folgend nur noch: „die Beigeladene“) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Einzelfallhelferin in der Zeit vom
Erfordernis einmal im halben Jahr (Bewilligungs-jahr) Durchführung einer Konferenz zwischen Helfer, Klient bzw. Sorgeberechtigten und Koordinator der GbR; Randnummer 8
1 ist jeweils ein maximaler Tätigkeitsumfang in Stunden angegeben, welche die Beigeladene maximal in Rechnung stellen konnte. § 3 Abs. 2 schlüsselte jeweils die Stunden
solchen für die Tätigkeit am Kind und für nicht personengebundene Tätigkeiten auf. Für die Teilnahme an der Praxisberatung standen „0“ Stunden zur Verfügung. Randnummer 11 Die Vertragspartner vereinbarten in § 4 Abs. 1 ein Stundenhonorar (zunächst 16,00 Euro pro Stunde, im zweiten Vertrag 16,50 Euro und im dritten 18,00 Euro). Randnummer 12
1 unterliegt der Auftragnehmer bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsübung) selbständig tätig und vollkommen frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört insbesondere eine Orientierung an den Maßgaben des jeweiligen Hilfeplanes, an den Vorstellungen des jeweiligen Elternhauses und an den fachlichen Vorstellungen des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind. Randnummer 13
1 ist die Beigeladene jeweils verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedurfte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin.
1 darf die Beigeladene auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber tätig sein. Soweit sie allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber der Klägerin tätig werden wollte, war die vorherige schriftliche Zustimmung nötig. Randnummer 14 Die Klägerin stellte am
frage mit Schreiben vom 7. Juni 2007 mit, weder die Klägerin noch das Jugendamt erteilten ihr Vorgaben, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang sie die Betreuung durchführe. Vertraglich werde vor Beginn nur festgehalten, wie viele Betreuungsstunden in einem bestimmten Zeitrahmen maximal geleistet werden dürften. Sie arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin und habe keinerlei Büro- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Wo sie die Betreuungstätigkeit ausübe, entscheide sie in Absprache bzw.
den Wünschen des Kindes und der Eltern des Kindes. Sie lege auch Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes selbständig fest. Sie habe dies weder mit der Klägerin noch mit dem Jugendamt abzustimmen und müsse die Maßnahmen auch nicht mitteilen. Sie gebe während der Vertragslaufzeit auch keine laufenden bzw. regelmäßigen Entwicklungsberichte ab. Nur zum Vertragsende müsse sie einen Bericht dem Sachbearbeiter des Jugendamtes vorlegen. Die Klägerin biete Praxisberatungen und Supervisionen an. Die Teilnahme sei aber keine Pflicht und darüber hinaus anteilig kostenpflichtig. Festangestellte mit der gleichen Tätigkeit gebe es weder beim Jugendamt noch bei der Klägerin. Randnummer 16 Die Klägerin selbst äußerte sich mit Schreiben vom 25. Juni 2007 entsprechend. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin seit dem 1. Januar 2007 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei hier, dass die Beigeladene bei Krankheitszeiten die Klägerin und die Familie umgehend zu informieren habe. Das gewichtige Indiz für eine selbständige Tätigkeit eines Unternehmerrisikos fehle hingegen.
