gehend BAG,
dem der Kläger den Feststellungsantrag noch im Berufungsverfahren zurückgenommen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht (22.02.2012 – 4 AZR 527/10 – juris) den Leistungsantrag bezüglich der Gutschrift zum Arbeitszeitkonto als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist der Vertreterin des Klägers am
bestimmten Regelungen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers verfallen seien, da dieser nicht die Ausschlussfrist des § 31 MTV DTAG eingehalten habe. Der hiesige Zahlungsanspruch sei erstmals durch Klageerhebung geltend gemacht worden. Dies sei verspätet. Die im ursprünglichen ersten Durchgang begehrte Gutschreibung von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto könne nicht als Geltendmachung auch im Hinblick auf die hiesigen Leistungsanträge verstanden werden. Die nunmehr begehrte Zahlung sei kein Äquivalent der geltend gemachten Stundengutschrift, sondern es handele sich um Differenzlohnansprüche. Randnummer 12 Gegen dieses am 1. Juli 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Juli 2012 eingelegte und am 1. Oktober 2012
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto und Zahlung entsprechender Stunden nicht etwas ganz anderes (aliud) sei. Insofern seien die hiesigen Ansprüche auch durch das erste Klageverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden. Bei einer Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit hätten zwar gem. § 13 Abs. 4 S. 1 MTV DTAG die ersten 30 Minuten unberücksichtigt zu bleiben. Dies gelte jedoch nicht, wenn es zu einer weiteren Überschreitung komme. Die Einmalzahlung in Höhe von 369,48 Euro im Juni 2009 müssten zu Lasten der Beklagten unberücksichtigt bleiben. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom
den Regelungen des TV AZK DTAG, Tarifstand 30.11.2008 zu führen und in diesem Arbeitszeitkonto sämtliche Stunden, die in den Zeitnachweislisten der Anlage K9 zur Klageschrift aufgeführt sind, und die eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden und 48 Minuten überschreiten, als Mehrarbeit gutzuschreiben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte meint, schon wegen der Ausschlussfristen könne die hiesige Klage keinen Erfolg haben. Im Übrigen beruft sie sich hinsichtlich des Anspruchs für das Jahr 2008 auf Verjährung. Es müsse berücksichtigt werden, dass
dem Betriebsübergang 38 Wochenstunden die betriebsübliche Arbeitszeit gewesen seien. Hierfür sehe die Entgelttabelle allenfalls 3.354,00 Euro/ monatlich vor. Auch müsse ein Teillohnausgleich in Höhe von 1,5 Stunden berücksichtigt werden. Mehrarbeit liege nicht vor, da diese nicht angeordnet worden sei. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung des Klägers hat im Umfang von 3.533,34 Euro brutto nebst Zinsen Erfolg. Insofern war das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam abzuändern und die Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung zu verurteilen. Die weitergehende Berufung hatte hingegen keinen Erfolg. I. Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 24 Sie ist form- und fristgemäß eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist entsprechend § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG begründet worden. II. Randnummer 25 Soweit der Kläger die Zahlung von 5.514,60 Euro und weiteren 1.378,65 Euro begehrt, ist die Berufung nur teilweise in Höhe von 3.533,34 Euro begründet. Die weitergehende Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 26 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2010 aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel die Tarifverträge der DTAG mit dem Stand 30.11.2008 weiterhin anzuwenden. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Potsdam auf den Seiten 6 f. des angegriffenen Urteils und die Entscheidung des BAG vom 21.11.2012 – 4 AZR 231/10 – verwiesen. Diese rechtliche Beurteilung ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Randnummer 27 2.
