Sachgrundlose Befristung - Verpflichtung zum Vertragsschluss - Weiterbeschäftigung Orientierungssatz 1. Unter die Begründung von Rechtsverhältnissen im Sinne der in § 44d Abs. 5 SGB 2 geregelten Ausnahmen fallen neben der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses insbesondere auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages oder dessen Entfristung. (Rn.41) 2. Es ist jedenfalls im Hinblick auf die in Art. 16 EUGrdRCh geschützte unternehmerische Freiheit davon auszugehen, dass die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG noch den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 EUGrdRCh an eine Einschränkung des in Art. 30 EUGrdRCh garantierten Anspruchs auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung genügt. Der Charta lässt sich auch nicht entnehmen, dass im Hinblick auf den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung für öffentliche Arbeitgeber strengere als die allgemeinen Regeln gelten sollen. (Rn.44) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 190/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 22. August 2013, 59 Ca 960/13, Urteil nachgehend BAG, 9. September 2015, 7 AZR 190/14, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2013 - 59 Ca 960/13 - wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Begründung eines Arbeitsverhältnisses) als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung, die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages und über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Randnummer 2 Der am …. 1955 geborene Kläger wurde von der Beklagten, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin S., im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ nach einer dreimonatigen Qualifizierung befristet für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 als Vollzeitbeschäftigter der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) erstmals eingestellt und es wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (U25/Ü25) im Bereich SGB II im Jobcenter T. übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2011 (Bl. 22 ff. d. A.) sowie auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2011 (Bl. 21 d. A.) verwiesen. Zuvor war der Kläger selbst vom Jobcenter T. als Langzeitarbeitsloser betreut worden. Intern war den für das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ geeigneten Bewerbern ein auf fünf Jahre befristeter Vertrag in Aussicht gestellt worden. Die Qualifizierung zum Arbeitsvermittler kostete etwa 18.000,00 Euro. Randnummer 3 Mit Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 verlängerten die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2012. Für die Beklagte, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin-S., unterzeichnete der Mitarbeiter Interner Service Berlin S. L. die Vereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Änderungsvereinbarung (Bl. 58 d. A.) verwiesen. An der Tätigkeit des Klägers änderte sich nichts. Randnummer 4 Im November 2012 entfristete die Beklagte die Arbeitsverträge von insgesamt acht im Jobcenter T. beschäftigten Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern (sog. Etatisierung). Zu diesem Zweck wurde ein mit dem Personalrat abgestimmtes Eignungsranking auf der Grundlage von sog. Stichtagsbeurteilungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2012 gebildet. Die entfristeten Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler waren mit der Note B bzw. C beurteilt worden. Der Kläger erhielt nur die Note D. Unter dem 30. November 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis (Bl. 29 d. A.) mit der Gesamtleistungsbewertung „stets zur vollen Zufriedenheit“. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Bl. 77 d. A.) erhob der Kläger gegen die Beurteilung Einwände. Mit Schreiben vom 6. August 2013 (Bl. 85 f. d. A.) lehnte die Beklagte eine Änderung der Beurteilung ab und verwies u. a. auf die ausführliche Stellungnahme der Teamleiterin vom 25. Februar 2013 (Bl. 79 ff. d. A.). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Bl. 30 d. A.) bot der Kläger der Beklagten den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2014 an. Die Beklagte nahm das Angebot nicht an. Randnummer 6 Die durchschnittliche monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 3.200,00 Euro. Randnummer 7 Mit der am 21. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Berlin vorab per Telefax eingegangenen, der Beklagten am 31. Januar 2013 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die zuletzt getroffene Befristungsabrede vom 21. November 2011 gewandt, den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31. Dezember 2015, hilfsweise bis zum 31. Dezember 2014 begehrt und für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Einen Hinweis nach § 6 Satz 2 KSchG hat das Arbeitsgericht nicht erteilt. Randnummer 8 Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte dürfe sich nach Treu und Glauben nicht auf die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG berufen, weil das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ zum Zeitpunkt seiner Einstellung bereits bis Ende 2015 finanziert gewesen sei und die Möglichkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG bestanden habe. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie Arbeitslose für ein sehr spezielles Bundesprogramm als Arbeitsvermittler ausbilde und dann nach noch nicht einmal zwei Jahren wieder in die Arbeitslosigkeit zu entlasse mit der Folge, dass diese selbst im Rahmen des Bundesprogramms betreut werden müssten. Diese Vorgehensweise der Beklagten sei unbillig und verstoße gegen das Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden. Abgesehen davon habe er auch einen Anspruch auf Entfristung. Mit dem Eignungsranking sei an die Beschäftigten auf den für eine Entfristung vorgesehenen Plätzen eine verbindliche Zusage verbunden gewesen. Wenn ihn die Beklagte zutreffend mit der Note B oder C beurteilt hätte, hätte er einen der zur Entfristung vorgesehenen Plätze belegt. Der Anspruch ergebe sich deshalb auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Jedenfalls aber habe er aus den vorgenannten Gründen einen Anspruch auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages. Randnummer 9 Mit Urteil vom 22. August 2013, auf dessen Tatbestand (Bl. 89 bis 92 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG rechtswirksam. Das Arbeitsverhältnis sei insgesamt nicht länger als zwei Jahre befristet gewesen und während seiner Dauer nur einmal verlängert worden. Eine Vorbeschäftigung habe nicht bestanden. Das Schriftformerfordernis sei gewahrt. Die Befristung sei auch nicht treuwidrig. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von der Möglichkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG Gebrauch zu machen. Dies gelte umso mehr, als die Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 3 TzBfG noch nicht endgültig geklärt sei. Zudem wäre die Rechtsfolge einer solchen Verpflichtung nicht die Unwirksamkeit der Befristung, sondern allenfalls die Anpassung der Befristungsdauer auf insgesamt fünf Jahre. Der Antrag auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages sei ebenfalls unbegründet. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger den Anspruch schon wegen des sich aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Vorrangs der Vertragsfreiheit nicht stützen. Die Beklagte habe ihre Vertragsfreiheit auch nicht durch eine Zusicherung aufgegeben. Eine Zusicherung ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Bildung der Rankingliste im Rahmen des sog. Etatisierungsverfahrens. Die Durchführung des Ranking sei an sich schon deshalb unbeachtlich, weil der Kläger im Klageantrag zu 2. nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, sondern lediglich den Abschluss eins weiteren befristeten Arbeitsvertrages geltend gemacht habe und dies nicht weniger, sondern etwas anderes sei. Abgesehen davon sei mit der Bildung der Rankingliste erkennbar kein Selbstbindungswille der Beklagten dahingehend verbunden gewesen, dass schon aufgrund der Beurteilung mit einer bestimmten Note ein Rechtsanspruch auf Befristung entstehe. Darauf, ob die Beurteilung des Klägers mit der Note D zutreffend sei und inwieweit diese im Widerspruch zum erteilten Zwischenzeugnis stehe, komme es deshalb nicht an. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei nicht zur Entscheidung angefallen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 92 bis 98 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Gegen dieses dem Kläger am 18. September 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er mit am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 11 Der Kläger wendet gegen das erstinstanzliche Urteil ein, hinsichtlich der Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 sei der Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt, da die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin S. aufgrund der Zuweisung des Klägers an das Jobcenter T. vom 15. Februar 2011 zum Abschluss der Änderungsvereinbarung von Gesetzes wegen nicht mehr befugt gewesen sei. Nach § 44d Abs. 4 SGB II seien durch die Zuweisung die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Geschäftsführer des Jobcenters T. übergegangen und allein von diesem auszuüben. Bei der Änderungsvereinbarung handele es sich auch weder um die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 17. Februar 2011, noch um die Begründung eines neuen Arbeitsvertrages, sondern lediglich um die Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Die Begriffe Begründung und Beendigung seien eng auszulegen, weshalb beispielsweise auch die Befugnis zur Beförderung oder Höhergruppierung der einem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten allein beim Geschäftsführer des Jobcenters liege. Ferner habe das Arbeitsgericht bei seinen Ausführungen zum Gleichbehandlungsanspruch nicht berücksichtigt, dass er durch die Beurteilung der Beklagten ohne sachlichen Grund ungleich behandelt worden sei. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte. Weiter hat der Kläger die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Frage gestellt und darüber hinaus die Rechtsauffassung vertreten, die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Beklagten bezüglich der einem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten obliege nach § 44d Abs. 4 SGB II dem Geschäftsführer des Jobcenters. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2013 - 59 Ca 960/13 - abzuändern und Randnummer 14 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21. November 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet hat; Randnummer 15 2. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 20. Dezember 2012 anzunehmen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2015, hilfsweise bis zum 31. Dezember 2014 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 17. Februar 2011 fortzusetzen; Randnummer 16 3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens als Arbeitsvermittler (U25/Ü25) im Bereich SGB II weiterzubeschäftigen. Randnummer 17 Ferner beantragt er den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte meint, die Berufung des Klägers sei insoweit unzulässig, als der Antrag zu 2. neben dem Antrag zu 1. als Hauptantrag formuliert sei. Außerdem genüge die Berufungsbegründung hinsichtlich des Klageantrags zu 2. nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht erkennen lasse, weshalb das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG hätte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend machen müssen. Dies könne jedoch dahinstehen, weil das Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt sei. Schon durch das Rubrum der Änderungsvereinbarung werde deutlich, dass Herr L. die Änderungsvereinbarung als ihr Vertreter unterzeichnet habe. Die Ausführungen des Klägers zu den Befugnissen des Geschäftsführers des Jobcenters T. seien unzutreffend. Abgesehen davon sei es für die Wahrung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG auch unerheblich, ob der Unterzeichnende tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei. Randnummer 21 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. November 2013 (Bl. 113 bis 120 d. A.) und vom 11. Dezember 2013 (Bl. 135 d. A.), auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Dezember 2013 (Bl. 148 bis 152 d. A.) und vom 9. Januar 2014 (Bl. 153 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2014 (Bl. 154 bis 156 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beglaubigte Kopien der vom Vorstand der Beklagten für den Leiter des Bereichs Personalrecht/Gremien der Zentrale Herrn E. ausgestellten Vollmacht (Bl. 158 d. A.) und der von diesem für die Erste Fachkraft Recht des Kompetenzzentrums Prozessvertretung Personal Berlin Frau D. ausgestellten Vollmacht (Bl. 159 d. A.) sowie eine von Frau D. für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgestellte Vollmacht im Original (Bl. 157 d. A.) vorgelegt. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 24 I. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. ist die Berufung bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Randnummer 25 1. Die Berufung ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt worden. Randnummer 26 2. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet worden. Jedoch genügt sie den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat sich der Kläger mit der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Berufung ist deshalb insoweit unzulässig. Die Frage, ob die Klageanträge zu 1. und 2. jeweils als Hauptanträge zulässig sind, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Zulässigkeit der Klage. Randnummer 27
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