert und ohne Gedächtnisstörungen. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit waren voll ausreichend, Auffassungsstörungen zeigten sich weder im konkreten noch im abstrakten Bereich. Ebenso wenig waren formale Denkstörungen festzustellen oder bestanden Anhaltspunkte für Wahnwahrnehmungen oder eine Störung der Ich-Identität. Dementsprechend führt das Landgericht P. über die Bejahung einer vorsätzlichen Tatbegehung hinaus aus, dass der Beklagten die Vernachlässigung ihrer Pflichten ebenso klar war wie der Umstand, dass die beseitigten Akten auch sie belastendes Material enthielten. Zudem wies es auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin, die sich in dem wiederholten Nichteinhalten von Übergabeterminen offenbart habe. Die Beklagte hatte nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts P. diese Termine nicht lediglich passiv verstreichen lassen, sondern teilweise mit einer wahrheitswidrigen Begründung abgesagt, wie dies insbesondere im Hinblick auf den Termin am 24. April 2003 der Fall gewesen war. Insoweit teilte sie dem Ermittlungsführer ausweislich des Protokolls vom 29. April 2003 mit, dass ihre „plötzlich erscheinende“ Erkrankung damit „zusammengehangen“ habe, dass die Akten abhanden gekommen seien. Randnummer 61
- bb)Soweit es bereits im Rahmen der Frage, ob trotz bestehender erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme ausgesprochen werden kann, auf die übrigen entlastenden Umstände ankommen sollte, greifen im Hinblick auf die durch das Beiseite-Schaffen der Akten begangene Pflichtverletzung weder „anerkannte“ Milderungsgründe noch sonstige mildernde Umstände (s. zu deren Berücksichtigung: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 21) durch. Randnummer 62
(1)Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt keine Milderung unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sie in einer plötzlichen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt habe. Randnummer 63 Die Beklagte hat insoweit behauptet, ihr Bekannter sei spontan aufgetaucht, sie habe lediglich dessen Angebot angenommen, die Akten zu beseitigen. Hierbei sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handelns zu überblicken. Das Landgericht hat in seinem Urteil - soweit ohne Bindungswirkung überzeugend - festgestellt, dass die Beklagte ihr Büro im Zustand alkoholischer Enthemmung und in der ernsthaften Absicht aufsuchte, ihre zuvor gescheiterten Selbstmordversuche umzusetzen. Dort sei ein Bekannter vorbeigekommen, der die Akten im Einverständnis und nach Absprache mit der Beklagten unwiederbringlich beseitigt habe. Dieses - vorsätzliche und schuldhafte - Verhalten sei „auch“ der massiven Verzweiflung der Beklagten zuzuschreiben gewesen. Sie habe aufgrund der Arbeitsbelastung, ihrer Krankheitssituation und ihrer schweren Depression keine andere Lösung gesehen als die Akten verschwinden zu lassen. Randnummer 64 Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat setzt eine plötzlich entstandene Versuchungssituation voraus, die geeignet ist, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen, so dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Hierbei steht es der Annahme der Spontaneität des Tatentschlusses nicht entgegen, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird. Die besondere Versuchungssituation kann sich zum Einen aus den äußeren Umständen des Tatgeschehens - einer besonderen, nicht alltäglichen Situation oder dem Einfluss eines von außen auf die Willensbildung einwirkenden Ereignisses - ergeben, zum Anderen aus einer seelischen Zwangslage. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn es vor dem Hintergrund einer langjährigen krankhaften Persönlichkeitsstörung zu einer Affektkumulation gekommen ist, die zu einem Affektdurchbruch in Gestalt der Dienstpflichtverletzung geführt hat. Die Tat ist dann einmalig und persönlichkeitsfremd, wenn der Beamte bis dahin kein einschlägiges Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Denn nur in einem solchen Fall erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei der durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen ohne Wiederholungsgefahr gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 5 ff; Beschluss vom
- August 2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14 ff; Urteil vom
- Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 ff; Urteil vom
- Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 17; Urteil vom
