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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat OVG 4 B 35.12 Urteil Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2

Obsah (4)Art. 1Artikel 3Art. 18§ 1

Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010 bis 2015 Orientierungssatz Es lässt sich nicht feststellen, dass die Besoldung eines Berliner Polizeibeamten in den Ja

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation für die Jahre ab 2010 nicht amtsangemessen war. Randnummer 2 Der im Jahre 1958 geborene Kläger steht seit dem Jahre 1990 als Beamter im Dienst des Beklagten. Seit dem Jahre 2003 wird er als Polizeioberkommissar nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldet. Der Kläger ist verheiratet und Vater von zwei, 1986 und 1990 geborenen Kindern. Randnummer 3 Unter dem

  1. Juni 2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm eine der seinerzeit für Bundesbeamte festgesetzten Besoldungsanhebung entsprechende Erhöhung der Besoldung zu gewähren. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom
  2. Juli 2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Der klägerseits dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom
  3. Februar 2011 zurückgewiesen. Randnummer 4 Der Kläger hat am
  4. Februar 2011 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Berlin mit am
  5. November 2012 verkündetem Urteil abgewiesen hat. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die Klage bleibe in der Sache erfolglos, weil die Kammer eine verfassungswidrige Alimentation nicht habe feststellen können. Randnummer 5 Mit der Regelung der Alimentation des Klägers habe der Berliner Besoldungsgesetzgeber den Gleichheitssatz nicht verletzt. Beim Erlass besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Vorschriften habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Alimentationsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Soweit unter dem Grundgesetz die Länder die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung hätten, müssten sie aufgrund des Gleichheitssatzes nicht die Gesetze des Bundes oder anderer Länder in den Blick nehmen. Sie bräuchten lediglich innerhalb ihrer eigenen Gesetzgebung das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten. Dieses verfassungsrechtliche Grundprinzip erfahre im Bereich der Besoldung und Versorgung keine vorliegend berührte Einschränkung. Eine Pflicht zur Rücksichtnahme lasse sich auch nicht aus den Art. 33 Abs. 5 und Art. 28 GG ableiten. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nach diesen Maßstäben von vornherein nicht verletzt

den Umstand, dass der Bund und andere Länder für gleichartige Ämter mehr zahlten als das Land Berlin. Dasselbe gelte für die womöglich höhere Bezahlung von Arbeitnehmern mit gleichwertigen Aufgaben im öffentlichen Dienst des Bundes, anderer Länder oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt. Randnummer 6 Der Berliner Gesetzgeber habe mit der derzeit geltenden Regelung den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation in Bezug auf den Kläger noch gewahrt. Das betreffe die Relation zu anderen Beschäftigtengruppen ebenso wie die absolute Untergrenze amtsangemessener Alimentation. Die Kammer erkenne in Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriteriums evidenter Verfassungswidrigkeit der Alimentation noch keine greifbare Abkopplung der Entwicklung der Bezüge von relevanten anderen Entwicklungen. Die Alimentation des Klägers sei auch nicht wegen evidenter Unterschreitung der absoluten Untergrenze in Höhe eines Gehaltsvorsprungs von 15 % der Beamten und ihrer Familien gegenüber dem sozialstaatlich gebotenen äußersten Mindestbedarf an staatlicher Unterstützung verfassungswidrig. Ausgehend vom Endgrundgehalt der Dienstbezüge des Statusamts liege die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten absoluten Untergrenze im Vergleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende hier auf der Hand. Die Kammer brauche im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob der gebotene Abstand auch bei Beamten der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 gewahrt sei. Denn dem Landesgesetzgeber, der seit der Föderalismusreform auch für die Gestaltung der Laufbahnen zuständig sei (siehe Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), stehe es angesichts des aufgezeigten Gestaltungsspielraums weitgehend frei, die Unterschiede in der Wertigkeit der Ämter kleiner oder größer zu fassen. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der niedrigsten Besoldung setze sich demgemäß in höheren Besoldungsgruppen nicht fort, weil dem Gesetzgeber das Recht zustehe, die Abstände zwischen den Ämtern zu reduzieren. Mit Blick auf die gesetzliche Differenzierung der Besoldungshöhe zwischen den Besoldungsgruppen des Landes Berlin lasse sich eine verfassungswidrig zu niedrige Spreizung derzeit nicht erkennen. Randnummer 7 Der Berliner Gesetzgeber habe bei der Regelung der Alimentation keine Sekundärpflichten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solle der Gesetzgeber zwar verpflichtet sein, bestimmte Gesetze zu begründen, zu überprüfen und zu beobachten. Bleibe es allerdings wie hier bei einem seit langem geltenden Alimentationsgefüge, das mit Blick auf die allgemeine Entwicklung und die Inflation betragsmäßig prozentual erhöht werde, sei über die Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzes hinausgehend kein besonderer Begründungsaufwand geschuldet. Randnummer 8 Der Kläger hat gegen dieses ihm am

  1. November 2012 zugestellte Urteil am
  2. Dezember 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er am
  3. Januar 2013 und später ergänzend vorgetragen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Wesentliche Begründungselemente der Klagebegründung seien unberücksichtigt geblieben oder unzureichend behandelt worden. Die Frage einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation sei im nur ungenügenden Maße geprüft worden. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass die Beantwortung der Frage, ob das jährliche Nettoeinkommen der Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genüge, von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards abhänge. Abgesehen davon habe der Besoldungsgesetzgeber seine Begründungspflichten missachtet. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  4. November 2012 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom
  5. Juli 2010 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  6. Februar 2011 festzustellen, dass seine Alimentation seit dem
  7. Januar 2010 verfassungswidrig zu niedrig ist. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Randnummer 14 Der Senat hat Auskünfte vom Statistischen Bundesamt und vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, ferner von den mit Besoldungsfragen befassten Ministerien und Senatsverwaltungen des Bundes bzw. der Länder. Hierauf und auf die entsprechenden Antworten der besagten Behörden wird Bezug genommen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akte, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidenten in Berlin Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18
  8. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Randnummer 19 a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom
  9. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom
  10. Juni 2016 – OVG 4 B 1.09 –, juris Rn. 55; Senatsurteil vom
  11. Oktober 2016 – OVG 4 B 37.12 –, juris Rn. 31). Randnummer 20 b) Der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage auch nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom
  12. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom
  13. April 2011, a.a.O., und vom
  14. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom
  15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom
  16. Oktober 2016, juris Rn. 32). Randnummer 21 c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  17. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom
  18. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom
  19. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom
  20. Oktober 2016, juris Rn. 33). Diesem Erfordernis entsprach er bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre, indem er mit Schreiben vom
  21. Juni 2010 die Defizite seiner Alimentation gegenüber dem Beklagten gerügt hat; mit seiner am
  22. Februar 2011 erhobenen Klage hat er überdies deutlich gemacht, dass er sein Nettoeinkommen seit dem
  23. Januar 2010 als verfassungswidrig zu niedrig bemessen erachte. Randnummer 22
  24. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2010 bis 2015 in einer gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 23 a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom
  25. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom
  26. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum
  27. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde

Art. 1Nr.

