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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 1039/10 Urteil Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Deutsch-Kanadischen Sozialversicherungsa

Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Deutsch-Kanadischen Sozialversicherungsabkommen Orientierungssatz 1. Beitragszeiten zur kanadischen Rentenversicherung sind nach Art. 12 des Deutsch-Kanadischen

BSG, Urteil vom 9. Februar 1984 – 11 RA 20/83 – juris – mwN). Dies gilt auch für etwaige Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (

BSG aaO). Randnummer 16 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein (Stamm-)Recht auf RAR zu. Dies ist gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 35 SGB VI stets der Fall, wenn Versicherte das

  1. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hatte im Januar 1979 das
  2. Lebensjahr vollendet, sodass der Versicherungsfall des Alters eingetreten war. Ferner hatte sie jedenfalls mehr als drei Monate vor November 2005, als sie den Antrag stellte, die allgemeine Wartezeit erfüllt. Dies ist gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI stets der Fall, wenn jemand mindestens fünf Jahre an Beitrags- oder Ersatzzeiten erworben hat. Anrechenbar sind zum Einen jedenfalls die von der Beklagten bereits vorgemerkten glaubhaft gemachten Beschäftigungszeiten nach dem FRG vom
  3. November 1939 bis
  4. Juni 1941 (anrechenbar zu 5/6) und die Verfolgungs-Ersatzzeit (

§ 250Abs.

1 Nr 4 SGB VI) vom

  1. März 1944 bis
  2. Januar 1946, dh 40 Monate. Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem
  3. Lebensjahr vor der Vertreibung – wie hier in Jugoslawien bzw Ungarn - außerhalb des Anwendungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammen fällt. Wenn also anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entsprechender Qualität in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt und als seien für diese Beiträge zur Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland entrichtet worden. Inhaber von Beschäftigungszeiten sind somit Versicherte im Sinne des materiell-rechtlichen Rentenversicherungsrechts und haben auf die Wartezeit anrechenbare gleichgestellte Beitragszeiten erlangt (

BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 6/03 R – juris). Randnummer 17 Auf die Wartezeit anrechenbar sind aber ungeachtet dessen, ob die Klägerin – wie sie für die Zeit von 1957 bis 1970 anlässlich ihrer Antragstellung vortrug - Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan) entrichtet hatte, jedenfalls zusätzlich auch Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Kanada mindestens seit 1957, die nach den Rechtsvorschriften der kanadischen Volksrente (Old Age Security Act) zurückgelegt wurden. Diese Zeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Art. 12 DKSVA zu berücksichtigen; insoweit wird ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts als ein Beitragsmonat nach den deutschen Rechtsvorschriften anerkannt (

Art 13Buchst. b DKSVA). Die allgemeine Wartezeit ist daher in jedem Fall erfüllt. Damit ist das (Stamm-)

Recht der Klägerin auf RAR jedenfalls mehr als drei Monate vor Beginn des Antragsmonats (November 2005) entstanden. Randnummer 18 Der Entstehung und dem Bestand des Stammrechts auf RAR steht der Auslandswohnsitz der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr greifen insoweit Art. 3 und Art. 4 DKSVA ein. Die Gleichstellung der Staatsangehörigen Deutschlands und Kanadas (Art 3. DKSVA) und die Gleichstellung der Staatsgebiete für die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen (Art 4 Abs.1 DKSVA) bewirken für das Rentenversicherungsrecht, dass in Deutschland rentenversicherte Staatsangehörige Kanadas, die in Kanada wohnen, in den genannten Hinsichten so zu behandeln sind, als hielten sie sich gewöhnlich in Deutschland auf (

zum insoweit inhaltsgleichen deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen BSG aaO). Dem stehen weder Art. 5 DKSVA noch die §§ 110 ff, 272 SGB VI entgegen. Denn diese Vorschriften betreffen von vornherein nicht das Stammrecht auf Rente, sondern nur die grundsätzlich zu Beginn eines jeden Monats (und für diesen als Bezugszeit) aus dem Stammrecht als dessen Rechtsfrüchte entstehenden einzelnen Zahlungsansprüche (

