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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 19/13 Urteil Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erheblicher Beeinträchtigung der Bewegu

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Verstärkung der orthopädischen Einschränkungen durch somatoforme Schmerzstörung Orientierungssatz

  1. Anspruch auf das Merkzeichen G hat nach § 69 Abs 4 iVm § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dafür gilt eine Strecke von 2 km, die innerhalb von 30 Minuten zurückgelegt wird. (Rn.19)
  2. Die sich auf das Gehvermögen auswirkenden Funktionseinschränkungen müssen einen GdB von wenigstens 50 erreichen. Hierbei sind nicht ausschließlich orthopädische Einschränkungen des Gehvermögens zu berücksichtigen, sondern auch weitere Behinderungen, die sich den in Teil D Nr 1 der Anlage zu § 2 VersMedV vergleichbar auf die Gehfähigkeit auswirken. Hierzu zählt ua eine somatoforme Schmerzstörung iS einer Fibromyalgie, sofern diese die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule zusätzlich zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke weiter verstärkt. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Dezember 2012, S 45 SB 1910/10, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Randnummer 2 Die 1945 geborene Klägerin, bei der der Beklagte 1996 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt hatte, stellte bei dem Beklagten am
  5. September 2009 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  6. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. September 2010 eine Heraufsetzung des GdB und die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen „G“ und „RF“ ab, wobei er zuletzt folgende (verwaltungsintern mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde legte: Randnummer 3 a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Spinalkanal-stenose, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule

(40), Randnummer 4 b) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beidseitig
(20), Randnummer 5 c) migräneähnliche Kopfschmerzen linksseitig
(10), Randnummer 6 d) Harninkontinenz, Neigung zu Harnwegsinfekten
(10). Randnummer 7 Mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Klägerin zunächst die Festsetzung eines GdB von mehr als 50 und die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrt, im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch die Klage hinsichtlich der Höhe des GdB zurückgenommen. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. S vom
  1. März 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom
  2. Juli 2012 eingeholt, der als weitere Funktionseinschränkung eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie mit einem Einzel-GdB von 20 ermittelt, einen Gesamt-GdB von 50 vorgeschlagen und die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ bejaht hat. Randnummer 9 Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten mit Urteil vom
  3. Dezember 2012 verpflichtet, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festzustellen. Es ist hierbei den Bewertungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt. Randnummer 10 Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorbringt, die Bewertung der Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule und der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von 50 sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens sei für die – allein maßgeblichen – Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 16 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten zu Recht verpflichtet, der Klägerin das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung dieses Merkzeichens sind bei ihr erfüllt. Randnummer 19 Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Randnummer 20 Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
  5. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Randnummer 21 Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Hierbei werden Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom
  7. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Randnummer 22 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Der Sachverständigen Prof. Dr. S hat überzeugend festgestellt, dass sie eine Wegstrecke von 2000 m, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt wird, nicht innerhalb von 30 Minuten zurücklegen kann. Dieser Zustand wird auch infolge einer Behinderung, die das Gehvermögen der Klägerin betrifft, einschränkt. Randnummer 23 Allerdings lässt sich die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht allein auf eine behinderungsbedingte orthopädische Einschränkung des Gehvermögens gründen, da bei der Klägerin keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Unter Berücksichtigung der gutachterlich erhobenen Befunde haben – wovon auch der Beklagte ausgeht – die Wirbelsäulenschäden an der Lendenwirbelsäule der Klägerin schwere funktionelle Auswirkungen, die nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sind. Die übrigen Einschränkungen der unteren Extremitäten, nämlich die Funktionsbehinderung beider Kniegelenke mit einem Einzel-GdB von 20, verstärken die Hauptbehinderung, weshalb der einzusetzende GdB von 30 um einen Zehnergrad auf – lediglich – 40 zu erhöhen ist. Randnummer 24 Jedoch bestehen nach den gutachterlichen Feststellungen bei der Klägerin weitere Behinderungen, die nicht unter die in Teil D Nr. 1 der Anlage zur VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber vergleichbar – und zwar in Kombination mit anderen Behinderungen – auf deren Gehfähigkeit auswirken. Denn die Klägerin leidet an einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie, die sich nach der Überzeugung des Senats insoweit auf die Gehfähigkeit der Klägerin auswirkt, als sie nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule zusätzlich zu den Funktionsbehinderungen der Kniegelenke weiter verstärkt, so dass die Klägerin infolge dieser behinderungsbedingten Einschränkungen des Gehvermögens nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten und nicht ohne Gefahren für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184804

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