Erkenntnissen zu Juwelierüberfällen der sog. „Hammerbande“, eine
der polnischen Stadt Koszalin aus gesteuerte Bande, die für zahlreiche Raubüberfälle in Deutschland, aber auch in Dänemark, Frankreich und Holland verantwortlich war. Seit 2001 gab es auch zahlreiche derartige Überfälle auf Juweliergeschäfte in Berlin, u.a. auf das Juweliergeschäft „W..., wobei überwiegend Luxusuhren gestohlen wurden. Randnummer 12 Seit Anfang 2002 wurden die verdeckten Ermittlungen gegen die sog. „Hammerbande“ intensiviert. Es kam zur Kontaktaufnahme zum polnischen CBS (Bundespolizei in Polen) und hierbei zu Herrn A..., der zu dieser Zeit Angehöriger dieser Einheit war. Ferner kam es zu ersten Gesprächen mit dem Sicherheitsunternehmen „C...(im Folgenden: C...). Diese in C... ansässige Firma war im Jahr 1999 gegründet worden; Gesellschafter und Geschäftsführer sind bzw. waren Herr N..., dessen Ehefrau S... sowie Herr W.... Gegenstand dieses Unternehmens war/ist u.a. die Erstellung
Sicherheitskonzepten, aber auch „Ermittlungen bei Überfallgeschehen und Transportverlusten“. Die Firma C... stand in vertraglichen Verhältnissen zu einigen der überfallenen Juweliere. Randnummer 13 Ziel der Gespräche des LKA mit dem Sicherheitsunternehmen C... im Rahmen einer sog. „Sicherheitspartnerschaft“ sollte u.a. sein, über dieses Unternehmen die vorhandene Sicherheitstechnik (Videoüberwachung u.a.) bei den Juwelieren zu verbessern, etwa um bessere fahndungsrelevante Fotos für polizeiliche Ermittlungstätigkeit nutzen zu können. Ferner war geplant, hochwertige Uhren der Geschäfte mit Ortungstechnik auszustatten. Die Firma C... hatte bereits in der Vergangenheit mit verschiedenen Polizeidienststellen der Bundesrepublik zusammengearbeitet und verfügte über ein internationales Informationsnetz, auch nach Polen. Durch Vermittlung
C... wurden
den Firmen „R...“ und „W...“ ferner Geldmittel für die polizeiliche Aufklärungsarbeit zur Verfügung gestellt. So gab es im Februar 2002 eine Zahlung in Höhe
5.000,- Euro und im Juni 2002
weiteren 10.000,- Euro durch den Juwelier „W...“. Im Juli 2002 kam es zu weiteren Zahlungen in Höhe
10.000,- durch „W...“ und erneut 10.000,- Euro durch „R...“. Verwendet wurden hiervon insgesamt 8.590,- Euro für den Einsatz
Vertrauenspersonen (Auslagen, Belohnungen u.a.), der Rest wurde den Unternehmen zurückerstattet. Eine schriftliche Vereinbarung lag weder der „Sicherheitspartnerschaft“ noch den Geldzuflüssen zugrunde. Randnummer 14 Eine der Aufgaben des Beklagten war es etwa ab Juni 2002, in Abstimmung mit seiner Dienststelle die Treffen mit der Firma C... durchzuführen; es erfolgte ein gegenseitiger Informationsaustausch, ferner wurden über die Firma C... Informanten bzw. Vertrauenspersonen angeworben und an den Beklagten als VP-Führer „übergeben“. Teampartner des Beklagten in dieser Zeit war der damalige Kriminalkommissar F.... Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2005 - (5... - wegen schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, unerlaubten Erwerbs
Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe
3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, wobei sein umfassendes Geständnis und geleistete Aufklärungshilfe mildernd berücksichtigt wurden. Die Straftaten beging er - resultierend aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten - im Zeitraum Herbst 2003 bis März
N..., dem Geschäftsführer der Firma C..., an den Beklagten im möglichen Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit zugrunde. So nutzte der Beklagte in der Zeit vom
2.428,25 Euro kam, die über ein Konto der Firma C... beglichen wurden. Zudem fanden sich in der Buchhaltung der Firma C... Belege über Bewirtungs- und Übernachtungskosten des Beklagten anlässlich
Treffen mit N... und z.T. weiteren Personen, die darauf hindeuteten, dass die dem Beklagten insoweit entstandenen Aufwendungen
der Firma C... beglichen wurden. Festgestellt wurde ferner, dass der Beklagte in der Zeit vom 11. November 2002 bis (jedenfalls) 3. Januar 2003 ein
der Firma C... geleastes Firmenfahrzeug - einen VW-Golf - nutzte. Randnummer 17 Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. Juli 2006 (2...) wurde dem Beklagten Bestechlichkeit in neun Fällen vorgeworfen, wobei ihm zur Last gelegt wurde, als Gegenleistung für die erhaltenen - oben beschriebenen - geldwerten Vorteile dem Mitangeklagten C... rechtswidrig dienstlich erlangte Erkenntnisse weitergegeben zu haben (insbes. Halterabfragen zu KFZ-Kennzeichen und die Aushändigung