3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom

  1. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
  2. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris Rn. 91; Beschluss vom
  3. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris Rn. 70). Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom
  5. November 2015, a.a.O., Rn. 71). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom
  6. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom
  7. November 2015, a.a.O., Rn. 72). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen. Randnummer 24 Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom
  8. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom
  9. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75). Randnummer 25 Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören eine deutliche – mindestens fünf Prozent betragende – Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie – jeweils – den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindexes (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindexes im Land Berlin (dritter Parameter). Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre – dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Beamten – zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung

zuführen.

eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der Besoldung der betrachteten Beamten mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Land Berlin. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum

schnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v.H. unter dem

schnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.). Randnummer 26 Diese Vermutung kann

die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den

schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.). Randnummer 27 Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (
  2. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom
  3. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom
  4. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.). Randnummer 28 Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können

solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111). Randnummer 29 Die Festlegung der Besoldungshöhe

den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.). Randnummer 30 b) Eine an den zuvor beschriebenen Kriterien orientierte Gesamtschau ergibt, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2010 bis 2015 nicht evident unzureichend gewesen ist. Randnummer 31 aa) Es liegen bereits keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliegt [

(1)]. Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich [
(2)]. Ferner wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Besoldungskürzung wie auch die prozeduralen Erfordernisse des Alimentationsprinzips nicht verletzt [
(3)und
(4)]. Randnummer 32
(1)Indizien für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergeben sich lediglich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (für die Besoldungsjahre 2011 bis 2014, indes nicht für das Besoldungsjahr 2010) und dem Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (für die Besoldungsjahre 2010 bis 2014); für das Besoldungsjahr 2015 lassen sich keine entsprechenden Abweichungen feststellen. Die Voraussetzungen der weiteren Parameter für einen Verstoß gegen den Kern des Alimentationsprinzips (Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohnindex, Abstandsgebot und Quervergleich mit anderen Ländern) liegen bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre nicht vor. Randnummer 33 (
  1. a)Bei der Vergleichsbetrachtung und den in diesem Zusammenhang anzustellenden Berechnungen geht der Senat von folgenden Prämissen aus: Randnummer 34 (
  2. aa)Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 „eingefroren“ worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 – 6 K 83/14 –, juris Rn. 51 ff., – 6 K 280/14 –, juris Rn. 50 ff.). Der Wegfall des bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlten Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 EUR

Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes [vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 2003/2004] konnte ebenfalls vernachlässigt werden, weil der Betrag bei den vom Senat vorgenommenen Vergleichsberechnungen zu den ersten drei Parametern nicht ins Gewicht fällt (s. BVerfG, Urteil vom

  1. Mai 2015, a.a.O., Rn. 140). Randnummer 35 Berücksichtigt wurde hingegen, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz – SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642), zuletzt geändert

Artikel 3des Gesetzes vom 16.

Februar 2002 (BGBl I S. 686), mit dem zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorgesehen worden war (§ 6 Abs. 1 SoZuwG),

Art. 18Abs. 1 Nr. 1 BBVAnp

G 2003/2004 aufgehoben und Beamten des Landes Berlin mit dem am

  1. November 2003 in Kraft getretenen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG) vom
  2. November 2003 (GVBl. f. Berlin S. 538) eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 EUR ( § 5 Abs. 1 SZG ) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am
  3. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ( § 7 Abs. 1 SZG ) gewährt worden ist. Die Einbeziehung dieser Entwicklung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom
  4. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom
  5. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom
  6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47). Um die damit in Zusammenhang stehende prozentuale Veränderung bezüglich der Jahresbesoldung zu ermitteln, ist die Veränderung der Sonderzahlung im Verhältnis zum Vorjahr zunächst mit dem Faktor 100 multipliziert worden. Das so gewonnene Produkt wurde

das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom

  1. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom
  2. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47). Für das Jahr 2003 ergibt sich daher – wie aus dem noch folgenden Tabellenwerk zu ersehen ist – ein Minusbetrag. Randnummer 36 (bb) Anders als mit Blick auf die Besoldungsentwicklung ist bei der Betrachtung der Entwicklung der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes die Entwicklung der Sonderzahlungen außer Acht gelassen worden. Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom
  4. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90). Der Senat erachtet dies auch als sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Beamte (ebenso wie Richter)

weg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (so bereits Stuttmann, a.a.O.; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 48). Randnummer 37 (cc) Auch mit Blick auf den Nominallohnindex legt der Senat die auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelten Zahlen des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Randnummer 38 Der Nominallohnindex ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und damit geeignet, als Orientierung für die Bestimmung des Verhältnisses der Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung zu dienen. Dieser Index misst die Veränderung des

schnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom

  1. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom
  2. November 2015, a.a.O., Rn. 83). Als Datenquelle des Nominallohnindex für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 hat das Statistische Bundesamt auf der Grundlage des Verdienststatistikgesetzes die Vierteljährliche Verdiensterhebung herangezogen. Da der Abdeckungsbereich der Verdienststatistik vor dem Inkrafttreten des Verdienststatistikgesetzes – also vor dem Jahr 2007 – wegen fehlender Angaben zu in Teilzeit und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, Sonderzahlungen sowie großen Teilen des Dienstleistungsbereichs als nicht vergleichbar eingestuft wurde, hat sich das Statistische Bundesamt entschieden, zur Verlängerung der Zeitreihen die Angaben über die Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder zu verwenden. Über diese Methodik konnten für das Land Berlin Zeitreihen beginnend mit dem Jahr 1979 bis zum Jahr 2014 erzeugt werden. Generell gilt dabei aber, je länger die Zeitreihen sind, desto häufiger sind methodische Neuerungen enthalten, die die unmittelbare Vergleichbarkeit von zwei aufeinander folgenden Jahren einschränken (vgl. Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom
  3. November 2015, S. 1 f.) Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Statistischen Bundesamt auch in dem hiesigen Verfahren geschilderten Umstände berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, von einer Heranziehung dieser Zahlen Abstand zu nehmen (BVerfG, Urteil vom
  4. Mai 2015, a.a.O., Rn. 142). Dem folgt der Senat (vgl. Senatsurteil vom
  5. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.). Randnummer 39 Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird nicht

den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt. Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend – und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten – schrittweise an das „Westniveau“ angepasst werden musste (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 52). Randnummer 40 (

