← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 148/12 Urteil Ende der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung mit

Obsah (7)§ 2§ 27Artikel 34§ 159§ 153§ 48§ 160

Ende der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung mit Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit Orientierungssatz 1. Für landwirtschaftliche Unternehmer, die

§ 2Abs.

4 a KVLG mit Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit. (Rn.10) 2.

§ 27Abs.

1 KVLG sind nicht nur die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer innerhalb von zwei Wochen zu melden, sondern alle sonstigen die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft berührenden Tatbestände. Macht der außerhalb der Landwirtschaft selbständig erwerbstätig Gewordene das Fortbestehen der Versicherungspflicht geltend, so ist ein solcher Anspruch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu versagen. Mit diesem Anspruch kann nur die Herstellung eines Zustandes geltend gemacht werden, der dem Gesetz und seinen Zielen entspricht. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. März 2012, S 36 KR 742/11, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht, ob der Kläger Pflichtmitglied in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung der Beklagten ist. Randnummer 2 Der 1955 geborene Kläger ist seit
  2. Januar 1976 Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes (aktuell 2,71 ha Grünland und 147,70 ha Forst). Mit Bescheid vom
  3. Februar 1976 stellte deshalb die Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten, die Landwirtschaftliche Krankenkasse H (

folgend nur noch „die Beklagte“), das Bestehen der Krankenversicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG alt) ab dem

  1. Januar 1976 fest. Randnummer 3 Seit 1985 ist der Kläger in B als selbständiger Rechtsanwalt und später auch als Notar tätig. Randnummer 4 Ausweislich der Einkommenssteuerbescheide bzw. Auskünften des zuständigen Finanzamtes betrugen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2005 0,00 € und 2006 15.280,00 €, die aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt 2005 35.000,-- € und 2006 55.067,00 €. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  2. April 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in regelmäßigen Abständen prüfen zu müssen, ob außerhalb der Landwirtschaft eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Für landwirtschaftliche Unternehmer, die außerhalb der Land- und Forstwirtschaft noch zusätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, bestehe nämlich keine Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Es werde gebeten, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden.

einem Mahnschreiben teilte der Kläger der Beklagten mit, seit geschätzt 15 bis 20 Jahren würde diese die Krankenversicherungsbeiträge monatlich vom Konto der Rechtsanwaltssozietät einziehen. Bereits 1995 habe ihr bekannt sein müssen, dass der Kläger Rechtsanwalt sei und eine eigene Kanzlei in Gestalt einer Sozietät unterhalte. Randnummer 6 Hätte sie ihn damals darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Gesetzesänderung eine Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht mehr bestehe, hätte er sich zum damaligen Zeitpunkt im Alter von 40 Jahren zu anderen und erheblich niedrigeren Tarifen privat versichern können, als ihm dies heute im Alter von 55 Jahren möglich sei. Randnummer 7

vorangegangener formeller Anhörung mit Schreiben vom

  1. August 2010 beendete die Beklagte mit Bescheid vom
  2. September 2010 (abgesandt am
  3. September 2010) die Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer zum
  4. August
  5. Der Kläger sei im Anschluss freiwillig krankenversichert, soweit er nicht seinen Austritt erkläre. Randnummer 8 Hiergegen erhob der Kläger am
  6. Oktober 2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Februar 2011 zurückwies (Zustellung
  8. Februar 2011). Als Mitinhaber eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens sei der Kläger

§ 2Abs.

1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) versichert.

§ 2Abs.

4a KVLG bestehe jedoch für diejenigen Unternehmer, die außerhalb der Land- bzw. Forstwirtschaft noch zusätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, keine Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer. Hauptberuflich sei eine Tätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und im zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich überstiege oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Beide Alternativen lägen vor. Eine rückwirkende Aufhebung sei nicht erfolgt. Der früher ergangene Bescheid werde vielmehr erst ab

  1. September 2010 aufgehoben. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger am
  2. März 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat sein vorgerichtliches Vorbringen wiederholt und ausgeführt, der Beendigung der Pflichtversicherung stehe der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entgegen. Randnummer 10 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  3. März 2012 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und beschwere den Kläger nicht. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien erfüllt. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, sei danach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Hier habe die Versicherungspflicht des Klägers gemäß § 2 Abs. 4a KVLG mit Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt geendet. Auf Vertrauensschutz könne sich dieser nicht berufen, da eine Aufhebung lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere bereits am Fehlen einer Aufklärungspflichtverletzung. Die Beklagte habe

vollziehbar dargelegt, dass ihr Anhaltspunkte für die hauptberufliche selbständige Tätigkeit des Klägers nicht deshalb habe aufdrängen müssen, weil dieser auf privatem Briefkopf unter seinem Namen im Jahr 1994 (nur) im Rahmen der Einzugsermächtigung ein Konto der Kanzlei angegeben habe. Darüber hinaus könne der Kläger die begehrte Rechtsfolge des Fortbestehens der Versicherungspflicht nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Mit einem solchen könne nämlich nur die Herstellung eines Zustandes geltend gemacht werden, der dem Gesetz und seinen Zielen entspreche (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 31/09 R). Auch eine rechtzeitige Aufklärung des Klägers über das Entfallen der Versicherungspflicht hätte also nicht zur Fortsetzung der Versicherungspflicht führen können. Der eventuelle Schaden, den der Kläger dadurch erlitten haben wolle, das er (nunmehr) deutlich höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsste, könne allenfalls als Amtshaftungsanspruch

Artikel 34Grundgesetz, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht kommen.