ISVB-Ausdrucken). Randnummer 18 Nachdem die Verteidiger des Beklagten sowie des Mitangeklagten K... dem Landgericht Berlin mitgeteilt hatten, ihre Mandanten könnten sich mangels ihnen erteilter Aussagegenehmigung nicht zur Sache äußern, selbst ihren Verteidigern gegenüber nicht, so dass ein rechtsstaatliches Verfahren nicht möglich sei, verfasste das Landgericht Berlin nach Beratung am
Aufwendungen in 13 Fällen schwerwiegender Dienstvergehen schuldig gemacht habe, was näher erläutert wurde. Eine Aussagegenehmigung sei für die Fortführung des Verfahrens „derzeit“ nicht erforderlich. Im Bedarfsfalle könne diese
dem Beklagten bei seinem Dienstherrn beantragt werden. Die im Strafverfahren als Verfahrenshindernis unzureichend bewertete Aussagegenehmigung sei im Disziplinarverfahren unbeachtlich und könne für die internen Ermittlungen in uneingeschränkten Umfang erteilt werden. Randnummer 25 Mit Schreiben vom
insgesamt rund 4.500,00 Euro habe finanzieren lassen, hierdurch jeweils einen unberechtigten Vorteil erlangt und sich somit als Amtsträger der Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB schuldig gemacht habe: Randnummer 29 1.
insgesamt 2.428,25 Euro erlangt, Randnummer 30 1.
25,70 Euro in dem mexikanischen Restaurant „S..." in H... bezahlt, Randnummer 31 1.
122,85 Euro
N. C... finanzieren lassen, Randnummer 32 1.
82,20 Euro im Gasthaus „Zum Adler" in Steinbach bezahlt, Randnummer 33 1.
280,50 Euro
N... finanzieren lassen, Randnummer 34 1.
N. C... für die Anmietung eines M... 218,59 Euro erstatten lassen, obwohl für die tatsächlichen Mietkosten nur ein Betrag
119,83 Euro angefallen sei. Randnummer 35 1.
329,00 Euro sowie Kosten für Getränke in Höhe
73,92 Euro
N. C... finanzieren lassen, Randnummer 36 1.
49,81 Euro laut Tankrechnung der B...Tankstelle, 2...H..., R... 14
N. C... finanzieren lassen, Randnummer 37 1.
28,03 Euro im E...-Hotel, S... in 1... bezahlt, Randnummer 38 1.
26,95 Euro im Restaurant „M...", H...2...0 in 1... übernommen, Randnummer 39 1.
1.070,74 Euro für 54 Tage zu begleichen, Randnummer 40 1.
56,93 Euro im Lokal „L..." in 2... übernommen, Randnummer 41 1.
51,79 Euro
N. C... finanzieren lassen, Randnummer 42 1.
51,00 Euro
N. C... finanzieren lassen, Randnummer 43 1.
51,00 Euro
N. C... finanzieren lassen, Randnummer 44
Gehaltspfändungen geltend gemacht worden seien, und zwar durch Randnummer 51 a) Abtretungserklärung vom 9. Oktober 1998 zugunsten der D... über einen Betrag
5.684,03 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten, Randnummer 52 b) Abtretungserklärung vom 14. Februar 2003 zugunsten der C... über einen Betrag
25.415,18 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten (Kreditsumme 37.930,80 Euro) sowie in gleicher Sache durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S... vom 22. Juli 2005 - Geschäfts-Nr. 32 M 4666/05 - zugunsten der C... über einen Betrag
10.408,96 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten, Randnummer 53 c) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S... vom 4. November 2005 - Geschäfts-Nr. 32 M 5025/05 - zugunsten der A... über einen Betrag
21.581,55 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Randnummer 54 Durch sein inner- und außerdienstliches Verhalten habe der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Er habe die ihm obliegenden allgemeinen Dienstpflichten zu uneigennütziger Dienstverrichtung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verletzt. Ferner habe er die ihm als Polizeibeamten besonders obliegende Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Berliner Polizei gemäß § 101 Satz 2 LBG verletzt. Randnummer 55 Unter dem 17. September 2012 erteilte der Leiter des Landeskriminalamts dem Beklagten eine Aussagegenehmigung für das Disziplinarverfahren. Hierin heißt es: Randnummer 56 „…Im Rahmen der Verteidigung zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen erteile ich Ihnen gemäß § 7 Beamtenstatusgesetz die Genehmigung sich zum o.g. Verfahren Ihrem Sie vertretenden Rechtsanwalt T... gegenüber zu offenbaren. Gleiches gilt für eine Verhandlung in dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren. Sie dürfen im Rahmen Ihrer Einlassungen auch Ihrem Dienstherrn gegenüber Angaben zu Unterlagen und zu Ihren Tätigkeiten als Vertrauenspersonenführer tätigen, insofern diese zu Ihrer Entlastung und Erläuterung bezüglich der gegen Sie erhobenen Vorwürfe notwendig sind. Randnummer 57 Sie haben die Offenbarung
Personaldaten zu den
Ihnen geführten Vertrauenspersonen (VP) zu unterlassen, sofern diese sich nicht bereits selber offenbart haben oder im Rahmen der Strafverfahren bekannt wurden. Eine Freigabe der