- September 1999 - 1 D 38.98 -, juris Rn. 21 ff; Weiß in: GKÖD, J 975 Rn. 89 ff). Randnummer 65 Wie auch bei den anderen Milderungsgründen müssen die Voraussetzungen einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation nicht positiv festgestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (so ausdrücklich zu dem vorliegenden Milderungsgrund: BVerwG, Urteil vom
- September 1999 - 1 D 38.98 -, juris Rn. 21). Randnummer 66 Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen und Maßstäbe greift der Milderungsgrund nicht ein. Randnummer 67 Eine auf den äußeren Umständen des Tatgeschehens beruhende besondere Versuchungssituation bestand nicht. Dass sich die Beklagte in ihrem Büro befand, war keine ungewöhnliche, sondern eine alltägliche Situation. Der Umstand, dass ein Teil der Akten unerledigte Aufträge betraf, zu denen Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen vorlagen, ist nicht plötzlich eingetreten, sondern bestand schon seit längerer Zeit, wie auch der Beklagten bewusst war. Zudem hat die Beklagte vorgetragen, dass sie das Büro nicht zu dem Zweck aufgesucht habe, die Akten beiseite zu schaffen, und dass es ausreichend gewesen wäre, einzelne unerledigte Vollstreckungsaufträge zu beseitigen und bestimmte Zwangsvollstreckungen zu verzögern. Schließlich begründet das - nach ihren Behauptungen - spontane Auftauchen eines Bekannten und dessen Angebot, die Akten zu beseitigen, keine besondere Versuchungssituation. Denn der Einfluss eines von außen auf die Willensbildung einwirkenden Ereignisses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass er geeignet ist, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität oder Unüberlegtheit hervorzurufen, etwa indem der Beamte unter Druck gesetzt wird (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2003 a.a.O., juris Rn. 22). Das Angebot eines Bekannten, Akten anonym zu beseitigen, führt jedoch weder zu einer Drucksituation noch ist es geeignet, eine Kurzschlussreaktion auszulösen. Randnummer 68 Unabhängig davon kann dem Vorbringen der Beklagten kein Glauben geschenkt werden, dass ihr Bekannter spontan aufgetaucht und deshalb die Versuchungssituation für sie unvorhersehbar gewesen sei. Der Kläger trägt insoweit zu Recht vor, dass zur Beseitigung einer derart großen Menge von Akten - ca. 12.000 Akten mit einem geschätzten Gesamtgewicht von mehr als 800 kg und einem Volumen von ca. 1,7 Kubikmetern - eine logistische Leistung sei, die eine vorherige Planung erfordere. Insbesondere reichte ein normaler PKW als Transportmittel nicht aus und mussten Vorkehrungen getroffen werden, um den Abtransport durchzuführen, ohne dass Mieter des Hauses dies bemerken konnten, und um den Verbringungsort zu bestimmen. Die Behauptung der Beklagten, ihr Bekannter sei plötzlich und unerwartet aufgetaucht, ist deshalb derart unrealistisch, dass ihr kein Glauben geschenkt werden kann (s. zu dem umgekehrten Fall, dass im Zweifel von einem für den Beamten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, wenn dieser nicht unrealistisch ist: BVerwG, Urteil vom
- Juli 2000 a.a.O., juris Rn. 17). Soweit der Feststellung in dem Urteil des Landgerichts, dass ein Bekannter vorbeigekommen sei, überhaupt als Bestandteil des objektiven oder subjektiven Tatbestandes Bindungswirkung zukommt, steht eine vorherige Verabredung zwischen der Beklagten und ihrem Bekannten dieser Feststellung nicht entgegen. Ebenso wenig ist eine vorherige Verabredung der Tat durch die in dem Urteil festgehaltene ernsthafte Absicht der Beklagten ausgeschlossen, zuvor gescheiterte Selbstmordversuche umzusetzen. Denn diese Motivation könnte durch das Beiseite-Schaffen der Akten, dessen Rechtswidrigkeit der Beklagten klar war, höchstens noch verstärkt worden sein. Die Berücksichtigung einer vor Tatbegehung getroffenen Verabredung steht auch nicht im Widerspruch zu der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge eine konsequente, überlegte und planvolle Ausführung der Tat die für das Vorliegen einer besonderen Versuchungssituation erforderlichen Spontaneität nicht ausschließt. Randnummer 69 Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Beklagte die Tat mit ihrem Bekannten zuvor geplant hatte, so scheidet eine besondere Versuchungssituation auch unter dem Gesichtspunkt eines Affektdurchbruchs aus. Im Ergebnis nichts anderes gilt indes, wenn die Tat nicht verabredet gewesen wäre. Randnummer 70 Zwar wäre dann nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine besondere Versuchungssituation aufgrund einer psychischen Übersprungshandlung zu bejahen. Eine solche Situation ist dann anzunehmen, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem Hintergrund der obwaltenden Umstände in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 11). Die Beklagte war durch ihre depressive Erkrankung psychisch vorbelastet und nach den insoweit überzeugenden Feststellungen des Landgerichts alkoholisiert. Sie befand sich zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in einer seelischen Zwangslage, sie sah keine andere Lösung, als die Akten verschwinden zu lassen, die Tat war ihrer massiven Verzweiflung zuzuschreiben. Unter diesen Umständen hätte - bei fehlender Verabredung mit ihrem Bekannten - von der Beklagten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden können (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom
- August 2013 a.a.O., juris Rn. 14, 15). Randnummer 71 Jedoch fehlt es jedenfalls an einem einmaligen und persönlichkeitsfremden Verhalten. Die Beklagte hatte sich auch vor dem Beiseite-Schaffen der Akten nicht tadelfrei verhalten, sondern einschlägiges Fehlverhalten an den Tag gelegt. Dies gilt selbst dann, wenn die weiteren Pflichtverstöße, auf welche die Disziplinarklage gestützt wird, wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens insoweit außer Acht gelassen werden (s. zu dieser Ansicht: Weiß in: GKÖD, J 975, Rn. 97). Randnummer 72 Hierbei können allerdings die den bindenden Feststellungen des Landgerichts widersprechenden Schilderungen der Beklagten während des Übergabetermins am
- April 2003 ein einschlägiges Fehlverhalten nicht begründen. Da die Beklagte hierdurch nicht wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstoßen hat (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 53), stellt diese Verschleierung der Art und Weise der Tatbegehung ein zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf. Randnummer 73 Vorzuhalten ist der Beklagten jedoch, dass sie ihrer Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Handhabung von (jedenfalls) Sonderakten bereits vor dem Anfang März 2003 begangenen Beiseite-Schaffen der Akten in erheblichem Umfang nicht nachgekommen war. Randnummer 74 Sie ließ, wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend feststellte, bereits vor der Aufforderung vom
- März 2003, die noch vorhandenen Akten herauszugeben, zahlreiche im Jahr 2003 vorgesehene Übergabetermine teilweise mit vorgeschobenen Gründen - wie die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des für den
- April 2003 vorgesehenen Termins selbst einräumte - verstreichen. Dass sie zu der Übergabe aller noch vorhandenen Akten trotz ihrer bereits bestehenden Erkrankung mit Hilfe eines Dritten, ggf. auch unter Einschalten ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten in der Lage gewesen wäre, wurde bereits ausgeführt. Randnummer 75 Auch der bereits im Frühjahr 2002, und zwar mit Verfügungen des Direktors des Amtsgerichts B. vom
- Mai und
- Juni 2002, geäußerten Bitte, acht Disziplinarvorwürfe betreffende Sonderakten vorzulegen, war die Beklagte zunächst nicht und sodann erst nach In-Ausicht-Stellen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG Mitte September 2002 nachgekommen. In dieser Hinsicht ist gleichfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte hierzu wegen ihrer Erkrankung, die seit dem
- Juni 2002 zur Bescheinigung ihrer Dienstunfähigkeit geführt hatte, nicht in der Lage gewesen wäre. Es ging lediglich um acht Sonderakten, die - wie die Beklagte selbst vorschlug - ihre Bürokraft hätte aussondern und die - wie dies nach dem Vermerk des Ermittlungsführers vom
- August 2002 später auch geschehen ist - mittels eines Boten hätten herausgegeben werden können. Zudem war die Beklagte - ausweislich des Schreibens vom
- September 2002 - trotz ihrer Erkrankung in der Lage, im September 2002 einen Verfahrensbevollmächtigten ausfindig und mit den Umständen des Falles vertraut zu machen. Dann hätte sie aber auch acht Sonderakten zumindest in der vorgenannten Weise ihrem Dienstherrn übergeben können. Schließlich war sie auch in der Lage, im Nachgang zu der Absprache vom
- September 2002 Akten an den Gerichtsvollzieher V. herauszugeben. Randnummer 76 Zudem ergibt sich aus den Geschäftsprüfungen seit 1999, dass (u.a.) die Führung von Sonderakten durch die Beklagte zu beanstanden war. So wurden bereits aufgrund der Prüfprotokolle vom
- Juni 1999 - in welchen u.a. festgehalten worden war, dass Sonderakten nicht umgehend vorgelegt werden konnten und das Datum der Erledigung nicht vermerkt worden sei - und der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten vom
- Oktober 1999 ausweislich des Schreibens des Direktors des Amtsgerichts B. vom