  1. dd)Für die vergleichende Betrachtung der Entwicklungen der Beamtenbesoldung und des Verbraucherpreisindex greift der Senat auf die Zahlen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zurück, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind. Randnummer 41 (
  2. ee)Die prozentualen Erhöhungen der Besoldung, der Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes sowie des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex in den einzelnen Jahren wurden einheitlich nur mit Werten berücksichtigt, die auf eine Stelle nach dem Komma gerundet sind. Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92). Bei den Berechnungen der Veränderungen (der Besoldung) bezogen auf den Basiswert 100 wurde der jeweilige Betrag (immer stufenweise) auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet; bei Bruchteilen von unter 0,05 ist ab- und bei Bruchteilen von 0,05 und mehr aufgerundet worden. Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen – wie bereits an anderer Stelle angemerkt – den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55). Randnummer 42

(2)Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in Berlin stellt sich bezogen auf die Besoldungsgruppe A 10 für die Zeiträume 1996 bis 2010, 1997 bis 2011, 1998 bis 2012, 1999 bis 2013, 2000 bis 2014 und 2001 bis 2015 folgendermaßen dar: Randnummer 43 Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 v.H.

§ 1Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnp

G) 1994 vom

  1. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum
  2. Mai 1995 um 3,2 v.H.

§ 1Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnp

G 1995 vom

  1. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum
  2. März 1997 um 1,3 v.H.

Art. 1Abs. 1 Nr. 1 BBVAnp

G 1996/1997 vom

  1. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum
  2. Januar 1998 um 1,5 v.H.

Art. 1Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnp

G 1998 vom

  1. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum
  2. Juni 1999 um 2,9 v.H.

Art. 1Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnp

G 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),

Art. 1Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnp

G 2000 vom

  1. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum
  2. Januar 2001 um 1,8 v.H. und zum
  3. Januar 2002 um 2,2 v.H. sowie

Art. 1bis 3 BBVAnp

G 2003/2004 vom

  1. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum
  2. Juli 2003 um 2,4 v.H., zum
  3. April 2004 um 1,0 v.H. und zum
  4. August 2004 um 1 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom
  5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134). Randnummer 44 Mit dem am
  6. November 2003 in Kraft getretenen Sonderzahlungsgesetz vom
  7. November 2003 (a.a.O.) wurde Beamten eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 EUR ( § 5 Abs. 1 SZG ) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am
  8. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ( § 7 Abs. 1 SZG ) gewährt. Das Sonderzuwendungsgesetz, das zuletzt im Jahr 2002 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (§ 6 Abs. 1 SoZuwG), war

Art. 18Abs. 1 Nr. 1 BBVAnp

G 2003/2004 aufgehoben worden. Die daraus resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung von 4,78 v.H. (Besoldungsgruppe A 10) für das Jahr

  1. Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes (Erstes Sonderzahlungsänderungsgesetz –
  2. SZÄndG) vom
  3. Oktober 2008 (GVBl. f. Berlin S. 271) erhielten Beamte für die Kalenderjahre 2008 und 2009 jeweils 940 EUR. Randnummer 45

das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom

  1. Juli 2010 (GVBl. f. Berlin S. 362) wurden die Grundgehaltssätze zum
  2. August 2010 um 1,5 v.H. ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011) und ab dem
  3. August 2011 um 2 v.H. ( § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2010/2011) erhöht. Zum
  4. August 2012 wurden die Grundgehaltssätze mit Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom
  5. September 2012 (GVBl. f. Berlin S. 291) um 2 v.H. ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2012/2013) erhöht. Mit § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2012/2013 regelte der Landesbesoldungsgesetzgeber eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2 v.H. ab dem
  6. August 2013.

das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom

  1. Juli 2014 (GVBl. f. Berlin S. 250) wurden die Grundgehaltssätze zum
  2. August 2014 um 3 v.H. ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015) und ab dem
  3. August 2015 um 3 v.H. ( § 2 Abs. 4 und 6 BerlBVAnpG 2014/2015) erhöht. Randnummer 46 Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Zeiträume stieg die Besoldung wie folgt [s. dazu und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen im noch folgenden Abschnitt

(6)]: Randnummer 47 - für den Zeitraum 1996 bis 2010 um 11,11 v.H., - für den Zeitraum 1997 bis 2011 um 13,33 v.H., - für den Zeitraum 1998 bis 2012 um 14,13 v.H., - für den Zeitraum 1999 bis 2013 um 14,68 v.H., - für den Zeitraum 2000 bis 2014 um 14,8 v.H. und - für den Zeitraum 2001 bis 2015 um 18,24 v.H.. Randnummer 48
(3)Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin stiegen ausgehend von den

das Statistischen Bundesamt vorgelegten Daten in den Jahren Randnummer 49 - 1996 bis 2010 um 15,66 v.H., - 1997 bis 2011 um 21,21 v.H., - 1998 bis 2012 um 21,91 v.H., - 1999 bis 2013 um 23,35 v.H., - 2000 bis 2014 um 23,25 v.H. und - 2001 bis 2015 um 23,96 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt

(6)]. Randnummer 50
(4)Der Nominallohnindex stieg ausgehend von den Angaben des Statistischen Bundesamtes in den Jahren Randnummer 51 - 1996 bis 2010 um 11,55 v.H., - 1997 bis 2011 um 12,97 v.H., - 1998 bis 2012 um 15,01 v.H., - 1999 bis 2013 um 14,56 v.H., - 2000 bis 2014 um 17,52 v.H. und - 2001 bis 2015 um 21,73 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt
(6)]. Randnummer 52
(5)Der Verbraucherpreisindex stieg ausgehend von den Angaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in den Jahren Randnummer 53 - 1996 bis 2010 um 19,09 v.H., - 1997 bis 2011 um 20,48 v.H., - 1998 bis 2012 um 21,44 v.H., - 1999 bis 2013 um 23,74 v.H., - 2000 bis 2014 um 24,61 v.H. und - 2001 bis 2015 um 22,91 v.H. [s. zu alledem und zu den Berechnungsgrundlagen näher die Tabellen in dem noch folgenden Abschnitt
(6)]. Randnummer 54
(6)Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 +
  1. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  2. y)andererseits stellt sich im Einzelnen unter Verwendung der Formel {[(100 +
  3. x)– (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei (hier nur vorsorglicher)

führung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2010 bis 2015 (I = Grundprüfung, II = Staffelprüfung) folgendermaßen dar: Randnummer 55 Jahr Tarifverdienste öD Nominallohnindex Verbraucherpreisindex I II I II I II 2010 4,10 5,63 0,40 -3,10 7,18 -1,12 2011 6,95 5,62 -0,32 8,69 6,31 3,08 2012 6,82 5,64 0,77 3,86 6,40 5,54 2013 7,56 5,64 -0,10 0,28 7,90 6,23 2014 7,36 3,57 2,37 -1,38 8,55 3,84 2015 4,84 4,10 2,95 0,40 3,95 7,18 Randnummer 56 Im Einzelnen ergibt sich folgender Befund: Randnummer 57 (