dem Mitarbeitervertrag unterliege die Beigeladene zwar keinem Weisungsrecht der Klägerin, sie sei jedoch verpflichtet, sich an den Maßgaben des jeweiligen Hilfsplanes zu orientieren. Sie sei an die fachlichen Vorstellungen der Klägerin gebunden. Randnummer 18 Die Klägerin und die Beigeladene erhoben Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Beigeladene u. a. aus, Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Betreuung und Förderung lege sie selbständig fest. Der Hilfeplan beschreibe (lediglich) die Symptomatik des jeweiligen Kindes und die Ziele zur Verbesserung dieser Symptomatik und enthalte keine fachlichen Vorgaben oder Weisungen. Randnummer 19 Mit Widerspruchsbescheid vom
den Bedürfnissen Dritter richten. Im Gegensatz zu normalen Selbständigen dürfe sie auch keine eigenen Mitarbeiter einsetzen. Randnummer 20 Die Klägerin hat hiergegen am
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Im Zeitraum
1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorgelegen. Randnummer 24 Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und ihr sie nur zu Qualitätsstandards hinsichtlich der Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (Team, Supervision, Fortbildung) und regelmäßige Evaluation der Hilfen verpflichte. Sie müsse also nur für das Niveau der Qualifikation des Personals sorgen. Die Einhaltung des Qualitätsstandards im Hinblick auf „fachliche Begleitung“ sei kooperationsvertraglich ausdrücklich auf „Team, Supervision, Fortbildung“ beschränkt. Die Klägerin gebe der Einzelfallhelferin die Möglichkeit, an Praxisberatungen und Supervisionen teilzunehmen, und biete Hilfestellungen im Gespräch an. Verpflichtend sei dies für den Einzelhelfer jedoch nicht. Die „Evaluation der Hilfen“ meine die regelmäßig am Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums durchgeführte Erstellung eines Entwicklungs- bzw. Verlaufsberichts über die Entwicklung des Hilfeempfängers. Sie bedeute jedoch kein Bericht über die Tätigkeit der Helferin. An der Erstellung des Gesamtplans und dessen Fortschreibungen wirke die Klägerin im Gegensatz zur Beigeladenen nicht mit. Randnummer 25 Fälschlicherweise gehe die Beklagte ferner davon aus, dass die Beigeladene höchstpersönlich zur Leistungserbringung verpflichtet sei.
des Mitarbeitervertrages ist diese jedoch berechtigt, Dritte statt ihrer selbst einzusetzen.
dem Mitarbeitervertrag bedürfe die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Klägerin wolle damit lediglich über die Person des Dritten informiert werden, um im Falle offenkundiger Ungeeignetheit ggf. die Zustimmung versagen zu können. Eine Versagung entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben wäre hingegen nicht zulässig. Randnummer 26 Das SG hat mit Urteil vom
Die Klägerin habe auch Anspruch darauf, festgestellt zu erhalten, dass die Beigeladene bereits dem Grunde
ab 1. Januar 2007 nicht der Versicherungspflicht unterlegen sei. Denn die Feststellung der Versicherungsfreiheit
1 SGB IV hebe nicht die Versicherungspflicht dem Grunde
auf. Sie setze vielmehr eine Geringfügigkeit der Beschäftigung voraus und knüpfe daran abweichende Rechte und Pflichten an den Status. Randnummer 27 Eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 7 SGB IV liege nicht vor. Es fehle an einer Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin und insbesondere an einer Weisungsgebundenheit. Dies ergebe sich sowohl aus dem Vertrag über einen freien Mitarbeiter und vor allem aber auch aus der gelebten Vertragsbeziehung. Randnummer 28 Leistung, Zeit und Ort der Betreuung des behinderten Kindes sei von ihr lediglich mit den Eltern des zu betreuenden Kindes verabredet worden. Der Hilfeplan und die Einbindung des Sozialhilfeträgers enthielten keine konkreten weisungsähnlichen Vorgaben für den Einzelfallhelfer. Die Pflicht, Entwicklungsberichte für die Hilfekonferenz zu fertigen, spreche nicht für Weisungsabhängigkeit. Die Beigeladene habe diesen jeweils zum Ende des Bewilligungszeitraumes zu erstellen gehabt. Umfang und Inhalt seien nicht von der Klägerin vorgegeben worden. Vielmehr habe es sich aus der Natur der Sache ergeben, dass der Hilfeplan und Entwicklungsbericht Grundlage für die Hilfekonferenz und ggf. weiterer Hilfen gewesen sei. Der Umstand, dass die Beigeladene an einer Supervisionsgruppe teilgenommen habe, die von der Klägerin organisiert worden sei, spreche nicht für eine weisungsabhängige Beschäftigung. Es habe der Beigeladenen nämlich freigestanden, diese in Anspruch zu nehmen. Randnummer 29 Soweit
des Vertrages die Leistungserbringung grundsätzlich persönlich zu erfolgen gehabt habe, komme dem keine vorrangige Bedeutung zu. Es müsse rein tatsächlich berücksichtigt werden, dass es sich aus der Natur der zu erbringenden Leistung ergeben habe, dass eine Vertretung durch Dritte nur bedingt möglich sei. Sei die Einzelfallhilfe auf einen bestimmten Zeitraum angelegt und bedinge naturgemäß ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Betreuer und dem betreuten Kind und dessen Sorgeberechtigten, ergebe sich zwangsläufig, dass eine Vertretung durch Dritte nur ausnahmsweise erfolgen sollte. Randnummer 30 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
