Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Leistungen für die Vergangenheit - Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer - Keine Vorlagepflicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz an EuGH - Keine Verpflichtung der Behörde zur vorläufigen Bewilligung bei Vorliegen endgültiger Entscheidung der Verwaltung über Leistungsanspruch Orientierungssatz
(2013)837 final - deutsche Fassung veröffentlicht unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/ com/2013/com2013_0837de01.pdf). Hierin hat die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der bestehenden Rechtslage betont, dass nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts bis zur Erlangung des Daueraufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat der Unionsbürger ohne Erwerbstätigkeit bzw. Unionsbürger, der erstmals eine Anstellung sucht, einen Anspruch auf „Sozialhilfe“ (Mittel, die „ein Mitgliedstaat in der Regel Personen [gewährt], die nicht über ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen“) nach Unionsrecht nicht besitzt. Denn, um sein Aufenthaltsrecht zu erlangen, hätte er schließlich den nationalen Behörden gegenüber ausreichende Mittel nachweisen müssen, die mindestens der Einkommensschwelle entsprechen, unterhalb der Sozialhilfe gewährt wird. In der Mitteilung ist u.a. wörtlich ausgeführt: Randnummer 29 „…2.
- Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe? Randnummer 30 Sozialhilfe gewährt ein Mitgliedstaat in der Regel Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen. Randnummer 31 Mobile Arbeitnehmer aus der EU und ihre Familienangehörigen haben ab Beginn ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf dieselben Sozialhilfeleistungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Sonstige EU-Bürger mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat müssen genauso behandelt werden wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, jedoch gibt es bestimmte Vorschriften, um den Aufnahmemitgliedstaat vor unangemessenen finanziellen Belastungen zu schützen. Randnummer 32 Während der ersten drei Monate des Aufenthalts ist der Aufnahmemitgliedstaat nach dem EU-Recht nicht verpflichtet, EU-Bürgern ohne Erwerbstätigkeit oder Personen, die erstmals eine Anstellung suchen, Sozialhilfe zu gewähren. Randnummer 33 Was den anschließenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren betrifft, so ist es in der Praxis unwahrscheinlich, dass der betreffende EU-Bürger Anspruch auf Sozialhilfe hat. Schließlich hätte er, um sein Aufenthaltsrecht zu erlangen, den nationalen Behörden gegenüber ausreichende Mittel nachweisen müssen, die mindestens der Einkommensschwelle entsprechen, unterhalb der Sozialhilfe gewährt wird. Randnummer 34 Beantragt jedoch ein nicht erwerbstätiger EU-Bürger Sozialhilfe, beispielsweise wenn sich seine wirtschaftliche Situation im Laufe der Zeit ändert, so muss sein Antrag im Lichte seines Rechts auf Gleichbehandlung geprüft werden. In bestimmten Fällen können die nationalen Behörden bei einem Antrag auf Sozialhilfe begründete Zweifel hegen, dass die betreffende Person zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Sozialhilfesystems geworden ist. Randnummer 35 In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat die Gewährung von Sozialhilfe oder besonderen beitragsunabhängigen Leistungen an einen EU-Bürger aus einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig machen, dass dieser die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt von über drei Monaten erfüllt...“ Randnummer 36 Das bedeutet vorliegend, dass sich der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen der Europäischen Kommission - nicht auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann, denn Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von über drei Monaten wäre auch hiernach der Nachweis ausreichender Mittel durch den Antragsteller. Über solche Mittel verfügt er nach eigenen Angaben nicht. Randnummer 37 Dass das BSG - wie bereits ausgeführt - am
- Dezember 2013 das Verfahren zum Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R ausgesetzt und dem EuGH – im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – diverse Fragen über die Auslegung der Verträge bzw. der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union im Wege einer Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt hat, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn der Senat ist - wie oben ausgeführt - davon überzeugt, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht gegen europäisches Recht verstößt und anwendbar ist, sodass eine Vorlage im Rahmen des Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht in Betracht kommt. Randnummer 38 Eine Vorlagepflicht hält der Senat aber auch aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht für gegeben. Zwar ist der Beschluss des erkennenden Senats gemäß § 177 SGG nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar. Die Regelung des Abs. 3 des Art. 267 AEUV ist auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil einstweilige Entscheidungen schon nach ihrer Konzeption und Intention gerade keine endgültigen und nicht mehr angreifbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV darstellen, sondern nur vorläufige Regelungen bis längstens zum Abschluss eines durchzuführenden Hauptsacheverfahrens. Außerdem ist der erkennende Senat mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom
- Februar 2014, 7 CE 13.2222, zitiert nach juris) zudem der Auffassung, dass wegen der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich bestehenden Eilbedürftigkeit die durch eine Vorlage an den EuGH entstehende Verfahrensverzögerung in der Regel nicht tunlich ist. Ein Vorlageverfahren beim EuGH dauert üblicherweise mehrere Monate bis Jahre, sodass eine Vorlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Aushöhlung des Gebotes auf effektiven Rechtsschutz führen würde. Zur Erreichung des Ziels des Art. 267 AEUV, die einheitliche Auslegung und Anwendung europäischen Rechts sicherzustellen, ist es daher gegebenenfalls geboten aber auch ausreichend, im durchzuführenden Hauptsacheverfahren vor einer nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidung die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Rechtsakts mit europäischem Recht an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Randnummer 39 Schließlich hat eine Verpflichtung der Verwaltung zur vorläufigen Leistungserbringung durch die Gerichte auch nicht im Hinblick auf das oben erwähnte Vorlageverfahren des Bundessozialgerichts (im Verfahren B 4 AS 9/13 R) bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X zu erfolgen. Randnummer 40 Nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III, der über § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar ist, kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. Randnummer 41 Für den Erlass eines solchen vorläufigen Bescheides durch die Verwaltung ist jedoch dann schon kein Raum mehr, wenn über den Leistungsanspruch bereits endgültig entschieden wurde (vergl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Oktober 2012, L 12 AS 691/11, m.w.N., zitiert nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2014, L 20 AS 502/14 B ER, zur Veröffentlichung vorgesehen; zur nicht möglichen Gewährung von Abschlagszahlungen bei bereits erfolgter endgültiger Abrechnung vergl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Juni 2002, 12 CE 02.376, ebenfalls zitiert nach juris). Denn eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III ist allenfalls zur vorläufigen Regelung einer Leistungsbewilligung für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung statthaft. Entsprechend werden auch vorläufige Leistungsbescheide durch endgültige Leistungsbescheide ersetzt und erledigen sich dann auf sonstige Weise im Sinn von § 39 Abs. 2 SGB X (vergl. hierzu BSG, Urteil vom
- Mai 2011, B 4 AS 139/10 R, m.w.N., zitiert nach juris). Vorliegend hat der Antragsgegner aber über den Leistungsantrag endgültig ablehnend entschieden. Randnummer 42 Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass eine vorläufige Leistungserbringung nach § 328 SGB III nach ständiger Rechtsprechung des BSG zwar eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistungserbringung darstellt (Bundessozialgericht, Urteil vom
- Mai 2011, B 4 AS 139/10 R, m.w.N., zitiert nach juris - dort Rn. 15). Materiell -rechtlich handelt es sich mithin um zwei verschiedene Ansprüche, die auch jeweils gesondert anfechtbar sind. Randnummer 43 Eine vorläufige Leistungserbringung nach § 328 SGB III betrifft allerdings, wie auch eine Vorschusszahlung nach § 42 Abs. 1 S. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), die Frage der Art und Weise einer Leistungserbringung. Bei § 328 SGB III handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage der Verwaltung zur vorläufigen Leistungs erbringung in Sonderfällen, d.h. vor einer abschließenden Entscheidung. Die Vorschrift ermächtigt die Verwaltung zum Erlass einer Zwischenregelung bis zur endgültigen Feststellung der Sozialleistung (Düe in Brand, SGB III-Komm.,
- Auflage 2012, § 328 Rn. 2f. m.w.N.). Dies folgt aus der Gesetzessystematik, der gesetzlichen Intention und dem Wortlaut der Regelung. Sowohl § 328 SGB III als auch § 42 SGB I sollen es dem zuständigen Leistungsträger ermöglichen, schnell Geldleistungen zu erbringen. So hat das BSG zu § 42 SGB I (vergl. Urteil vom
