Elterngeld - Einkommensermittlung - selbstständige und nichtselbstständige Arbeit - schwangerschaftsbedingte Erkrankung - Besonderheiten der Beschäftigungsbedingungen von Schauspielern - Steuerrückers
§ 1Nr 4) zulässig.
Streitgegenstand ist, wie vom SG zutreffend angenommen, nur der Anspruch auf Elterngeld für die ersten sechs Lebensmonate der Tochter der Klägerin. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom
- September 2009 in der Gestalt des Teilaufhebungsbescheides vom
- Dezember 2009 zusätzlich der Klägerin auch Elterngeld für den siebten bis zwölften Lebensmonat ihrer Tochter bewilligt hat, sind diese Bescheide nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Zudem liegt in dem jetzt auf Vorschlag des Senats (§§ 153 Abs 1, 106 Abs 1 SGG) betragsmäßig präzisierten Berufungsantrag der Klägerin keine Klageänderung (§ 99 Abs 1 und Abs 3 Nr 2 SGG). Randnummer 20 Die Berufung ist nicht begründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 21 Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den am
- Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom
- Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt <BGBl> I, 2748) in der bis zum
- Januar 2009 geltenden Fassung. Randnummer 22 Die Klägerin war, wie von dem Beklagten zu Recht festgestellt, zum Bezug von Elterngeld berechtigt. Sie erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG, weil sie während der hier allein maßgebenden ersten sechs Lebensmonaten ihres Kindes ihren Wohnsitz in Deutschland hatte (Nr 1), mit ihrem Kind in einem Haushalt gelebt (Nr 2), ihr Kind selbst betreut und erzogen hat (Nr 3) und selbst keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Nr 4). Randnummer 23 Ein höheres Elterngeld kann die Klägerin, wie vom SG zutreffend entschieden, nicht beanspruchen. Randnummer 24 Die Höhe des Elterngeldanspruches richtet sich nach § 2 BEEG. Nach dessen Abs 1 Satz 1 wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800,- € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen. Randnummer 25 Die für die Ermittlung des Einkommens weiter maßgebenden Bestimmungen enthält bei nichtselbstständiger Arbeit im Prinzip § 2 Abs 7 BEEG, während bei Selbstständigen das zu berücksichtigende Einkommen nach Maßgabe des Abs 8 oder des Abs 9 des § 2 BEEG (uU in Verbindung mit einzelnen Bestimmungen des Abs 7) zu ermitteln ist. Randnummer 26 § 2 Abs 8 Satz 1 BEEG stellt den Grundsatz auf, dass als Einkommen aus selbstständiger Arbeit der (um Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verminderte) Gewinn zu berücksichtigen ist (sog Bemessungseinkommen). Dabei ist, wie für das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG auf die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abzustellen (Bemessungszeitraum), wobei nach § 2 Abs 7 Satz 6 BEEG Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 27 Abweichend von § 2 Abs 1 Satz 1 und Abs 8 BEEG bestimmt § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit den durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt, wenn die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist, wobei nach Satz 2 Besonderheiten beim gleichzeitigen Bezug von Elterngeld für Geschwisterkinder und beim schwangerschaftsbedingten Wegfall von Einkommen bestehen. Randnummer 28 Schließlich bestimmt § 2 Abs 9 Satz 3 Halbsatz 1 BEEG, dass dann, wenn in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum „zusätzlich“ Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden ist, Satz 1 dieser Vorschrift (Zugrundelegung des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums) nur anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind. In diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach § 2 Abs 7 BEEG das in dem Veranlagungszeitraum nach Abs 9 Satz 1 zugrunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs 9 Satz 3 Halbsatz 2 BEEG). Randnummer 29 Gemessen an diesen Rechtsgrundlagen ist der von der Klägerin angefochtene Verwaltungsakt nicht zu beanstanden. Randnummer 30 Die Klägerin war sowohl in den nach § 2 Abs 7 Satz 6, Abs 8 Satz 5 BEEG maßgebenden Zwölfmonatszeitraum als auch während des gesamten letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums vom
- Januar bis zum
- Dezember 2006 ihrer Art nach und in etwa gleichem zeitlichen Umfang als Schauspielerin, Sprecherin und Lehrbeauftragte sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig erwerbstätig. Randnummer 31 Das "vorgeburtliche" Einkommen der Klägerin hat der Beklagte nach § 2 Abs 9 Satz 3 BEEG anhand des für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums (dazu § 25 Abs 1 Einkommensteuergesetz <EStG>) vor der Geburt ihres Kindes aufgrund des ergangenen Steuerbescheides (hier für das Jahr 2006) und den eingereichten Verdienstabrechnungen der jeweiligen Arbeitgeber der Klägerin für das Jahr 2006 errechnet. Dagegen haben weder die Klägerin noch der Beklagte im laufenden Berufungsverfahren Einwände erhoben. Randnummer 32 Anlass zu Bedenken gegen dieses Vorgehen des Beklagten bestehen auch für den Senat nicht. Zunächst hat die Klägerin im hier maßgebenden Bemessungszeitraum „zusätzlich“ im Sinne des § 2 Abs 9 Satz 3 BEEG zu ihren Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Einkommen aus nichtselbständigen Tätigkeit erzielt. Hierfür reicht es mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- Juni 2013 – B 10 EG 2/12 R –
§ 2Nr 21; Urteil vom 29.