dem 6. Kapitel SGB XII sowie die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen
dem XII. Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe - AVEH) berufen. Dieses Rundschreiben sei von den Bezirksämtern bei der Gewährung von Einzelfallhilfe zwingend zu beachten und habe deshalb auch Bindungswirkung auf die Ausgestaltung der hier streitigen Vertragsverhältnisse. Sie hat ferner in der Hauptverhandlung einen Schriftsatz mit Beweisanträgen eingereicht. Randnummer 33 Sie beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
den Aufgaben des Koordinators frage, sei dies dahingehend zu beantworten, dass dieser anhand der Hilfeanfragen der Bezirksämter aus dem Pool der potentiellen Helfer die insbesondere im Hinblick auf die fachliche Eignung infrage kommenden Helfer auswähle, bei diesen anfrage und das Kennenlerngespräch einleite. Das Rundschreiben I Nr. 9/2009 der zuständigen Berliner Senatsverwaltung gelte nicht für Einzelfallhilfen durch Träger. Randnummer 40 Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Beklagtenschriftsatz vom 17. Januar 2014, und die in der Gerichtsakte enthaltenen Unterlagen, unter anderem die dort enthaltenen Kopien der Verträge, wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 42 I. Das SG hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, stattgegeben. Randnummer 43 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 44 Deren Rechtsgrundlage ist § 7a SGB IV. Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden.
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der während des streitigen Zeitraums geltenden Fassung unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Randnummer 45 Die Beigeladene war im streitigen Zeitraum nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt: Randnummer 46 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Randnummer 47
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Randnummer 48 Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Randnummer 49 Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Randnummer 50 Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 -12 RK 72/92- NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG Beschluss vom 23. Februar 1995 -12 BK 98/94-; Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Randnummer 51 Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich
den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Randnummer 52 Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – Rdnr. 17 mit weiteren
weisen). Randnummer 53 Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Beigeladenen von der Klägerin organisiert und ausgestaltet worden ist. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Betreuungen, welche die Beigeladenen mit der Klägerin verabredet hat (vgl. BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 22 mit weit.
weisen). Randnummer 54 Auf die Möglichkeit der Beigeladenen, die ihr angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht. Randnummer 55 Ausgangspunkt der Prüfung ist
ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Urteil vom
Zeit allenfalls ein schwacher Beleg für Abhängigkeit. Randnummer 59 Soweit in den älteren Verträgen zwischen der Beigeladenen und der Klägerin die Verpflichtung enthalten war, monatlich Rücksprache mit dem Koordinator zu halten, stellt dies zwar
der Regelung eine von der Beigeladenen der Klägerin gegenüber zu erfüllende Nebenpflicht dar, begründet aber bereits aufgrund der Unbestimmtheit der Verpflichtung kein konkretes Weisungsrecht der Klägerin. Randnummer 60 Die Regelung ist zudem
den Angaben der Beigeladenen und der Klägerin nicht praktiziert worden. Die Vertragsklausel war in den jüngeren Verträgen ab Mitte 2008 nicht mehr enthalten. Randnummer 61 Dass die Beigeladene ihre Dienste grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen hatte bzw. ein Delegieren der Genehmigung der Klägerin bedurfte, ist für die Charakterisierung der Einzelfallhelfertätigkeit kein aussagekräftiges Indiz, da die höchstpersönliche Erbringung primär der Eigenart der sozialpädagogischen Tätigkeit geschuldet ist. Das SG hat dies bereits überzeugend dargestellt. Randnummer 62 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglichen Regelungen in der Praxis nicht gelebt wurden, also entgegen dem Vereinbarten im konkreten Fall doch Weisungsabhängigkeit bestand (vgl. zu einem solchen Fall Urteil des Senats vom 30. März 2012 – L 1 KR 118/09 ): Randnummer 63 Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen hat, das geeignet gewesen wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen.