Ihnen bearbeiteten Akten im Zusammenhang mit der „Hammerbande“ und den darin enthaltenen Berichten und Abrechnungen erfolgt jeweils ohne den Personalteil der VP - die Notwendigkeit einer Identitätsoffenbarung ist nicht erkennbar. Sie haben, ggf. in Absprache mit L..., die entsprechende VP-Nummer als Zuordnungskriterium zu benennen.“ Randnummer 58 Der Kläger beantragt, Randnummer 59 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 60 Der Beklagte hat keinen Sachantrag gestellt. Er begehrt die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Randnummer 61 Das behördliche Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es sei rechtsstaatswidrig geführt worden, weil ihm keine Aussagegenehmigung erteilt und damit jedwede effektive Verteidigung im Kernbereich unmöglich gemacht worden sei. Es fehle auch eine ordnungsgemäße Schlussanhörung. Randnummer 62 Die dem Beklagten unter dem 17. September 2012 erteilte Aussagegenehmigung sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Leiter des Landeskriminalamts hierfür zuständig sei; für eine - auch nur teilweise - Versagung sei die Senatsverwaltung für Inneres als oberste Dienstbehörde zuständig. Auch bei Vorliegen einer rechtmäßigen Aussagegenehmigung erlaube dies nicht die Einlassung des Beklagten, denn VP-Sachen unterlägen strenger Geheimhaltung. Staatsanwaltschaft und Polizei seien an die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung gebunden. Zuständig sei insofern der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft. Der Beklagte sei an die Zusicherung der Vertraulichkeit gebunden. Zudem lasse sich eine Offenbarung
Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) durch eine beamtenrechtliche Aussagegenehmigung nicht rechtfertigen. Randnummer 63 Die erteilte Aussagegenehmigung sei im Übrigen zu unbestimmt, da sie dem Beklagten lediglich Äußerungen erlaube, insoweit diese zur Entlastung oder Erläuterung „notwendig“ seien. Randnummer 64 Der Beklagte müsse umfassend über sein dienstliches Verhältnis zum Zeugen C... und dessen Unternehmen „C... Sicherheitsrevision“ berichten können. Er halte es für erforderlich, den Gesamtkomplex „Hammerbande“ und die damaligen praktischen wie rechtlichen Rahmenbedingungen bei der VP-Führung zu schildern, um im Einzelnen diejenigen Umstände, die den jeweiligen Ausgaben zugrunde gelegen hätten nachvollziehbar darzulegen. Er müsse dazu u.a. beschreiben dürfen, wie eigenständig er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit habe agieren dürfen, welche Absprachen und welche Berichtspflichten es gegeben habe, zu welchem Zweck er die Firmenkreditkarte und ein zeitweise überlassenes Firmenfahrzeug genutzt habe, welche Rolle der Zeuge C... hierbei gespielt habe, welche Rolle eine in Polen gegründete Firma gespielt habe, mit welchen Vertrauenspersonen und Informanten der Beklagte welche Einsätze in Deutschland und Polen durchgeführt habe, wobei hier Details zu Treffpunkten, Aufträgen, Tarnnamen und -identitäten, Erkenntnisverwertung, Entlohnung
Vertrauenspersonen sowie die beteiligten Beamten in Deutschland und Polen zu nennen wären. Randnummer 65 Bei der Entscheidung über die Art und Weise und die sachliche „Tiefe“ seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren befinde sich der Beklagte nicht nur in einem rechtlichen Konflikt, sondern auch in einem Gewissenskonflikt zwischen effektiver Verteidigung seiner eigenen Person und dem Schutz
Leib und Leben Dritter. Randnummer 66 Mit der Begründung, er beteilige sich wegen der Beschränkung seiner verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte nicht weiter an dem rechtsstaatswidrig gegen ihn geführten gerichtlichen Disziplinarverfahren, hat der Beklagte zusammen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Beginn der Beweisaufnahme „unter Protest“ den Sitzungssaal verlassen. Randnummer 67 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C..., K... und K.... Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 68 Der behördliche Disziplinarvorgang, die Personalakten des Beklagten sowie die o.g. Strafakte des Landgerichts Berlin lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 69 Die Kammer konnte ohne die durchgehende Anwesenheit des Beklagten in der Sitzung vom
der Notwendigkeit der Erteilung einer Aussagegenehmigung geht etwa § 37 Abs. 5 BeamtStG aus, wonach in Fällen, bei denen der Beamte Beschuldigter eines gerichtlichen Verfahrens ist oder das Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigter Interessen dienen soll, die Aussagegenehmigung nur unter besonderen Umständen versagt werden darf (auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss vom 26. März 2009 - 2 B 86/08 -, nach juris Rn. 6 ff.,
