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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 I 1.14 Beschluss Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO; Auswirkungen

Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO; Auswirkungen der verfrühten Stellung eines Vollstreckungsantrages; Fristbeginn erst mit dem Verfügen über einen Vollstreckungstitel Orientierungssatz

  1. Bei dem Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO handelt es sich um ein selbstständiges Beschlussverfahren, auf das die kostenrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) und nicht etwa unmittelbar die Vorschriften der Zivilprozessordnung wie § 788 ZPO anwendbar sind (Anschluss: OVG Münster, 23.02.2006, 12 E 188/06). (Rn.1)
  2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, wenn sie ihren Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt haben und sich dieser durch rechtzeitige Erfüllung erledigt hat. (Rn.2)
  3. Die Frist, innerhalb derer dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung gegeben werden muss, beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt, der ihn zur Vollstreckung berechtigt. (Rn.3) Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger. Der Streitwert wird auf 5.639,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei dem von den Vollstreckungsgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO handelt es sich um ein selbstständiges Beschlussverfahren, auf das die kostenrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) und nicht etwa unmittelbar die Vorschriften der Zivilprozessordnung wie § 788 ZPO anwendbar sind (OVG Münster, Beschluss vom
  4. Februar 2006 - 12 E 188/06 - juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 170 Rn. 29). Randnummer 2 Gemessen daran sind die Kosten den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, weil sie ihren Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt haben und sich dieser durch rechtzeitige Erfüllung erledigt hat. Als ungeschriebene Antragsvoraussetzung muss der Vollstreckungsgläubiger vor der Stellung eines Vollstreckungsantrages eine angemessene Frist abwarten, um dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss vom
  6. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 11). Die Länge der einzuhaltenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und beläuft sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge - bei der Begleichung von Rechtsanwaltskosten - auf vier bis sechs Wochen (BVerfG, Beschluss vom
  7. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom
  8. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8). Dieser Zeitraum ist auch hier angemessen. Randnummer 3 Die Frist, innerhalb derer dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung gegeben werden muss, beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt, der ihn zur Vollstreckung berechtigt. Damit kommt es hier nicht auf den Tag der Urteilsverkündung, sondern auf die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils oder die Zustellung einer - zu beantragenden - Ausfertigung des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe an (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO). Randnummer 4 Da die Vollstreckungsgläubiger einen Antrag im Sinne von § 168 Abs. 2 VwGO nicht gestellt haben, begann die Erfüllungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Februar 2014 an die Beteiligten zu laufen. Diese erfolgte jeweils am
  10. April
  11. Angesichts der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner die Auszahlung des geschuldeten Betrages am
  12. Mai 2014 angeordnet hat und der Betrag am
  13. Mai 2014 auf dem Konto des Verfahrensbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger eingegangen ist, war der bereits am
  14. Mai 2014 gestellte Vollstreckungsantrag verfrüht. Der bis zur Erfüllung in Anspruch genommene Zeitraum von einem Monat ist angemessen und auch unter Berücksichtigung der Höhe des geschuldeten Betrages nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001186439

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