← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 384/14 B PKH Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Wi

Obsah (4)§ 73a§ 121§ 67§ 127

Sozialgerichtliches Verfahren: Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren; Anforderungen an die Annahme der Erforderlichkeit einer Hinzuziehung Orientierungssatz In einem Rechtsstreit

§ 73aAbs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i

Vm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Klägerin ist daher Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung (

§ 121Abs.

2 ZPO) ihres Bevollmächtigten zu bewilligen. Randnummer 2 Zunächst bedarf es weiterer Ermittlungen des Sozialgerichts (SG) zur Prüfung der Frage, ob die auf den am

  1. März 2013 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom
  2. März 2013 erhobene Klage – wie behauptet – bereits am
  3. April 2013 per Telefax bei dem SG eingelegt worden ist, was der Sendebericht des Bevollmächtigten nahelegen könnte. Entsprechende Ermittlungen hat das SG im eigenen Haus augenscheinlich nicht angestellt. Selbst wenn das Telefax das Empfangsgerät des SG aber nicht erreicht haben sollte, käme hier eine Wiedereinsetzung der Klägerin in die Klagefrist in Betracht (

§ 67SGG).

Diese hat ein entsprechendes Sendeprotokoll an die zutreffende Faxnummer des SG mit dem Vermerk „OK“ vom 3. April 2013 vorgelegt, dh aus ihrer Sicht alles Erforderliche zur Fristwahrung getan. Randnummer 3 Die Klage hat auch in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten. Die erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (

etwa BSG, Urteil vom

  1. Mai 2012 – B 6 KA 19/11 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 18). Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten existenzsichernden Leistungen beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat (zB BVerfG vom
  2. März 2011 - 1 BvR 2493/10 = NZS 2011, 775; BVerfG vom
  3. März 2011 - 1 BvR 1737/10 = NJW 2011, 2039). Entscheidender Maßstab ist gerade im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der „Waffengleichheit“. Da dem Widerspruchsführer – wie auch vorliegend der Widerspruchsführerin - regelmäßig rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (

BSG, Urteil vom

  1. November 2012 – B 4 AS 97/11 R – juris). Die hier vorliegenden Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme einer Ausnahme vom vorstehend dargelegten Grundsatz nicht, zumal die – letztlich zur Abhilfeentscheidung führende - Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zum
  2. Oktober 2012 dem Beklagten bereits bei Erteilung des Ablehnungsbescheides vom
  3. Oktober 2012 bekannt war (

Schreiben der Klägerin vom 20. September 2012 nebst Anlage). In einer derartigen Situation lag die Einschaltung eines Rechtsanwalts für einen verständigen Betroffenen jedenfalls nahe. Randnummer 4 Eine Kostenerstattung erfolgt im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht (

§ 127Abs.

4 ZPO). Randnummer 5 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185131

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.