der Notwendigkeit der Erteilung
Aussagegenehmigungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren aus). Für das Stadium des behördlichen Disziplinarverfahrens kann eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht und damit die Entbehrlichkeit einer Aussagegenehmigung mit einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG (Mitteilungen im dienstlichen Verkehr) begründet werden, weil es insoweit an einer Außenwirkung mangelt und die Angaben des Beklagten gegenüber seiner Behörde als Teil des internen Dienstbetriebs gelten können. Randnummer 76 Soweit es um Angaben des Beamten gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten geht, spricht vieles dafür, dass schon mit der Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 DiszG konkludent auch eine entsprechende Aussagegenehmigung erteilt ist. Der mit der Unterrichtung obligatorisch verbundene Hinweis an den Beamten, dass es ihm frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern und er sich eines Bevollmächtigten bedienen dürfe ( § 20 Abs. 1 Satz 3 DiszG ), würde keinen Sinn machen, wenn dem Beamten Äußerungen zum Vorwurf gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten aufgrund der Verschwiegenheitspflicht zugleich untersagt wären, zumal die Unterrichtungsschreiben üblicherweise - wie auch im vorliegenden Fall - keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einholung einer Aussagegenehmigung vor Konsultierung eines Rechtsanwalts enthalten. Randnummer 77 Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte im Zweifelsfall, wenn er unsicher gewesen wäre, ob und wie weit er bei der Unterrichtung seines Rechtsanwalts hätte gehen dürfen, insbesondere was die Namhaftmachung
Vertrauenspersonen betrifft, sich an den Dienstherrn wenden und um die Erteilung einer ausdrücklichen Aussagegenehmigung nachsuchen müssen. Dies ist trotz des ausdrücklichen Hinweises im ihm zugesandten Ergänzungsbericht vom
Personaldaten zu bislang nicht enttarnten Vertrauenspersonen beschränkt hat. Randnummer 80 a) Bei einer dem beschuldigten Beamten nur mit inhaltlichen Einschränkungen erteilten Aussagegenehmigung muss das Disziplinargericht prüfen, ob das Recht des Beamten auf umfassende Verteidigung im Kernbereich oder im Randbereich tangiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2009 - 2 B 86/08 -, juris Rn. 7). Ist nur der Randbereich betroffen, so muss weiter geprüft werden, ob diese Beeinträchtigung durch Geheimhaltungsgründe gerechtfertigt ist. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse (BVerwG a.a.O.). Randnummer 81 Es ist schon nicht erkennbar, dass das Recht des Beklagten auf umfassende Verteidigung durch die Einschränkung der Aussagegenehmigung überhaupt tangiert wäre. Bei den zu untersuchenden Vorwürfen geht es im Wesentlichen um die Annahme
Belohnungen bzw. Geschenken durch den Beklagten im Verhältnis zum Geschäftsführer der Sicherheitsfirma C...; hierbei spielen die Namen der vom Beklagten seinerzeit geführten und bislang nicht öffentlich gewordenen Vertrauenspersonen nach Aktenlage keine Rolle. Trotz Hinweises des Gerichts an den Beklagten, substantiiert vorzutragen, dass und warum es für eine umfassende Verteidigung zu den in Rede stehenden Vorwürfen auf die Benennung bestimmter, bislang noch nicht enttarnter Vertrauenspersonen ankommen sollte, hat der Beklagte hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 (Bl. 97 f. d.A.) behauptet hat, er könne konkrete Zeugen, insbesondere Vertrauenspersonen, benennen, die ihn hinsichtlich des Disziplinarvorhalts umfänglich entlasten könnten, genügt dies nicht. Der Beklagte hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich - wie er es in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 hinsichtlich der dort
ihm beschriebenen Themen und Fragestellungen auch erkannt hat - inhaltlich konkret zu den Vorwürfen und den Hintergründen einzulassen und Vertrauenspersonen als mögliche Zeugen zunächst nur abstrakt („N.N.“), ggf. unter Angabe der betreffenden Nummer der VP-Akte, zu benennen. Erst bei Schilderung eines konkreten Sachverhalts und der hierzu möglichen Angaben eines zunächst abstrakt benannten Zeugen hätten sowohl der Kläger als Dienstherr als auch die Kammer die Notwendigkeit einer erweiterten Aussagegenehmigung sachgerecht prüfen können. Erst dann wäre auch die Frage erheblich geworden, welche Stelle für eine eventuelle (Teil-)Ablehnung der Aussagegenehmigung bezüglich der Namhaftmachung