  1. a)Im Jahr 2010 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe A 10) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 – um 4,1 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,40 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 7,18 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück: Randnummer 58 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1995 = 100) in % Index (1995 = 100) in % Index (1995 = 100) in % Index (1995 = 100) 1996 0 100 0 100 1,4 101,4 1,1 101,1 1997 1,3 101,3 1,3 101,3 0,1 101,5 1,4 102,52 1998 1,5 102,82 1,5 102,82 1,6 103,12 0,3 102,83 1999 2,9 105,8 3,1 106,01 1,1 104,25 0,1 102,93 2000 0 105,8 2 108,13 0,6 104,88 1,3 104,27 2001 1,8 107,7 2,4 110,73 1,3 106,24 1,3 105,63 2002 2,2 110,07 0 110,73 0,8 107,09 1,1 106,79 2003 2,4 -4,78 112,71 107,32 2,4 0 113,39 113,39 0,6 107,73 107,73 0,3 0 107,11 107,11 2004 1 108,39 2 0 115,66 115,66 0,2 107,95 107,95 2,1 0 109,36 109,36 1 109,47 2005 0 109,47 0 115,66 0,1 108,06 1,3 110,78 2006 0 109,47 0 115,66 -0,3 107,74 1,6 112,55 2007 0 109,47 0 115,66 0,7 108,49 1,8 114,58 2008 0 109,47 0 115,66 0,5 109,03 2,4 117,33 2009 0 109,47 0 115,66 1,1 110,23 0,2 117,56 2010 1,5 111,11 0 115,66 1,2 111,55 1,3 119,09 Differenz (in %) 4,1 0,4 7,18 Randnummer 59 Eine Staffelprüfung führt zu folgendem Ergebnis: Randnummer 60 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1990 = 100) in % Index (1990 = 100) in % Index (1990 = 100) in % Index (1990 = 100) 1991 6 106 6 106 -5,8 94,2 3,3 103,3 1992 5,4 111,72 5,4 111,72 11,1 104,66 4,8 108,26 1993 3 115,07 3 115,07 7,2 112,2 4,8 113,46 1994 0 115,07 2 117,37 2,8 115,34 2,5 116,3 1995 2 117,37 3,2 121,13 3,1 118,92 1,8 118,39 3,2 121,13 1996 0 121,13 0 121,13 1,4 120,58 1,1 119,69 1997 1,3 122,7 1,3 122,7 0,1 120,7 1,4 121,37 1998 1,5 124,54 1,5 124,54 1,6 122,63 0,3 121,73 1999 2,9 128,15 3,1 128,4 1,1 123,98 0,1 121,85 2000 0 128,15 2 130,97 0,6 124,72 1,3 123,43 2001 1,8 130,46 2,4 134,11 1,3 126,34 1,3 125,03 2002 2,2 133,33 0 134,11 0,8 127,35 1,1 126,41 2003 2,4 136,53 2,4 137,33 0,6 128,11 0,3 126,79 -4,78 130 2004 1 131,3 2 140,08 0,2 128,37 2,1 129,45 1 132,61 2005 0 132,61 0 140,08 0,1 128,5 1,3 131,13 Differenz (in %) 5,63 -3,1 -1,12 Randnummer 61 (
  2. b)Im Jahr 2011 blieb die Entwicklung der Besoldung (Besoldungsgruppe A 10) – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 – um 6,95 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 6,31 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück; der Nominallohnindex war im Verhältnis zum Besoldungsindex um 0,32 v.H. niedriger: Randnummer 62 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1996 = 100) in % Index (1996 = 100) in % Index (1996 = 100) in % Index (1996 = 100) 1997 1,3 101,3 1,3 101,3 0,1 100,1 1,4 101,4 1998 1,5 102,82 1,5 102,82 1,6 101,7 0,3 101,7 1999 2,9 105,8 3,1 106,01 1,1 102,82 0,1 101,8 2000 0 105,8 2 108,13 0,6 103,44 1,3 103,12 2001 1,8 107,7 2,4 110,73 1,3 104,78 1,3 104,46 2002 2,2 110,07 0 110,73 0,8 105,62 1,1 105,61 2003 2,4 112,71 2,4 113,39 0,6 106,25 0,3 105,93 -4,78 107,32 2004 1 108,39 2 115,66 0,2 106,46 2,1 108,15 1 109,47 2005 0 109,47 0 115,66 0,1 106,57 1,3 109,56 2006 0 109,47 0 115,66 -0,3 106,25 1,6 111,31 2007 0 109,47 0 115,66 0,7 106,99 1,8 113,31 2008 0 109,47 0 115,66 0,5 107,52 2,4 116,03 2009 0 109,47 0 115,66 1,1 108,7 0,2 116,26 2010 1,5 111,11 0 115,66 1,2 110 1,3 117,77 2011 2 113,33 4,8 121,21 2,7 112,97 2,3 120,48 Differenz (in %) 6,95 -0,32 6,31 Randnummer 63 Eine Staffelprüfung ergibt Folgendes: Randnummer 64 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1991 = 100) in % Index (1991 = 100) in % Index (1991 = 100) in % Index (1991 = 100) 1992 5,4 105,4 5,4 105,4 11,1 111,1 4,8 104,8 1993 3 108,56 3 108,56 7,2 119,1 4,8 109,83 1994 0 108,56 2 110,73 2,8 122,43 2,5 112,58 1995 2 110,73 3,2 0 114,27 114,27 3,1 0 126,23 126,23 1,8 0 114,61 114,61 3,2 114,27 1996 0 114,27 0 114,27 1,4 128 1,1 115,87 1997 1,3 115,76 1,3 115,76 0,1 128,13 1,4 117,49 1998 1,5 117,5 1,5 117,5 1,6 130,18 0,3 117,84 1999 2,9 120,91 3,1 121,14 1,1 131,61 0,1 117,96 2000 0 120,91 2 123,56 0,6 132,4 1,3 119,49 2001 1,8 123,09 2,4 126,53 1,3 134,12 1,3 121,04 2002 2,2 125,8 0 126,53 0,8 135,19 1,1 122,37 2003 2,4 128,82 2,4 0 129,57 129,57 0,6 0 136 136 0,3 0 122,74 122,74 -4,78 122,66 2004 1 123,89 2 0 132,16 132,16 0,2 0 136,27 136,27 2,1 0 125,32 125,32 1 125,13 2005 0 125,13 0 132,16 0,1 136,41 1,3 126,95 2006 0 125,13 0 132,16 -0,3 136 1,6 128,98 Differenz (in %) 5,62 8,69 3,08 Randnummer 65 (
  3. c)Im Jahr 2012 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1997 – um 6,82 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um nur 0,77 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,4 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück: Randnummer 66 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1997 = 100) in % Index (1997 = 100) in % Index (1997 = 100) in % Index (1997 = 100) 1998 1,5 101,5 1,5 101,5 1,6 101,6 0,3 100,3 1999 2,9 104,44 3,1 104,65 1,1 102,72 0,1 100,4 2000 0 104,44 2 106,74 0,6 103,34 1,3 101,71 2001 1,8 106,32 2,4 109,3 1,3 104,68 1,3 103,03 2002 2,2 108,66 0 109,3 0,8 105,52 1,1 104,16 2003 2,4 111,27 2,4 0 111,92 111,92 0,6 0 106,15 106,15 0,3 0 104,47 104,47 -4,78 105,95 2004 1 107,01 2 0 114,16 114,16 0,2 0 106,36 106,36 2,1 0 106,66 106,66 1 108,08 2005 0 108,08 0 114,16 0,1 106,47 1,3 108,05 2006 0 108,08 0 114,16 -0,3 106,15 1,6 109,78 2007 0 108,08 0 114,16 0,7 106,89 1,8 111,76 2008 0 108,08 0 114,16 0,5 107,42 2,4 114,44 2009 0 108,08 0 114,16 1,1 108,6 0,2 114,67 2010 1,5 109,7 0 114,16 1,2 109,9 1,3 116,16 2011 2 111,89 4,8 119,64 2,7 112,87 2,3 118,83 2012 2 114,13 1,9 121,91 1,9 115,01 2,2 121,44 Differenz (in %) 6,82 0,77 6,4 Randnummer 67 Die hier

