Nr 23; BSG Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R = BSGE 101, 291 =
Nr 18; BSG Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R = BSGE 106, 185 =
Nr 15; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 185/10 R =
Nr 10). Danach ist zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen von Folgendem auszugehen: Einkommen iSd § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand im Bewilligungszeitraum wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bereits vorher hatte Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Randnummer 24 Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (zB Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung; hier: Schadensersatz als Erfüllung des Schadensersatzanspruchs). Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (zB noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate; dagegen baut sich die Gehaltsforderung für den laufenden Monat erst auf), zu seinem Vermögen. Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies jedoch nicht zu einer "Konkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn mit früherem Einkommen Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen, weil andernfalls der Rückgriff auf das Ersparte bei dessen Auszahlung eine unzulässige erneute Bewertung als Einkommen wäre (vgl BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R =
Nr 17 zu einer Zinsgutschrift; Gegenbeispiel: Einkommensteuererstattung: BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R = BSGE 101, 291 =
Nr 18). Randnummer 25 Steht danach der Vermögenswert einer Schadensersatzforderung nicht entgegen, die Schadensersatzleistung als Einkommen iSd § 11 Abs 1 SGB II zu verstehen, so gilt § 11 Abs 1 SGB II jedoch für solchen Schadensersatz nicht, der wie vorliegend lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (zB Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache). Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt keinen Zufluss, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig (erneut) als Einkommen (vgl BVerwG aaO). Dagegen sind alle diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen iSd § 11 Abs 1 SGB II, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001185667
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