SGB 3 werden die Mittel für die ergänzenden Leistungen im Baugewerbe durch Umlage aufgebracht. Die Umlagepflicht trifft die Arbeitgeber des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. (Rn.57) 2. Entscheidend für die Umlagepflicht ist, welche Tätigkeiten dem einzelnen Betrieb das Gepräge geben. Ein Mischbetrieb gilt dann als umlagepflichtig, wenn die Mehrzahl seiner Mitarbeiter Arbeiten verrichtet, die
der Baubetriebe-Verordnung zu fördern sind. Der Zweck, die Produktionsaufgaben und die Produktionsziele des Betriebes müssen sich auf die Herstellung von Bauwerken oder auf das Erbringen sonstiger baulicher Leistungen erstrecken. (Rn.66) 3. Für die sozialrechtliche Beurteilung einer Beitragspflicht der betrieblichen Mitarbeiter ist eine arbeitsrechtliche Sichtweise nicht maßgeblich. (Rn.84) 4.
3 SGB 4 hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. Anderenfalls kann diese das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der
weis ordnungsgemäß geführt ist. (Rn.101)
4 des Gesellschaftervertrages ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen nur erforderlich bei Auflösung der Gesellschaft, Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals. § 8 Abs. 6 S. 1 des Gesellschaftervertrages enthält die Regelung, dass die Gesellschaft beschlussfähig ist, sofern mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Randnummer 5 In der Gewerbeanmeldung bei der Stadt H N vom 2. Dezember 2003 wurde als Tätigkeit „Holz- und Bautenschutz, Einbau von genormten Baufertigteilen, Rigipsarbeiten, Abdichtungsarbeiten“ angemeldet. Randnummer 6 Die Firma wurde in das Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin (HRB 6824 OPR) am 16. Februar 2004 antragsgemäß eingetragen.
einer Verlegung des Firmensitzes
P im Jahre 2006 wurde die Gesellschaft bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Registernummer HRB geführt. Ausweislich der Gewerbeanmeldung in der Gemeinde P vom
Erfordernis der Gesellschaft zu erbringen habe und er seine Arbeitskraft mindestens 42 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen habe, wobei sich die tägliche Arbeitszeit entsprechend dem betrieblichen Erfordernis verteile (§ 1 Nr. 5 und 6 der Geschäftsführerverträge). In § 2 des Geschäftsführervertrages wurden Kündigungsfristen geregelt (14 Tage zum Ende des Monats) und
erhielt jeder Geschäftsführer ein festes monatliches Entgelt, welches individuell unterschiedlich war, so erhielten beispielsweise Herr St 1900 € monatlich brutto, Herr S 1650 € monatlich brutto, Herr S 1802,50 € monatlich brutto und Herr N 2008,50 € monatlich brutto. In § 5 Abs. 2 der Geschäftsführerverträge war zudem jeweils eine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall für die Dauer von max. 6 Wochen und in § 6 ein Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen im Kalenderjahr vorgesehen. Nur der Geschäftsführervertrag von Frau Z enthält in dessen § 1 die Regelung, dass die Geschäftsführerin die Gesellschaft allein vertritt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Als Vergütung ist dort in § 4 ein festes Jahresgehalt in Höhe von 33.600 €, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 2800 € - ohne Fortzahlung im Krankheitsfall - geregelt. Randnummer 9 In der Folgezeit wurden, beispielsweise ausweislich der notariellen Verträge vom
G jeweils am
SGB III. Es sei danach schon fraglich, inwieweit sie durch den angefochtenen Einbeziehungsbescheid überhaupt beschwert sei. Zur Höhe und Umfang der zu entrichtenden Umlage enthalte diese Entscheidung keine Regelung. Soweit die Klägerin behaupte, sie beschäftige überhaupt keine gewerblichen Arbeitnehmer, treffe dies nicht zu. Zutreffend sei zwar, dass die Klägerin formal nur aus Gesellschafter-Geschäftsführern bestehe. Auffallend sei aber, dass eine Vertretung nur durch Frau Z erfolge und diese schon allein aufgrund ihres Gesellschaftsanteiles von 15.100 € am Stammkapital von 25.000 €, mithin von 60,4 % der Gesellschaftsanteile, die bestimmende Gesellschafterin sei. Die anderen Gesellschafter hätten keine Möglichkeit, Entscheidungen ohne Zutun oder gegen Frau Z herbeizuführen. Es sei offenkundig, dass aufgrund der formalrechtlichen Konstruktion nur erreicht werden sollte, den Arbeitnehmerschutz in Bezug auf Mindestlohn, Kündigungsschutz usw. sowie die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zu umgehen, und es sich bei allen Gesellschafter-Geschäftsführern, außer Frau Z, um so genannte Scheinselbständige handele. Im sozialrechtlichen Sinne komme es aber nicht auf die formalrechtliche Konstruktion, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Randnummer 27 Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 8. Dezember 2010 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.
