Obsah (5)
§ 153§ 123§ 75§ 119§ 122Klage des Versicherten gegen die Arbeitsagentur auf Meldung der Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Rentenversicherungsträger Orientierungssatz 1. Die Berücksichtigung als rentenrec
§ 153Abs.
4 Satz 2 SGG). Randnummer 15 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger bereits mit seiner Klageschrift bei verständiger Würdigung (
§ 123
SGG) neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide zudem die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, auch für die Zeit ab 30. Oktober 2008 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Rentenversicherungsträger zu melden. Diese Klage ist ebenfalls zulässig. Die Berücksichtigung als rentenrechtliche Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) setzt voraus, dass der Arbeitslose bei der Bundesagentur arbeitslos gemeldet und arbeitsbereit, arbeitsuchend und verfügbar iSv § 119 SGB III aF (jetzt 138 SGB III) ist. Die Beschäftigungslosigkeit, die keine Anrechnungszeit ist, kann damit zu rentenrechtlichen Nachteilen führen, so dass neben einem (isolierten) Aufhebungsinteresse auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Hinblick auf eine Verurteilung der Beklagten zu bejahen ist, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Rentenversicherungsträger zu melden. Das SG hat den mit der Berufungsschrift dann entsprechend präzisierten Klageantrag unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips auch so ausgelegt. Für die entsprechende Klage besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegen den Rentenversicherungsträger - wie hier - kein (weiteres) Gerichtsverfahren mit dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Anerkennung der in Rede stehenden Zeiten als Anrechnungszeit betrieben wird (
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
- Februar 1994 - 11 RAr 49/93 - juris; BSG, Beschluss vom
- Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B - juris). Einer - notwendigen (
§ 75Abs.
2 Alt. 1 SGG) - Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht, weil die Meldung der Beklagten den Rentenversicherungsträger ohnehin nicht bindet (
BSG, Urteil vom
- Februar 1994 - 11 RAr 49/93 -), sondern nur Tatsachenmaterial für dessen spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit weiterleitet. Die Klagen sind indes unbegründet. Randnummer 16 Der von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2009 festgestellte Wegfall der Arbeitslosigkeit mWv
- Oktober 2008 ist nicht zu beanstanden. Entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug waren daher auch nicht an den Rentenversicherungsträger zu melden (vl §§ 193, 195 SGB VI iVm § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung). Randnummer 17 Arbeitslos ist ua nur derjenige, der sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen;
§ 119Abs. 1 Nr 2 SGB III a
F). Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere auch die Mitwirkung an der Vermittlung durch Dritte (
§ 119Abs. 4 Nr 2 SGB III a
F). Die Beklagte hatte den Kläger mit Bescheid vom
- September 2008 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der bis
- Dezember 2008 geltenden Fassung (aF) dem insoweit mit der Vermittlung beauftragten IB zugewiesen, ohne dass dem Widerspruch des Klägers gegen diese Zuweisung ein wichtiger Grund zur Seite stand. Wie nunmehr auch nochmals durch die Auskunft des IB vom
- Januar 2014 klargestellt, war die angebotene Maßnahme auf die individuelle Vermittlung von Akademikern ausgerichtet, weshalb auch die Vorlage der aktuellen Bewerbungsunterlagen erforderlich war. Die ansonsten von dem Kläger vorgebrachten Gründe lassen bezogen auf den IB nicht individualisierbar erkennen, weshalb eine Zusammenarbeit dem „Ruf“ des Klägers hätte schaden sollen bzw seine „Kompetenz“ hätte „untergraben“ und das in ihn gesetzte Vertrauen seiner bisherigen „Partner aus der Vermittlung“ hätte stören sollen, zumal der Kläger bis auf zwei kurzfristige Ausnahmen seit August 2000 ohnehin - und trotz etwaiger Bemühungen seiner bisherigen Vermittlungspartner - nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis in der Finanzbranche in dem von ihm angestrebten Segment der Führungsebene stand. Zudem war der Kläger als Arbeitsuchender nach § 38 Abs. 2 SGB III verpflichtet, „Unterlagen“ vorzulegen, ggfs also auch dem mit der Vermittlung beauftragten Dritten. Wenn der Kläger nunmehr vorträgt (
Schriftsatz vom
- Januar 2014), er habe bei seinen damaligen Recherchen über die Tätigkeit des IB nicht erfahren, dass es sich um eine Maßnahme gehandelt habe, die auf eine individuelle Vermittlung ausgerichtet gewesen sei und dies eine „zumutbare und geeignete Eingliederungshilfe war“, so ist dem entgegen zu halten, dass er diese Informationen anlässlich des Erstgesprächs bei dem IB problemlos hätte erhalten können. Randnummer 18 Der Kläger ist über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung in dem Bescheid vom
- September 2008 auch zutreffend und umfassend belehrt worden. Dennoch meldete er sich weder bis zum
- Oktober 2008 noch in dem Zeitraum der Maßnahmedauer danach bis
- Februar 2009 bei dem IB und blieb der Maßnahme fern. Damit hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt und gebotene Eigenbemühungen unterlassen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Da mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit für die Dauer von mehr als sechs Wochen auch die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung entfällt (
§ 122Abs. 2 Nr 1 SGB III a
F; jetzt § 141 Abs. 2 Nr 1 SGB III), kommt ein Wiedereintritt von Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Maßnahmedauer (9. Februar 2009) frühestens mit erneuter persönlicher Meldung in Betracht, sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185147