August 2012 – B 10 EG 18/11 R – juris.de; Urteil vom
- Februar 2011 – B 10 EG 1/10 R – juris.de; Urteil vom
- Dezember 2009 – B 10 EG 2/09 R –
§ 2
Nr 5) aus, dass sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlassungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ergibt, hier mithin von 7.200,- €. Randnummer 33 Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 9 Satz 3 BEEG sind erfüllt: Die Klägerin hat, wovon die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgegangen sind (dazu BSG, Urteil vom 18. August 2011 – B 10 EG 7/10 R –
§ 2Nr 10; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 68/07 R – Soz
R 4-4225 § 1 Nr 1), sowohl während des hier maßgebenden Zwölfmonatszeitraums von April 2006 bis März 2007 als auch während des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums des Jahres 2006 durchgehend ihre selbständige und unselbständige Tätigkeit ausgeübt, was den Rückgriff nach § 2 Abs 9 Satz 3 BEEG auf das Einkommen im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums als repräsentativ erscheinen lässt. Dieser ist auch nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift (Geschwisterkind/maßgebende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit) ausgeschlossen (zu undifferenziert insoweit: Wiegand, BEEG, Loseblatt, Stand Oktober 2013, § 2 Rn 40; Lenz in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 2. Auflage 2010, § 2 BEEG Rn 25, beide allerdings nur unter Hinweis auf ein fehlendes Wahlrecht der Elterngeldberechtigten in Abs 9; dazu auch: Bundestags-Drucksache <BT-Drucks, 16/2785, Seite 38, wonach ein solches Wahlrecht nur „nicht erforderlich“ sei). Entgegen der früheren Rechtsprechung des BSG ist der Wortlaut des § 2 BEEG jedoch durchaus auslegungsfähig (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 10 EG 10/12 R –
§ 2Nr 22, mit weiteren Nachweisen <mw
N>), wobei § 2 Abs 9 Satz 2 BEEG ohnehin redaktionell versehentlich auf die Sätzen 5 „und“ anstatt wohl richtigerweise „oder“ 6 verweist (Lenz, am angegebenen Ort <aaO>, § 2 BEEG Rn 26). Wie sich aus § 2 Abs 7 Satz 6 und Abs 8 Satz 5 BEEG ergibt, wollte der Gesetzgeber bewusst Kalendermonate mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt lassen (dazu BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 10 EG 8/08 R –
§ 2Nr 2; Urteil vom 17.
Februar 2011 – B 10 EG 20/09 R –
§ 2Nr 8).