Die Beklagte habe mit Einbeziehungsbescheid isoliert über die Umlagepflicht entscheiden dürfen, da ein Regelungsbedürfnis bestehe, damit die Arbeitgeber möglichst frühzeitig wüssten, ob ihr Betrieb umlagepflichtig sei. Die Feststellung der Umlagepflichtigkeit sei auch zutreffend, weil die Klägerin zu den Arbeitgebern des Baugewerbes gehöre. Sie erbringe mit Abdichtungsarbeiten, Montagearbeiten von vorgefertigten Normteilen, Holzschutzarbeiten und Rigibsarbeiten überwiegend Bauleistungen
2 Nr. 1, Nr. 12, Nr. 19 und Nummer 36 der Baubetriebe-Verordnung. Randnummer 28 Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Einbeziehungsbescheid vom
der obigen Anfrage in der Umlageakte der Beklagten). Randnummer 30 Mit Bescheid (Beitragsbescheid) vom 16. Dezember 2009 forderte die Beklagte daraufhin für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2005 von der Klägerin Beiträge in Höhe von 13.000 €, zuzüglich einer Mehrkostenpauschale in Höhe von 1950 € sowie Mahngebühren in Höhe von 51,13 €, insgesamt 15.001,13 €. Hinsichtlich der Beitragshöhe enthält der Beitragsbescheid lediglich den Hinweis, es handele sich um eine Schätzung
5 Winterbeschäftigungsverordnung in Verbindung mit § 28f Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), die berichtigt werden würde, sollte sie sich als zu hoch oder zu niedrig herausstellen. Randnummer 31 Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
dem Schlüsselverzeichnis zu melden.
diesen Mitteilungen habe die Klägerin in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 32 und 40 Arbeitnehmer beschäftigt, davon allein zwischen 22 und 26 Arbeitnehmer als Maurer. Selbst wenn im Übrigen derzeit keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt würden, könne sich dieser Zustand jederzeit ändern. Die Vorschrift des § 354 SGB III in Verbindung mit §§ 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Winterbeschäftigungs-Verordnung stelle auf den Baubetrieb und die Baubetriebeeigenschaft und nicht auf die tatsächliche Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern ab. Im Verfahren S 12 AL 27/10 habe das Sozialgericht unzutreffend den Streitwert mit 39.000 € festgesetzt. Betreffe der Antrag eine bezifferte Geldleistung sei gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend, vorliegend mithin der konkrete Forderungsbetrag, gegen den sich die Klage richtet. In der Sache sei im Übrigen die für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 hat der Senat die Klägerin aufgefordert, substantiiert und chronologisch vorzutragen, welche Personen seit dem 1. Dezember 2004 bei der Klägerin tätig und wie die Einzelheiten dieser Tätigkeiten ausgestaltet gewesen seien. Außerdem ist die Klägerin insbesondere um Vorlage der Protokolle aller Gesellschafterversammlungen gebeten worden. Randnummer 48 Die Klägerin hat daraufhin zahlreiche Geschäftsführerverträge und notarielle Urkunden über Gesellschaftsverträge zu den Gerichtsakten übersandt; Protokolle von Gesellschafterversammlungen sind nicht zu den Gerichtsakten überreicht worden. Randnummer 49 Auf
frage zu den Tätigkeiten hat die Klägerin erklärt, die
frage sei nicht
vollziehbar. Das Unternehmen sei ursprünglich von Frau Z gegründet worden. In der Folgezeit seien in gleicher Weise wie im Rahmen einer Handwerker GbR zahlreiche Gesellschafter- Geschäftsführer aufgenommen worden, die als Geschäftsführer auch im Handelsregister eingetragen worden seien. Es habe sich hierbei um gelernte Handwerker gehandelt, die Volltags ihre Geschäftsführertätigkeiten ausüben. Zu den Geschäftsführertätigkeiten gehörten auch handwerkliche Tätigkeiten. Dies sei von Anbeginn an unstreitig gewesen. In gleicher Weise könnten zwei Handwerker, z.B. Fliesenlegermeister, eine GbR gründen und auf Baustellen arbeiten, und zwar ohne dass sie jeweils gegenseitig abhängige Beschäftigte würden. Es existiere auch keinerlei Vorschrift im GmbH-Recht,
der ein Handwerkergeselle keine Geschäftsführertätigkeit ausüben dürfe bzw.