geführte Staffelprüfung ergibt folgende Werte: Randnummer 68 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) in % Index (1992 = 100) 1993 3 103 3 103 7,2 107,2 4,8 104,8 1994 0 103 2 105,06 2,8 110,2 2,5 107,42 1995 2 105,06 3,2 0 108,42 108,42 3,1 0 113,62 113,62 1,8 0 109,35 109,35 3,2 108,42 1996 0 108,42 0 108,42 1,4 115,21 1,1 110,55 1997 1,3 109,83 1,3 109,83 0,1 115,33 1,4 112,1 1998 1,5 111,48 1,5 111,48 1,6 117,18 0,3 112,44 1999 2,9 114,71 3,1 114,94 1,1 118,47 0,1 112,55 2000 0 114,71 2 117,24 0,6 119,18 1,3 114,01 2001 1,8 116,77 2,4 120,05 1,3 120,73 1,3 115,49 2002 2,2 119,34 0 120,05 0,8 121,7 1,1 116,76 2003 2,4 122,2 2,4 0 122,93 122,93 0,6 0 122,43 122,43 0,3 0 117,11 117,11 -4,78 116,36 2004 1 117,52 2 0 125,39 125,39 0,2 0 122,67 122,67 2,1 0 119,57 119,57 1 118,7 2005 0 118,7 0 125,39 0,1 122,79 1,3 121,12 2006 0 118,7 0 125,39 -0,3 122,42 1,6 123,06 2007 0 118,7 0 125,39 0,7 123,28 1,8 125,28 Differenz (in %) 5,64 3,86 5,54 Randnummer 69 (