Vertrauenspersonen zuständig wäre. Randnummer 82 b) Der Beklagte war auch nicht aufgrund anderer
ihm zu beachtender Geschäftsanweisungen oder sonstiger Vorschriften an einer Verteidigung gehindert. Er durfte vielmehr auf die Richtigkeit der
seinem Dienstherrn ausdrücklich erteilten Aussagegenehmigung vertrauen, insbesondere darauf, dass dieser das mögliche Entgegenstehen sonstiger Geschäftsanweisungen oder Verfügungen vor Erteilung der Aussagegenehmigung geprüft hat. Bei zunächst nur abstrakter Benennung
Vertrauenspersonen als möglichen Zeugen hätte sich auch der vom Beklagten befürchtete Gewissenskonflikt, Dritte mit seinen Angaben ggf. zu gefährden oder Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitszusagen zu brechen (Schreiben des Beklagten vom
der Firma C... eine im November 2002 auf seinen Namen ausgestellte Firmenkreditkarte (E...) überlassen worden war, mit der er in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 19. März 2003 43 Karteneinsätze mit einem Gesamtumsatz
2.407,80 Euro vorgenommen hat, und zwar: Randnummer 88 1.
20,45 €, die unter dem 6. Dezember 2002 als Belastung des Kreditkartenkontos der Firma C... gebucht wurde, unberücksichtigt gelassen, weil sie nicht auf einem vom Beklagten getätigten Kartenumsatz beruht. Insgesamt ergeben sich so die aufgeführten 43 Kartenumsätze des Beklagten in der angegebenen Zeit. Randnummer 90 Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen C... in der mündlichen Verhandlung war das Motiv für die Überlassung der Kreditkarte an den Beklagten nicht die Gewährung eines Darlehens, wie der Zeuge es im Oktober 2004 bei seiner polizeilichen Vernehmung und in einem Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom Januar 2006 im o.g. Strafverfahren noch angegeben hatte, sondern die finanzielle Unterstützung des Beklagten im Sinne einer Spesenübernahme im Zusammenhang mit dessen (dienstlicher) Ermittlungstätigkeit,
der auch die Firma C... profitierte. Diese vom Zeugen gegebene Erklärung passt - anders als die ursprünglich behauptete Darlehensgewährung - auch zu der Art der vom Beklagten getätigten Kartenumsätze, die ganz überwiegend typische Spesenpositionen wie Tankrechnungen, Hotel- und Restaurantrechnungen sowie Kommunikationskosten betreffen. Der Zeuge C... hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er bzw. sein Unternehmen ein Interesse daran hatte, dass die „gemeinsamen“ Ermittlungen schneller voran gingen und durch die Übernahme
Spesen bürokratische Hindernisse (Erforderlichkeit der Genehmigung
Dienstreisen u.ä.) aus dem Weg geschafft werden sollten. Randnummer 91 Hinzu kommt, dass die Überlassung der Kreditkarte und deren häufigster Einsatz durch den Beklagten im Dezember 2002 in eine Zeit fiel, als der Beklagte krankgeschrieben war, damit offiziell keinen Dienst ausüben konnte und folglich während dieser Zeit keine Spesen mit der Behörde abrechnen und auch keine dienstlichen Ressourcen (Dienstwagen etc.) nutzen konnte. Der Zeuge C... hat bei seiner Vernehmung überzeugend dargelegt, dass der Beklagte gleichwohl auch in der Zeit der Krankschreibung vom 5. November bis 27. Dezember 2002 -
der der Zeuge nichts gewusst haben will - unverändert als VP-Führer und Ermittler tätig gewesen sei, wovon die Firma C... weiterhin profitiert habe. Die zahlreichen mit der Kreditkarte bezahlten Tankrechnungen im Dezember 2002 belegen zudem eine umfangreiche Reisetätigkeit des Beklagten; der Zeuge K... hat angegeben, dass der Beklagte auch während seiner Krankschreibung nachts am dienstlichen Rechner gewesen sei, was durch die in den Strafakten befindlichen Abfrageprotokolle bestätigt wird. Randnummer 92 Es spricht daher altes dafür, dass die Krankschreibung des Beklagten in der Zeit vom 5. November 2002 bis 27. Dezember 2002 nur vorgeschoben war, die Ermittlungstätigkeiten des Beklagten als VP-Führer jedoch auch während dieser Zeit
ihm fortgesetzt wurden und er - wegen der Krankschreibung - in erhöhtem Maß auf die Nutzung der ihm
der Firma C... zur Verfügung gestellten finanziellen (Kreditkarte für Spesen) und sachlichen Mittel (Zurverfügungstellen eines Kraftfahrzeugs) zurückgegriffen hat. Als Motiv für dieses Verhalten des Beklagten drängt sich auf, dass dieser kurz vor einem Wechsel der Dienststelle stand (Wechsel
