Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Requisiteur bzw. Filmausstatter Orientierungssatz
(8)R 35/06) und ausgeführt, die Entscheidungsgründe des SG überzeugten nicht. Die Klägerin helfe lediglich mit bei der Umsetzung der Ideen des Szenenbildners und des Regisseurs. Entscheidend sei, dass dem Regisseur schlussendlich die eigentliche Programmgestaltung im Sinne eines „so wird es gemacht!“ obliege. Sie sei deshalb keine programmgestaltende Mitarbeiterin. Zu ihren Hauptaufgaben gehörten vielmehr die Beschaffung, der Transport, die Betreuung und die Rückführung der Dekorationselemente. Auch trage sie kein Unternehmerrisiko. Sie habe stundenweise abrechnen können und auch Fahrkosten abrechnen können. Dass die Klägerin ein eigenes Lager unterhalte sei zwar grundsätzlich relevant. Jedoch sei im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Klägerin Materialien hieraus in größerer Menge bzw. von höherem Anschaffungswert auch tatsächlich eingesetzt habe. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) beantragen, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beigeladene hat ergänzend vorgetragen, dass der Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene sehr viel Raum für eigenschöpferische Leistungen verblieben seien. Sie habe weitgehend selbstbestimmen können, welche Kulissen verwendet worden seien und habe sich hierfür in typischer Weise selbst bevorratet. Randnummer 26 Die Klägerin hat mittlerweile ihre Berufstätigkeit beendet. Eine Gewerbeabmeldung ist zum
- März 2013 erfolgt. Randnummer 27 Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 28 Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die streitgegenständlichen Bescheide zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Es hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Requisiteurin für die Beigeladene in der streitgegenständlichen Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig war. Randnummer 30 Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Die danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. I Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Randnummer 31 Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbilds der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v.
- April 2012 - B 12 KR 24/10 R -juris-Rdnr.16). Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, a.a.O.; BSG Urt. v.
- September 2011 - B12 R 17/09 R -juris-Rdnr.17). Randnummer 32 Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Werk- bzw. Dienstleistungen handelte, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Klägerin organisiert und ausgestaltet war. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Aufträge, welche die Beigeladene mit der Klägerin verabredet hatte (vgl. BSG Urt. v.
- April 2012 - B 12 KR 24/10 R -juris-Rdnr. 22; Urt. v.
- September 2011 - B 12 R 17/09 R-juris Rdnr. 17). Randnummer 33 Auf die Möglichkeit der Klägerin, auf Ausschreibungen der Beigeladenen hin kein Angebot abzugeben, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht. Randnummer 34 Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Randnummer 35 Die zwischen der Klägerin und der Beigeladene jeweils geschlossenen Verträge sprechen dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Randnummer 36 Nach den maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen handelte es sich jeweils nicht um Dienstverträge sondern um Werkverträge bzw. Werkliefer- oder Lieferverträge. Geschuldet wurde Erfolg, nicht nur die Erbringung von Diensten. Randnummer 37 Indessen ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v.
- Mai 2008- B 12 KR 13/07 R -juris-Rdnr. 17; Urt. v.
- Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris-Rdnr. 17). Randnummer 38 Der Senat ist aber nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht des Beigeladenen unterlegen hat, das geeignet wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Randnummer 39 Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin im Kernbereich der von ihr übernommenen Aufgaben weisungsfrei tätig sein konnte. In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v.
- Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris-Rdnr. 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit von vom Bundesrat beauftragten Führern des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v.
- Juli 2011 - L 1 KR 206/09 -juris- Rdnr. 171 ). Randnummer 40 Für den Bereich der Film- und Fernsehproduktion gilt, dass alleine die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Sendestudio bei einer Produktion von Fernsehsendungen feststehen, noch nicht für eine Weisungsgebundenheit sprechen (BSG, Urteil vom
- Januar 1999 — B 3 KR 2/98 R- juris-Rdnr. 24). Randnummer 41 Unter Beachtung dieser Maßstäbe kommt es darauf an, ob die Klägerin im Wesentlichen frei in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit war oder inhaltliche Vorgaben des Beigeladenen befolgen musste. Letzteres war hier aber nicht der Fall. Randnummer 42 Ähnlich wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall eines (Film-)Editors (Urt. v.
- April 2014 - L 1 KR 57/13 ), ist für den vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass aufgrund der spezifischen Tätigkeit der Klägerin speziell für die Beigeladene bei der Produktion überwiegend von Vsendungen die Merkmale, die für Selbstständigkeit sprechen, überwiegen: Randnummer 43 Nach dem insgesamt übereinstimmenden und widerspruchsfreien Vorbringen der Beteiligten, ergibt sich, dass die Klägerin im Schwerpunkt eigenständig für die sogenannte Titelumsetzung verantwortlich war. Sie unterlag dabei keinen Anweisungen durch die Beigeladene -etwa des Regisseurs- oder durch Redakteure der die Beigeladene beauftragenden Fernsehanstalt. Die Beigeladene ist auch “nur” ein Dienstleistungsunternehmen und keine Produktionsgesellschaft. Es hat insoweit gerade kein Letztentscheidungsrecht des Regisseurs in dem Sinne eines „so wird es gemacht” gegeben. Im Streit steht kein Beschäftigungsverhältnis mit einer Sendeanstalt, wie dies die von der Beklagten im Ausgangsbescheid verwendeten Textbausteine betreffen. Randnummer 44 Auftraggeber der Klägerin ist vorliegend vielmehr die Beigeladene. Randnummer 45 Die Klägerin konnte zudem eigene Hilfspersonen hinzuziehen. Randnummer 46 Eine Weisungsbefugnis bedarf im Übrigen einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ablieferung eines Werkes bestimmte Vorgaben eines Kunden zu beachten sind. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 47 Die Klägerin unterlag ferner auch einem Unternehmerrisiko durch das Vorhalten von Requisiten und eines eigenen Lieferwagens. Dadurch, dass sie die eigenen Kulissen für die Aufträge der Beigeladenen nicht verwendet hat, hat sich dieses Risiko gerade sogar verwirklicht. Randnummer 48 Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Begründung ab und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 50 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185050