BSG, Urteil vom 9. Februar 1984 – 11 RA 20/83 – juris – mwN). Dies gilt auch für etwaige Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (
BSG aaO). Randnummer 16 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein (Stamm-)Recht auf RAR zu. Dies ist gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 35 SGB VI stets der Fall, wenn Versicherte das
1 Nr 4 SGB VI) vom
BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 6/03 R – juris). Randnummer 17 Auf die Wartezeit anrechenbar sind aber ungeachtet dessen, ob die Klägerin – wie sie für die Zeit von 1957 bis 1970 anlässlich ihrer Antragstellung vortrug - Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan) entrichtet hatte, jedenfalls zusätzlich auch Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Kanada mindestens seit 1957, die nach den Rechtsvorschriften der kanadischen Volksrente (Old Age Security Act) zurückgelegt wurden. Diese Zeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Art. 12 DKSVA zu berücksichtigen; insoweit wird ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts als ein Beitragsmonat nach den deutschen Rechtsvorschriften anerkannt (
Recht der Klägerin auf RAR jedenfalls mehr als drei Monate vor Beginn des Antragsmonats (November 2005) entstanden. Randnummer 18 Der Entstehung und dem Bestand des Stammrechts auf RAR steht der Auslandswohnsitz der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr greifen insoweit Art. 3 und Art. 4 DKSVA ein. Die Gleichstellung der Staatsangehörigen Deutschlands und Kanadas (Art 3. DKSVA) und die Gleichstellung der Staatsgebiete für die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen (Art 4 Abs.1 DKSVA) bewirken für das Rentenversicherungsrecht, dass in Deutschland rentenversicherte Staatsangehörige Kanadas, die in Kanada wohnen, in den genannten Hinsichten so zu behandeln sind, als hielten sie sich gewöhnlich in Deutschland auf (
zum insoweit inhaltsgleichen deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen BSG aaO). Dem stehen weder Art. 5 DKSVA noch die §§ 110 ff, 272 SGB VI entgegen. Denn diese Vorschriften betreffen von vornherein nicht das Stammrecht auf Rente, sondern nur die grundsätzlich zu Beginn eines jeden Monats (und für diesen als Bezugszeit) aus dem Stammrecht als dessen Rechtsfrüchte entstehenden einzelnen Zahlungsansprüche (
BSG aaO). Nur hinsichtlich der monatlichen (Einzel-) Zahlungsansprüche wird insoweit die Gebietsgleichstellung durchbrochen. Randnummer 19 Die Beklagte ist daher ungeachtet des Auslandsaufenthalts der Klägerin und der Frage, ob diese einen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung auf der Grundlage glaubhaft gemachter Beitragszeiten nach dem FRG hat, verpflichtet, den Geldwert des Rechts der Klägerin auf RAR ab Antragstellung, dh ab 1. November 2005, zutreffend festzustellen. Die insoweit in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage enthaltene Verpflichtungsklage ist daher begründet (
BSG aaO). Randnummer 20 Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur Nachentrichtung nach Nr. 12a SP-DKSVA und – nach erfolgter Nachentrichtung und damit Erwerb von Bundesgebiets-Beitragszeiten (
SGB VI) – ins Ausland zu zahlende monatliche Einzel(zahlungs)ansprüche auf RAR bestehen indes nicht. Randnummer 21 Der erhobene Anspruch auf Nachentrichtung ist an Nr. 12a SP-DKSVA zu messen. Danach können ua die kanadischen Staatsbürger, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges (damaliges) Heimatgebiet erstreckt hat, - dem dSK angehört haben - das
1 und 2 SGB VI), da nur diese insoweit den Wegfall des Einwandes des Auslandswohnsitzes ermöglichen. Randnummer 22 Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeiten der Klägerin nach § 15 FRG liegen nicht vor. Zwar bestand in dem seinerzeit zum Königreich Jugoslawien gehörenden N S ab
Pin, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland, 1960, S 188). Indes sind Hinweise für eine tatsächliche Beitragsabführung der Klägerin in der Zeit vom
BT-Drucks 11/5530, S 29). Diese Vereinbarungen sind zum DKSVA durch das zum
zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen mit inhaltsgleicher Nachentrichtungsmöglichkeit BSG, Urteil vom 22. März 2001, SozR 3-6481 Nr 11 Nr 2). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WGSVG stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Abs. 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG genügt es, wenn der Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem dSK angehörte und deswegen das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Die Normen erweitern den Anwendungsbereich des zu Gunsten von (anerkannten) Vertriebenen geschaffenen Rechts auf diejenigen Verfolgten, die auch noch das Vertriebenenschicksal erlitten haben. Diejenigen, die von § 20 WGSVG erfasst werden, müssen sowohl Verfolgte als auch Vertriebene sein (
BSG SozR 5070 § 20 Nr 7). Randnummer 25 Die Versicherte ist als Verfolgte iS des § 1 BEG anerkannt. Ferner ist sie iSv § 20 Abs.1 WGSVG den anerkannten Vertriebenen bei Anwendung des FRG gleichgestellt, weil sie iSv § 19 Abs. 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Ungarn) im Jahr 1956 dem dSK angehört hatte. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Einlassungen der Klägerin im Entschädigungs- und Verwaltungsverfahren sowie anlässlich der Sprachprüfung in Kanada im Jahr 2006 und dem Ergebnis dieser Sprachprüfung. Dass sie mit ihrem 1944 geheirateten Ehemann bis zur Auswanderung (immer) ungarisch gesprochen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei Mehrsprachigkeit der Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch bleibt die Zugehörigkeit zum dSK für eine Übergangszeit von höchstens 20 Jahren erhalten (
dazu: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90 – juris - mwN). Auch der „Nötigungstatbestand“ des § 20 Abs. 2 Satz 1 WGSVG ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erfüllt. Die Klägerin fällt daher nicht unter den Personenkreis, für den erstmals durch § 17a FRG die Möglichkeit eröffnet wurde, Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten nach dem FRG anzuerkennen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens der Klägerin. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185123
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