1 Satz 2 SGB IV ist für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers entscheidend. In der Rechtsprechung des BSG ist aber etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v.
der Übernahme des Falles keine Anweisungen der Klägerin erhalten hat. Weder die Klägerin als freier Träger direkt noch das Bezirksamt für sie haben konkrete Weisungen erteilt. Vielmehr bestimmte die Beigeladene alleine Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes. Sie stimmte sich weder mit der Klägerin noch mit dem Jugendamt ab. Sie gab auch keine laufenden Entwicklungsberichte ab, sondern nur zum Schluss einen Bericht an das Bezirksamt. Randnummer 66 Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Klägerin andere Einzelfallhelfer als die Beigeladene auch formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der der Beigeladenen zu 1) nicht wesentlich unterscheidet (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals BSG, Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 30). Randnummer 67 Die Klägerin hat keine angestellten Einzelfallhelfer. Randnummer 68 Der von ihr beschäftigte Koordinator übt eine andere Tätigkeit aus, indem er bei Anfragen der Bezirksämter aus dem Pool der potentiellen Helfer die insbesondere im Hinblick auf die fachliche Eignung infrage kommenden Helfer auswählt, bei diesen anfragt und den Erstkontakt zum betreuten Kind. Diese Tätigkeit übt mittlerweile die Beigeladene für die Klägerin aus. Randnummer 69 Soweit die Beklagte in ihrem „Beweisantrag 1“ Fragen zur Funktion des Koordinators aufgeworfen hat, sind diese bereits erschöpfend beantwortet und unstreitig. Randnummer 70 Es gab insbesondere keine monatlichen Rücksprachen. Die Verträge enthielten für Besprechungen ein Budget von „0“ Stunden. Es gab keine Fallbesprechungen. Randnummer 71 Bei dem Beweisantrag Randnummer 72 („Zum Beweis der Tatsache. dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der Tätigkeit des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin gegenüber den freien Einzelfallhelfern, insbesondere der Beigeladenen, manifestiert hatte,“ durch (
1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 359 der Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat weder die zu beweisenden Tatsachen benannt noch ausgeführt, zu welchen Ergebnissen die Beweisaufnahme führen soll. Es handelt sich -soweit nicht von vornherein untauglich die Rechtsfrage der Abhängigkeit geklärt werden soll- nur um Beweisermittlungsanträge (vgl. zur Abgrenzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. A. 2010 § 160 Rdnr. 18a mit
weisen der BSG-Rechtsprechung). Randnummer 74 Die Beklagte geht selbst nicht davon aus, dass der Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen unwahr ist und stellt die aus ihrer Sicht tatsächlichen Verhältnisses unter Beweis, sondern will nur zusätzlich Umstände ermittelt wissen, die -bei anderem Sachverhalt als dem hier unstreitigen- Indizien aufzeigen könnten, die möglicherweise auf tatsächlich erfolgende Weisungen hindeuteten. Randnummer 75 Der Umstand, dass die Verträge jeweils vorsahen, dass die Klägerin für die Beigeladene eine Haftpflichtversicherung unterhielt, ist für sich kein Indiz für oder gegen Selbstständigkeit. Dem Beweisantrag 2 Randnummer 76 (Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung u.a. im Zwang zur Haftpflichtversicherung über den Auftraggeber (§7 Abs. 4 des Vertrags über eine freie Mitarbeit) manifestiert hatte, beantragt die Beklagte die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin zu der Frage warum der Vertrag über eine freie Mitarbeit einen Zwang für den Einzelfallhelfer vorsah, über den Kläger haftpflichtversichert zu sein, obwohl
dem Willen der Vertragsparteien angeblich eine selbständige Tätigkeit des Einzelfallhelfers gewollt war und es somit nahe gelegen hätte, dem Einzelfallhelfer [als selbständigen Unternehmer] den Entscheidungsspielraum zur Auswahl einer [anderen] Versicherungspolice zu überlassen [die möglicher Weise finanziell günstiger gewesen wäre], die der Einzelfallhelfer von der Einkommensteuer hätte absetzen können [was aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung u.U. nicht möglich war]), Randnummer 77 bei dem es sich auch bestenfalls um einen Beweisermittlungsantrag handelt, brauchte nicht
gegangen werden. Die aufgeworfene Frage ist bereits beantwortet: Die Klägerin wollte im Interesse der betreuten Kinder und deren Eltern Schadensfälle sicher abgedeckt sehen (Schriftsatz vom
2 des Vertrags über eine freie Mitarbeit feststellen konnte, wenn die Beigeladene