- Oktober 1999 dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen angedroht, von denen jedoch nach einem pflichtenmahnenden Gespräch abgesehen wurde. In dem Prüfprotokoll vom
- September 1999 wird u.a. beanstandet, dass Akten verspätet abgeholt wurden, Kostenrechnungen kein Datum aufwiesen und eine unzulässige Neueintragung vorgenommen wurde. Bei der Prüfung vom
- Juni 2000 wurde (u.a.) von der Beklagten insoweit gleichfalls unbestritten beanstandet, dass Akten nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnten, Zustellnachweise und Nachweise für den Kostenansatz in den Akten fehlten, Akten erneut nicht rechtzeitig abgeholt oder angelegt wurden, ein EV-Protokoll kein Datum aufwies. Bei der Prüfung vom
- Januar 2001 wurde u.a. bemängelt, dass einer DR II-Akte nicht habe entnommen werden können, dass ein Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestimmt und der Schuldner geladen wurde, ebensowenig dass - wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme mitteilte - der Schuldner unaufgefordert in ihrem Geschäftszimmer erschienen sei. Nach den Protokollen vom
- April 2001 und
- November 2001 wurden Akten weiterhin teilweise erst mit Verzögerung registriert. In dem Protokoll der zuletzt, und zwar am
- März 2002, durchgeführten Prüfung wurde festgehalten, die Beklagte habe zu Beginn der Prüfung mitgeteilt, dass ihr PC Ende 2001 für vier Wochen ausgefallen sei. Deshalb seien keine Buchungen erfolgt. Randnummer 77 Schließlich liegt ein weiteres einschlägiges, von der Disziplinarklage nicht umfasstes Fehlverhalten der Beklagten darin, dass sie die dringend zur Erfassung der abhanden gekommenen Akten erforderlichen Computerdisketten erst gut vier Monate nach der Entdeckung der Tat in einem fehlerfreien Zustand herausgab bzw. nicht umgehend nach der Mitteilung eines Diskettenfehlers ihren dienstlich genutzten Computer zur Verfügung stellte. Randnummer 78
(2)Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation scheidet deshalb von vornherein aus, weil die von der Beklagten geltend gemachte Situation auf einer langandauernden psychischen Vorbelastung (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- September 1999 a.a.O., juris Rn. 25) beruhte - wie sich auch aus dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals verdeutlicht hat -, und nicht durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst worden war, der für den Pflichtverstoß zumindest mitursächlich war (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 38). Randnummer 79
(3)Für ein Eingreifen des für Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Voraussetzung ist neben einem zeitlich begrenzten Fehlverhalten, dass der Beamte dienstlich anvertraute Gelder zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, einschließlich der Tilgung von Verbindlichkeiten nutzte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 a.a.O., juris Rn. 74; Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn.25; Weiß in: GKÖD, J 975 Rn. 99 ff). Jedenfalls letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor, so dass es auf die bis heute erheblichen Darlehnsverbindlichkeiten der Beklagten insoweit nicht ankommt. Es fehlte der Beklagten an jeglichem Streben, sich materiell bereichern zu wollen. Randnummer 80
(4)Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Bestehen einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraumes je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 29; Beschluss vom
- Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom
- Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 39; Urteil vom
- Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 36; Urteil vom
- August 1988 - 1 D 136.87 -, juris Rn. 31; Urteil vom
- April 1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 12 ff). Randnummer 81 Wie bereits angeführt, war die Beklagte bei dem Beiseite-Schaffen der Akten wegen ihrer Arbeitsbelastung und ihrer depressiven Erkrankung (s. zur Berücksichtigung dieses Umstandes: BVerwG, Urteil vom
- Mai 2007 a.a.O., juris Rn. 36) zutiefst verzweifelt und fühlte sich in einer ausweglosen Lage. Der bei ihr aufgelaufene Rückstand an Erledigungen, welcher zu dieser Situation beigetragen hatte, beruhte darüber hinaus auf ihrer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bzw. Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit in den Jahren 2001 (67 Arbeitstage) und 2002 (147 Arbeitstage) sowie auf dem Umstand, dass die Beklagte seit der Trennung von dem Kindesvater - unabhängig von dem genauen Zeitpunkt - als alleinerziehende berufstätige Mutter ihre 1997 geborene Tochter zu betreuen hatte (s. zur Betreuung eines Kleinkindes durch eine alleinerziehende berufstätige Mutter: BVerwG, Urteil vom