- Juli 2010, B 11 AL 19/09 R, m.w.N., zitiert nach juris, Rn. 13f.) ausgeführt: Randnummer 44 “ Kennzeichnend für die Zahlung eines Vorschusses gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 SGB I ist…, dass der Leistungsträger vom Bestehen eines Anspruchs auf eine Geldleistung dem Grunde nach ausgeht. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist… Randnummer 45 Darüber hinaus liegt eine Vorschussleistung im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB I nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist… Ob der Leistungsträger dies hinreichend deutlich gemacht hat, ist durch Auslegung des Verwaltungsakt aus der Sicht eines an Treu und Glauben orientierten, mit den Umständen des Falles vertrauten Erklärungsempfängers zu ermitteln…“ Randnummer 46 Entsprechend setzt auch eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 SGB III voraus, dass dem Grunde nach voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht; im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende beispielsweise aus § 19 SGB II. Kommt ein Leistungsanspruch schon dem Grunde nach aber nicht in Betracht - beispielsweise aufgrund eines wirksamen Leistungsausschlusses -, so besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Bewilligung nach § 328 SGB III. Randnummer 47 Soweit die Auffassung vertreten wird, bei existenzsichernden Leistungen sei der als Ermessensregelung („kann“) ausgestaltete § 328 SGB III aufgrund einer vermeintlichen „Ermessensreduzierung auf Null“ dahingehend auszulegen, dass vorläufig Leistungen zu bewilligen seien, so steht dies insbesondere im Widerspruch zur Konzeption der gesetzlichen Regelung. § 328 SGB III wurde gerade in einem gesetzlichen Bereich (dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung) geschaffen, in dem es oft und vorrangig um Lohnersatzleistungen und damit existenzsichernde Leistungen (u.a. Arbeitslosengeld, bis Dezember 2004 auch Arbeitslosenhilfe) geht und sollte es hier der Verwaltung ermöglichen, vor einer abschließenden Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, damit den Leistungsberechtigten finanzielle Mittel zur Existenzsicherung möglichst zeitnah zur Verfügung gestellt werden können (Düe, a.a.O.). Obwohl und gerade weil § 328 SGB III den Bereich von existenzsichernden Leistungen betrifft, hat der Gesetzgeber der Verwaltung gleichwohl nach dem klaren Wortlaut der Regelung ein Ermessen zur vorläufigen Entscheidung eingeräumt, ob vom Grundsatz, dass ein Bescheid an sich nur ergehen darf, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, abgewichen werden kann. Er hat damit der Verwaltung sowohl für das Entschließungs- als auch für das Auswahlermessen einen Entscheidungsfreiraum eingeräumt, der nach der Rechtsprechung des BSG auch bei einer Anwendung über § 40 SGB II im Bereich der Grundsicherungsleistungen gilt - ohne dass das BSG hierzu weitere Ausführungen für erforderlich hielt (BSG, Urteil vom
- Mai 2011, B 4 AS 139/10 R, m.w.N., zitiert nach juris - siehe dort Rn. 16). Randnummer 48 Danach ist abschließend festzustellen, dass jedenfalls zumindest aufgrund des anzuwendenden Leistungsausschlusses § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht gelungen ist. Randnummer 49 Schließlich besteht wegen der nicht feststellbaren Europarechts- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses auch nicht die Möglichkeit einer Entscheidung über eine Folgenabwägung, weil dies letztlich zur Nichtanwendung der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und zu einer unzulässigen Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung führen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, ausführlich u.a. Beschluss vom
- August 2013, L 29 AS 1952/13 B ER, m.w.N., zitiert nach juris). Randnummer 50 Einer Beiladung des Trägers der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - wie von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom
- März 2014 angeregt - bedurfte es nicht, da ein Anspruch des Antragstellers gegen diesen Träger nicht in Betracht kommt. Der Antragsteller ist als Erwerbsfähiger von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die hier allein von diesem begehrt werden, ausgeschlossen (vergl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2013 - L 20 AS 199/13 B ER, L 20 AS 197/13 B PKH, zitiert nach juris). Randnummer 51 Danach ist abschließend festzustellen, dass jedenfalls zumindest aufgrund des anzuwendenden Leistungsausschlusses § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht gelungen ist. Randnummer 52 Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 119 Abs.1 S. 2 ZPO ohne Prüfung zu bewilligen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, weil der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 53 Durch diesen Beschluss hat sich der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts (§ 199 Abs. 2 SGG) erledigt. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 55 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185026