  1. d)Im Jahr 2013 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 – um 7,56 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 7,90 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück; der Nominallohnindex war im Verhältnis zum Besoldungsindex um 0,1 v.H. niedriger: Randnummer 70 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1998 = 100) in % Index (1998 = 100) in % Index (1998 = 100) in % Index (1998 = 100) 1999 2,9 102,9 3,1 103,1 1,1 101,1 0,1 100,1 2000 0 102,9 2 105,16 0,6 101,71 1,3 101,4 2001 1,8 104,75 2,4 107,68 1,3 103,03 1,3 102,72 2002 2,2 107,05 0 107,68 0,8 103,85 1,1 103,85 2003 2,4 109,62 2,4 0 110,26 110,26 0,6 0 104,47 104,47 0,3 0 104,16 104,16 -4,78 104,38 2004 1 105,42 2 0 112,47 112,47 0,2 0 104,68 104,68 2,1 0 106,35 106,35 1 106,47 2005 0 106,47 0 112,47 0,1 104,78 1,3 107,73 2006 0 106,47 0 112,47 -0,3 104,47 1,6 109,45 2007 0 106,47 0 112,47 0,7 105,2 1,8 111,42 2008 0 106,47 0 112,47 0,5 105,73 2,4 114,09 2009 0 106,47 0 112,47 1,1 106,89 0,2 114,32 2010 1,5 108,07 0 112,47 1,2 108,17 1,3 115,81 2011 2 110,23 4,8 117,87 2,7 111,09 2,3 118,47 2012 2 112,43 1,9 120,11 1,9 113,2 2,2 121,08 2013 2 114,68 2,7 123,35 1,2 114,56 2,2 123,74 Differenz (in %) 7,56 -0,10 7,90 Randnummer 71 Die Staffelprüfung ergibt: Randnummer 72 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1993 = 100) in % Index (1993 = 100) in % Index (1993 = 100) in % Index (1993 = 100) 1994 0 100 2 102 2,8 102,8 2,5 102,5 1995 2 102 3,2 0 105,26 105,26 3,1 0 105,99 105,99 1,8 0 104,35 104,35 3,2 105,26 1996 0 105,26 0 105,26 1,4 107,47 1,1 105,5 1997 1,3 106,63 1,3 106,63 0,1 107,58 1,4 106,98 1998 1,5 108,23 1,5 108,23 1,6 109,3 0,3 107,3 1999 2,9 111,37 3,1 111,59 1,1 110,5 0,1 107,41 2000 0 111,37 2 113,82 0,6 111,16 1,3 108,81 2001 1,8 113,37 2,4 116,55 1,3 112,61 1,3 110,22 2002 2,2 115,86 0 116,55 0,8 113,51 1,1 111,43 2003 2,4 118,64 2,4 0 119,35 119,35 0,6 0 114,19 114,19 0,3 0 111,76 111,76 -4,78 112,97 2004 1 114,1 2 0 121,74 121,74 0,2 0 114,42 114,42 2,1 0 114,11 114,11 1 115,24 2005 0 115,24 0 121,74 0,1 114,53 1,3 115,59 2006 0 115,24 0 121,74 -0,3 114,19 1,6 117,44 2007 0 115,24 0 121,74 0,7 114,99 1,8 119,55 2008 0 115,24 0 121,74 0,5 115,56 2,4 122,42 Differenz (in %) 5,64 0,28 6,23 Randnummer 73 (
  2. e)Im Jahr 2014 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 – um 7,36 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 2,37 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 8,55 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück: Randnummer 74 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1999 = 100) in % Index (1999 = 100) in % Index (1999 = 100) in % Index (1999 = 100) 2000 0 100 2 102 0,6 100,6 1,3 101,3 2001 1,8 101,8 2,4 104,45 1,3 101,91 1,3 102,62 2002 2,2 104,04 0 104,45 0,8 102,73 1,1 103,75 2003 2,4 106,54 2,4 0 106,96 106,96 0,6 0 103,35 103,35 0,3 0 104,06 104,06 -4,78 101,45 2004 1 102,46 2 0 109,1 109,1 0,2 0 103,56 103,56 2,1 0 106,25 106,25 1 103,48 2005 0 103,48 0 109,1 0,1 103,66 1,3 107,63 2006 0 103,48 0 109,1 -0,3 103,35 1,6 109,35 2007 0 103,48 0 109,1 0,7 104,07 1,8 111,32 2008 0 103,48 0 109,1 0,5 104,59 2,4 113,99 2009 0 103,48 0 109,1 1,1 105,74 0,2 114,22 2010 1,5 105,03 0 109,1 1,2 107,01 1,3 115,7 2011 2 107,13 4,8 114,34 2,7 109,9 2,3 118,36 2012 2 109,27 1,9 116,51 1,9 111,99 2,2 120,96 2013 2 111,46 2,7 119,66 1,2 113,33 2,2 123,62 2014 3 114,8 3 123,25 3,7 117,52 0,8 124,61 Differenz (in %) 7,36 2,37 8,55 Randnummer 75 Folgendes Bild ergibt die Staffelprüfung: Randnummer 76 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (1994 = 100) in % Index (1994 = 100) in % Index (1994 = 100) in % Index (1994 = 100) 1995 2 102 3,2 0 103,2 103,2 3,1 0 103,1 103,1 1,8 0 101,8 101,8 3,2 105,26 1996 0 105,26 0 103,2 1,4 104,54 1,1 102,92 1997 1,3 106,63 1,3 104,54 0,1 104,64 1,4 104,36 1998 1,5 108,23 1,5 106,11 1,6 106,31 0,3 104,67 1999 2,9 111,37 3,1 109,4 1,1 107,48 0,1 104,77 2000 0 111,37 2 111,59 0,6 108,12 1,3 106,13 2001 1,8 113,37 2,4 114,27 1,3 109,53 1,3 107,51 2002 2,2 115,86 0 114,27 0,8 110,41 1,1 108,69 2003 2,4 118,64 2,4 0 117,01 117,01 0,6 0 111,07 111,07 0,3 0 109,02 109,02 -4,78 112,97 2004 1 114,1 2 0 119,35 119,35 0,2 0 111,29 111,29 2,1 0 111,31 111,31 1 115,24 2005 0 115,24 0 119,35 0,1 111,4 1,3 112,76 2006 0 115,24 0 119,35 -0,3 111,07 1,6 114,56 2007 0 115,24 0 119,35 0,7 111,85 1,8 116,62 2008 0 115,24 0 119,35 0,5 112,41 2,4 119,42 2009 0 115,24 0 119,35 1,1 113,65 0,2 119,66 Differenz (in %) 3,57 -1,38 3,84 Randnummer 77 (
  3. f)Im Jahr 2015 blieb die Entwicklung der Besoldung – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2000 – um 4,84 v.H. hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 2,95 v.H. hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 3,95 v.H. hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück: Randnummer 78 Besoldung Tarifverdienste im öD Nominal- lohnindex Verbraucher- preisindex in % Index (2000 = 100) in % Index (2000 = 100) in % Index (2000 = 100) in % Index (2000 = 100) 2001 1,8 101,8 2,4 102,4 1,3 101,3 1,3 101,3 2002 2,2 104,04 0 102,4 0,8 102,11 1,1 102,41 2003 2,4 106,54 2,4 0 104,86 104,86 0,6 0 102,72 102,72 0,3 0 102,72 102,72 -4,78 101,45 2004 1 102,46 2 0 106,96 106,96 0,2 0 102,93 102,93 2,1 0 104,88 104,88 1 103,48 2005 0 103,48 0 106,96 0,1 103,03 1,3 106,24 2006 0 103,48 0 106,96 -0,3 102,72 1,6 107,94 2007 0 103,48 0 106,96 0,7 103,44 1,8 109,88 2008 0 103,48 0 106,96 0,5 103,96 2,4 112,52 2009 0 103,48 0 106,96 1,1 105,1 0,2 112,75 2010 1,5 105,03 0 106,96 1,2 106,36 1,3 114,22 2011 2 107,13 4,8 112,09 2,7 109,23 2,3 116,85 2012 2 109,27 1,9 114,22 1,9 111,31 2,2 119,42 2013 2 111,46 2,7 117,3 1,2 112,65 2,2 122,05 2014 3 114,8 3 120,82 3,7 116,82 0,8 123,03 2015 3 118,24 2,6 123,96 4,2 121,73 -0,1 122,91 Differenz (in %) 4,84 2,95 3,95 Randnummer 79 Für die Staffelprüfung 2015, die im Ergebnis keinen abweichenden Befund nahelegt, kann auf die Tabelle für das Besoldungsjahr 2010 (erste Prüfungsreihe) zurückgegriffen werden. Randnummer 80