- Januar 2011 a.a.O., juris Rn. 39). Es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagte unter Erfolgsdruck stand, weil sie seit Beginn ihrer Ernennung zur Gerichtsvollzieherin erhebliche Kreditverbindlichkeiten hatte, die im Jahre 2003 auf 330.000 Euro angestiegen waren (s. zur Berücksichtigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten: BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2012 a.a.O., juris Rn. 17). All dies hatte zu ihrer psychischen Verfassung im Tatzeitpunkt beigetragen. Randnummer 82 Jedoch sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch gegenwärtig nicht vollständig überwunden, wie die Aufstellung der Beklagten vom
- Juni 2008, die zu einem Absehen von dem Einbehalt von Dienstbezügen führte, sowie ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat belegen. Gleiches gilt für die depressive Erkrankung der Beklagten. Sie hat im Gleichstellungsverfahren nach § 2 Abs. 3 SGB IX zwei ärztliche Atteste vorgelegt, denen zufolge ihre - ausweislich des von dem Landgericht P. eingeholten Gutachtens - jedenfalls seit dem Jahr 2002 anhaltende psychische Erkrankung dazu führte, dass sie wegen einer wiederholten schweren und noch im Jahr 2011 „z.Z.“ mittelgradigen Depression sowie verschiedener psychosomatischer Beschwerden nicht „regulär arbeitsfähig“ und „voll belastbar“ war. Diese Bescheinigungen waren und sind Grundlage der Gleichstellung der Beklagten mit einem schwerbehinderten Menschen, auf welche sich die Beklagte bis heute beruft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilte die Beklagte ergänzend mit, dass sie zur „Rückfallprophylaxe“ und weil sie viele Dinge noch nicht verstehe, weiterhin, und zwar bei einem psychologischen Psychotherapeuten, in Behandlung sei. Randnummer 83 Allerdings ist die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher zwischenzeitlich zurückgegangen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klarstellte. Auch ist die Krebserkrankung, an welcher die Beklagte nach der Stellungnahme ihres Verfahrensbevollmächtigten im Disziplinarverfahren vom
- September 2003 sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Jahr 2001 gelitten hatte, nach der im Disziplinarverfahren abgegebenen Stellungnahme ihres vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom
- September 2003 überwunden. Schließlich bedarf die - mittlerweile fast volljährige - Tochter der Beklagten ihrer täglichen Betreuung nicht mehr, da sie seit 2013 bei ihrem Vater lebt. Auch in Anbetracht dieser Umstände ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers anspruchsvoll und nicht selten von eiligen Vollstreckungsaufträgen gekennzeichnet ist. Es bedarf daher einer stabilen psychischen Verfassung, um diese selbständige Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können. In einer solchen, einen Rückfall in einen Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit (jedenfalls) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließenden Verfassung befindet sich die Beklagte nach Aktenlage und ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Sie räumt vielmehr selbst ein, zur „Rückfallprophylaxe“ weiterhin in psychologischer Behandlung zu sein, und meint, dass es ihr nicht „gut tun“ würde, wenn sie wieder als Gerichtsvollzieherin tätig werden würde. Randnummer 84
(5)Entlastend wirkt jedoch, dass die Beklagte nach Aktenlage, insbesondere dem Vermerk des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
- März 2008, im Zeitraum der strafrechtlich abgeurteilten Tat arbeitsmäßig überlastet war (s. zu diesem als von einem Mitverschulden zu unterscheidenden Milderungsgrund: BVerwG, Urteil vom
- Januar 2011 - 2 WD 20.08 -, juris Rn. 38). Da nach den Einlassungen des Gerichtsvollziehers H., der bis zum
- November 2002 geschäftsplanmäßiger Vertreter der Beklagten war, im Strafverfahren vom
- August 2003 und
- Januar 2007 sowie der Zeugenaussage der damaligen Geschäftsleiterin des Amtsgerichts B. vom
- Februar 2007 die Krankheitsvertretung regelmäßig nur Eilsachen betraf, hatte die Beklagte nach dem bereits genannten Vermerk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
- März 2008 teilweise das 1 ½-fache eines normalen Pensums zu erledigen. Zudem war sie nach der strafverfahrensrechtlichen Zeugenaussage vom
