Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufgabe einer Arbeitstätigkeit; Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung Orientierungssatz Wurde durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Beschäftigungsverhältnis beendet und dadurch eine Hilfebedürftigkeit begründet, so kommt eine spätere Rückforderung von Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nur dann in Betracht, wenn die Aufgabe der Tätigkeit sozialwidrig war (Anschluss BSG, Urteil vom 2. November 2012, Az.: B 4 AS 39/12 R). (Rn.36) Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene für die Aufgabe der Beschäftigung plausible Gründe anführen kann. Ein solcher plausibler Grund liegt etwa bei gesundheitlichen Problemen durch die Berufsausübung oder wenn eine berufliche Neuorientierung durch eine zusätzliche Aus- und Weiterbildung angestrebt wird. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 23. März 2011, S 157 AS 1557/10, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen von dem Beklagten durch Bescheid dem Grunde nach geltend gemachten Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens nach § 34 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die 1966 geborene Klägerin ist geschieden und alleinerziehende Mutter einer 1992 geborenen Tochter. Von 1986 bis 1989 absolvierte sie nach eigenen Angaben eine Ausbildung zur Krankenschwester, die sie erfolgreich abschloss. in diesem Beruf war sie vom 1. August 1990 bis zum 31. Januar 2009 bei der B & D Hauskrankenpflege tätig. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 erhielt die Klägerin eine Zusage der Medizinischen Akademie, Außenstelle Berlin, zur Aufnahme einer schulischen Ausbildung zur Logopädin ab dem 12. Januar 2009 und kündigte daraufhin mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Januar 2009. Am 22. Dezember 2008 schloss die Klägerin schließlich eine Vereinbarung als Selbstzahler mit der Medizinischen Akademie über die Lehrgangsgebühren des Lehrgangs für den Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 11. Januar 2012 in Höhe von insgesamt 25.164 Euro. Randnummer 4 Im Januar 2009 beantragte sie bei dem Beklagten ergänzende Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Tochter und legte insbesondere Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2008 vor, die ein monatliches Nettoentgelt in Höhe zwischen 1.317,22 Euro und 1.455,44 Euro auswiesen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2009 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Randnummer 5 Am 6. August 2009 (Eingang bei dem Beklagten) beantragte die Klägerin erneut Leistungen. Der Beklagte bewilligte nunmehr der Klägerin und ihrer Tochter mit Bescheid vom 26. August 2009 für den Zeitraum vom 30. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2010 Leistungen, und zwar für den 30. und 31. Juli 2009 in Höhe von insgesamt 24,44 Euro, für die Monate vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 monatlich 366,51 Euro und für den Monat Januar 2010 306,51 Euro; für den gesamten Bewilligungszeitraum insgesamt mithin 2163,50 Euro. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 21. September 2009 forderte der Beklagte die mit dem Bescheid vom 26. August 2009 bewilligten Leistungen von der Klägerin nach § 34 Absatz 1 S. 1 SGB II zurück. Sie habe durch Aufnahme einer schulischen Ausbildung eine den Bedarf bislang ganz oder teilweise sichernde berufliche Tätigkeit aufgegeben und dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zumindest grob fahrlässig durch ihr Verhalten herbeigeführt. Randnummer 7 Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Oktober 2009 mit der Begründung Widerspruch, sie habe ihre Arbeitsstelle gekündigt, um einen neuen Beruf als Logopäden zu erlernen. Ihren anstrengenden Beruf als Krankenschwester habe sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht ausüben können und sich daher rechtzeitig nach etwas Neuem umgesehen, um eine dauerhafte Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Anhörung zur Ersatzpflicht habe die Widerspruchsführerin sich nicht geäußert und erst im Widerspruchsverfahren erklärt, sich ihrem bisherigen Beruf nicht mehr gewachsen zu fühlen. Es werde nicht bestritten, dass der Beruf der Krankenschwester anstrengend sei. Dennoch erscheine es fraglich, ob der hier vorgenommene Weg zulasten der Allgemeinheit die einzig mögliche Alternative darstelle. Die Klägerin trage auch die finanzielle Verantwortung für ihre Tochter und habe sich durch die Aufnahme der neuen Ausbildung grob fahrlässig und sozialwidrig verhalten. Nachweise über ihre körperliche und psychische Verfassung habe die Klägerin nicht eingereicht. Randnummer 9 Mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für den Monat Januar 2010 insgesamt 286,51 Euro. Randnummer 10 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 28.Januar 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter mit Bescheid vom 2. Februar 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010, und zwar für den Zeitraum vom 1. bis zum 12. Februar 2010 insgesamt 114,62 Euro, für den Zeitraum vom 13. bis zum 28. Februar 2010 insgesamt 146,09 Euro und für die Monate März 2010 bis Juli 2010 monatlich jeweils 296,90 Euro. Randnummer 11 Gegen den Bescheid vom 21. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2009 hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 15. Januar 2010 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie habe ihren Beruf als Krankenpflegerin aufgegeben, weil sie sich körperlich und psychisch den Anforderungen nicht mehr gewachsen gefühlt habe. Sie habe regelmäßig Überstunden machen müssen und zwar auch am Wochenende. Zudem sei sie allein erziehende Mutter einer Tochter im Teenageralter und sei durch diese Mehrfachbelastung an ihre Grenzen gelangt. Randnummer 12 In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin am hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, die Tätigkeit als Krankenschwester sei extrem belastend gewesen, weil erhebliche Überstunden und Feiertagsarbeit zu leisten gewesen seien. Sie habe unter Herzrhythmusstörungen und Erschöpfungszuständen gelitten und es sei ihr ärztlicherseits empfohlen worden, „häufiger eine Auszeit zu nehmen“. Sie habe zunächst gewartet, ob sich ihre berufliche Situation verbessere und dann die Umschulung begonnen. Das Schulgeld habe ihre Mutter finanziert und über eine Erbschaft im Sommer 2010 habe sie dann ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14 den Bescheid vom 21. September 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Dezember 2009 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 23. März 2011 den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2009 aufgehoben. Eine Ersatzpflicht komme nach der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 34 SGB II im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des früheren § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) müsse dem Hilfeempfänger ein „quasi-deliktisches“ Verhalten vorgeworfen werden können. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend ließe sich ein solches Unwerturteil nicht rechtfertigen. Vielmehr seien die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nachvollziehbar. Randnummer 18 Gegen das dem Beklagten am 6. April 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 2. Mai 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Klägerin habe, ohne sich vorher finanziell abzusichern, ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, um eine 36-monatige Ausbildung zu Logopädin wahrzunehmen. Dieses Verhalten sei sozialwidrig. Ein besserer Verdienst sei bei einer Tätigkeit als Logopädin nicht zu erwarten. Dass die Tätigkeit als Krankenschwester für sie zu anstrengend gewesen sei, sei nicht belegt. Auch Wochenendarbeit und das Vorhandensein eines jugendlichen Kindes ließen eine Unzumutbarkeit der Berufsausübung nicht erkennen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass eine Tätigkeit als Logopädin weniger anstrengend und weniger zeitaufwändig sei. Es sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung im übrigen anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Nichtgeltendmachung eines Ersatzanspruches gemäß § 34 SGB II nur dann vorlägen, wenn der Hilfebedürftige seine bisherige ungelernte Tätigkeit aufgegeben habe, um durch den Abschluss einer Berufsausbildung den Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Stellung für sich und seine Familie zu sichern oder zu verbessern und der Ausbildungsberuf Chancen für die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt biete. Randnummer 19 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 20 das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 22 die Berufung vom 2. Mai 2011 abzuweisen. Randnummer 23 Der Senat hat einen Befundbericht des die Klägerin im Zeitraum von 2007 bis 2010 behandelnden Arztes für Innere Medizin/Kardiologie Dr. med. vom 16. Dezember 2011 eingeholt, in dem dieser eine Behandlung wegen Herzbeschwerden bestätigt und zur Arbeitsfähigkeit insbesondere ausgeführt hat: „Patientin ist wohl durch Herzrhythmusstörungen körperlich eingeschränkt“. Diesem Befundbericht sind Behandlungsberichte vom 5. Februar 2007, 13. März 2007 und 4. Dezember 2010 an die behandelnde praktische Ärztin (Frau D) beigefügt worden, in der unter anderem über eine EKG- Langzeituntersuchung berichtet worden ist. Im Ergebnis hat dieser Arzt organische Ursachen für die Herzrhythmusstörungen nicht feststellen können. Randnummer 24 Außerdem hat der Senat einen Befundbericht von Frau D vom 20. März 2012 eingeholt, in dem diese ebenfalls keinen pathologischen Befund nicht bestätigen konnte. Randnummer 25 In der nichtöffentlichen Sitzung des Senats am 5. September 2013 hat die Klägerin erklärt, kurz nach Aufnahme der Ausbildung zu Logopädin eine Versicherungspolice ausgezahlt bekommen zu haben und im Sommer 2010 ein Erbe des im April 2010 verstorbenen Vaters. Ihre Ausbildung zu Logopädin habe sie im Januar 2012 beendet; seit Mitte Juni 2012 sei sie als angestellte Logopädin tätig. Der Berichterstatter hat in diesem Termin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. November 2012 (B 4 AS 39/12 R, zitiert nach juris) und das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 (L 3 AS 159/12, ebenfalls zitiert nach juris) und die dort genannten Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch der § 34 SGB II hingewiesen. Randnummer 26 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Verfahrens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte (Behelfakte) des Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Randnummer 29 Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ohne weitere Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 SGG statthaft. Randnummer 30 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat auf die Klage zu Recht die Bescheide des Beklagten aufgehoben. Die Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 31 Nach § 34 Abs. 1 SGB II in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954)ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nr. 1), oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nr. 2) ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet (Satz 1). Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde (§ 34 Abs. 1 S. 2 SGB II). Randnummer 32 Vorliegend kann dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten schon deshalb rechtswidrig ist, weil es sich lediglich um einen Feststellungsbescheid handelt, in dem ein konkreter Ersatzanspruch nicht geltend gemacht wird. An der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens bestehen schon deshalb Bedenken, weil der Beklagte selbst in dem angegriffenen Bescheid ausschließlich auf den Bewilligungsbescheid vom 26. August 2009 Bezug genommen hat und deshalb grundsätzlich auch in der Lage gewesen wäre, den geltend gemachten Ersatzanspruch zu beziffern. Randnummer 33 Weiter kann offen bleiben, ob auch die aufgrund des Folgebescheides vom 2. Februar 2010 erbrachten Leistungen von dem Bescheid vom 21. September 2009 erfasst sind. Hieran bestehen Bedenken, weil der Bescheid vom 21. September 2009 selbst ausdrücklich nur auf den Bewilligungsbescheid vom 26. August 2009 Bezug nimmt. Randnummer 34 Dies kann letztlich alles dahinstehen, weil der Klägerin jedenfalls ein „sozialwidriges Verhalten“ im Sinne von § 34 SGB II nicht vorzuwerfen ist. Randnummer 35 Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruches hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 2. November 2012 (B 4 AS 39/12 R, zitiert nach juris) folgendes ausgeführt: Randnummer 36 „4.
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