Inkrafttreten der Änderung des § 7g Abs. 3 Satz 4 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 - Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung Leitsatz
(2007)lag noch keine Gerichtsentscheidung vor. Die Zinspflicht war in der Literatur stark umstritten. Von daher konnte sich kein Vertrauen auf das Ausbleiben einer Verzinsung bei Rückgängigmachung bilden. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen auch sachlich nicht gerechtfertigt. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber für den Gewinnzuschlag in § 7g Abs. 5 EStG a. F. (alte Fassung - vor Ersetzung der Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag) einen gleichwertigen Ersatz schaffen wollte, nämlich in Gestalt der Vollverzinsung. Ein solches Vertrauen wäre auch nicht schutzwürdig. Denn ohne die Zinspflicht schon zum früheren Zeitpunkt könnten sich viele Steuerpflichtige nahezu unkontrollierbar durch die bloße Angabe einer Investitionsabsicht praktisch ein zinsloses Darlehen vom Fiskus besorgen. Es leuchtet aber jedem vernünftigen Steuerbürger ein, dass ein solcher Mechanismus unbillig wäre und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Der dann bestehende Unterschied in der Verzinsungspflicht zwischen § 7g Abs. 3 und Abs. 4 EStG wäre auch systemwidrig. Schließlich sind Zinsen im Verhältnis zur eigentlichen Steuerforderung lediglich Nebenleistungen und daher meist geringfügig. IV.
- Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- Randnummer 34 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zugelassen, weil die Entscheidung vom Urteil des BFH vom 11.07.2013 IV R 9/12, DStR 2013, 1891, abweicht. Darauf, dass sich der BFH mit der Frage des genauen Zeitpunktes des Inkrafttretens und einer Rückwirkung nicht auseinandergesetzt hat, kommt es nicht an. Die Rechtsfrage, ob die Ergänzung des § 7g Abs. 3 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG auch für Veranlagungszeiträume vor 2013 gilt, wird abweichend beantwortet. Im Übrigen hätte die Frage des Inkrafttretens und der Rückwirkung auch grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zumal sie sich bei der Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in ähnlicher Weise stellt.
- Randnummer 35 Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Verzichts der Beteiligten, § 90 Abs. 2 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184772