der ein Geschäftsführer über eine kaufmännische Ausbildung und/oder Universitätsausbildung verfügen müsse. Die Anfragen des Gerichts seien daher nicht
vollziehbar und es werde um nähere Erläuterung gebeten. Randnummer 50 Auf den Hinweis des Senats, es dürfte bei der Prüfung einer Umlagepflicht auf Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten ankommen, hat die Klägerin mitgeteilt, es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, zu Gunsten der Bundesagentur für Arbeit die Sachermittlung durchzuführen und sich ausschließlich damit zu beschäftigen, einen
weis für die angeblich bestehende Beitragspflicht zu finden. Es werde um Rechtsgrundlage für die Eigenermittlungstätigkeit des Gerichts gebeten. Randnummer 51
Hinweis auf die geltende Untersuchungsmaxime gemäß §§ 103, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat die Klägerin insbesondere mitgeteilt, das Gericht könne nicht ernsthaft die Auffassung vertreten, von der Klägerin sei für die Dauer von sieben Jahren mitzuteilen, welche Personen auf welcher Baustelle täglich tätig gewesen seien. Bei sämtlichen angestellten Gesellschaftern handele es sich um mitarbeitende Geschäftsführer, die auf regelmäßig wechselnden Baustellen tätig seien. Sie hätten eine Anwesenheitspflicht von 42-Wochen-Arbeitsstunden. Die Mitarbeiter seien täglich mindestens 8 Stunden tätig mit Ausnahme von Urlaub und Krankheit. Die Ausbildungen der Mitarbeiter seien bereits mitgeteilt worden. Die technischen Mitarbeiter übten die Tätigkeit im Büro der Klägerin sowie auf den Baustellen aus, die weiteren Mitarbeiter übten die Tätigkeiten auf den wechselnden Baustellen aus. Soweit das Gericht auf § 103 SGG hinweise, treffe diese Pflicht das Gericht; die Untersuchungsmaxime bedeute nicht, dass das Gericht den Parteien unzumutbare Auflagen erteilen könne. Randnummer 52 Auf
frage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, für weitere Zeiträume seien Umlagebescheide ergangen und Gerichtsverfahren anhängig. So seien für Umlagezeiträume Januar 2006 bis August 2012 noch Klageverfahren bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) anhängig; für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 habe der
1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils 750 € übersteigt. Randnummer 55 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) in dem Verfahren S 12 AL 181/09 ist unbegründet (betr. Einbeziehungsbescheid - hierzu unter I.), die Berufung der Beklagten in dem Verfahren S 12 AL 27/10 ist begründet (betr. Beitragsbescheid - hierzu unter II.). I. Randnummer 56 In dem Verfahren S 12 AL 181/09 ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
gewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen (§ 211 Abs. 1a Satz 2 SGB III in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung). Randnummer 60
der Rechtsprechung des BSG muss es sich jeweils um Arbeiten am erdverbundenen Bau handeln (BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 75 Nrn. 7 und 8; BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 6; BSGE 83, 297, 298 f = SozR 3-4100 § 75 Nr. 2). Ebenfalls
ständiger Rechtsprechung des BSG ist zur Beurteilung, ob ein Arbeitgeber dem Baugewerbe zuzuordnen ist, auf die zeitliche Inanspruchnahme der Mitarbeiter abzustellen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 41/99 R - u.a. in SozR 3-4100 § 75 Nr. 3). Randnummer 61
2 Satz 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bestimmte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Es hatte hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, durfte es in die Förderung nicht einbeziehen. Es sollte
Möglichkeit den fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigen und vorher die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes anhören (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Sätze 2 bis 4 AFG in der bis zum
1 Baubetriebe-Verordnung ist die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch Leistungen der Produktiven Winterbauförderung in Betrieben und Betriebsteilen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 75 Abs. 1 AFG bzw. § 211 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. § 101 Abs. 2 SGB III - Fassung seit dem 1. April 2012) erbringen. In § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung ist geregelt, dass Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne von Abs. 1 solche sind, in denen insbesondere in Nr. 1 bis 41 näher genannte Arbeiten verrichtet werden. So führt die Baubetriebe-Verordnung u.a. in § 1 Abs. 2 “Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit“ (Nr. 1), “Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken;…“ (Nr. 12), „Hochbauarbeiten“ (Nr. 18), „Trocken-und Montagearbeiten (z.B. Wand-und Deckeneinbau und -verkleidungen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern“ (Nr. 36) auf. Randnummer 64
der weiteren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
