Berücksichtigung der Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Krankenversicherten Orientierungssatz 1. Bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Krankenversicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt, Vorruhestandsgeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie alle übrigen Einnahmen. (Rn.23) 2. Hierzu zählen u. a. Versorgungsbezüge des Versicherten aus der Ärzteversorgung. Bei den Leistungen aus einer Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Berufsgruppe handelt es sich um Versorgungsbezüge i. S. des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5. (Rn.25) 3. Es verstößt nicht gegen das GG, dass bei der Beitragsbemessung auch der Teil der Versicherungsleistung herangezogen wird, der auf der privaten Vorsorge des Versicherten beruht. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 26. Oktober 2011, S 111 KR 2177/10 WA, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Beitragshöhe, insbesondere die Heranziehung einer Kapitalversicherungsleistung zur Beitragsbemessung und die Anwendbarkeit des allgemeinen Beitragssatzes. Randnummer 2 Der im April 1943 geborene Kläger ist seit 1970 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und seit dem 1. Dezember 2005 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Ab dem 1. Dezember 1984 schloss sein damaliger Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung ab. Nach Ausscheiden aus der Beschäftigung führte der Kläger die Versicherung ab dem 1. April 1990 alleine weiter. Randnummer 3 Im Mai 2007 wandte er sich an die Beklagten und teilte mit, dass er seine bisherige Tätigkeit als in einer Praxis angestellter Arzt mit Ablauf des Monats April 2007 aufgegeben habe. Neben Leistungen der Berliner Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 2.753,43 € erwarte er noch Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit in voraussichtlicher Höhe von 350,00€ monatlich. Randnummer 4 Durch Bescheid vom 24. Mai 2007 setzten die Beklagten daraufhin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juni 2007 in Höhe von 477,55 € monatlich neu fest. Wegen geänderter Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit erhöhten die Beklagten die Beiträge dann durch Bescheid vom 3. Januar 2008 auf 499,28 € ab 1. Januar 2008. Randnummer 5 Die Familienfürsorge Lebensversicherung teilte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2008 mit, dass sie zum 1. März 2008 an den Kläger eine Versicherungsleistung aus einer ehemaligen betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 54.147,45 € auszahlen werde. Die Versicherung sei nur vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. März 1990 als Direktversicherung geführt worden. Daraufhin berechneten die Beklagten durch Bescheid vom 18. Februar 2008 neue Beiträge ab dem 1. März 2008 in Höhe von 554,04 €. Die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung sei in Höhe von 1/120, also 451,23 €, monatlich der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dagegen legte der Kläger am 5. März 2008 Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 6. März 2008 korrigierten die Beklagten ihren Bescheid vom 18. Februar 2008 dahingehend, dass die höheren Beiträge erst ab dem 1. April 2008 gefordert wurden. Im Übrigen wiesen sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. August 2008 zurück. Die Beitragsberechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Bei freiwilligen Mitgliedern müsse die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten auch Versorgungsbezüge. Die Kapitalleistung der Familienfürsorge sei als Versorgungsbezug anzusehen, da die Versicherung ursprünglich durch den Arbeitgeber als Direktversicherung begründet worden sei. Die Leistung sei über einen Zeitraum von 10 Jahren auf Monatsbeträge umzurechnen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Kapitalleistung als Teil einer betrieblichen Altersversorgung anzusehen sei. Auch als sonstige Lebensversicherung bestimme sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Randnummer 6 Dagegen richtet sich die vorliegende, am 22. September 2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der der Kläger die Unzulässigkeit der Erhebung eines Beitrags auf die von der Lebensversicherung ausgezahlte Kapitalsumme geltend gemacht hat. Das Verfahren ist mit Rücksicht auf die vom BVerfG erwartete Entscheidung in dem dortigen Verfahren 1 BvR 739/08 zunächst zum Ruhen gebracht worden. Randnummer 7 In der Folgezeit haben die Beklagten weitere Beitragsbescheide erlassen. Durch Bescheid vom 9. Februar 2009 setzten sie die Beiträge ab 1. Januar 2009 wegen gesetzlicher Änderung des Beitragssatzes in Höhe von 638,46 €, durch Bescheid vom 8.Juli 2009 wegen einer gesetzlichen Senkung des Beitragssatzes ab 1. Juli 2009 in Höhe von 616,41 € monatlich neu fest. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 bestimmten die Beklagten den monatlichen Beitrag zur Kranken und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2010 dann in Höhe von 628,59 €. Nach den gesetzlichen Vorschriften seien die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung aus der Rente und Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und erhob am 14. Juni 2010 Klage vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 84 KR 1049/10, mit der er geltend machte, dass die Erhebung des vollen Beitragssatzes in Höhe von 14,9 Prozent rechtswidrig sei, da er keine Wahlerklärung betreffend eine Versicherung mit Krankengeld abgegeben habe. Es dürfe lediglich der geminderte reguläre Beitragssatz in Höhe von 14,3 Prozent in Ansatz gebracht werden. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 29. September 2010 haben die Beklagten die Beiträge nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2009 in Höhe von 622,41 € ab dem 1. Oktober 2010 festgesetzt. Nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG vom 28. September 2010 in dem dortigen Verfahren 1 BvR 1660/08 haben die Beklagten die Beiträge durch Bescheid vom 18. März 2011 ab dem 1. Januar 2011 für den Kläger neu in Höhe von 642,60 € festgestellt und nur noch den ermäßigten Beitragssatz auf den aus dem Zeitraum der privaten Vorsorge (1. April 1990 bis 29. Februar 2008) stammenden Kapitalertrag angewandt, der von der Familienfürsorge Lebensversicherung (zunächst) in Höhe von 45.543,42 € berechnet worden ist. Daraus errechneten die Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2010 eine Beitragserstattung in Höhe von 99,92 €. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat das Verfahren wieder aufgenommen, mit dem Verfahren S 84 KR 1049/10 verbunden und die Klagen durch Urteil vom 26. Oktober 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung unterliege der Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Beiträge vom Kläger oder seinem Arbeitgeber gezahlt worden seien. Das ergebe sich aus den entsprechenden Regelungen des SGB V, für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 i.V.m. der Satzung der Beklagten, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 i.V.m. den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Das Gesetz gebe vor, dass die Beitragsbelastung freiwilliger Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen müsse, es seien mindestens die Einnahmen anzurechnen, welche bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten zugrunde gelegt würden. Bei der Kapitalzahlung handele es sich im Sinne der Satzung bzw. der einheitlichen Grundsätze der Beitragsbemessung um eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Für solche Einnahmen sei eine Anrechnung in Höhe von 1/120 für längstens 120 Monate vorgesehen, beginnend ab dem Monat, der dem Auszahlungstermin folgt. Solche Bestimmungen habe das BSG bereits als rechtmäßig angesehen (Hinweis auf Urt. v. 27. Januar 2010 – B 12 KR 28/00 R). Auch seien unterschiedliche Regelungen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte zulässig. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürften auch ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers zur Beitragsbemessung herangezogen werden (Hinweis auf BSG, Urt. v. 12. Januar 2008 - B 12 KR 6/08 R). Der Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) habe daran nichts geändert. Das BVerfG habe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nur für den Fall gesehen, dass es bei pflichtversicherten Rentnern für die Beitragsbelastung einen Unterschied machen sollte, ob sie eine ehemalige Direktversicherung als eigene weiterführen oder eine private Lebensversicherung abgeschlossen haben. Für freiwillig versicherte Rentner, bei denen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei, habe der Beschluss keine Auswirkungen. Das BVerfG habe ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten, dass Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der Krankenversicherung herangezogen werden, um jüngere Beitragszahler zu entlasten. Nicht zu beanstanden sei die Schlussfolgerung der Beklagten aus dem Beschluss des BVerfG, dass der Anteil der Kapitalleistung, der auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhe, nur mit dem ermäßigten Beitragssatz belegt würde. Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Berechnungen der Beklagten habe die Kammer nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich auch aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen, dass seine Bezüge aus der Ärzteversorgung nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu belasten seien. Randnummer 11 Gegen das ihm am 15. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Dezember 2011 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass es nicht darauf ankommen könne, dass die kapitalbildende Lebensversicherung zunächst vom damaligen Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung aufgebaut wurde. Der Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 treffe auf ihn – den Kläger – nicht zu, weil er nie Pflichtversicherter gewesen sei. Er habe mit seinen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Einkünften machen können was er wollte. Durch die Einführung der betrieblichen Altersversorgung hätten die Arbeitgeber (auf die dort eingezahlten Leistungen) ihren anteiligen Beitrag zur Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung eingespart. Die kapitalbezogene betriebliche Altersversorgung sei 1974 wegen erkennbarer Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden. Nachdem er – der Kläger – zunächst bei der damaligen BfA versichert gewesen sei, habe er zwingend dem neu