1 MTV DTAG betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 34 Stunden (verkürzte Arbeitszeit). Insofern war der Kläger auch nur verpflichtet, 34 Stunden pro Woche zu arbeiten. Demgegenüber sahen
dem Betriebsübergang vom 1. Dezember 2008 die von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vor. Auf dieser Basis wurde auch das Arbeitszeitkonto des Klägers geführt. Der Kläger möchte die über die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit vergütet erhalten (so schon Seite 5 der Klageschrift). Diese Vergütungsdifferenz unterliegt für Dezember 2008 nicht der Verjährung (3.). Entsprechende Ansprüche des Klägers sind auch nicht mangels Einhaltung der Ausschlussfristen untergegangen (4.). Diese Vergütungsdifferenzen hat der Kläger teilweise so berechnet, dass er bei 65 Wochen jeweils wöchentlich vier Stunden und einen Stundenlohn in Höhe von 21,21 Euro nebst einem Mehrarbeitszuschlag von 25 % ausgegangen ist, was insgesamt 6.893,25 Euro ausmacht. Er hat die Differenz hilfsweise auch so berechnet, dass er das ihm im gesamten Zeitraum zustehende Arbeitsentgelt der Summe des Arbeitsentgelts gegenüber gestellt hat, was er tatsächlich erhalten hat. Insofern ergab sich für ihn eine Differenz von mindestens 3.139,26 Euro. Randnummer 28
hiesiger Auffassung kann nicht eine volle Vergütung von vier Mehrarbeitsstunden wöchentlich verlangt werden, da die Beklagte 38 Stunden bezahlen wollte und auch tatsächlich bezahlt hat. Die Vergütungsdifferenz betrifft daher auch die Entgeltbestandteile, die auf die ersten 34 Wochenstunden selbst entfallen. Die Vergütungsregelungen in den Tarifverträgen der DTAG unterscheiden sich jedoch von den Regelungen, die die Beklagte mit ver.di abgeschlossen hat. Insofern kann ein sinnvoller Vergleich nur dadurch hergestellt werden, dass das jeweilige Entgelt insgesamt gegenübergestellt wird. Hierzu ist zuerst das Entgelt zu ermitteln, das dem Kläger auf Basis der Tarifverträge der DTAG (Stand 30.11.2008) im hier streitigen Zeitraum zugestanden hätte (5.). Danach ist festzustellen, in welchem Umfang die Beklagte für diesen Zeitraum durch Zahlungen diese Ansprüche erfüllt hat (6.). Aus der Differenz ergibt sich der Betrag, den die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat (7.). Randnummer 29 3. Der Kläger kann auch für Dezember 2008 Vergütungsdifferenzen mit Erfolg geltend machen. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.
1 verjähren Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2008 spätestens mit Ablauf des 31.12.2011. Durch Erhebung der ersten Klage im März 2009 war die Verjährung gehemmt.
BGB gilt die Hemmung auch für die Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Dies war hier der Fall. Der Klagegrund ist im ersten und im hiesigen Verfahren derselbe. Die Ansprüche resultieren daraus, dass der Kläger statt der geleisteten 38 Wochenstunden aufgrund der für ihn geltenden tariflichen Regelungen nur hätte 34 Stunden arbeiten müssen. Soweit er
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts irrtümlich die Gutschrift zu seinem Arbeitszeitkonto verlangt hat, tritt an diese Stelle nunmehr der hiesige Zahlungsanspruch. Insofern ist es ausreichend, dass die Ansprüche sich auf das gleiche Interesse richten (Parlandt-Heinrichs § 213 BGB Rd.-Nr. 3). Dies ist hier der Fall. Gemäß § 209 BGB trat in der Zeit von März 2009 jedenfalls bis zum
