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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 335/12 Urteil Sozialversicherungspflicht - abhängige Beschäftigung des Fremdgeschäftsführers ei

Sozialversicherungspflicht - abhängige Beschäftigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH mit Verein als Alleingesellschafter Leitsatz Zur Abhängigkeit der Beschäftigung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH, deren Alleingesellschafter ein eV ist. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. Juli 2011, S 5 R 396/10, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. Juli 2011 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten, mit welchem Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch: „der Beigeladene“) in Höhe von 12.243,51 € für die Zeit vom
  3. Oktober 2003 bis zum
  4. Oktober 2007 nachgefordert werden. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der F e. V. ist. Dieser betreibt das B, eine F. Gemäß § 1 Nr. 3 der Satzung des Vereins ist dessen Aufgabe die Förderung der neuen Nutzung der A als B und F sowie deren Einbindung in kulturelle Projekte am Standort B. Randnummer 3 Der Vorstand des Vereins besteht nach § 13 Abs. 6 der Satzung aus insgesamt neun Personen. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vereinssatzung (§ 14 Nr. 1 der Satzung). Randnummer 4 Der geschäftsführende Vorstand besteht nach § 13 Nr. 6 der Satzung aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Auf die Satzung des F e. V. wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 5 Aufgaben der Klägerin sind die wirtschaftliche Betätigung als Ergänzung der Tätigkeit des, das Veranstaltungswesen, das Marketing für das B, Souvenirverkauf, touristische Dienstleistungen und der Betrieb einer Gaststätte. Nach § 4 Nr. 4 des Gesellschaftervertrages vom
  5. September 2003 bedürfen alle Geschäfte und Handlungen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft existenziell beeinflussen oder die besonders risikobehaftet sind, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ein Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte im Einzelnen sei Bestandteil einer Geschäftsordnung, welche die Gesellschafter gesondert beschlössen. Randnummer 6 Ein solcher Katalog ist aber nie aufgestellt worden. Randnummer 7 Der Beigeladene ist Mitglied des Vereins und war nach der Gründung im Vorstand. In der streitgegenständlichen Zeit war er bei der Klägerin als alleiniger Geschäftsführer auf der Grundlage des „GmbH-Geschäftsführervertrag auf Honorarbasis“ vom
  6. Oktober 2003 tätig. Randnummer 8 Nach § 1 Abs. 3 des GmbH-Geschäftsführervertrages führt der Geschäftsführer die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie diesem Vertrag. Er erhält ein Jahreshonorar von 6.000,00 €, zahlbar in 12 gleichen Raten am Ende eines jeden Monats (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Geschäftsführervertrag). In § 4 (Nebentätigkeit) ist geregelt, dass der Gesellschaft bekannt sei, dass der Geschäftsführer selbständiger Immobilienmakler sei und seine Arbeitskraft nicht ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft stellen könne. Ihm ist nach § 6 (Wettbewerbsverbot) untersagt, während der Laufzeit des Vertrages in den Geschäftsfeldern der Gesellschaft für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. § 7 lautete wie folgt: Randnummer 9 § 7 Urlaub u. Abwesenheit Randnummer 10 Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft zu informieren, wenn er länger als fünf Tage urlaubs- oder krankheitsbedingt die Geschäftsführung nicht wahrnehmen kann. Der Honoraranspruch wird dafür nicht berührt. Das gleiche gilt für andere unverschuldete Verhinderungen. Randnummer 11 Die Beklagte führte bei der Klägerin vom
  7. November 2008 bis
  8. April 2009 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  9. Oktober 2009 forderte sie nach vorheriger Anhörung 12.243,51 € Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen für die Zeit vom
  10. Oktober 2003 bis
  11. Dezember 2007 nach. Randnummer 13 Hiergegen wandte sich die Klägerin am
  12. November 2009 mit ihrem Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, der Beigeladene habe zwar keine Geschäftsanteile an ihr, übe aber einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen aus. Randnummer 14 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Juni 2010 zurück. Randnummer 15 Die Klägerin hat hiergegen am
  14. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben. Sie hat sich zu deren Begründung auf das Urteil des Hessischen LSG vom
  15. November 2006 (Aktenzeichen L 1 KR 763/03) berufen. Sofern ein Geschäftsführer zwar formal dem Direktionsrecht der Gesellschaft unterworfen sei, faktisch aber weder in organisatorischer und finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterliege, sei er aufgrund seines beherrschenden Einflusses auch ohne Gesellschafter zu sein als Selbständiger anzusehen. So liege der Fall hier. Der Beigeladene führe die Gesellschaft vollständig selbständig. Er unterliege keinen Weisungen durch die Gesellschafter. Er müsse nur einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit sowie die Geschäftsentwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Planung für das neue Geschäftsjahr gegenüber dem Gesellschafter, dem Förderverein, abgeben. Er sei sogar mit der Gründung der Klägerin beauftragt gewesen. Randnummer 16 Die Klägerin habe durch den Vereinsvorsitzenden G und den zweiten Vereinsvorsitzenden D für den Alleingesellschafter bestätigt, dass der Beigeladene weder organisatorische oder inhaltliche Weisungen oder Weisungen zu einzelnen Geschäftsvorgängen erhalte. Auch die Erschließung neuer Geschäftsfelder erfolge eigenverantwortlich. Während des laufenden Geschäftsjahres erfolge keine Einmischung durch den Gesellschafter in die Geschäftsführertätigkeit. Randnummer 17 Das SG hat mit Urteil vom