der Baubetriebe-Verordnung zu fördern sind. Darauf, ob dieser Teil des Betriebes auch den größeren Anteil am Umsatz erreicht oder ob hier der Einsatz der sächlichen Mittel größer ist, kommt es nicht an…“. Randnummer 67
dieser vorgenannten Rechtsprechung des BSG, der der Senat
eigener Prüfung folgt, ist der Betrieb der Klägerin dem Baugewerbe mit der Folge der Umlagepflicht zuzuordnen. Randnummer 68 Diese Einschätzung folgt schon aus den eigenen Angaben der Klägerin. So gab die Klägerin in der Gewerbeanmeldung vom
Ansicht des Senats aus der exemplarischen Aufzählung bestimmter Arbeiten in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe - Verordnung doch eine Indizwirkung dahingehend entnehmen, dass bei Verrichtung von Tätigkeiten, die in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung exemplarisch aufgezählt sind, grundsätzlich von einem Betrieb des Baugewerbes im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 AFG (bzw. § 211 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.) auszugehen ist. Randnummer 70 Zu den Betrieben des Baugewerbes, die überwiegend Bauleistungen erbringen, zählen alle Arbeiten, die zur bestimmungsmäßigen Nutzung eines Bauwerkes erforderlich sind. Einbezogen werden auch die Errichtung einer Baustelle, das Ausheben der Baugrube und Ausbauarbeiten, nicht aber Arbeiten, die der Erhaltung der Funktion und nicht der Substanz des Gebäudes dienen. Das bloße Liefern von Baumaterialien ist ebenso keine Bauleistung wie der Abtransport von Abbruch- bzw. Aushubmaterial. Randnummer 71 Mit der Herstellung von Bauwerken sind alle Arbeiten gemeint, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, der Errichtung und Vollendung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind. Ein Bauwerk ist erst dann erstellt im Sinne des Gesetzes und damit auch baulich vollendet, wenn es in vollem Umfange seinen bestimmungsgemäßen Zweck zu erfüllen in der Lage ist. Der Zweck, die Produktionsaufgaben und die Produktionsziele des Betriebes müssen sich auf die Herstellung von Bauwerken oder auf das Erbringen sonstiger baulicher Leistungen erstrecken. Die Einrichtung des Betriebes muss ihn in die Lage versetzen, Bauwerke aller Art zu erstellen und sonstige bauliche Leistungen zu erbringen. Randnummer 72 Wie das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung schon zutreffend ausgeführt hat, können die von der Klägerin
eigener Erklärung verrichteten Tätigkeiten
Ansicht des Senats zwanglos gleich unter mehrere in § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung genannten Arbeiten subsumiert werden, und zwar beispielsweise unter “Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), “Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken;…“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 12), „Hochbauarbeiten“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 18), „Trocken-und Montagearbeiten (z.B. Wand-und Deckeneinbau und -verkleidungen) einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 36). Randnummer 73 Dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen Baubetriebe handelt, der grundsätzlich der Umlagepflicht unterfällt, wird letztlich auch von ihr nicht infrage gestellt. So hat beispielsweise der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben an die Steuerberaterin vom 8. Juli 2008 zur Frage, ob Beiträge zur Baukasse abgeführt werden müssten, ausdrücklich ausgeführt, ein Baubetrieb liege vor, so dass die sachlichen Voraussetzungen generell gegeben seien. Nur wegen der (vermeintlich) fehlenden Arbeitnehmereigenschaft der Mitgeschäftsführer einer GmbH seien Beiträge nicht zu entrichten. Randnummer 74 Selbst wenn im Übrigen von einem sogenannten Mischbetrieb ausgegangen würde, so wäre die Klägerin als Baubetrieb einzuordnen. Randnummer 75 Werden nicht ausschließlich Bauarbeiten verrichtet, ist ein Arbeitgeber nur dann umlagepflichtig, wenn die Bauarbeiten in seinem Betrieb überwiegen, ihm mithin das Gepräge geben. Das ist der Fall, wenn die Mitarbeiter des Betriebes mehr mit Bauarbeiten als mit anderen Arbeiten befasst waren bzw. sind; denn bei Mischbetrieben richtet sich die Zuordnung zu einem bestimmten Tätigkeitsbereich nicht
Umsatz, Verdienst oder Gewinn, sondern
der zeitlichen Inanspruchnahme der Mitarbeiter (st. Rspr. BSG, u. a. Urteil vom 15. Februar 2000, B 11 AL 41/99 R, m.w.N.). Randnummer 76
den Angaben der Klägerin handelt es sich bei sämtlichen angestellten Gesellschaftern um mitarbeitende Geschäftsführer, die gelernte Handwerker (Maurer) und auf regelmäßig wechselnden Baustellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (8 Stunden/täglich) tätig sind. Zu den Geschäftsführertätigkeiten würden auch die handwerklichen Tätigkeiten gehören. Randnummer 77 Auch
diesen eigenen Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass die verrichteten Bauarbeiten weit überwiegen und damit dem Betrieb das Gepräge geben. Randnummer 78 Insgesamt steht