- Februar 2007 der Prüfbeamtin M. im Strafverfahren eine Zeitlang mit besonders aufwändigen Räumungsklagen belastet gewesen. Randnummer 85 Allerdings wurde die Beklagte - anders als es in dem insoweit nicht bindenden Urteil des Landgerichts heißt - über die normale Krankheitsvertretung hinaus deutlich entlastet, nachdem sie mit Schreiben vom
- September 2002 ihren bevorstehenden Klinikaufenthalt angezeigt hatte und deshalb Akten auf den Gerichtsvollzieher V. „umverteilt“ wurden. Das Landgericht führt selbst an, dass die Beklagte nach der - so das Landgericht - „Aufforderung“ vom
- September 2002 Akten zum
- November 2002 an den Gerichtsvollzieher V. herausgeben sollte. Diese Aktenübergabe fand auch statt und umfasste nach den im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Erkenntnismitteln eine nicht unerhebliche Anzahl von Aufträgen in allen Bearbeitungsstadien. Randnummer 86 Eine über die normale Krankheitsvertretung hinausgehende Entlastung der Beklagten ergibt sich auch aus den Überlastungsanzeigen der Gerichtsvollzieher betreffenden Vorgängen. Nach dem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts B. vom
- Februar 2000, mit welchem dieser auf die Überlastungsanzeige der Beklagten vom
- Januar 2000 reagierte, sowie nach dem Protokoll über die am
- Dezember 2000 durchgeführte Beratung mit den Gerichtsvollziehern, welcher die weitere Überlastungsanzeige der Beklagten vom
- November 2000 vorausgegangen war, übernahm der damalige geschäftsplanmäßige Vertreter H. Verfahren der Beklagten, einschließlich Räumungsaufträge, um diese zu entlasten. Ausweislich des vorgenannten Protokolls war eine solche Entlastung während des damaligen Zeitraumes auch üblich. Randnummer 87 Die vorstehende Arbeitsentlastung der Beklagten ändert jedoch nichts daran, dass ihr Dienstherr wegen der hohen Anzahl der von ihr zu erledigenden Verfahren aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, darüber hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem deutlichen Rückgang des Pensums geführt hätten. Allerdings war der Direktor des Amtsgerichts B.- anders als es das landgerichtliche Urteil nahelegt - nicht untätig geblieben. Wie aus seinem auf die erste Überlastungsanzeige der Beklagten hin ergangenem Schreiben vom
- Februar 2000 folgt, erwog er, die Beklagte - zusätzlich zu der Übernahme von Verfahren durch andere Gerichtsvollzieher - durch eine Änderung der Geschäftsverteilung oder Hilfe aus anderen Gerichtsbezirken zu entlasten. Da er sich hierzu angesichts der landesweit bestehenden Überlastungssituation nicht in der Lage sah, kündigte er an, den Präsidenten des Landgerichts auf die Notwendigkeit einer Abhilfe im gesamten Gerichtsvollzieherbezirk hinzuweisen. Aus dem Protokoll über die kurz nach der zweiten Überlastungsanzeige der Beklagten durchgeführte Beratung der Gerichtsvollzieher vom
- Dezember 2000 ergibt sich zudem, dass der Amtsgerichtsdirektor sich auch an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wenden wollte, um auf die Notwendigkeit eines Einsatzes (jedenfalls) eines weiteren, zehnten Gerichtsvollziehers zu drängen, wie dies nach dem Vermerk des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
- September 2008 in der Folgezeit auch geschah. Randnummer 88 Vor allem jedoch bestanden für den Präsidenten des Amtsgerichts B. vor der Anzeige des Klinikaufenthalts vom
- September 2002 keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte sich in einer krankheitsbedingten Überforderungssituation befand, die ein sofortiges Eingreifen zwingend erfordert hätte (s. zur „Überforderungssituation“ als einen für den Milderungsgrund des Mitverschuldens erforderlichen Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2013 - 2 WD 12.13 -, juris Rn. 43; Urteil vom
- Januar 2011 a.a.O., juris Rn. 37; Urteil vom
- August 2009 a.a.O., juris Rn. 75; Urteil vom
- Februar 2008 - 2 WD 9.07 -, juris Rn. 53; Urteil vom
- März 2003 - 1 WD 4.03 -, juris Rn. 13). Nach dem vorgenannten Protokoll vom
- Dezember 2000 sowie der gleichfalls mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom
- April 2011 übersandten Übersicht über die Eingänge und Erledigungen der Gerichtsvollzieher im Bezirk des Amtsgerichts B. für November 2000 ergibt sich, dass neben der Beklagten noch weitere Gerichtsvollzieher erhebliche Rückstände aufwiesen, die teilweise über denen der Beklagten lagen. Die Beklagte war auch erst ab Mitte 2001 in nennenswertem Umfang wegen Krankheit dienstunfähig. Eine längere Krankheitsphase (
- Juni bis
- August) folgte erst auf den Klinikaufenthalt vom
- bis