LKA 4... zu LKA 1...) und mit seiner Dienstzeit bei LKA... innerlich bereits abgeschlossen hatte, zumal er am 23. Oktober 2002 durch seinen damaligen Dienstvorgesetzten KOR H... eine schriftliche Abmahnung erhalten hatte (Band III der Strafakte, Bl. 1), u.a. weil er seinen Dokumentationspflichten und der Aktenführung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen sei. Der Zeuge K... hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es auf der Dienststelle zu Schwierigkeiten mit dem Beklagten und seinem Teampartner K... gekommen sei, der Zeuge sprach
einer „unsäglichen Allianz“. So habe der Beklagte Berichte nach Treffen nicht rechtzeitig gefertigt. Randnummer 93 Die Kammer hat auch die Möglichkeit erwogen, ob der Beklagte - insbesondere in der Zeit der o.g. Krankschreibung, als für ihn dienstrechtlich weder eine Pflicht noch ein Recht für die Fortführung dienstlicher Ermittlungstätigkeit bestand - für die Firma C... einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sein könnte, so dass sich die erhaltenen wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere der Empfang und die Nutzung der Kreditkarte, als Entgelt bzw. Spesenverrechnung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Außendienstmitarbeiter der Firma C... dargestellt hätte. Randnummer 94 Die Kammer ist im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte nicht als Mitarbeiter in die Firma C... eingebunden war, mithin keine Nebentätigkeit ausgeübt hat. Dies hat der Zeuge C... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt. Aus seiner Sicht handelte es sich bei der Überlassung der Kreditkarte (wie auch bei der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs) um unterstützende Maßnahmen für die vom Beklagten als Polizeibeamten durchzuführenden dienstlichen Ermittlungen, an denen auch die Firma C... ein Interesse hatte. Insoweit habe es sich - so der Zeuge - zwar um „gemeinsame Ermittlungen“ gehandelt; ein ausschließliches Tätigwerden des Beklagten für die Firma C... verneinte er jedoch, zumal in diesem Fall die Zahlung eines Entgelts und nicht nur die Übernahme
Spesen zu erwarten gewesen wäre. Randnummer 95 Der Beklagte besaß auch ein Motiv für die Fortführung seiner „dienstlichen“ Ermittlungstätigkeit trotz der Krankschreibung. Nach dem Persönlichkeitsbild des Beklagten, wie es sich aus den Schilderungen der Zeugen C..., K... und K... sowie aus den dienstlichen Beurteilungen ergibt, war der Beklagte bei seiner Tätigkeit als VP-Führer äußerst engagiert und geradezu beseelt, sah sich aber eher als Einzelkämpfer, für den dienstrechtliche Vorschriften und Formalitäten (Dienstreiseanträge, Berichtspflichten etc.) bürokratische Hemmschuhe waren, die effektive Aufklärungsarbeit behinderten. Im Zusammenwirken mit der Firma C... sah er offenbar eine Möglichkeit, die Ermittlungsarbeit ohne die genannten bürokratischen Hindernisse effektiver voranzutreiben und hierbei die finanziellen Ressourcen der Firma C... (statt die seines Dienstherrn) zu nutzen. Nach Überzeugung der Kammer setzte er demnach - wie vom Zeugen C... angegeben - seine Tätigkeit als VP-Führer auch während seiner Krankschreibung fort, was für ihn den Vorteil hatte, sich nunmehr jeglicher Kontroll- und Überwachungstätigkeit durch seine Vorgesetzten entziehen zu können und völlig „frei“ als Einzelkämpfer operieren zu können. Da er auch auf seiner neuen Dienststelle als VP-Führer eingesetzt werden sollte, gab es für ihn auch ein starkes Motiv dafür, die notwendigen Kontakte aufrechtzuhalten und auszubauen, um Erfolge auch bei seiner neuen Dienststelle vorweisen zu können. Randnummer 96 Der Empfang und der Einsatz der Firmenkreditkarte durch den Beklagten stellen sich vor diesem Hintergrund als die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils dar, der in engem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Beklagten stand (§ 331 Abs. 1 3. Alternative StGB). Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein „Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestrebten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - juris, Rn. 30 m.w.N.). Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen (BGH a.a.O.) und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. Unter Dienstausübung ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn der Zeuge C... wollte durch die Überlassung der Kreditkarte - für Spesenzwecke - bewusst Einfluss auf die künftige Dienstausübung des Beklagten ausüben, und zwar in dem Sinne, dass dieser schneller und unkomplizierter seine Ermittlungstätigkeit würde fortsetzen können,
der auch und gerade die Firma C... und damit der Zeuge C... profitieren würde. Der Beklagte war mit diesem mit der Bereitstellung der Kreditkarte verbundenen Zweck ersichtlich einverstanden, so dass die Voraussetzungen einer Vorteilsannahme i.S.