Randnummer 11 Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens der Versicherungspflicht sei bereits unzulässig. Hätte die Anfechtungsklage Erfolg, würde der Bescheid vom

  1. Februar 1976 wieder aufleben. Ein berechtigtes Interesse an einer darüber hinausgehende Feststellung der Versicherungspflicht bestehe deshalb nicht. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Randnummer 13 Zur Begründung hat er ausgeführt, der angefochtene Bescheid habe teilweise für die Vergangenheit rechtsgestaltende Wirkung, indem am
  2. September das Ende der Versicherungspflicht bereits zum
  3. August festgestellt werde. Falsch sei auch die Unterstellung des SG von Einnahmen aus Anwaltstätigkeit in Höhe von 55.000,00 €. Vielmehr habe der Kläger als Rechtsanwalt lediglich ein Einkommen von 36.000,00 € erzielt, die weitere Einnahme beruhe auf einer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker. Auch müssten für den Bescheid die Einkommensverhältnisse des Jahres 2010 maßgeblich sein. Randnummer 14 Ferner seien die Akten der Beklagten bislang unvollständig vorgelegt worden. § 45 SGB X sei einschlägig, weil die Beklagte die Pflichtversicherung nochmals am
  4. August 1990 ausweislich Blatt 52 des Verwaltungsvorganges festgestellt habe. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  5. März 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen, Randnummer 17 hilfsweise, den Bescheid vom
  6. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
  7. Februar 2011 aufzuheben, Randnummer 18 höchst hilfsweise, Randnummer 19 unter Abänderung des Bescheides vom
  8. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Februar 2011 festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten pflichtversichert ist. Randnummer 20 und Randnummer 21 die vollständige Akten der Beklagten über das mit dem Kläger bestehende Versicherungsverhältnis beizuziehen und dem Kläger Akteneinsicht in diese Akten zu gewähren. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie trägt vor, dass es nicht auf die Art der selbständigen Tätigkeit ankomme, sondern auf die Einkünfte dieser Einkunftsart, die dann den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zur Prüfung der Hauptberuflichkeit gegenüberzustellen seien. Seinen Melde- und Mitwirkungspflichten sei der Kläger nur bruchstückhaft und zögerlich

gekommen. Im Anhörungsverfahren hätte der Kläger Angaben über den zeitlichen Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung seiner Tätigkeiten machen können. Im Übrigen bestätige der zwischenzeitlich vorliegende Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vom

  1. August 2011, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit höher seien, als die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Entsprechendes gelte aufgrund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr
  2. Randnummer 25 Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze samt Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Randnummer 27 Die Möglichkeit zur Zurückverweisung

§ 159Abs.

1 Nr. 2 SGG (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) ist nicht eröffnet. Das erstinstanzliche Verfahren weist weder wesentliche Mängel auf, noch ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Randnummer 28 Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die

§ 153Abs.

2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, abgewiesen. Randnummer 29 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich anzumerken: Randnummer 30

etwaigen weiteren Aktenbestandteilen der Beklagten war nicht ins Blaue hinein zu forschen. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Klägers, die Beklagte könnte auch noch in der Vergangenheit oder in jüngerer Zeit durch Verwaltungsakt erneut eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte verfügt haben. Randnummer 31 Aus der Erstellung eines Mitunternehmer-Erfassungsbelegs am

  1. August 1990 lässt sich ein solcher Verwaltungsakt nicht herleiten. Randnummer 32 Das vom Kläger weiter angeführte Schreiben vom
  2. März 2005 informiert lediglich über eine Änderung der Beiträge. Randnummer 33 Soweit per Bescheid Änderungen in der Beitragsklasse erfolgt sind, lässt dies auch keinen Rückschluss auf eine Absicht zu, rechtsgestaltend (erneut) Versicherungspflicht festzustellen. Die Pflichtversicherung besteht von selbst, wenn die Voraussetzungen

dem KVLG erfüllt sind. Ein Verwaltungsakt ist nicht Voraussetzung. Randnummer 34 Dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der Versicherungspflicht des § 2 Abs. 4a KVLG für einen Zeitpunkt zwischen 2006 bis heute wieder weggefallen sein könnte, weil der Kläger nicht mehr als hauptberuflich selbständig Tätiger

dieser Vorschrift anzusehen sein könnte, trägt er selbst nicht vor. Randnummer 35 Von Amts wegen waren deshalb weder die Beklagte noch das Gericht gehalten, die genauen Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Zutreffend verweist die Beklagte auf die Meldepflicht der landwirtschaftlichen Unternehmer

§ 27Abs.

1 KVLG, wonach nicht nur die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer zu melden ist, sondern „alle sonstigen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die Mitgliedschaft berührende Tatbestände“ innerhalb von zwei Wochen zu melden sind. Randnummer 36 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der von ihm angefochtene Bescheid die Mitgliedschaft erst zum 1. Oktober 2010 hätte aufheben dürfen.

§ 48Abs.

1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Eintritt einer wesentlichen Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Hier wusste der Kläger allerspätestens aufgrund des förmlichen Anhörungsschreibens vom 4. August 2010, dass nunmehr die Pflichtversicherung als Landwirt weggefallen war. Randnummer 37 Zum Hilfs-Hilfsantrag auf Feststellung kann auf den Gerichtsbescheid des SG verwiesen werden. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision

§ 160Abs.

2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185074

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.