alledem fest, dass die Klägerin überwiegend Bauleistungen verrichtete und daher einen Betrieb des Baugewerbes ausübte. Randnummer 79 Soweit die Klägerin der Ansicht ist, eine Umlagepflicht käme im Hinblick auf die Stellung der weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in Betracht, verweist der Senat auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2012 in dem Verfahren L 18 AL 26/12 B ER (zitiert
juris). In diesem Beschluss hat der 18. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Folgendes ausgeführt: Randnummer 80 „Das Gericht hat danach bei der gebotenen summarischen Prüfung keine offensichtlichen rechtlichen Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin erhobenen Umlagebeträge. Eine Vollziehung des Umlagebescheides hat für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte zur Folge. Bei den in Rede stehenden Geschäftsführern der Antragstellerin, von denen die Antragsgegnerin lediglich 30 Personen in Ansatz gebracht hat, und die
den nicht angegriffenen Feststellungen der Antragsgegnerin bei der durchgeführten Betriebsprüfung praktisch ausschließlich die von der Antragstellerin durchgeführten gewerblichen Leistungen im streitigen Veranlagungszeitraum erbracht haben, sprechen die derzeit möglichen Tatsachenfeststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um gewerbliche Arbeitnehmer iSv § 1 Abs. 1 WinterbeschV handelt. Die Antragstellerin hat mit den in Rede stehenden Personen, die jeweils mit einer Stammeinlage von 100,- € an der Gesellschaft beteiligt sind, jeweils „Anstellungsverträge“ geschlossen, die sowohl Urlaubsansprüche als auch ein festes monatliches Entgelt ausweisen. Die bestellten Geschäftsführer aus dem Kreis der genannten Anteilseigner dürfen die Gesellschaft nur gemeinsam mit der Geschäftsführerin I Z vertreten, die ihrerseits im streitigen Veranlagungszeitraum Geschäftsanteile iHv insgesamt 22.600,- € hielt. Eine Sperrminorität kommt ihnen in der Gesellschafterversammlung nicht zu. Bei der Beurteilung, ob eine Eigenschaft als gewerblicher Arbeitnehmer vorliegt, kann im Übrigen nichts anderes gelten als bei der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung gegeben ist. Randnummer 81 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich
den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl BSG-Urteile vom 08. August 1990, 11 RAr 77/89 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 und vom 08. Dezember 1994, 11 RAr 49/94 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; vgl zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - juris). Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob ein Vertreter einer juristischen Person zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht (so für GmbH-Geschäftsführer BSG aaO). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (vgl BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (vgl BSG, Beschluss vom 23. Februar 1995 - 12 BK 98/94 - ). Randnummer 82
diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 5 und 18; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 17; BSG, Urteil vom
eigener Prüfung an. Lediglich ergänzend ist zur Rechtsansicht der Klägerin anzumerken, dass eine arbeitsrechtliche Sichtweise für die sozialrechtliche Beurteilung einer Beitragspflicht nicht entscheidend ist. Erfolgt beispielsweise im § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) die Definition eines „Arbeitnehmers“, so gilt diese Definition schon
dem Wortlaut des Gesetzes („im Sinne dieses Gesetzes “) nur für das Betriebsverfassungsrecht und ist entgegen der Ansicht der Klägerin (vergleiche ihr Schreiben vom
3 des Gesellschaftsvertrages Gesellschafterbeschlüsse (mit Mehrheit der Stimmen) fassen konnte und eine Gesellschafterversammlung nur bei ihrer Anwesenheit beschlussfähig war (
6 des Gesellschaftsvertrages mussten mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sein). Auch nur sie allein konnte die Einberufung einer Gesellschafterversammlung
3 des Gesellschaftsvertrages verlangen, weil sonst kein Gesellschafter über mindestens 10 % des Stammkapitals verfügte. Die übrigen Gesellschafter verfügten nur jeweils über 100 €, also 0,4 % des Stammkapitals. Randnummer 86 Ausgehend von den aus den Handelsregisterakten ersichtlichen Gesellschafterlisten ist zudem festzustellen, dass die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt mehr als 34 Gesellschafter hatte. Damit hielten also die übrigen Gesellschafter zusammen zu keinem Zeitpunkt mehr als 3300 € und damit höchstens 13,2 % des Stammkapitals von 25.000 €. Anders ausgedrückt, hielt Frau Z zu keiner Zeit weniger als 86,8 % des Stammkapitals und hatte damit immer die Möglichkeit, auch Gesellschafterbeschlüsse