BSG aaO). Nur hinsichtlich der monatlichen (Einzel-) Zahlungsansprüche wird insoweit die Gebietsgleichstellung durchbrochen. Randnummer 19 Die Beklagte ist daher ungeachtet des Auslandsaufenthalts der Klägerin und der Frage, ob diese einen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung auf der Grundlage glaubhaft gemachter Beitragszeiten nach dem FRG hat, verpflichtet, den Geldwert des Rechts der Klägerin auf RAR ab Antragstellung, dh ab 1. November 2005, zutreffend festzustellen. Die insoweit in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage enthaltene Verpflichtungsklage ist daher begründet (

BSG aaO). Randnummer 20 Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 12a SP-DKSVA und – nach erfolgter Nachentrichtung und damit Erwerb von Bundesgebiets-Beitragszeiten (

§ 272

SGB VI) – ins Ausland zu zahlende monatliche Einzel(zahlungs)ansprüche auf RAR bestehen indes nicht. Randnummer 21 Der erhobene Anspruch auf Nachentrichtung ist an Nr. 12a SP-DKSVA zu messen. Danach können ua die kanadischen Staatsbürger, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges (damaliges) Heimatgebiet erstreckt hat, - dem dSK angehört haben - das

  1. Lebensjahr bereits vollendet hatten und - sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nach näherer Maßgabe von Nr. 12a Buchst b bis j SP-DKSVA entrichten. Voraussetzung für dieses besondere Nachentrichtungsrecht ist, dass für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls gilt die für die Ermittlung der Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche das in der Bundesrepublik Deutschland (also ohne das Beitrittsgebiet) am
  2. Juli 1990 geltende Rentenversicherungsrecht einschließlich des damaligen "Auslandsrentenrechts"; eine Nachentrichtung ist höchstens in dem Umfang zulässig, wie es zur Zahlung der auf § 17a FRG beruhenden Leistung insoweit erforderlich ist (Nr. 12a Buchst b SP-DKSVA), dh es bedarf der Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach dem FRG (

§ 272Abs.

1 und 2 SGB VI), da nur diese insoweit den Wegfall des Einwandes des Auslandswohnsitzes ermöglichen. Randnummer 22 Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeiten der Klägerin nach § 15 FRG liegen nicht vor. Zwar bestand in dem seinerzeit zum Königreich Jugoslawien gehörenden N S ab

  1. Januar 1938 eine Beitragspflicht zur Pensionsversicherung der Angestellten; das altösterreichische Pensionsversicherungsgesetz wurde mWv
  2. Januar 1934 geändert und durch Verordnung vom
  3. November 1937 vom
  4. Januar 1938 an auf das gesamte Staatsgebiet Jugoslawiens ausgedehnt (

Pin, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland, 1960, S 188). Indes sind Hinweise für eine tatsächliche Beitragsabführung der Klägerin in der Zeit vom

  1. November 1939 bis
  2. Januar 1942 - auch in dem von der Beklagten bereits als Beschäftigungszeit anerkannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Entsprechende Anfragen bei den Sozialversicherungsträgern Kroatiens und Serbiens blieben fruchtlos. Auch die Tatsache, dass die Klägerin privat krankenversichert war und sich auch nach Einführung der Rentenversicherungspflicht hieran nichts geändert hatte, spricht eher gegen eine Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung. Letztlich verbleiben auch in Ansehung der Aussage der Zeugin B Zweifel an Zeit, Art und Umfang der von der Klägerin behaupteten Beschäftigung überhaupt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG (S 6 Absatz 4 Zeile 1 bis S 7 Absatz 1 letzte Zeile) nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Begründung diesbezüglich ab. Randnummer 23 Einem Nachentrichtungsrecht der Klägerin nach Nr. 12a SP-DKSVA steht darüber hinaus auch entgegen, dass für die Klägerin nicht „erstmals“ nach § 17a FRG glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren bzw zu berücksichtigen gewesen wären. Bei Schaffung des § 17a FRG war vom Deutschen Bundestag gesehen worden, dass ohne die Möglichkeit der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen der erstmals durch die Norm begünstigte Personenkreis zwar rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG und den iVm § 14 FRG anzuwendenden allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften erwerben und dadurch das Entstehen von Rechten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bewirken konnte, jedoch der Teil der von ihm Begünstigten, der im Ausland lebte, keine aus dem Stammrecht fließenden monatlichen Zahlungsansprüche erlangt hätte. Deshalb ist bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die einschlägigen Sozialversicherungsabkommen durch Schaffung von Nachentrichtungsrechten entsprechend zu ergänzen seien (

