4 a KVLG mit Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit. (Rn.10) 2.
1 KVLG sind nicht nur die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer innerhalb von zwei Wochen zu melden, sondern alle sonstigen die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft berührenden Tatbestände. Macht der außerhalb der Landwirtschaft selbständig erwerbstätig Gewordene das Fortbestehen der Versicherungspflicht geltend, so ist ein solcher Anspruch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu versagen. Mit diesem Anspruch kann nur die Herstellung eines Zustandes geltend gemacht werden, der dem Gesetz und seinen Zielen entspricht. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
folgend nur noch „die Beklagte“), das Bestehen der Krankenversicherungspflicht
1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG alt) ab dem
einem Mahnschreiben teilte der Kläger der Beklagten mit, seit geschätzt 15 bis 20 Jahren würde diese die Krankenversicherungsbeiträge monatlich vom Konto der Rechtsanwaltssozietät einziehen. Bereits 1995 habe ihr bekannt sein müssen, dass der Kläger Rechtsanwalt sei und eine eigene Kanzlei in Gestalt einer Sozietät unterhalte. Randnummer 6 Hätte sie ihn damals darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Gesetzesänderung eine Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht mehr bestehe, hätte er sich zum damaligen Zeitpunkt im Alter von 40 Jahren zu anderen und erheblich niedrigeren Tarifen privat versichern können, als ihm dies heute im Alter von 55 Jahren möglich sei. Randnummer 7
vorangegangener formeller Anhörung mit Schreiben vom
1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) versichert.
4a KVLG bestehe jedoch für diejenigen Unternehmer, die außerhalb der Land- bzw. Forstwirtschaft noch zusätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, keine Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer. Hauptberuflich sei eine Tätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und im zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich überstiege oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Beide Alternativen lägen vor. Eine rückwirkende Aufhebung sei nicht erfolgt. Der früher ergangene Bescheid werde vielmehr erst ab
vollziehbar dargelegt, dass ihr Anhaltspunkte für die hauptberufliche selbständige Tätigkeit des Klägers nicht deshalb habe aufdrängen müssen, weil dieser auf privatem Briefkopf unter seinem Namen im Jahr 1994 (nur) im Rahmen der Einzugsermächtigung ein Konto der Kanzlei angegeben habe. Darüber hinaus könne der Kläger die begehrte Rechtsfolge des Fortbestehens der Versicherungspflicht nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Mit einem solchen könne nämlich nur die Herstellung eines Zustandes geltend gemacht werden, der dem Gesetz und seinen Zielen entspreche (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 31/09 R). Auch eine rechtzeitige Aufklärung des Klägers über das Entfallen der Versicherungspflicht hätte also nicht zur Fortsetzung der Versicherungspflicht führen können. Der eventuelle Schaden, den der Kläger dadurch erlitten haben wolle, das er (nunmehr) deutlich höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsste, könne allenfalls als Amtshaftungsanspruch
Randnummer 11 Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens der Versicherungspflicht sei bereits unzulässig. Hätte die Anfechtungsklage Erfolg, würde der Bescheid vom
gekommen. Im Anhörungsverfahren hätte der Kläger Angaben über den zeitlichen Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung seiner Tätigkeiten machen können. Im Übrigen bestätige der zwischenzeitlich vorliegende Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vom
1 Nr. 2 SGG (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) ist nicht eröffnet. Das erstinstanzliche Verfahren weist weder wesentliche Mängel auf, noch ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Randnummer 28 Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, abgewiesen. Randnummer 29 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich anzumerken: Randnummer 30
etwaigen weiteren Aktenbestandteilen der Beklagten war nicht ins Blaue hinein zu forschen. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Klägers, die Beklagte könnte auch noch in der Vergangenheit oder in jüngerer Zeit durch Verwaltungsakt erneut eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte verfügt haben. Randnummer 31 Aus der Erstellung eines Mitunternehmer-Erfassungsbelegs am
dem KVLG erfüllt sind. Ein Verwaltungsakt ist nicht Voraussetzung. Randnummer 34 Dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der Versicherungspflicht des § 2 Abs. 4a KVLG für einen Zeitpunkt zwischen 2006 bis heute wieder weggefallen sein könnte, weil der Kläger nicht mehr als hauptberuflich selbständig Tätiger
dieser Vorschrift anzusehen sein könnte, trägt er selbst nicht vor. Randnummer 35 Von Amts wegen waren deshalb weder die Beklagte noch das Gericht gehalten, die genauen Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Zutreffend verweist die Beklagte auf die Meldepflicht der landwirtschaftlichen Unternehmer
1 KVLG, wonach nicht nur die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer zu melden ist, sondern „alle sonstigen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die Mitgliedschaft berührende Tatbestände“ innerhalb von zwei Wochen zu melden sind. Randnummer 36 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der von ihm angefochtene Bescheid die Mitgliedschaft erst zum 1. Oktober 2010 hätte aufheben dürfen.
1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Eintritt einer wesentlichen Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Hier wusste der Kläger allerspätestens aufgrund des förmlichen Anhörungsschreibens vom 4. August 2010, dass nunmehr die Pflichtversicherung als Landwirt weggefallen war. Randnummer 37 Zum Hilfs-Hilfsantrag auf Feststellung kann auf den Gerichtsbescheid des SG verwiesen werden. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185074
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