← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 VH 12/12 Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Verfahrensfr

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Verfahrensfrist bei Wohnungswechsel Orientierungssatz

  1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Frist setzt nach § 67 SGG voraus, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. (Rn.17)
  2. Bei einem Wohnungswechsel ist der Betroffene verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit ihn in einem laufenden Verfahren Post- und Briefsendungen erreichen können. Hierzu zählt die Pflicht, seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich entsprechend zu unterrichten und diesem auch den Wechsel seiner Wohnanschrift mitzuteilen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Dezember 2011, S 192 VH 148/07, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Wege der Überprüfung die Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) - vormals Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - von 70 aufgrund zu Unrecht erlittener DDR-Haft nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Randnummer 2 Der 1935 geborene Kläger befand sich im Zeitraum vom
  5. März 1954 bis zum
  6. März 1960 und vom
  7. Dezember 1960 bis zum
  8. Dezember 1963 in der DDR in Straftat. Mit Bescheinigungen des Bezirksamtes K von nach § 10 Abs.4 HHG vom
  9. April 1965 und vom
  10. Juli 1965 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er wegen der von ihm erlittenen Gewahrsame in den vorgenannten Zeiträumen zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gehöre und dass Ausschließungsgründe nach § 2 HHG nicht vorlägen. Randnummer 3 Auf den Versorgungsantrag des Klägers vom
  11. Mai 1990 anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom
  12. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. Oktober 1992 eine anhaltende Belastungsreaktion als Schädigungsfolge des erlittenen Gewahrsams mit einem Anspruch auf Heilbehandlung ab dem
  14. Mai 1990, lehnte jedoch die Gewährung einer Grundrente ab, weil die MdE nicht mindestens 25 betrage. Im anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az: S 43 V 240/92) anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom
  15. Juni 1994 eine MdE von 30 und die Gewährung einer entsprechenden Beschädigtenrente ab dem
  16. Mai
  17. Der gegen das Urteil des Sozialgerichts erhobenen Berufung des Beklagten (Az: L 11 VH 26/94), mit der er sich gegen seine Verurteilung zur Gewährung einer Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 50 wandte, gab das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom
  18. September 1996 statt und wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht blieb erfolglos (Az: B 9 BVh 3/96). Randnummer 4 Den Überprüfungsantrag des Klägers vom
  19. April 1999 wies der Beklagte mit Bescheid vom
  20. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  21. September 1999 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az: S 40 VH 145/99) anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom
  22. Mai 2000 ab dem
  23. Januar 1995 eine Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer MdE von
  24. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom
  25. Dezember 2002 ab. Die anschließende Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom
  26. April 2006 zurück (Az: L 13 VH 7/03). Eine hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht nahm der Kläger zurück (Az: B 9a VH 1/06 B). Randnummer 5 Den weiteren Überprüfungsantrag des Klägers vom
  27. März 2007, mit dem er eine Rentengewährung nach einer MdE von 70 auch unter Berücksichtigung einer Persönlichkeitsstörung geltend machte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Mai 2007 ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin am
  30. Juni 2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom
  31. Dezember 2011 abgewiesen. Der Kläger habe in Auswertung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse im Wege der Überprüfung nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X) keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach einer MdE von
  32. Randnummer 6 Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am
  33. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  34. April 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zugleich beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 7 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt der Kläger vor, dass sein Wohnhaus unter seiner Anschrift E Str., in B durch Brandstiftung vollständig niedergebrannt sei. Es sei ein Umzug in die W Str. in B erforderlich geworden. Die Urteilsausfertigung, die sein Prozessbevollmächtigter am
  35. Januar 2012 an seine alte Anschrift versandt habe, habe er nicht erhalten. Erst bei einer späteren telefonischen Nachfrage in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten am
  36. März 2012, habe er von dem Erlass des Urteils und der Versendung der Urteilsausfertigung erfahren. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  37. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  38. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Mai 2007 zu verpflichten, den Bescheid vom
  40. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. Oktober 1992, den Bescheid vom
  42. Juni 1994, den Bescheid vom
  43. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. September 1999 und den Bescheid vom
  45. Mai 2000 zu ändern und ihm eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 ab dem
  46. Januar 2003 zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er ist der Auffassung, dass der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Da der Wohnungsbrand ausweislich des vorgelegten Protokolls des Polizeipräsidenten am
  47. September 2011 stattgefunden habe, sei es dem Kläger möglich gewesen, seine aktuelle Anschrift sowohl dem Gericht als auch seinem Prozessbevollmächtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis zu geben. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 15 Denn die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 SGG eingelegt worden. Nach 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt. Randnummer 16 Die Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts ist wirksam am
  48. Januar 2012 zugestellt worden, indem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Empfang der durch Beauftragung der Deutschen Post AG übermittelten Ausfertigung auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis bestätigt hat, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 172 Abs. 1, 174 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Aufgrund der vom Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Vollmacht war die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu bewirken. Das Sozialgericht hat von der Möglichkeit der Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses an den Prozessbevollmächtigten zulässigerweise Gebrauch gemacht. Randnummer 17 Die einmonatige Frist des § 151 Abs. 1 SGG zur Einlegung der Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG versehenen Urteils begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, dem
  49. Januar 2012, zu laufen und lief gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am
  50. Februar 2012, einem Donnerstag, ab. Der Berufungsschriftsatz des Klägers ist jedoch erst am
  51. April 2012 beim Landessozialgericht eingegangen und wahrt mithin die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG nicht. Randnummer 18 Dem Kläger ist wegen Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist des § 151 Abs. 1 SGG einzuhalten. Den Kläger trifft vorliegend ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Protokolls des Polizeipräsidenten in fand der Wohnungsbrand, in dessen Folge nach dem Vortrag des Klägers auch der Hausbriefkasten beschädigt wurde, bereits am
  52. September 2011 statt. Angesichts dieses Umstandes hätte der Kläger besondere Vorkehrungen treffen müssen, dass ihm im laufenden Verfahren Post- und Briefsendungen erreichen können. Insbesondere wäre er verpflichtet gewesen, seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich entsprechend zu unterrichten und diesem auch den Wechsel seiner Wohnanschrift mitzuteilen. Entsprechendes ist vom Kläger indes frühestens am
  53. März 2012, also mehr als ½ Jahr nach dem Wohnungsbrand, durch telefonische Angaben gegenüber der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erfolgt. Durch das pflichtwidrige Unterlassen entsprechender Mitteilungen an seinen Prozessbevollmächtigten zeitnah zum Schadeneintritt ist eine fristgerechte Berufungseinlegung auf das am
  54. Januar 2012 wirksam zugestellte Urteil vereitelt worden. Der Kläger war demzufolge nicht ohne eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist gehindert. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung scheidet bereits vor diesem Hintergrund aus. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184802

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.