4 des Gesellschaftsvertrages (für die 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich waren) allein zu fassen. Sie allein konnte also bestimmen über die Auflösung der Gesellschaft, Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals. Randnummer 87 Damit war allein Frau Z schon aufgrund ihrer seinerzeitigen Gesellschaftsanteile in der Lage, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, so dass allein bei ihr von einer selbständigen Tätigkeit und nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Anzeichen dafür, dass der tatsächliche Einfluss der übrigen Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Geschicke der Gesellschaft höher war, als der ihnen gesellschaftsrechtlich aufgrund ihrer Anteile zustehende Einfluss, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der übrigen Gesellschafter spricht im Übrigen deren Vergütung (vergleiche hierzu Brand in Brand, SGB III, Komm., 6. Auflage 2012, § 25 Rn. 13). Die erfolgte zum einen in fester Höhe. Sie lag außerdem regelmäßig mit 1500 bis 2000 €/brutto monatlich bei einer Größenordnung von Löhnen für Handwerkern/Maurern im Baubereich und nicht von Geschäftsführern. So erhielt beispielsweise Frau Z
Ihren Geschäftsführervertrag in 2004 ein Jahresgehalt von 33.600 €. Randnummer 88 Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zur grundsätzlichen Feststellung der Umlagepflicht der Klägerin (so genannter Einbeziehungsbescheid) berechtigt war, verweist der Senat
2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 89 Im Ergebnis ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) in dem Verfahren S 12 AL 181/09 (betr. Klageabweisung im Verfahren gegen den Einbeziehungsbescheid) unbegründet und zurückzuweisen. II. Randnummer 90 In dem Verfahren S 12 AL 27/10 ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Umlagebescheid der Beklagten vom
einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetter Zeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, zu erheben (§ 355 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur ganzjährigen Förderung der Beschäftigung im Baugewerbe vom 22. Oktober 1997 - BGBl. I S. 2486). Randnummer 93
Januar 2004 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Randnummer 94
2 Winterbau-Umlageverordnung gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung und die Erhebung der Einnahmen entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzurechnen sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen. Randnummer 100 Hinsichtlich der Zahlung der Umlagebeträge enthält § 5 Abs. 5 der ab dem
3 S. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der
weis ordnungsgemäß eingereicht wird (§ 28f Abs. 3 S. 4 SGB IV). Randnummer 102
diesen Regelungen ist der Umlagebescheid der Beklagten nicht zu beanstanden. Randnummer 103 In seinem angefochtenen Urteil vom 8. Dezember 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) insoweit zutreffend festgestellt, dass die Beklagte
3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) berechtigt war, die der Umlage zu Grunde zu legenden Bruttoarbeitsentgelte zu schätzen und auf der Grundlage dieser Schätzung einen Umlagebescheid zu erteilen, weil die Klägerin sich selbst
dem Aufforderungsschreiben der Beklagten vom
1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig. Randnummer 106 Zwar ist dem Sozialgericht zuzugeben, dass sowohl der angegriffene Bescheid als auch der Widerspruchsbescheid keinerlei Ausführungen zur Berechnung der erhobenen Umlage enthalten und damit insoweit keinerlei Begründung im Sinne von § 35 SGB X. Das Sozialgericht hat jedoch selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Begründung auch im Klageverfahren noch
geholt werden kann (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), hat dann allerdings übersehen, dass dies durch die Beklagte mit Schriftsatz vom
juris). Ein inhaltlicher (materieller) Begründungsmangel ist vielmehr bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regel unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat (st.Rechtspr. BSG, a.a.O., m.w.N., zitiert
juris). Randnummer 107 Der Senat konnte sich schließlich auch sonst nicht von einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geschätzte Umlagenhöhe fehlerhaft ist. Randnummer 108 Zur grundsätzlichen Schätzungsbefugnis hat das BSG festgestellt, dass über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung findet und daher das Gericht eine eigene Schätzungsbefugnis hat. Soweit die
ZPO erforderliche Schätzung schon im angefochtenen Verwaltungsakt vorgenommen wird, handelt es sich nicht um Verwaltungsermessen und die Schätzung ist voll vom Gericht überprüfbar (vergleiche schon BSG, Urteil vom 14. Juli 1988,11/7 RAr 41/87 mit weiteren Hinweisen, zitiert
juris). Randnummer 109 Diese Grundsätze gelten
Ansicht des Senats auch für eine Schätzung
3 SGB IV und führen vorliegend dazu, dass zum einen eine Überprüfung der Schätzung der Beklagten durch das Gericht erfolgen kann. Zum anderen führen sie dazu, dass das Gericht eine eigene Schätzung vornehmen kann, wenn es Fehler bei der Schätzung der Beklagten feststellt. Randnummer 110 Vorliegend sind solche Schätzungsfehler aber nicht feststellbar und das Gericht ist daher auch an einer eigenen Schätzung gehindert. Randnummer 111 Ob ein angegriffener Verwaltungsakt inhaltlich rechtswidrig ist, beurteilt sich