1 MTV DTAG beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 34 Stunden. Dies ist jedenfalls auch eine Inhaltsnorm iSd. TVG, sodass der Kläger sich hierauf berufen kann. Soweit die Beklagte meint, es kämen die Regelungen für Arbeitnehmer mit einer Wochenstundenzahl von 38 Stunden zur Anwendung, ist dies nicht zutreffend. Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in dieser Zeit anwendbare Manteltarifvertrag sieht in § 11 Abs. 2 zwar die Möglichkeit vor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden betragen kann. Dies betrifft entsprechend der dortigen Regelung jedoch nur Arbeitnehmergruppen im Sinne der Anlage 1 MTV. Der Kläger gehört zu keiner der dort aufgeführten drei Beschäftigungsgruppen. Ansonsten ist
2 S. 2 eine Herausnahme für einzelne oder mehrere Arbeitnehmer mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil und unter weiteren Voraussetzungen möglich. Auch unter diese Gruppe fällt der Kläger nicht, sodass es für ihn bei einer 34-stündigen Arbeitswoche verbleibt. Randnummer 38
1 S. 1 MTV DTAG ist Mehrarbeit die über die für den Arbeitnehmer betrieblich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pausen, soweit sie angeordnet war. Für den Kläger war eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden durch die Beklagte festgelegt worden. Dies geschah jedoch in Verkennung der Rechtslage, sodass es der Beklagten analog § 162 Abs. 1 BGB versagt ist, sich darauf zu berufen. Stattdessen war davon auszugehen, dass als wöchentliche Arbeitszeit 34 Stunden festzulegen gewesen wären. Randnummer 39 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass weitere 1,5 Stunden wöchentlich nicht berücksichtigungsfähig seien, weil insofern für die Vergütung von 34 Stunden durch die Tarifvertragsparteien ein Teillohnausgleich berücksichtigt worden sei. Dies ändert nichts daran, dass dem Kläger, der nur zur Ableistung von 34 Stunden verpflichtet war, ein Entgelt entsprechend der Entgelttabelle (Kopie Bl. 470 d. A.) für 34 Stunden gemäß der Entgeltgruppe T 5, Stufe 4 in Höhe von 3.135,00 Euro zusteht. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nicht
internen Kalkulationen, sondern
den Werten, die einer bestimmten Arbeitsleistung zugeordnet werden. Eine weitere Stunde war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gemäß § 5 Abs. 8 TV AzK ohne Berücksichtigung zu bleiben. Dies scheitert schon daran, dass der Kläger nicht aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen worden war. Für ihn galt vielmehr gerade die generelle Wochenarbeitszeitverkürzung auf 34 Stunden. Randnummer 40 Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass der Kläger in der hier fraglichen Zeit im Durchschnitt mindestens 38 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Dies ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen zum Arbeitszeitkonto (Bl. 79 ff. d. A.). Bei Führung dieses Arbeitszeitkontos ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger 38 Stunden wöchentlich und somit 7,36 Stunden täglich zu arbeiten hat. Entsprechend dieses von der Beklagten geführten Arbeitszeitkontos haben mehrere Nulldurchläufe stattgefunden, so am 28.08.2009, 26.11.2009, 24.12.2009 und zuletzt am 14.01.