Genau dem wird der hier von beiden Beteiligten einvernehmlich als Bemessungszeitraum zugrunde gelegte letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vollständig gerecht, der im Übrigen auch ohne eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung der Klägerin maßgebender Bemessungszeitraum gewesen wäre. Mit der Rechtsprechung des BSG zum rechtlich zulässigen Verzicht auf an sich begünstigende Berechnungsvorschriften des BEEG (BSG, Urteil vom
- August 2011 – aaO), geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beteiligten jedenfalls bei der hier gegebenen besonderen Konstellation (fast zeitlich identische Bemessungszeiträume und einer nach Art und Zeit kontinuierlichen Erwerbstätigkeit in beiden Zeiträumen) einvernehmlich auf eine aufwendige monatsgenaue Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit verzichten und von der Vereinfachungsvorschrift des § 2 Abs 9 Satz 3 BEEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch machen konnten. Randnummer 34 Demgemäß hat der Beklagte in Übereinstimmung mit der Klägerin nach § 2 Abs 9 Satz 3 BEEG allein auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum des Jahres 2006 abgestellt und rechnerisch zutreffend mit netto 26.545,82 € jährlich bzw mit monatlich netto 2.212,15 € das nach § 2 Abs 1 BEEG maßgebende durchschnittlich erzielte monatliche Erwerbseinkommen der Klägerin errechnet. Randnummer 35 Die Klägerin hat, wie vom SG im Ergebnis zu Recht entschieden, keinen Anspruch auf eine elterngelderhöhende Berücksichtigung von Steuerrückerstattungen, insbesondere der hier wohl nur noch streitigen und nach Ablauf des Bemessungszeitraums erfolgten Steuerrückerstattung von 5.441,30 € für das Jahr
- Randnummer 36 Dies ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut als auch durch eine systematische Betrachtung des § 2 Abs 7 BEEG. Diese Vorschrift enthält eine ausschließliche Regelung zur Bestimmung des – hier allein streitigen – Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit. Vom Wortlaut her stellt § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG ausdrücklich auf die „auf dieses Einkommen entfallenden Steuern“ ab und erfasst damit vom Wortsinn her nur die tatsächlich entrichteten Steuern. Spiegelbildlich unterstreicht der Gesetzgeber in Satz 3 dieser Vorschrift, dass unabhängig von den hier nicht gegebenen tatsächlichen Steuervorauszahlungen, nur die (tatsächlich) „abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ (zur Verfassungsmäßigkeit, BSG, Urteil vom
- Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R –
§ 1Nr 4) maßgebend sein kann.
Dieses Verständnis des § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG wird bestätigt von Satz 4 dieses Absatzes, wonach Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden „monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers“ sind. Diese wiesen naturgemäß nur die tatsächlich abgeführten Steuerabzüge und gerade nicht, wie von der Klägerin begehrt, die im Einkommenssteuerbescheid erst endgültig festzusetzenden Steuerbeträge aus. Auch wenn § 2 Abs 7 Satz 1 und 3 BEEG keine zeitliche Zuordnung für die Abführung der Steuern treffen, wird daraus deutlich, dass das BEEG nur auf ein unter Abzug der tatsächlich abgeführten Steuern ermitteltes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit abstellt (wie hier: Urteil LSG NRW vom
- August 2009 – L 13 EG 24/09 – juris.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Oktober 2010 – L 5 EG 4/10 – juris.de). Auch bei der Berechnung der konkreten Höhe des Elterngelds stellt § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in der hier noch anzuwendenden Fassung ausdrücklich nur auf das im Bemessungszeitraum durchschnittlich „erzielte“ monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab. Aus diesem Grund konnte der Gesetzgeber auf eine Berechnungsvorschrift einmalig gezahlter Leistungen (vgl dazu zB § 47 Abs 2 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V> iVm § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) im BEEG verzichten. Randnummer 37 Systematisch und dogmatisch korrekt kann danach mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- Juni 2009 – B 10 EG 3/08 R –
§ 2Nr 1; Urteil vom 17.
Februar 2011 – B 10 EG 17/09 R –
§ 2Nr 7; zustimmend Röhl in juris
PR-SozR 23/2009) ein Lohnsteuerklassenwechsel vor der Geburt des Kindes elterngelderhöhend zu berücksichtigen sein. Selbst wenn dieser allein zur Erzielung höheren Elterngeldes gestellt worden ist, stellt dies nach der zitierten Rechtsprechung des BSG zu Recht keinen Rechtsmissbrauch dar und ist bei der Elterngeldberechnung zu beachten. Daraus folgt zugleich, dass eine Elterngeldberechtigte weitere steuerlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, etwa die Eintragung eines Freibetrags nach § 39a EStG, nutzen kann, um ggf hohe Werbungskosten auszugleichen (kritisch dazu Dau in jurisPR-SozR 4/2011). Randnummer 38 Steuerrückerstattungen sind demgegenüber bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Sie sind kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs 1 Sätze 1 und 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 4 EStG. Ihr Zufluss wird nicht besteuert und prägt damit auch nicht im Sinne des § 2 Abs 1 BEEG das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im maßgebenden Bemessungszeitraum. Dies hat das BSG zu Recht bereits bezogen auf Sozialleistungen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2011, aaO (Krankengeld); Urteil vom selben Tag – B 10 EG 21/09 R – juris.de Rn 64 (Arbeitslosengeld) und zum Verletztengeld mit Urteil vom 18. August 2013 – B 10 EG 8/10 R – juris.de) entschieden. Davon abzugrenzen ist (nur) der - hier nicht vorliegende - Sachverhalt, dass zum elterngeldrechtlich ermittelten Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkommen hinzutritt, dass zwar im Bemessungszeitraum erarbeitet worden ist, jedoch erst nach Ablauf dieses Zeitraums dem Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist (dazu BSG, Urteil vom 30. September 2010 – B 10 EG 19/09 R –
§ 2Nr 6; Urteil vom 18.