dem materiellen Recht. Zu dem materiellen Recht gehören auch die Regeln zur Beweislast. Wie auch im Zivilprozess werden die Beweislastregeln- nicht mehr wie früher- dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, jedenfalls, wenn der Rechtssatz, dessen Voraussetzungen streitig sind, diesem Rechtsgebiet zugehört; dies gilt entsprechend für den Verwaltungsprozess (BSG Urteil vom 14. Juli 1988,11/7 RAr 41/87, a.a.O., mit weiteren
weisen). Das BSG hat zudem bereits zu den Regelungen des früheren § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. des bis zum
juris) festgestellt, dass aus der materiell- rechtlichen Regelung auch der Umfang der Amtsermittlungspflicht abzuleiten ist. Sei in § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG beispielsweise vorgesehen, dass der Arbeitgeber etwas „darlegt und
weist“, so führe dies auch im sozialgerichtlichen Verfahren zur Geltung des Beibringungsgrundsatzes und schränke den Untersuchungsgrundsatz des § 103 SGG entsprechend ein. Dies habe seinen Grund in der Sache, wenn es sich um Tatbestände handele, die sich auf betriebsinterne Vorgänge bezögen, zu denen der Arbeitgeber allein Zugang habe. Es bestehe auch kein Bedürfnis, seine prozessuale Last zur Darlegung und zum
weis durch amtliche Sachaufklärung zu ergänzen. Für den Fall der Unschlüssigkeit seines Vorbringens habe im Verwaltungsverfahren die Bundesagentur den Arbeitgeber gegebenenfalls zu beraten und im sozialgerichtlichen Verfahren habe das Gericht durch den Vorsitzenden
1 SGG darauf hinzuwirken, ungenügende Angaben tatsächlicher Art zu ergänzen. Insoweit bestünde zwischen Verfahren, die dem Untersuchungsgrundsatz und solchen, die dem Beibringungsgrundsatz folgen, kein Unterschied, wie § 139 ZPO zeige. Für über die Beratungs- und Hinweispflicht hinausgehende Initiativen zur Sachaufklärung bestehe im Rahmen es § 128 Absatz 1 S. 2 und Abs. 2 AFG weder Anlass noch eine hinreichende Rechtsgrundlage. Randnummer 112 Vorliegend ist mithin für diese Fragen auf die streitentscheidende Norm des § 28f SGB IV abzustellen. Randnummer 113
dieser materiell-rechtlichen Regelung ist der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, für jeden Beschäftigten, getrennt
Kalenderjahren, Lohnunterlagen zu führen (§ 28f Abs. 1 SGB IV), bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnungen so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist (§ 28f Abs. 1a SGB IV) und der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen (§ 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV). Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle die für die Beitragsberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte schätzen, bis der
weis ordnungsgemäß eingereicht wird (§ 28f Abs. 3 S. 4 SGB IV). Randnummer 114
diesen Regelungen liegt es mithin in dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, zur Beitragsberechnung und -erhebung erforderliche Unterlagen ordnungsgemäß zu führen und vorzulegen. Unterlässt er den Beitragsnachweis, ist die Beklagte zur Schätzung berechtigt, bis der
weis ordnungsgemäß eingereicht wird. Randnummer 115
Ansicht des Senats folgt aus dieser materiell-rechtlichen Regelung unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung des BSG prozessual, dass die von der Beklagten vorgenommene Schätzung nur durch einen ordnungsgemäß erfolgten
weis beseitigt werden kann. Randnummer 116 Wie im vom BSG entschiedenen Fall zu § 128 Abs. 2 AFG findet eine solche Sichtweise seinen Grund darin, dass es sich bei den maßgeblichen Tatbeständen (vergleiche § 28 f Abs. 1 und 1a SGB IV; beispielsweise Lohnunterlagen für jeden Beschäftigten) um solche handelt, die sich auf betriebsinterne Vorgänge beziehen, zu denen allein der Arbeitgeber Zugang hat. Nur er ist in der Lage, Angaben zu den ausgeführten Arbeiten und den beschäftigten Arbeitnehmern sowie deren Arbeitsentgelten vorzunehmen. Entsprechend gilt
Ansicht des Senats in solchen Fällen ebenfalls der Beibringungsgrundsatz. Dem Arbeitgeber obliegt es, den Beitragsnachweis zur Entkräftung der erfolgten Schätzung vorzulegen. Bis zur Vorlage des Beitragsnachweises gilt die Schätzung. Randnummer 117 Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der Untersuchungsmaxime des § 103 SGG keine andere Einschätzung. Randnummer 118 Die Untersuchungsmaxime führt nicht zu einer Entbindung des Arbeitgebers zur Angabe der benötigten Tatsachen bzw. Vorlage des Beitragsnachweises. Wie das Bundessozialgericht in dem oben erwähnten Urteil vom 21. September 2000 (B 11 AL 7/00 R) ausgeführt hat, führt die Untersuchungsmaxime in Fällen der vorliegenden Art vielmehr zu einer entsprechenden Hinweispflicht durch die Verwaltung und die Gerichte. So hat beispielsweise der Vorsitzende
1 SGG insbesondere darauf hinzuwirken, dass ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt werden. Randnummer 119 Auf eine solche Verpflichtung ist die Klägerin bereits von der Beklagten mehrfach hingewiesen worden. Insbesondere das Aufforderungsschreiben vom
weise gegebenenfalls eine Berichtigung der Umlageforderung herbeizuführen). Randnummer 123 Eine andere Sichtweise würde zudem zu einer Privilegierung von Arbeitgebern führen, die ihre Pflichten