Vortrag der Klägerin angeblich weder Berichts- noch Rücksprachepflichten hatte.) Randnummer 83 Auch hierzu hat die Klägerin aus Sicht des Senats bereits glaubhaft und erschöpfend zur Motivation vorgetragen, eine solche Klausel in die Verträge aufzunehmen. Die Vertragsstrafenklausel ist -aus gegebenem Anlass- zur Vorsorge gegen Täuschungen eingeführt worden und bezog sich auf wissentliche und vorsätzliche Nichterfüllung (ang. Schriftsatz der Klägerin 13). Randnummer 84 Eine tatsächliche Weisungsgebundenheit lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Betreuung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch eine Behörde zu Grunde liegt. Randnummer 85 Auch die unter Beweisantrag 4 aufgeworfenen Fragen sind bereits erschöpfend beantwortet, ohne dass auch nur ansatzweise Anlass besteht, an der -unstreitigen- Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und der Beigeladenen zu zweifeln. Randnummer 86 (Beweisantrag 4: Randnummer 87 Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der Umsetzung der sich aus der Kooperationsvereinbarung zwischen Klägerin und Bezirksamt Pankow ergebenden Pflichten (insbes. Ziff. 1 [Garantie der Einhaltung der Qualitätsstandards für die jeweilige fachliche Leistung im Hinblick auf Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (u.a. Supervision) und regelmäßige Evaluation der Hilfen]) manifestiert hatte, beantragt die Beklagte Randnummer 88
gewiesen hat. Randnummer 91
Kenntnis des Jugendamts bei freien Trägern [insbesondere bei der Klägerin] üblicher Weise schriftliche Arbeitsanweisungen für Fälle festgestellter Verletzung von Qualitätsstandards existieren und ob das Jugendamt hierfür Vorgaben macht. Randnummer 93
Maßgabe des § 58 SGB XII wird in diesem nur ein grober Rahmen für mögliche inhaltliche Zielvorstellungen beschreiben, hingegen keine Durchführungsbestimmungen oder konkrete Anweisungen festgeschrieben. Als Zielvorstellung ist in dem als Muster eingereichten Gesamtplan (GA Bl. 85ff) beispielsweise nur „Orientierung im Straßenverkehr, Verbesserung der Artikulation, Förderung der Motorik; Förderung von Konzentration und Ausdauer, Versagensängste steuern“ formuliert. Randnummer 97 Ganz allgemein bedürfte eine Weisungsbefugnis einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19). Randnummer 98 Soweit sich die Beklagte auf das Rundschreiben I Nr. 9/2009 der zuständigen Berliner Senatsverwaltung beruft, folgt hieraus nichts anderes. Das Rundschreiben ist nicht einschlägig, weil es nur bei direkten Aufträgen ohne Einschaltung eines Trägers regelt (vgl. Vorbemerkung). Randnummer 99 Darüber hinaus soll
5.1 des Rundschreibens I Nr. 9/2009 der Einzelfallhelfer durch Abschluss des Honorarvertrages ein Dienstleistungsverhältnis mit dem Land Berlin als Selbstständiger eingehen. Es soll kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet. Auch
dem Rundschreiben sind die Ergebnisse der Evaluation
Nr. 7 des Rundschreibens (nur) Grundlage für die weitere Gesamtplanung und ggf. Weiterbewilligung der Einzelfallhilfe. Randnummer 100 Für die Gesamtabwägung der Umstände fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beigeladene kein relevantes Unternehmerrisiko trug. Randnummer 101 II. Das Feststellungsbegehren stellt sich als zulässige Feststellungsklage
1 Nr. 1 SGG dar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Urteil des Senats vom
weisen). Randnummer 102 Hier führt die Anfechtungsklage nur zur Aufhebung des eine Versicherungspflicht bejahenden Bescheides des Beklagten und nicht umgekehrt automatisch zur Feststellung der Versicherungsfreiheit. Der Beklagte könnte sich dem Kläger gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass zwar der diesen aus dessen Sicht belastenden Bescheid vom Gericht aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Bescheids wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (ebenso BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 3/04 R -). Müsste die Beklagte den Gerichtsbescheid des SG
dessen Rechtskraft erst noch umsetzen, träte die angestrebte Rechtssicherheit noch später an. Auch entstünde bei der Beklagten unnötiger Verwaltungsaufwand. Randnummer 103 Die Feststellungsklage hat aus den dargelegten Gründen auch in der Sache Erfolg. Randnummer 104 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und der Schwierigkeit der Rechtslage geboten. Randnummer 105 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185010
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.