August 2011 – B 10 EG 5/11 R –
§ 2Nr 11, sog modifizierte Zuflusstheorie).
Systematisch korrekt ist in diesen Fällen des reinen Zahlungsverzugs der Elterngeldanspruch neu zu berechnen (vgl dazu entsprechend zum Arbeitslosengeld I § 151 Abs 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch <SGB III>, zum Krankengeld BSG, Urteil vom
- Februar 2005 – B 1 KR 19/03 R – SozR 4-2500 § 47 Nr 2). Randnummer 39 Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte das im maßgebenden Bemessungs-zeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Erwerbseinkommen der Klägerin rechtsfehlerfrei ohne die tatsächlich festgesetzten Steuerrückerstattungen für die Jahre 2005 und 2006 berechnet. Die Klägerin hat von der Möglichkeit eines Freibetrages nach § 39a EStG auf ihrer Steuerkarte keinen Gebrauch gemacht, so dass das gezahlte Elterngeld im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als begrenzte Einkommensersatzleistung (dazu BSG, Urteil vom
- April 2012 – B 10 EG 2/09 R –
§ 2Nr 5; Beschluss vom 13.
Mai 2013 – B 10 EG 20/12 B – juris.
- de)das mit der Geburt tatsächlich weggefallene Einkommen aus dem maßgebenden Bemessungszeitraum hier durchaus zutreffend wiederspiegelt. Bei anerkannten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit von 12.876,- € (im Jahr 2005) bzw von 8.847,- € (im Jahr 2006) wäre es für die Klägerin möglich gewesen, ihr monatliches und damit elterngeldrelevantes Einkommen aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit durch Eintragung eines Freibetrages nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG betragsmäßig deutlich zu erhöhen. Tatsächlich war jedoch im Bemessungszeitraum des Jahres 2006 ihr regelmäßig verfügbares Einkommen von den hohen Aufwendungen für ihre nichtselbständige Tätigkeit geprägt. Dies beruhte nicht, wie die Klägerin vorgetragen hat, auf den Besonderheiten ihres Schauspielberufes, sondern auf der von ihr selbst vorgegebenen steuerlichen Behandlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für die Nichteintragung eines Freibetrags nach § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG mag es durchaus gute Gründe gegeben haben, nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 2 Abs 7 BEEG ist es dem Beklagten allerdings nachträglich verwehrt, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten rückwirkend quasi im Wege einer Optimierungsberechnung elterngeldsteigernd einfach zu unterstellen. Randnummer 40 Soweit die Klägerin hierin einen Verfassungsverstoß sieht, vermag ihr der Senat unter Berücksichtigung des Nichtannahmeschlusses des BVerfG vom 09. November 2011, aaO, und der Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27. Juni 2013, aaO; Beschluss vom 04. September 2013 – B 10 EG 14/13 B – juris.
- de)nicht zu folgen. Das Gleiche gilt, soweit sie behauptet hat, als Schauspielerin mit einer sich „schon äußerlich abzeichnenden Schwangerschaft“ weniger Rollenangebote erhalten und damit weniger Einkommen erzielt zu haben. Dem brauchte der Senat hier nicht weiter nachzugehen, denn angesichts des hier allein maßgebenden Bemessungszeitraums vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2006 dürfte dies bei einem Geburtstermin am 27. November 2007 biologisch bereits ausgeschlossen gewesen sein. Randnummer 41 Schließlich hat der Beklagte, was auch von der Klägerin nicht bestritten wird, zutreffend nach § 2 Abs 1 BEEG den Elterngeldanspruch der Höhe nach berechnet. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis der Hauptsache. Randnummer 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185128