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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat L 17 R 949/09 Urteil Betriebliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung

Betriebliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem

§ 1Nr.

12). Randnummer 23 Die dritte (betriebliche) Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des SG Berlin im angefochtenen Urteil kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur „leeren Hülle“ (neben VEB und - im Register eingetragener - GmbH kommt vor dem

  1. Juli 1990 nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht; vgl. BSG Urteile vom
  2. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, Rn. 37ff; vom
  3. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 25; beide juris) das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung nicht mit der Begründung verneint werden, dass das gesamte Vermögen des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig mit der Umwandlungserklärung vom
  4. Juni 1990 rückwirkend zum
  5. Juni 1990 auf eine GmbH in Gründung übertragen worden sei. Randnummer 25 Vielmehr war der Kläger am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb iS der
  6. DB beschäftigt. Randnummer 26 Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der
  7. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom
  8. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R =

§ 1Nr.

2) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R =

§ 1Nr. 17). Randnummer 27 Hiervon ausgehend war der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig - die R Abau Gmb

H wurde erst am

  1. September 1990 in das Register 875 des Amtsgerichts Leipzig eingetragen - kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, d.h. ein VEB, dem die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 2013, B 5 RS 3/12, aaO). Dies ist inzwischen mehrfach und übereinstimmend durch verschiedene Landessozialgerichte entscheiden worden (siehe insbesondere die von der Beklagten zitierte Urteile des Sächsischen LSG vom
  3. März 2005, L 4 R 613/05 u.a.; des Schleswig-Holsteinischen LSG vom
  4. Oktober 2011, L 5 R 152/09; sowie des Sächsischen LSG vom
  5. November 2010, L 7 R 178/07, juris). Die gegen die Urteile des Sächsischen LSG vom
  6. März 2007 (L 4 R 761/06) und vom
  7. Juli 2007 (L 4 R 10/07) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat das BSG mit Beschlüssen vom
  8. März 2008 (B 4 RS 98/07 R) und
  9. Oktober 2007 (B 4 RS 72/07 B) als unzulässig verworfen (siehe Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
  10. Oktober 2011, aaO, Seite 18 unten). Randnummer 28 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens umfasste zur Überzeugung des Senats das Aufgaben- und Leistungsspektrum des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig bis zum Stichtag (
  11. Juni 1990) als Generalauftragnehmer und Generallieferant Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen zu erbringen, arbeitsplatzgebundene Rechentechnik, Büromaschinen, Zeichengeräte, EDV-Zubehör, Schreib- und Rechentechnik zu vertreiben, Softwareerzeugnisse zu entwickeln und zu vertreiben, den technischen Kundendienst für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Büro- und Personalcomputer und die periphere Technik sowie den zentralen Ersatzteilhandel für Inland und Export und Importersatzteile zu übernehmen und Schulungsleistungen für Anwender von Hard- und Softwareprodukten aus dem Produktions- bzw. Vertriebsprofil des VEB Kombinat Robotron zu erbringen. Die dargestellten einzelnen Tätigkeitsbereiche lassen sich somit nicht der industriellen Massenproduktion zuordnen (siehe auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
  12. Oktober 2011, aaO, Seite 19). Randnummer 29 Auch die vom Sächsischen LSG am
  13. März 2007 im Verfahren L 4 R 613/05 gehörten Zeugen U und H, deren protokollierte Aussagen im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können, bestätigen dieses Ergebnis. So hat der damalige Betriebsdirektor des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig U schlüssig und überzeugend ausgesagt, dass massenhaft standardisierte Bauwerke nicht hergestellt worden sind. Jede Datenverarbeitungsanlage war nach Aussage des Zeugen ein Einzelstück. Die Hauptaufgabe des Betriebes fasste der Zeuge zusammen als die Summe von Geräten, die von unterschiedlichen Anbietern gekauft wurden. Es wurde eine komplette Datenverarbeitungsanlage zusammengestellt, funktionsfähig gemacht, montiert und vorgeführt sowie den Kunden übergeben. Der Zeuge H, zunächst Hauptbuchhalter des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig bis 1987 und danach Direktor für Ökonomie (später Geschäftsführer), hat schlüssig und überzeugend ausgesagt, dass zu Beginn der Tätigkeit des Betriebes relativ häufig auch die Baukörper zu den Anlagen errichtet wurden. In den letzten fünf bis sechs Jahren bis 1990 war das aber weniger der Fall. Zwischen dem VEB und der späteren GmbH gab es zunächst keine Unterschiede in den Aufgabenbereichen. Randnummer 30 Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts dafür, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Vielmehr hat der Kläger selbst ausgeführt, dass Aufgabe des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig der Aufbau und die Instandsetzung des komplexen technischen Systems „ESER“ (Einheitliches System Elektronischer Rechentechnik) gewesen. Aus separaten, für sich schon komplexen Einzelteilen, Maschinen- und Subsystemen, für sich alleine jedoch als solche separat nicht sinnvoll einsatzfähig, seien „lebensfähige“ Sachen, ein neues funktionierendes Produkt, erzeugt worden. Im Ergebnis hat der Kläger damit bestätigt, dass jede „produzierte“ Datenverarbeitungsanlage ein Einzelstück war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Verhandlungstermin. Vielmehr hat der Kläger ausgeführt, dass ein wesentliches Element der Datenverarbeitungsanlage, nämlich die Zentraleinheit, gerade nicht im VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig hergestellt worden ist. Randnummer 31 Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig war nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck auch kein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs.
  14. DB genannten Betriebsarten kommt insoweit nicht in Betracht. Randnummer 32 Da bereits die Voraussetzungen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft am Stichtag (
  15. Juni 1990) nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Beurteilung zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen in den Beschäftigungszeiträumen des Klägers vom
  16. September 1969 bis
  17. Dezember 1973 (VEB Kombinat Robotron Zentralbetrieb) und vom
  18. Januar 1974 bis
  19. Juli 1975 (VEB Robotron-Vertrieb Berlin; zu diesem Betrieb siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  20. Dezember 2010, L 8 R 41/04, juris). Für die Zeit vom
  21. Juli 1975 bis
  22. Dezember 1975 kann schon deshalb kein Anspruch bestehen, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185146

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