deswegen berücksichtigt werden, weil es anderenfalls in diesen Wochen zu einem doppelten Abzug von jeweils einer halben Stunde komme. Der Kläger übersieht, dass er im vorliegenden Verfahren nur den Ausgleich für die an sich zu leistenden 34 Stunden im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten 38 Stunden pro Woche begehrt. Weitere Überstunden sind nicht Teil des hiesigen Klagebegehrens. Randnummer 42 Gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV DTAG ist für die ersten acht Mehrarbeitsstunden je Woche ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Randnummer 43 Der Stundenlohn des Klägers beträgt 22,75 Euro. Hierbei ist das feste Monatsgehalt (3.135,00 Euro) und das variable Leistungsentgelt (228,37 Euro) zu addieren. Der sich hieraus ergebende Betrag 3.363,37 Euro ist durch die Wochenstundenzahl 34 und den Faktor 4,348 (§ 11 MTV DTAG) zu teilen (3.363,37 : 34 : 4,348 = 22,75). Randnummer 44 Bezogen auf 65 Wochen, 3,5 Stunden pro Woche, einen Stundenlohn von 22,75 Euro und einen Zuschlag von 25 % ist wie folgt zu rechen: Randnummer 45 65 x 3,5 x 22,75 x 125 % = 6.469,53 Euro . Randnummer 46 5.4 Somit ergibt sich folgende Gesamtrechnung: Randnummer 47 Festentgelt 47.025,00 EUR Variables Entgelt 3.425,55 EUR Mehrarbeitsvergütung 6.469,53 EUR Gesamtsumme 56.920,08 EUR Randnummer 48 6. Der klägerische Anspruch ist durch Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 53.386,74 Euro erfüllt. Hierbei sind alle Zahlungen zu berücksichtigen, die die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum erbracht hat, auch wenn die Zahlung erst
dem 28. Februar 2010 erfolgte. Bei den entsprechenden Beträgen sind die vermögenswirksamen Leistungen nicht berücksichtigt worden, da sie auch unter Ziff. 5 ohne Ansatz geblieben waren. Randnummer 49 6.1 Im Dezember 2008 erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe von 3.135,00 Euro . Randnummer 50 6.2 Für den Monat Dezember 2008 ist ein anteiliges variables Leistungsentgelt zu berücksichtigen, das für das Kalenderjahr 2008 teilweise im Juni 2008 und im Mai 2009 in Höhe von insgesamt 2.740,39 Euro gezahlt worden ist. 1/12 hiervon ergeben 228,37 Euro . Randnummer 51 6.3 Das für das Jahr 2009 gezahlte Entgelt betrug 37.795,82 Euro . Randnummer 52 Ausweislich der Abrechnung für Dezember 2009 betrug das Jahresentgelt 39.025,56 Euro (Bl. 332 d. A.). Hiervon sind vermögenswirksame Leistungen in Höhe von insgesamt 79,80 Euro und das im Mai 2009 für 2008 gezahlte Leistungsentgelt in Höhe von 1.149,94 Euro abzuziehen. Dies ergibt den obigen Betrag. Randnummer 53 Soweit der Kläger meint, ein Betrag in Höhe von 369,00 Euro, der in der Entgeltabrechnung für Juni 2009 als Einmalzahlung ausgewiesen ist (Bl. 318 d. A.) könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, kann dies nicht
vollzogen werden. Auch Einmalzahlungen stellen Vergütungsbestandteile dar und sind daher berücksichtigungsfähig. Randnummer 54 6.4 Für Januar 2010 ist ein Entgelt in Höhe von 3.279,12 Euro gezahlt worden. Randnummer 55 6.5 Für Februar 2010 sind ebenfalls 3.279,12 Euro gezahlt worden. Randnummer 56 6.6 Zu berücksichtigen ist ferner eine Restzahlung auf das Leistungsentgelt für 2009 in Höhe von 4.932,47 EUR , das in der Abrechnung für Mai 2010 ausgewiesen ist. Dieser Betrag war in den Berechnungen des Klägers unberücksichtigt geblieben. Randnummer 57 6.7 Das Leistungsentgelt für 2010 ist in Höhe von 2/12 zu berücksichtigen, was 736,84 Euro entspricht. Randnummer 58 Das Leistungsentgelt für 2010 betrug unstreitig 8.066,35 Euro (Bl. 497 d. A.). Zu Recht hat der Kläger jedoch darauf hingewiesen, dass sich dieses Leistungsentgelt an seiner erhöhten Vergütung ab dem
Darstellung der Klägervertreterin im Berufungstermin war dieser nur für den Fall gestellt worden, dass Zahlungsansprüche an sich ausscheiden sollten. III. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen, das für beide Instanzen gemittelt wurde. Randnummer 67 Die Berufung ist für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen worden. So ist zum einen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht sicher geklärt, in welchem Umfang Ausschlussfristen zur Anwendung kommen und wie das Entgelt zu berechnen ist, das der Verpflichtung zur Ableistung einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit entspricht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184840
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