GB erfüllt sind. Der Beklagte handelte zudem vorsätzlich und schuldhaft. Randnummer 97 Mit der Vorteilsannahme durch den Empfang und den Einsatz der Kreditkarte hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Randnummer 98 Zugleich hat er hierdurch gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 20 Satz 2 LBG a.F.) sowie gegen seine Pflicht aus § 34 LBG a.F. verstoßen, in Bezug auf sein Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Randnummer 99 Es liegt insofern ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Firma C... und damit
dem Zeugen C... ab dem
614,80 € zu entrichten. Randnummer 103 Auch insoweit liegt ein Fall
Vorteilsannahme vor, da die Nutzung des Firmenfahrzeugs einen wirtschaftlichen Vorteil für den Beklagten darstellte und aus den eben dargelegten Gründen eng mit dessen dienstlicher Tätigkeit verknüpft war. Randnummer 104 Auch insoweit hat der Beklagte hierdurch gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 20 Satz 2 LBG a.F.) sowie gegen seine Pflicht aus § 34 LBG a.F. verstoßen, in Bezug auf sein Amt keine Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Randnummer 105 Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Randnummer 106 Zum Vorwurf 1.5 (Übernachtungskosten S... Hotel) Randnummer 107 Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass der Beklagte anlässlich einer genehmigten Dienstreise nach B... am 18. und 19. Juli 2002 sich die für den Aufenthalt im S...-Hotel laut Rechnung angefallenen Gesamtkosten
280,50 Euro vom Zeugen C... erstatten ließ. Der Beklagte hatte die Rechnung des S...-Hotels bereits seinem Dienstherrn unter dem
280,50 Euro, dem Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich der Hotelbarkosten
160,50 Euro. Der Zeuge C... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und für die Kammer überzeugend dargelegt, dass er die in den Büchern seiner Firma als Spesenauslagen gebuchten Beträge, die auf vom Beklagten eingereichten Rechnungen beruhten, jeweils an den Beklagten anlässlich eines der vielen Treffen in der damaligen Zeit auch tatsächlich ausgezahlt hat. Randnummer 108 Der Beklagte hat sich durch die Annahme des Betrags ebenfalls einer Vorteilsannahme i.S.
GB schuldig gemacht. Denn auch die Erstattung der 280,50 Euro durch den Zeugen C... stellte einen wirtschaftlichen Vorteil für den Beklagten dar, der in engem Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit stand, auf die sich der Zeuge C... einen fördernden Einfluss auszuüben versprach. Randnummer 109 Auch insoweit handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. Randnummer 110 Zu den Vorwürfen 1.6 und 1.7 (Anmietung eines Mercedes Vito/Hotelkosten im T...- Hotel in B.../Polen) Randnummer 111 Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass der Beklagte sich die Kosten der Anmietung eines Mercedes Vito am 27. September 2002 bei der Autovermietung S... in Berlin (Gesamtmietpreis mit Versicherungen: 218,59 Euro) anteilig, nämlich in Höhe
119,83 Euro (Mietbetrag für drei Tage ohne Versicherungsgebühren) vom Zeugen C... erstatten ließ. Das Gleiche gilt für die vom Beklagten mit seiner eigenen Kreditkarte bezahlten Hotelkosten im T...-Hotel in B.../Polen in Höhe
- umgerechnet - 243,80 Euro und 743,80 Euro für drei Übernachtungen sowie
- umgerechnet - 221,77 Euro für Getränke anlässlich der mit dem Mercedes Vito unternommenen Reise (in Begleitung seiner damaligen polnischen Freundin sowie des Zeugen K... und einer polnischen Begleiterin für diesen) nach Polen in der Zeit vom
GB schuldig gemacht. Denn auch diese Erstattung durch den Zeugen C... stand in engem Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit, auch wenn der Charakter der Reise - was die Aktenlage nahelegt - überwiegend privater Natur gewesen sein sollte. Der Zeuge C... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass der Beklagte in Polen auch eine Vertrauensperson treffen sollte, so dass ein Zusammenhang mit der dienstlichen Ermittlungstätigkeit vorlag; der Zeuge K... sprach in der mündlichen Verhandlung
Ermittlungsabsprachen mit polnischen Kollegen. Aber auch wenn die Polenreise ausschließlich privaten Charakter gehabt hätte, würde sich an der rechtlichen Einordnung der späteren Kostenerstattung durch den Zeugen C... nichts ändern, da auch in diesem Fall der Zweck der Zahlung, positiven Einfluss auf die weitere Ermittlungstätigkeit und Zusammenarbeit des Beklagten mit der Firma C... auszuüben, und damit der Zusammenhang mit der Dienstausübung offensichtlich gewesen wäre. Randnummer 115 Der Beklagte handelte auch hier vorsätzlich und schuldhaft. Randnummer 116 Zum Vorwurf zu 3. (Umgang mit Z...) Randnummer 117 Nach Aktenlage (Strafakte Band I, Bl. 1 ff.: Angaben des Z... - Bl. 18 f. -, Gästekartei des Hotels - Bl. 39 -, gemeinsame Rechnung des Hotels - Bl. 40 -) und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen K... und K... in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Beklagte im Dezember 2002 über ein ihm