  16. Juli 2011 den streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Der Beigeladene sei nach der schriftlichen Stellungnahme des Gesellschafters in seiner Handlungsfreiheit völlig unbeschränkt und könne schalten und walten wie es ihm beliebe. Er sei auch nicht in die Arbeitsorganisation eingebunden. Randnummer 18 Die damit gegebenenfalls verbundene wirtschaftliche Unvernunft des Gesellschafters habe bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses außer Betracht zu bleiben. Das Sozialversicherungsrecht habe die Entscheidungen der agierenden Personen zu akzeptieren. Randnummer 19 Gegen das ihr am
  17. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom
  18. August
  19. Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise auch ein sogenannter Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht abhängig beschäftigt sei, liege nicht vor. Randnummer 20 Sie beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  20. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Das SG habe zu Recht einen Ausnahmefall angenommen. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin kein normales Wirtschaftsunternehmen sei, sondern mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Tätigkeit des Fördervereines ergänze. Auch scheide angesichts des ursprünglichen Jahreshonorars von 6.000,00 € eine finanzielle und damit soziale Abhängigkeit des Beigeladenen von ihr aus. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung hat Erfolg. Randnummer 26 Der angefochtene Prüfbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte geht zutreffend von abhängiger Beschäftigung des Geschäftsführers der Klägerin, des Beigeladenen, aus: Randnummer 27 Ermächtigungsgrundlage ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Randnummer 28 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Renten- sowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Für die Umlage U 1 für Krankheitsaufwendungen regelten in der streitgegenständlichen Zeit § 17 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) sowie für das Mutterschaftsgeld U 2 § 14 LFZG die Umlagenbeitragsfestsetzung. Randnummer 29 Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Randnummer 30 Die für den Eintritt von Versicherungspflicht danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Randnummer 31 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom
  21. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechtes unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinn gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom
  22. August 1990 – 11 RAr 77/89 – SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14, und vom
  23. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45; so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom
  24. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R – juris). Randnummer 32 Auf dieser Grundlage ist beispielsweise -wie hier- zu beurteilen, ob ein Vertreter einer juristischen Person zu dieser gleichzeitig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (so für GmbH-Geschäftsführer BSG, a. a. O.). Randnummer 33 Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom
  25. Juni 1994 – 12 RK 72/92 – NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG, Beschluss vom
  26. Februar 1995 – 12 BK 98/94 –). Randnummer 34 Auch die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen. Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Angehörigen ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen wurde (BSG, Urteil vom
  27. Dezember 2002 – B 7 AL 34/02 R – USK 2002 – 42). Randnummer 35 Auch hier gilt, dass nicht die Vereinbarungen der Beteiligten, sondern die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben (BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4 und 8). Randnummer 36 Ganz allgemein müssen und können sich Eheleute, Geschwister oder andere (Geschäfts-)Partner an die von ihnen gewählte Vertragsgestaltung auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht festhalten lassen. Es unterliegt nicht ihrer Disposition, die Wirkungen des Vertragsverhältnisses nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG – Urteil vom
  28. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R –). Randnummer 37 Bei Familiengesellschaften ist entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers oder des Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetterselbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar (BSG, Urteil vom
  29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris-Rdnr. 32). Randnummer 38 Der Beigeladene ist als Fremdgeschäftsführer ohne eigene Gesellschafteranteile gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) an die Beschlüsse der Gesellschaft gebunden. Er unterliegt nach § 46 Nr. 6 GmbHG der Prüfung und Überwachung durch die Gesellschaft. Randnummer 39 Er konnte auch in der Zeit, in der er Vorstand des Fördervereins war, diesen nicht alleine vertreten und deshalb nicht alleine Anweisungen des Vereins als Gesellschafter der Klägerin an ihn als Geschäftsführer verhindern. Er war nur einer von insgesamt neun Vorstandsmitgliedern bzw. einer von vieren des geschäftsführenden Vorstandes. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird ein Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Dass die Vertreter des Vereins nicht in der Lage sein könnten, seine Rechte als Alleingesellschafter der Klägerin wahrzunehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 40 Gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen spricht ergänzend auch das fehlende Unternehmerrisiko. Der Beigeladene erhält arbeitnehmertypisch ein Festgehalt und hat Anspruch auf Gehaltsfortzahlung u. a. bei Krankheit. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erkennbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001184987

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