- Juni 2001, welcher nach den eingereichten Attesten wegen eines gynäkologischen Leidens erforderlich war. Es war nicht erkennbar, dass es sich hierbei um ein nach den insoweit nicht bindenden Feststellungen des Landgerichts seit 1999 bestehendes schwerwiegendes Krebsleiden handelte. Der Begriff „gynäkologisches Leiden“ besagt dies nicht. Der wegen desselben Leidens für den Zeitraum
- bis
- November 1999 bescheinigte Klinikaufenthalt umfasste - ebenso wie derjenige des Jahres 2001 - nur wenige Tage. Auch lag es wegen des zwischen beiden Krankenhausaufenthalten liegenden Zeitraumes nicht nahe, dass es sich um dasselbe Leiden handelte. So teilte auch der vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten in seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen des Disziplinarverfahrens vom
- September 2003 mit, dass „lediglich“ im Jahre 2001 eine schwere Erkrankung diagnostiziert worden sei, die zudem „später“ habe ausgeschlossen werden können. Die Beklagte bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie sich nur im Jahr 2001 wegen eines Krebsleidens einer gynäkologischen Operation unterzogen habe. Nach dem
- August 2001 sind bis zum
- Juni 2002 lediglich einige kurzfristige Erkrankungen zu verzeichnen. Anhaltspunkte dafür, dass die ab dem
- Juni 2002 bestehende Erkrankung auf eine depressive Störung zurückzuführen war, die zu einer langfristigen Dienstunfähigkeit führen würde, bestanden erstmals aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom
- September 2002 über den ab
- Oktober 2002 bevorstehenden Klinikaufenthalt und der am
- November 2002 zu den Akten gelangten Aufenthaltsbescheinigung, aus welcher sich Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergaben. Auf die Mitteilung vom
- September 2002 reagierte der Präsident des Amtsgerichts B. indes umgehend, indem er die dargelegte, über eine reguläre Krankheitsvertretung hinausgehende Entlastung veranlasste. Angesichts dessen kann sich die Beklagte nicht mit dem Einwand entlasten, der Direktor des Amtsgerichts B. habe sie unter Druck gesetzt. Randnummer 89 Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass es bei dieser Sachlage der Beklagten oblegen hätte, bereits vor dem
- September 2002 ihren Dienstherrn auf ihre schwerwiegenden Erkrankungen aufmerksam zu machen, um mit diesem eine Lösung zu suchen, etwa in Form einer längerfristigen spürbaren Entlastung durch andere Gerichtsvollzieher. Anders als die Beklagte einwendet, wäre dies im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auch ohne Nennung des Grundes der Erkrankung möglich gewesen. Zudem hätte sich die Beklagte an einen Amtsarzt wenden können und diesem die Gründe mit der Bitte um Vertraulichkeit mitteilen können. Die Beklagte erstattete jedoch nicht einmal Überlastungsanzeigen, aus denen sich eine Überforderungssituation hätte ergeben können, die die Erforderlichkeit eines weitergehenden Einschreitens ihres Dienstherrn hätte erkennbar machen können. Lediglich im Jahre 2000 gingen zwei Überlastungsanzeigen ein, nicht jedoch Ende 2001 oder im Jahre 2002, als sich nach ihrem Vorbringen im Disziplinarverfahren vom
- September 2003 und dem in dem von dem Landgericht eingeholten Gutachten genannten Bericht des sie vormals behandelnden Arztes vom
- August 2002 ihre psychische Überlastung bzw. ihre depressive Störung abzeichnete. Weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Die Klägerin war in der Lage, ihre Situation einzuschätzen und suchte deshalb einen Arzt auf, der sie ambulant behandelte. Zudem räumte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein, dass ihre psychische Erkrankung über Jahre hinweg ein schleichender Prozess gewesen sei, während dessen sie bemerkt habe, dass sie nicht mehr so belastungsfähig gewesen sei. Sie hätte daher zumindest mit Hilfe der sie behandelnden Ärzte vor Zuspitzung ihrer Rückstände Überlastungsanzeigen stellen können, die ihrem Dienstherrn eine Einschätzung ihrer Lage ermöglicht hätten. Dies war jedoch nicht einmal im Hinblick auf die im Jahr 2000 gestellten Überlastungsanzeigen der Fall. Diese unter dem
- Januar und
- November 2000 verfassten Schreiben weisen nicht auf eine dauerhafte erhebliche Erkrankung hin. Vielmehr geht aus ihnen hervor, dass die Beklagte sich - wenn auch über einen längeren Zeitraum - in der Lage sah, ihre Rückstände abzubauen. Randnummer 90 Nach alledem ist die Arbeitsüberlastung der Beklagten sowie das Fehlen einer nennenswerten Entlastung durch ihren Dienstherrn zwar zu berücksichtigen, kann jedoch nicht zu einer durchgreifenden Milderung der gebotenen Disziplinarmaßnahme führen. Randnummer 91