seinem Vorgesetzten, dem Zeugen K..., mündlich ausgesprochenes Kontaktverbot hinweg gesetzt hat und sich mit der - früheren - Vertrauensperson Z... am 30./
seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen (Gehorsamsverstoß). Randnummer 119 Bezüglich der übrigen Vorwürfe der Disziplinarklage hat die Kammer
der rechtlichen Möglichkeit des § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG ) Gebrauch gemacht und die entsprechenden Handlungen ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Randnummer 120 2.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ). Randnummer 121 a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die
der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben. Randnummer 127 Der besonders schwere Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit kommt im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, der
Freiheitsstrafe
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe
drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das Beamtenverhältnis nach der - hier allerdings nicht anwendbaren, weil zur Tatzeit noch nicht geltenden - Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - (BGBl I S. 1010) bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein Beamter wegen Bestechlichkeit in Bezug auf eine Diensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Randnummer 128 Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung
Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom
der Art des Vorteils. Es muss jedem Beamten klar sein, dass er die Grenze der Sozialadäquanz auch dann überschreitet, wenn er in Bezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung
einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (vgl. Zwiehoff, in: jurisPR-ArbR 45/2005 Nr. 2). Daher führt der Senat die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter, wonach der Pflichtenverstoß schwerer wiegt, wenn eine Geldzuwendung in Rede steht (vgl. Urteile vom
einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. Randnummer 131 …“ Randnummer 132 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall durch die Annahme der o.g. wirtschaftlichen Vorteile, die die Bagatellgrenze deutlich überschreiten, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme indiziert, denn der Beklagte hatte als Kriminalhauptkommissar in dem besonders sensiblen Bereich der VP-Führung und Mittelsperson im Rahmen der Sicherheitspartnerschaft mit der Firma C... eine besondere Vertrauensstellung inne. Randnummer 133 b) Milderungsgründe
Gewicht, die es rechtfertigen könnten,
der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. Randnummer 134
der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken
der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder
den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen
der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Randnummer 135
der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Randnummer 138 Dem Beklagten kommt in einem gewissen Maß mildernd zugute, dass er die Vorteile im überwiegenden Umfang nicht aus Gründen der persönlichen Bereicherung angenommen hat, sondern aus falsch verstandenem Engagement und Ehrgeiz hinsichtlich seiner dienstlichen Aufgaben als VP-Führer, die er aufgrund der unkomplizierteren „Spesenabrechnungen“ mit der Firma C... ohne die sonst notwendigen Formalitäten mit seinem Dienstherrn effizienter wahrzunehmen glaubte. Zugute kommt ihm auch, dass sein berufliches Engagement tatsächlich zu einem großen Fahndungserfolg im Fall der „Hammerbande“ Anfang Oktober 2002 geführt hat, als aufgrund eines Hinweises einer
ihm geführten Vertrauensperson zahlreiche Mitglieder der „Hammerbande“ in Berlin festgenommen werden konnten. Randnummer 139 Der Milderungsgrund der fehlenden „Bereicherungsabsicht“ kommt dem Beklagten jedoch nicht für alle entgegengenommenen Vorteile zugute. So ist es mit einer „Spesenerstattung“ schlicht nicht zu erklären, dass der Beklagte die Hotelrechnung für seinen Aufenthalt im S...-Hotel (Vorwurf zu 1.5 der Disziplinarklage), die er bereits mit seinem Dienstherrn reisekostenmäßig abgerechnet hatte, auch bei der Firma C... einreichte und sich die Übernachtungskosten vom Zeugen C... nochmals erstatten ließ; darüber hinaus auch den erheblichen Betrag
160,50 Euro als Getränkekosten
der Hotelbar. Hier liegt ein Fall echter Bereicherung vor, der nach dem oben dargestellten Maßstab bei einem Gesamtvorteil
280,50 Euro i.S. des § 331 Abs. 1 StGB schon allein die Höchstmaßnahme indiziert hätte. Randnummer 140 Angesichts der Schwere der Verfehlung kann auch dem Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 -, nach juris Rn. 82). Randnummer 141 Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit grundlegend zerstört. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lässt ihn für eine weitere Verwendung im Polizeidienst untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Randnummer 142 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung
Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.