(7)Unergiebig im vorliegenden Zusammenhang bleibt eine Heranziehung der übrigen Parameter der ersten Prüfungsstufe. Randnummer 81 (
  1. a)Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene Alimentation der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 indizieren könnte, nicht entnehmen. Randnummer 82 Der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppen A 4, A 6 bzw. A 8 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2005 bis 2015 beträgt etwa ca. 35, 29 bzw. 17 v. H.. Randnummer 83 Jahr A 10 A 4 A 6 A 8 Betrag Abw. in v.H. Betrag Abw. in v.H. Betrag Abw. in v.H. 2003 2796,45 1802,44 35,55 1971,44 29,50 2327,98 16,75 2004 2852,65 1838,66 35,55 2011,06 29,50 2374,77 16,75 2005 2852,65 1838,66 35,55 2011,06 29,50 2374,77 16,75 2006 2852,65 1838,66 35,55 2011,06 29,50 2374,77 16,75 2007 2852,65 1838,66 35,55 2011,06 29,50 2374,77 16,75 2008 2852,65 1838,66 35,55 2011,06 29,50 2374,77 16,75 2009 2852,65 1838,66 35,55 2011,06 29,50 2374,77 16,75 2010 2895,44 1866,24 35,55 2041,23 29,50 2410,39 16,75 2011 2954,00 1925,00 34,83 2087,00 29,35 2463,00 16,62 2012 3013,08 1963,50 34,83 2128,74 29,35 2512,26 16,62 2013 3073,34 2002,77 34,83 2171,31 29,35 2562,51 16,62 2014 3165,54 2062,85 34,83 2236,45 29,35 2639,39 16,62 2015 3260,51 2124,74 34,83 2303,54 29,35 2718,57 16,62 Randnummer 84 Der Senat lässt im vorliegenden Zusammenhang offen, ob die Nettoalimentation der hier unter anderem in den Blick genommenen Besoldung für die (Vergleichs-) Besoldungsgruppe A 4 den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93 ff.). Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dieser Umstand zwingend eine Verletzung des Abstandsgebots für die streitgegenständliche Besoldungsgruppe zur Folge haben müsste, da der Abstand zwischen dieser und der Besoldungsgruppe A 4 bei einem Wert von 35 v.H. liegt. Randnummer 85 (
  2. b)Aus einem auf die hier maßgeblichen Besoldungsgruppen und -jahre bezogenen Quervergleich mit der entsprechenden Besoldung der Beamten in den anderen Ländern und im Bund ergibt sich auf der Grundlage des auf den Mitteilungen der um Auskunft gebetenen Ministerien und Senatsverwaltungen auch kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Berlin in den maßgeblichen Jahren evident unangemessen waren: Randnummer 86 2010 (ohne Sonder - zahlung) 2010 (mit Sonder- zahlung) 2011 (ohne Sonder- zahlung) 2011 (mit Sonder- zahlung) Berlin 34052,35 34692,35 35038,08 35678,08 Bund 39246,48 39246,48 39531,39 39531,39 Baden-Württemberg 38679,32 38679,32 39337,23 39337,23 Bayern 37179,06 39347,84 37252,68 39425,75 Brandenburg 36395,1 36895,1 36877,38 36877,38 Bremen 36893,78 37603,78 37382,73 38092,73 Hamburg 36787,32 38864,56 37274,88 38274,88 Hessen 36679,76 38513,8 36890,22 38734,77 Mecklenburg-Vorpommern 36966,84 38135,39 37521,36 38689,9 Niedersachsen 36929,36 36929,36 37418,73 37418,73 Nordrhein-Westfalen 37808,76 38755,85 38309,88 39271,18 Rheinland-Pfalz 37967,46 37967,46 38470,59 38470,59 Saarland 38153,44 38153,44 38229 38229 Sachsen 37143,48 38343,48 37635,72 37635,72 Sachsen-Anhalt 37143,48 37143,48 37635,72 37635,72 Schleswig-Holstein 37143,48 37803,48 37635,72 38295,72 Thüringen 37693,08 37693,08 37909,35 37909,35 Mittelwert 37425,64 38129,74 37832,04 38364,38 Abweichung in v.H. 9,01 9,01 7,39 7 Median 37143,48 38144,42 37635,72 38285,3 Abweichung in v.H. 8,32 9,05 6,9 6,81 Randnummer 87 2012 (ohne Sonder- zahlung) 2012 (mit Sonder- zahlung) 2013 (ohne Sonder- zahlung) 2013 (mit Sonder- zahlung) Berlin 35743,4 36383,4 36458,26 37098,26 Bund 41682,32 41682,32 42620,29 42620,29 Baden-Württemberg 40096,3 40096,3 40455,63 40455,63 Bayern 38259,86 40491,69 39763,44 42082,97 Brandenburg 37921,44 37921,45 38511,96 38511,96 Bremen 38209,05 38919,05 39117,32 39827,32 Hamburg 39143,04 39143,04 40102,08 40102,08 Hessen 37546,14 39423,42 38771,1 40709,64 Mecklenburg-Vorpommern 38438,28 39613,05 39507 40690,76 Niedersachsen 38475,12 38475,12 39494,76 39494,76 Nordrhein-Westfalen 39386,52 40371,18 40430,16 41440,91 Rheinland-Pfalz 38999,4 38999,4 39389,4 39389,4 Saarland 38592,18 38592,18 39403,32 39403,32 Sachsen 38697 38697 39038,84 39038,84 Sachsen-Anhalt 38697 38697 39209,76 39209,76 Schleswig-Holstein 38621,4 39281,4 39094,5 39754,5 Thüringen 39033,54 39033,54 39507,15 39507,15 Mittelwert 38862,41 39339,82 39651,04 40139,96 Abweichung in v.H. 8,03 7,52 8,05 7,58 Median 38659,2 39088,29 39449,04 39790,91 Abweichung in v.H. 7,54 6,92 7,58 6,77 Randnummer 88 2014 (ohne Sonder - zahlung) 2014 (mit Sonder- zahlung) 2015 (ohne Sonder- zahlung) 2015 (mit Sonder- zahlung) Berlin 37341,08 37981,08 38461,33 39101,33 Bund 43918,56 43918,56 44927,64 44927,64 Baden-Württemberg 41477,64 41477,64 42729,36 42729,36 Bayern 40936,44 43324,4 41652,84 44082,59 Brandenburg 39454,38 39454,38 40676,17 40676,17 Bremen 40232,84 40942,84 41047,38 41757,38 Hamburg 41204,88 41204,88 41857,28 41857,28 Hessen 40040,68 42042,76 40297,2 42312,12 Mecklenburg-Vorpommern 40297 41480,96 41103,12 42286,89 Niedersachsen 40174,39 40174,39 41252,81 41252,81 Nordrhein-Westfalen 41622,84 42663,41 42084,21 43144,55 Rheinland-Pfalz 39783,24 39783,24 40545,74 40545,74 Saarland 40209,96 40209,96 40954,02 40954,02 Sachsen 41352,87 41352,87 42629,52 42629,52 Sachsen-Anhalt 40308,42 40308,42 41395,31 41395,31 Schleswig-Holstein 39839,64 40499,64 41299,46 41959,46 Thüringen 40689,63 40689,63 41596,76 41596,76 Mittelwert 40721,46 41220,50 41628,05 42131,72 Abweichung in v.H. 8,3 7,86 7,61 7,19 Median 40302,71 41073,86 41347,39 41908,37 Abweichung in v.H. 7,35 7,53 6,98 6,7 Randnummer 89
(2)Die Vergleiche zeigen, dass bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre mindestens drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter nicht erfüllt sind. Folglich ist eine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe A 10 nicht begründet. Randnummer 90 Es sind auch keine weiteren jedenfalls hinreichenden Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergibt. Zwar entspricht die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2003 einer realen Besoldungsabsenkung in Höhe von 4,78 v.H.. Angesichts der Anhebung der Bezüge zum 1. Juli 2003 um 2,4 v.H. und der nachfolgenden Besoldungsentwicklung belief sich der Einkommensverlust brutto im Jahre 2008 noch auf etwa zwischen 1 und 1,5 v.H. gegenüber dem Jahr vor der Kürzung
(2002)und bestand in den Jahren von 2010 bis 2015 real nicht mehr. Dass diese einmalige Kürzung in der sich tatsächlich auswirkenden Höhe bezogen auf die hier betrachteten Besoldungsjahre verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist hier nicht zweifelsfrei erkennbar. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum
  1. Januar 2003 (vgl. Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom
  2. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom
  4. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom
  5. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom
  6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120). Randnummer 91 Nach alledem besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen – und über die hier zuvor angestellte Betrachtung hinausreichenden – Parameter näher in den Blick zu nehmen. Eine derartige umfassende Kontrolle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur angezeigt, wenn überhaupt eine Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation besteht. Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom
  7. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom
  8. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, juris Rn. 31). Das ist nicht der Fall. Eine umfassende Prüfung auf der zweiten Stufe ist auch nicht deshalb