(6)Zu Gunsten der Beklagten wirkt sich aus, dass sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und nach der Tat bei dem Amtsgericht P. eingesetzt wurde, wenngleich nicht als Gerichtsvollzieherin. Randnummer 92 Im Ergebnis liegt allerdings auch unter Berücksichtigung der sonstigen entlastenden Umstände eine Ausnahme von dem Regelfall vor, dass bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht kommt. Die über das Eigengewicht der Tat hinausgehenden erschwerenden Umstände, die eine akute Gefährdung des Vertrauens in eine ordnungsgemäße Rechtspflege sowie des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl unbeteiligter Dritter begründen, überwiegen deutlich. Lediglich das Fehlen einer disziplinarrechtlichen Vorbelastung sowie ihr Einsatz bei dem Amtsgericht P. können uneingeschränkt zu Gunsten der Beklagten gewertet werden. Der Gesichtspunkt des Handelns in einer überwundenen negativen Lebensphase kann indes, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang entlastend wirken, insbesondere weil die Beklagte ihre depressive Erkrankung noch nicht vollständig überwunden hat. Auch die Arbeitsüberlastung der Beklagten und das Fehlen einer nennenswerten Entlastung können nicht zu einer durchgreifenden Milderung der gebotenen Disziplinarmaßnahme führen. Die Beklagte wurde in gewissem Umfang über eine reguläre Krankheitsvertretung hinaus entlastet. Ihr war zudem vor ihrer Ernennung die außergewöhnliche Belastung von Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg und in dem Bezirk des Amtsgerichts B. bekannt. Ihre depressive Erkrankung beruhte auf einer langjährigen Krankheitsgeschichte, die Beklagte hatte den hierauf beruhenden Rückgang ihrer Belastungsfähigkeit bemerkt, ohne hieraus rechtzeitig Schlussfolgerungen zu ziehen. Wie ausgeführt, war die Schwere ihrer Erkrankungen für ihren Dienstherrn zumindest bis Mitte September 2002 nicht hinreichend erkennbar und trug die Beklagte auch nicht im Rahmen des ihr Möglichen zu einer entsprechenden Aufklärung bei. Randnummer 93 b) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch bei von der vorstehenden Prüfung eines Ausnahmefalles losgelöster Würdigung „anerkannter“ Milderungsgründe sowie sonstiger mildernder Umstände in Bezug auf die das Dienstvergehen prägende Pflichtverletzung, das Beiseite-Schaffen der ca. 12.000 Sonderakten, die durch die Schwere der Tat begründete Indizwirkung nicht entkräftet ist. Randnummer 94
- Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände gebietet die prognostische Gesamtwürdigung die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Hierbei kann eine Würdigung der Tatvorwürfe, die noch vorhandenen Akten trotz der Aufforderung vom
- März 2003 nicht herausgegeben zu haben, sowie archivierte Akten in einem unverschlossenen Raum aufbewahrt zu haben, offen bleiben. Denn die Beklagte erfüllt schon wegen der das Dienstvergehen prägenden Pflichtverletzung, der Beseitigung von ca. 12.000 Sonderakten, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG. Dies ergibt sich daraus, dass den genannten mildernden Umständen ein besonders schwerwiegender vorsätzlicher und über das Eigengewicht der Tat hinausgehender Verstoß gegen Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers gegenübersteht. Indem die Beklagte Sonderakten unwiederbringlich beiseiteschaffen ließ, die für die Gläubiger und Schuldner von herausragender Bedeutung waren und sensible Daten enthielten, erschütterte sie in besonderem Maße das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Rechtspflege und verletzte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies geschah wegen des Umfanges der abhanden gekommenen Akten und der eigennützigen Motivation der Beklagten in einem Ausmaß, das auch in Ansehung der entlastenden Umstände zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und damit zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt. Randnummer 95 Aus diesen Gründen lässt sich der Verbleib der Beklagten im Beamtenverhältnis auch nicht auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer rechtfertigen. Ein von dem Beamten zerstörtes Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wegen schwerwiegender Pflichtverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 35 ff; Urteil vom
- Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 59 ff; Urteil vom
- März 2012 a.a.O., juris Rn. 84 ff). Randnummer 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 2, VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 97 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 70 LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184452