Randnummer 124 Während die pflichtbewussten Arbeitgeber mit ihrem Personal und damit auf ihre Kosten die Beitragsnachweise selbst erstellen und einreichen, würden die Arbeitgeber, die diesen Pflichten nicht
kommen schon allein diese Kosten sparen, wenn die Verwaltung und die Gerichte verpflichtet wären, sich die erforderlichen Unterlagen jeweils selbst aus den Firmenunterlagen zusammenzustellen. Schon allein dadurch würden diese Arbeitgeber gegenüber den pflichtbewussten Arbeitgebern Einsparungen und damit einen Wettbewerbsvorteil auf Kosten der Versicherten bzw. Steuerzahler erlangen. Außerdem ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstellung des Beitragsnachweises nicht zuletzt deshalb sinnvoll, weil weder die Verwaltung noch die Gerichte über die Kapazitäten verfügen, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Klägerin schreibt selbst (Schriftsatz vom 27. Oktober 2011), dass das Zusammenstellen dieser Daten für einen Zeitraum von über sieben Jahren mit einem erheblichen Aufwand verbunden („unzumutbar“) ist. Wenn dies schon für die Klägerin so ist, die sich in ihren eigenen Geschäftsräumen auskennen und wissen sollte, wo die jeweils benötigten Unterlagen zu finden sind, so gilt dies umso mehr für die Verwaltungen und die Gerichte, die sich in den Geschäftsunterlagen der Klägerin nicht auskennen und daher weitaus größeren Aufwand beim Auffinden der notwendigen Daten hätten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der heutige Aufwand für die Klägerin die Folge ihres Handelns und ihrer jahrelangen Weigerung zur Mitarbeit ist. Hätte sie, wie jeder pflichtbewusste Arbeitgeber, die entsprechenden Beitragsnachweise zeitnah erstellt, so hätte sie nur den Aufwand gehabt, der
Ist ihr dieser Aufwand zu groß, so steht es ihr im Übrigen ja auch frei, auf die Erstellung eines Beitragsnachweises zu verzichten und die Schätzung hinzunehmen. Randnummer 125 Schließlich ist auch die Höhe der von der Beklagten geforderten Mehraufwendungen für die Einziehung rechnerisch zutreffend ermittelt. Randnummer 126 Haben Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten (§ 356 Abs. 2 SGB III).
1 der Winterbau-Umlageverordnung bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Winterbeschäftigungs-Verordnung beträgt die Pauschale
2 SGB III 15 % der Umlagebeträge, wenn der erhobene Umlageprozentsatz weniger als 1,5 % beträgt. Randnummer 127 Vorliegend hat die Beklagte die Winterbauumlage gemäß § 1 S. 1 der Winterbau-Umlageverordnung in Höhe von 1 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter erhoben, so dass eine Pauschale von 15 % der Umlagebeträge anzusetzen ist. Bei einer Umlageforderung in Höhe von 13.000 € ergibt sich mithin eine Mehrkostenpauschale in Höhe von 1.950 € (= 13.000 € × 15 %). Randnummer 128 Abschließend bleibt damit festzuhalten, dass sowohl der Einbeziehungsbescheid als aus der Beitragsbescheid der Beklagten rechtmäßig war. Randnummer 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 130
SGG-Änderungsgesetz vom
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in einem Rechtszug erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehört. Randnummer 131 Vorliegend ist weder die Klägerin noch die Beklagte dem Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen, so dass gem. § 197a SGG Kosten
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden, wobei sich die Kostentragungspflicht aus § 154 Abs.1 und Abs. 2 VwGO ergibt. Randnummer 132 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 187a Abs. 1 SGG, § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei sich als Einzelstreitwerte in den einzelnen Klageverfahren 5000 € für das Verfahren S 12 AL 181/09 (Einbeziehungsbescheid) und für das Klageverfahren gegen den Umlagebescheid S 12 AL 27/10 in Höhe von 15.001,13 € ergeben. Für die verbundenen Berufungsverfahren liegt der Streitwert insgesamt mithin bei 20.001,13 €. Randnummer 133 Der Wert im Klageverfahren gegen den Einbeziehungsbescheid ergibt sich hierbei aus § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 134 Der Wert im Klageverfahren gegen den Beitragsbescheid ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 135 Danach ist der Streitwert grundsätzlich
der Höhe einer bezifferten Geldleistung zu bestimmen. Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen eine Forderung der Beklagten in Höhe von 15.001,13 €, so dass diese Höhe anzusetzen ist. Randnummer 136 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist nicht ein Streitwert von 39.000 € anzusetzen. Zwar kann
3 Satz 2 GKG in bestimmten Fällen ein Streitwert bis zum Dreifachen des regulären Wertes entstehen. Dies betrifft aber nur Verfahren, in denen der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen für die Zukunft hat. Dies ist bei einem Beitragsbescheid für einen genau definierten Zeitraum nicht der Fall. Randnummer 137 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184827
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