geschaffenen kapitalfundierten ärztlichen Versorgungswerk beitreten müssen. Die Arbeitnehmer, die durch die Einführung der betrieblichen Altersversorgung eine Verschlechterung ihrer Absicherung durch Krankengeld, Verletztengeld und Unfallrente hätten hinnehmen müssen, seien nochmals betrogen worden, als im Jahre 2004 die Beitragspflicht der Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung eingeführt worden sei. Dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung seiner Versicherungsleistung 100 Prozent des Beitrags zur Sozialversicherung zahlen müsse, verstoße gegen das Grundgesetz und auch gegen § 249 SGB V. Auch sei es als rückwirkende Enteignung anzusehen, wenn auf angespartes Kapital Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden müssten, obwohl es die Pflegeversicherung während der Ansparphase noch nicht gegeben habe. Während der Jahre 1984 bis 1990 habe der Beitragssatz zur Krankenversicherung für ihn – den Kläger – bei 8,6 bzw. 9,6 Prozent gelegen. Bei Auszahlung der Lebensversicherung im Jahre 2008 betrage der Beitragssatz nunmehr 15,5 Prozent und müssten die Beiträge ausschließlich von ihm aufgebracht werden. Hinzu kämen die Beiträge zur Pflegeversicherung sowie die zu erwartenden Beitragssatzsteigerungen. Die Beitragsbelastung übersteige die Höhe der vom Arbeitgeber gewährten Anteile. Zwar habe es sich bei den vom Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 Betroffenen um Pflichtversicherte gehandelt. Diese Gruppe hätte aber bei der Umwandlung von Arbeitsentgelt in eine betriebliche Altersversorgung immerhin etwas an Sozialbeiträgen erspart. Er dagegen habe immer Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gehabt und deswegen stets den Höchstbeitrag geleistet. Von der angesparten Leistung müsse er nun 10 Jahre lang Wucherzinsen in Höhe von 18 Prozent zahlen. Unveränderte Beitragshöhen vorausgesetzt ergebe sich daraus eine Belastung von wenigstens 8.500,00 €. Dieses Vorgehen sei eindeutig rechtswidrig, weil gegen die Beitragsbemessungsgrenze verstoßen werde. Auch sei ungereimt, dass seine jetzige Krankenkasse die Beiträge aus dem angesparten Betrag erhalte und nicht diejenige, bei der er während der Ansparphase versichert gewesen sei. Er sei auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Mit seinen geringen Einnahmen aus der Nebentätigkeit als Gutachter habe er Einkünfte unterhalb der Bemessungsgrenze. Auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergebe sich Versicherungspflicht. Die private Krankenversicherung nehme ihn wegen seines Lebensalters nicht auf. Die Regelungen des Spitzenverbandes und § 240 Abs. 2 SGB V, wonach alle Einnahmen zu verbeitragen seien, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, verstoße gegen Grundrechte. Es könne immer nur ein aktueller Geldzufluss gemeint sein, nicht aber eine bereits wieder ausgegebene Kapitalleistung. Ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG dürften nur Erträge aus dem Vermögen für die Beitragsbemessung herangezogen werden, nicht aber das Vermögen selbst. Einmalige Zuflüsse von Geld müssten ohne Auswirkung auf die Beitragsbemessung bleiben, was auch für den an ihn ausgezahlten Kapitalbetrag von 54.147,45 € gelten müsse. Über die Frage der Beitragsbelastung „freiwillig“ versicherter Rentner habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 28. September 2010 nicht entschieden. Die Belastung von freiwillig Versicherten mit 100 Prozent der Beiträge führe zu einer verfassungswidrigen Querfinanzierung der Pflichtversicherten. § 229 Abs. 3 SGB V sie wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz, dass Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze als Schonkapital anzusehen seien, nicht anwendbar. Die Forderung nach dem ermäßigten Beitragssatz ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber ihm – dem Kläger - eine Absicherung durch Krankengeld erst ab dem 1. Januar 2009 durch entsprechende Wahlerklärung ermöglicht habe, die dann aber auch den vollen Beitragssatz nach sich gezogen hätte. Die der Beitragsbemessung unterworfenen Versorgungsbezüge entstammten aber aus einer vorherigen Zeit. Wenn ein Rentner nach Ende der Erwerbstätigkeit noch Ansprüche auf Krankengeld absichere, zahle er für etwas, was er nicht bekomme und auch nicht haben wolle. Die von dem Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Urteile des BSG vom 25. April 2007 – B 12 KR 25/05 R – und vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 28/00 R – seien nicht verfassungskonform. Das gelte auch für das vom Sozialgericht ebenfalls zitierte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2007 – L 1 KR 99/07. Verwiesen werde statt dessen auf einen Beschluss des Hessischen LSG v. 21. Februar 2011 – L 1 KR 327/10 B ER -, in dem entschieden wurde, dass der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung nicht zur Bemessung von Beiträgen von freiwillig Versicherten herangezogen werden kann, und auf ein Urteil des SG München vom 2. März 2010 – S 19 KR 873/09. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2008 und 6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 und der Bescheide vom 9. Februar 2009, 8. Juli 2009, 22. Dezember 2009, 29. September 2010, 18. März 2011, 28. November 2011, 29. Mai 2012, 21. Dezember 2012, 27. Dezember 2012, 5. November 2013 und 13. Januar 2014 aufzuheben, soweit der Beitragsbemessung nicht ausschließlich die Leistungen des Versorgungswerks der Berliner Ärzteversorgung und Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit zugrunde gelegt werden und der Beitragssatz zur Krankenversicherung auf den geminderten Beitragssatz beschränkt bleibt sowie Randnummer 14 festzustellen, dass Beiträge nicht auf Vermögen erhoben werden dürfen, das aus oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkünften aufgebaut worden ist, mit Ausnahme der Zinseinnahmen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 28. September 2010 lediglich ausgeführt, dass private Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentner nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen seien. Der Kläger sei freiwillig versichert. Das BVerfG habe weder die zu § 240 SGB V ergangene Rechtsprechung noch seinen Beschluss vom 3. Februar 1993 – 1 BvR 1920/92 revidiert, wonach die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung von freiwillig Versicherten zulässig sei. Bei freiwillig Versicherten seien Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen uneingeschränkt beitragspflichtig, weil sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmten. Die Heranziehung des allgemeinen Beitragssatzes ergebe sich aus dem Gesetz. Sie sei auch verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, für Bezieher von Versorgungsleistungen, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, den ermäßigten Beitragssatz festzusetzen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R; BVerfG Beschluss v. 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06). Randnummer 18 Durch Bescheid vom 28. November 2011 haben die Beklagten auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für 2010 die Beiträge ab dem 1. Dezember 2011 in Höhe von 642,60 € monatlich festgesetzt. Durch Bescheid vom 29. Mai 2012 haben die Beklagten einen neuen Beitrag ab 1. Juni 2012 nach Vorlage des Steuerbescheides für 2011 in Höhe von 644,44 € festgelegt. Durch Bescheide vom 21. und 27. Dezember 2012 haben sie wegen gesetzlicher Veränderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung die Beiträge ab 1. Januar 2013 neu in Höhe von 648,16 € festgesetzt. Durch Bescheid vom 5. November 2013 sind die Beiträge dann wegen Änderung der Bezüge aus der Ärzteversorgung und nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2012 ab dem 1. August 2013 neu in Höhe von 684,62 € bestimmt worden. Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 ist der Beitrag ab dem 1. Januar 2014 wegen gesetzlicher Änderung der Rechengrößen in der Sozialversicherung neu in Höhe von 702,97 € monatlich festgesetzt worden. Randnummer 19 Nach einer auf Anforderung des Senats von der Familienfürsorge Versicherung erstellten qualifizierten Bescheinigung vom 9. April 2013 entfallen von dem am 1.März 2008 zur Auszahlung gelangten Kapitalbetrag 10.611,66 € auf die Direktversicherung und 43.535,97 € auf den Zeitraum der privaten Vorsorge. Die Beklagten haben dazu erklärt, dass sich aus dieser Aufteilung ein geringfügig um 0,11 € erhöhter Versicherungsbeitrag errechnen würde, der aber erst in der Zukunft Berücksichtigung finden solle. Randnummer 20 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Beklagten über den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts erweist sich als zutreffend. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2008 und 6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 und der Bescheide vom 9. Februar 2009, 8. Juli 2009, 22. Dezember 2009, 29. September 2010, 18. März 2011, 28. November 2011, 29. Mai 2012, 21. Dezember 2012, 27. Dezember 2012, 5. November 2013 und 13. Januar 2014 sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der Beitragsbemessung ausschließlich die Leistungen des Versorgungswerks der Berliner Ärzteversorgung und Einnahmen aus gutachterlicher Tätigkeit zugrunde gelegt und entsprechend keine Beiträge auf die ihm aus der Kapitalversicherung zugeflossenen Zahlungen erhoben werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass seine Beiträge nur nach dem geminderten Beitragssatz berechnet werden. Randnummer 22 Streitig ist die Beitragserhebung ab dem 1. April 2008. Die Beklagte hat seit dieser Zeit zur Bemessung der Beiträge des Klägers herangezogen seine Versorgungsbezüge aus der Berliner Ärzteversorgung, sein Einkommen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit, Zinseinnahmen sowie anteilig die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung. Diese Vorgehensweise stimmt mit der gegebenen Rechtslage überein. Randnummer 23 § 240 SGB V über die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder bestimmt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen soll. Dabei sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Das nähere bestimmte nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Vorschrift die jeweils zuständige Krankenkasse durch ihre Satzung, seitdem ist die Regelung der Einzelheiten Sache des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Randnummer 24 In der danach bis zum 31. Dezember 2008 maßgebenden Satzung der Beklagten war in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.