BT-Drucks 11/5530, S 29). Diese Vereinbarungen sind zum DKSVA durch das zum

  1. Januar 2003 in Kraft getretene Zusatzabkommen vom
  2. August 2002 (BGBl 2003 II S 666) eingefügt worden. Nunmehr eröffnete Nr. 12a SP-DKSVA dem durch § 17a FRG begünstigten Personenkreis das Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten, und zwar höchstens in dem Umfang, in dem bei der Klägerin nicht glaubhaft gemachte - Fremdbeitragszeiten bestanden (Nr 12a Buchst b SP-DKSVA). Eine entsprechende Antragstellung war letztmalig am
  3. November 2005 möglich. Randnummer 24 Jedoch besteht materiell-rechtlich das Nachentrichtungsrecht nur, wenn durch die Anwendung des § 17a FRG "erstmals" nach dem FRG Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen waren. Wer - wie die Klägerin – unter Berücksichtigung von glaubhaft gemachten Beschäftigungszeiten vom
  4. November 1939 bis
  5. Juni 1941 schon früher trotz Auslandswohnsitzes ein besonderes Nachentrichtungsrecht innegehabt, aber nicht ausgeübt hatte, sollte nicht erneut ein Nachentrichtungsrecht erhalten (BSG SozR 4-6961 Nr 8 Nr 1). Da die Klägerin die Voraussetzungen des § 20 WGSVG erfüllt, hat sie kein Nachentrichtungsrecht nach Nr. 12a SP-DKSVA (

zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen mit inhaltsgleicher Nachentrichtungsmöglichkeit BSG, Urteil vom 22. März 2001, SozR 3-6481 Nr 11 Nr 2). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WGSVG stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Abs. 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG genügt es, wenn der Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem dSK angehörte und deswegen das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Die Normen erweitern den Anwendungsbereich des zu Gunsten von (anerkannten) Vertriebenen geschaffenen Rechts auf diejenigen Verfolgten, die auch noch das Vertriebenenschicksal erlitten haben. Diejenigen, die von § 20 WGSVG erfasst werden, müssen sowohl Verfolgte als auch Vertriebene sein (

BSG SozR 5070 § 20 Nr 7). Randnummer 25 Die Versicherte ist als Verfolgte iS des § 1 BEG anerkannt. Ferner ist sie iSv § 20 Abs.1 WGSVG den anerkannten Vertriebenen bei Anwendung des FRG gleichgestellt, weil sie iSv § 19 Abs. 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Ungarn) im Jahr 1956 dem dSK angehört hatte. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Einlassungen der Klägerin im Entschädigungs- und Verwaltungsverfahren sowie anlässlich der Sprachprüfung in Kanada im Jahr 2006 und dem Ergebnis dieser Sprachprüfung. Dass sie mit ihrem 1944 geheirateten Ehemann bis zur Auswanderung (immer) ungarisch gesprochen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei Mehrsprachigkeit der Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch bleibt die Zugehörigkeit zum dSK für eine Übergangszeit von höchstens 20 Jahren erhalten (

dazu: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90 – juris - mwN). Auch der „Nötigungstatbestand“ des § 20 Abs. 2 Satz 1 WGSVG ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erfüllt. Die Klägerin fällt daher nicht unter den Personenkreis, für den erstmals durch § 17a FRG die Möglichkeit eröffnet wurde, Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten nach dem FRG anzuerkennen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens der Klägerin. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185123

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