zuführen, weil die hier festgestellten Differenzen zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst bzw. des Verbraucherpreisindex andererseits teilweise deutlich über dem Schwellenwert von 5 v.H. liegen. Für einen derartigen Prüfungsaufbau gibt die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts her. Seinen Entscheidungen vom

  1. Mai und
  2. November 2015 (jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom
  3. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom
  4. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121). Randnummer 92

(3)Ein Verstoß der Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in den Besoldungsjahren 2010 bis 2015 gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der Kürzung der Besoldung um 4,78 v.H. im Jahre 2003 liegt ebenfalls nicht vor. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum SZG keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. AbgH-Drs 15/1970, S. 1, 5 ff.). Allerdings trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren, sich real auf die hier streitigen Besoldungsjahre 2010 bis 2015 kaum oder nicht auswirkende Besoldungskürzung in der Absenkung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt – wie hier noch – amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 178). Randnummer 93
(4)Auch jenseits der zuvor angesprochenen Umstände genügen die gesetzgeberischen Entscheidungen des Landesgesetzgebers über die Besoldung der Beamten in den Jahren seit 2010 den prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips; ihre Begründung ist nicht

greifend zu beanstanden. Randnummer 94 Allerdings geht der Senat hierbei – entgegen der von dem Kläger der Sache nach geäußerten Ansicht – nicht davon aus, dass sich insbesondere die Begründungspflichten des für die Gesetze zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom

  1. Juli 2010 (a.a.O.), 2012/2013 vom
  2. September 2012 (a.a.O.) bzw. 2014/2015 vom
  3. Juli 2014 (a.a.O.) verantwortlichen Gesetzgebers an den Maßgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richter- bzw. Beamtenbesoldung [vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130; Beschluss vom
  5. November 2015, a.a.O., Rn. 113; im Einzelnen Abschnitt
  6. a)] messen lassen müssen; sie waren dem Landesbesoldungsgesetzgeber vor Erlass dieser Gesetze nicht bekannt. Der in dieser Rechtsprechung verdeutlichte Inhalt der Gesetzesbegründung, die sich mindestens mit den fünf Parametern auf der ersten Stufe des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmodells auseinandersetzen muss, erschließt sich nicht schon aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (vgl. Urteil vom
  7. Februar 2012, a.a.O., Rn. 163 ff.), in dem die prozeduralen Anforderungen (Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten) nur allgemein umschrieben werden, ohne nähere Begründungsinhalte als zwingendes verfassungsrechtliches Erfordernis zu beschreiben. Entsprechende Maßgaben liegen auch nicht nahe, wenn die Entscheidung vom
  8. Februar 2012 in einen Kontext mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Kriterien, insbesondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom
  9. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, juris Rn. 73; Beschluss vom
  10. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, juris Rn. 68; Beschluss vom
  11. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris Rn. 46) und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urteil vom
  12. März 2007, a.a.O., Rn. 75; Beschluss vom
  13. Februar 2003, a.a.O., Rn. 102; Beschluss vom
  14. November 1998, a.a.O., Rn. 44), gestellt wird (so aber VG Bremen, Beschluss vom
  15. März 2016 – 6 K 280/14 –, juris Rn. 91 ff.). Dieser Zusammenhang ist in erkennbarer Weise erst mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richter- bzw. Beamtenbesoldung deutlich geworden. Randnummer 95 Der jedenfalls der Sache nach teilweise auf eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschreibung des Alimentationsprinzips (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom
  16. März 2007, a.a.O., Rn. 64: „... entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ...“) zurückgehende Hinweis in den Gesetzesbegründungen zu den Gesetzen zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom
  17. Juli 2010 (a.a.O.) bzw. zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2012/2013 vom
  18. September 2012 (a.a.O.), dass mit der Besoldungserhöhung für Beamtinnen und Beamte den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins Rechnung getragen werde (vgl. AbgH-Drs. 16/3242, S. 2, 10; 17/0450, S. 9 f.), lässt sich vor der dargestellten Entwicklung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht

greifend beanstanden. Das gilt erst recht für die Begründung zu dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2014/2015 vom

  1. Juli 2014 (a.a.O.), die den Hinweis, mit der Besoldungserhöhung den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse Rechnung tragen zu wollen, mit näheren Angaben zu den Tariferhöhungen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft sowie ferner zur Entwicklung der Inflation in dem Zeitraum von 2012 bis 2014 verbindet (vgl. AbgH-Drs. 17/1677, S. 47). Randnummer 96 Ob die vom Kläger vertretene Annahme zutrifft, dass die prozeduralen Anforderungen unabhängig vom Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung gelten und allein eine nur unzureichende Gesetzesbegründung geeignet ist, das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nahezulegen, um so zu verhindern, dass ein Verstoß gegen die besagten Anforderungen nicht sanktionslos bleibt (so aber VG Bremen, a.a.O., Rn. 91 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  2. September 2015 – 1 K 5754/13 –, juris Rn. 201; wohl auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 85), kann nach alledem dahinstehen. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 98 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Randnummer 99 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 100 Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Randnummer 101 Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form unter www.bverwg.de eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Randnummer 102 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Randnummer 103 Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten

Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen

Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich

Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001186120

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